Beschluss
9 L 5/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0209.9L5.17.00
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Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. , bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ‑ 9 K 6236/16 ‑ vom 13. Dezember 2016 gegen die Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Dezember 2016 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. , bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ‑ 9 K 6236/16 ‑ vom 13. Dezember 2016 gegen die Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Dezember 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Den bedürftigen Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen, weil ihr Eilrechtsschutzantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑), wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat Erfolg. Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Gemäß § 12a Abs. 8 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine solche Verpflichtung wenden sich die Antragsteller vorliegend. Denn sie wurden durch die angefochtenen Bescheide vom 6. Dezember 2016 „gemäß § 12a Abs. 1 S.1, Abs. 3 und Abs. 9“ AufenthG der Gemeinde S. zugewiesen. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, und dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung fällt regelmäßig zu Gunsten des Antragsgegners aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit nicht zu, so hat das Gericht aufgrund einer von ihm selbst vorzunehmenden allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hiernach fällt jedenfalls die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, weil durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Der Antragsgegner stützt die angefochtenen Bescheide, mit denen er den Antragstellern für drei Jahre die Gemeinde S. als Wohnsitz zuweist, auf § 12a AufenthG. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch 1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, 2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann. Abs. 9 der Vorschrift schließlich ist eine Ermächtigungsnorm für die Länder, Näheres durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen; der Antragsgegner hat hiervon durch die Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV) vom 15. November 2016 Gebrauch gemacht. Hiernach ist die Verpflichtung der Antragsteller zur Wohnsitznahme in der Gemeinde S. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich jedenfalls ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Bei der Vorschrift des § 12a Abs. 3 AufenthG, welche vorliegend zunächst als Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Antragsteller nach S. in Frage kommt, handelt es sich um eine Ermessensnorm. Das Zuweisungsermessen („…kann… verpflichtet werden…“) ist erst eröffnet, wenn kumulativ die weiteren Tatbestandsmerkmale der Norm ‑ Wohnsitzverpflichtung dann, wenn dadurch 1. die Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, 2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden können ‑ vorliegen. Eine Verpflichtung eines Ausländers, seinen Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde zu nehmen, ist bereits dann nicht ermessensfehlerfrei möglich, wenn nur eine dieser Voraussetzungen (wie die erleichterte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme) nicht bejaht werden kann. Nach diesen rechtlichen Maßgaben ist vorliegend schon nicht ersichtlich, dass die ermessenseröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen hier vorliegen. Weder dem Bescheid noch den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass durch die Verpflichtung der Antragsteller zur Wohnsitznahme in dem bezeichneten Ort ihre Wohnraumversorgung, ihr Erwerb von Deutschkenntnissen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden können. Das Tatbestandsmerkmal „…erleichtert werden kann…“ indiziert, dass es hierbei auf einen infrastrukturbezogenen Vergleich des intendierten Zuweisungsortes mit anderen Orten bezüglich der Integrationsumstände des betroffenen Ausländers ankommt. Denn nur dann kann eine „Erleichterung“ als relatives Merkmal überhaupt festgestellt werden. Das Zuweisungsermessen ist daher nur eröffnet, wenn der Vergleich ergibt, dass der Ausländer in dem ins Auge gefassten Zuweisungsort leichter integriert werden kann als in einem anderen Ort. Ein solcher Vergleich fehlt hier jedoch vollständig, weshalb dahinstehen kann, ob ein derartiger Vergleich die individuelle Integrationsaussicht erfassen muss oder auch (in einem gewissen Rahmen) gruppenbezogen pauschalisieren darf. Es ist jedenfalls hier nicht ansatzweise ersichtlich, welche objektiv nachvollziehbaren Umstände den Antragsgegner dazu veranlasst haben könnten, diese Voraussetzungen einer erleichterten Integration der Antragsteller in S. anzunehmen. Unbeschadet dessen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Zuweisungsermessen ‑ wenn es denn eröffnet gewesen wäre ‑ überhaupt erkannt, geschweige denn rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. In den angefochtenen Bescheiden heißt es übereinstimmend: „... hiermit werden Sie gemäß § 12a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und Abs. 9 des AufenthG vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 5 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung vom 15.11.2016 (AWoV), in der aktuell gültigen Fassung der Stadt/Gemeinde S. zugewiesen. Sie werden zudem verpflichtet, drei Jahre Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der o.g. Kommune zu nehmen.“ Diesen Ausführungen lässt sich ebensowenig wie dem sonstigen Verwaltungsvorgang entnehmen, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Zuweisung erkannt, geschweige denn ordnungsgemäß ausgeübt hat. Seine nachträglichen Ausführungen in der Klage- bzw. Antragserwiderung verbergen nicht, dass die Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG vor Erlass der angefochtenen Verfügungen gerade nicht stattgefunden hat. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch nachträgliches Ergänzen von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) ist wegen des Ermessenstotalausfalles ausgeschlossen. Auf intendiertes Ermessen kann sich der Antragsteller nicht berufen. Denn zum einen lässt der Wortlaut des § 12a Abs. 3 AufenthG nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einem Fall des intendierten Ermessens ausgeht. Denn die Prüfung, ob Deutschkurse zur Verfügung stehen oder am Ort der Zuweisung eine erleichterte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich ist, kann nur individuell nach den Bedingungen vor Ort durchgeführt werden und richtet sich nach den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen. Die Vorschrift des § 5 AWoV, der zufolge Ausländerinnen und Ausländer nach § 2, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, dieser Gemeinde zugewiesen werden sollen, setzt die geforderte individuelle Prüfung der örtlichen Verhältnisse nicht außer Kraft, sondern im Gegenteil voraus. Allenfalls hier kann eine ermessenslenkende Funktion der Vorschrift unterstellt werden, die jedoch erst greift, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG bereits bejaht werden konnten. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch § 12a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen in Betracht. Denn abgesehen davon, dass der Antragsgegner ‑ der sich zur Begründung seiner Verfügungen ausdrücklich nicht auf diese Vorschrift berufen hat ‑ bei der Anwendung dieser Vorschrift zunächst hätte feststellen müssen, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort der Förderung der nachhaltigen Integration der Antragsteller in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht, was nicht geschehen ist, fehlt es auch hier ersichtlich an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Antragsgegners. Soweit der Antragsgegner mit zwei Bescheiden vom 16. Januar 2017 die Wohnsitzregelungen aus den Bescheiden vom 6. Dezember 2016 wiederholt zu haben scheint, kann dahinstehen, ob es sich um Zweitbescheide, wiederholende Verfügungen oder bloße Abschriften unter aktuellem Datum handelt. Die späteren Bescheide teilen jedenfalls das rechtliche Schicksal der unter dem 6. Dezember 2016 ergangenen wortgleichen Verfügungen. Dem Antrag der Antragsteller auf (notwendige) Beiladung der Gemeinde S. war nicht zu entsprechen, weil nicht ersichtlich ist, dass ein rechtliches Interesse der Gemeinde gerade durch die Wohnsitzverpflichtung der Antragsteller berührt wird; die Berührung eines wirtschaftlichen oder ideellen Interesses genügt nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes angemessen erschien.