Beschluss
2 MB 26/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn gerichtlich beanstandete Mängel den Kern des Leistungsvergleichs betreffen.
• Bei geplanter Neuausschreibung ist die Abbruchentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu messen; in der Regel genügt die gerichtliche Beanstandung als sachlicher Grund.
• Die Entscheidung, eine Stelle überhaupt nicht oder nicht mehr mit dem bisherigen Zuschnitt zu besetzen, unterliegt dem Organisationsermessen des Dienstherrn und ist nur auf Willkür zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Abbruch von Stellenbesetzungsverfahren: gerichtliche Beanstandung rechtfertigt regelmäßig Abbruch • Ein Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn gerichtlich beanstandete Mängel den Kern des Leistungsvergleichs betreffen. • Bei geplanter Neuausschreibung ist die Abbruchentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu messen; in der Regel genügt die gerichtliche Beanstandung als sachlicher Grund. • Die Entscheidung, eine Stelle überhaupt nicht oder nicht mehr mit dem bisherigen Zuschnitt zu besetzen, unterliegt dem Organisationsermessen des Dienstherrn und ist nur auf Willkür zu überprüfen. Die Antragstellerin klagte gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung der Sachgebietsleitung Standesamt (A11/E10) durch die Verwaltungsgemeinschaft Rendsburg und Büdelsdorf. Vorangegangen war ein vorläufiger Rechtsschutzprozess, in dem das Verwaltungsgericht Mängel im Verfahren feststellte. Die Antragsgegnerin brach daraufhin das Verfahren ab und erklärte später, die Stelle nicht erneut ausschreiben zu wollen. Die Antragstellerin rügte Benachteiligung und begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs. Streitgegenstand ist, ob der Abbruch und die spätere Organisationsentscheidung den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. • Die Beschwerde ist unbegründet und bleibt in der Sache ohne Erfolg (§146 Abs.4 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Entscheidet der Dienstherr, die Stelle nicht mehr wie geplant zu besetzen, unterfällt dies seinem weitreichenden Organisationsermessen; die Kontrolle beschränkt sich regelmäßig auf Willkür bzw. Rechtsmissbrauch. • Anders ist zu prüfen, wenn die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren erneut besetzt werden soll: Hier sind die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche anzulegen; der vom Dienstherrn angeführte Grund muss diesen Vorgaben genügen. • Nach ständiger Rechtsprechung reicht in der Regel die gerichtliche Beanstandung eines Auswahlverfahrens als sachlicher Grund für dessen Abbruch aus; es bedarf nicht durchgängig eines nicht behebbaren Mangels. • Ausnahmen bestehen, wenn der Abbruch offenkundig nur der Bevorzugung oder Benachteiligung eines Bewerbers dient oder der Mangel offensichtlich geringfügig und leicht behebbar ist und der Dienstherr seinen Spielraum ersichtlich überschreitet. • Im vorliegenden Fall betrafen die gerügten Mängel den Kern des Leistungsvergleichs (Inkompatibilität von Beurteilungen wegen unterschiedlicher Besoldungs-/Entgeltgruppen und Zweifel an der Gewichtung des Auswahlgesprächs), sodass ein hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. • Zudem hat die Antragsstellerin keinen substanziierten Nachweis einer Benachteiligungsabsicht erbracht; Indizien und eidesstattliche Angaben reichten nicht aus. • Schließlich hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, die Stelle nicht erneut ausschreiben zu wollen; diese Organisationsentscheidung ist nicht willkürlich und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf erneute Ausschreibung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin den Abbruch des Auswahlverfahrens aus sachlichen Gründen vornehmen durfte; die festgestellten Mängel betrafen den Kern des Leistungsvergleichs und rechtfertigten den Abbruch nach Art. 33 Abs. 2 GG. Soweit die Antragsgegnerin die Stelle nicht erneut ausschreiben will, fällt diese Entscheidung in ihr Organisationsermessen und ist nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Antragstellerin ist kostenpflichtig; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.