Urteil
B 6 K 24.552
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Ausweisung eines Ausländers, der eine schwerwiegende Straftat begangen hat, ist rechtmäßig, auch wenn er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt. (Rn. 37, 38)
1. Das Verhalten während der Haft, ist für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit nur bedingt aussagekräftig, da es im geschützten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs, der die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, stattfindet. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Ausländer hat kein Recht darauf, dass mit der Ausweisung zugewartet wird, bis sich die Ziele und (gegebenenfalls positiven) Wirkungen des deutschen Strafvollzugs manifestiert haben. Er kann nicht beanspruchen so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausweisung eines Ausländers, der eine schwerwiegende Straftat begangen hat, ist rechtmäßig, auch wenn er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt. (Rn. 37, 38) 1. Das Verhalten während der Haft, ist für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit nur bedingt aussagekräftig, da es im geschützten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs, der die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, stattfindet. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Ausländer hat kein Recht darauf, dass mit der Ausweisung zugewartet wird, bis sich die Ziele und (gegebenenfalls positiven) Wirkungen des deutschen Strafvollzugs manifestiert haben. Er kann nicht beanspruchen so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre, die Abschiebungsanordnung aus der Haft heraus, die Ausreiseaufforderung für den Fall, dass die Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein sollte sowie die Abschiebungsandrohung in die Türkei sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die in Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Die Ausweisungsverfügung findet in § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG ihre Rechtsgrundlage. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). a) Zwar erscheint zweifelhaft, ob dem Kläger – wie von ihm geltend gemacht – ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 bzw. Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn aus dem eindeutigen Abstellen auf die Arbeitnehmereigenschaft der Bezugsperson folgt, dass die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Familiennachzugs bestehen und die Bezugsperson während der ersten drei Aufenthaltsjahre dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss (vgl. AAH Assoziationsrecht EU-Türkei Ziffer 4.8.3, S. 55f. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2008 – 11 N 52.08/11 S 67.08 – S. 6). Der Kläger wurde am … in der Bundesrepublik geboren. Sein Vater bezog ab 01.03.1995 Rente wegen Arbeitslosigkeit, so dass er bereits zwei Jahre und fünf Monate nach der Geburt des Klägers aus dem regulären Arbeitsmarkt ausschied. Die Mutter des Klägers dürfte als Bezugsperson ebenfalls ausscheiden, da unklar ist, ob sie von den ihr im Zeitraum vom 21.06.1991 bis Januar 1996 erteilten Arbeitsgenehmigungen überhaupt Gebrauch gemacht hat. Im Rahmen ihrer Anträge auf Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts gab sie stets an, vom Einkommen ihres Ehemannes bzw. später von Sozialleistungen zu leben. Ebenso dürfte Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 im Fall des Klägers ausscheiden. Zwar hat er im Rahmen der verbüßten Strafhaft erfolgreich eine Berufsausbildung zum … abgeschlossen. Auch reicht es für die Erlangung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 aus, dass die Beschäftigungszeiten des Elternteils zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit absolviert worden sind. Allerdings war der Kläger bei Aufnahme der Berufsausbildung in der JVA bereits infolge des gegenständlichen Bescheids der Stadt … vom 12.02.2021 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und durfte sich damit nur infolge der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage in Deutschland aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen. Er hatte deshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht, wie es erforderlich ist, eine rechtlich gesicherte, sondern nur eine vorübergehende Position inne, mit der in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Folge, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Assoziationsratsbeschlusses nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1996 – 1 B 136/95 – juris Rn. 14 m.w.N.). Auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dürften im Fall des Klägers nicht gegeben sein. Das aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht ist nach einem dreistufigen Modell gestaffelt. Grundsätzlich sind vom türkischen Arbeitnehmer die drei Stufen – nach ein-, drei- und vierjähriger Beschäftigung – nacheinander und ununterbrochen zu durchlaufen (vgl. Kurzidem in: BeckOK AuslR Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, Art. 6 EWG-Türkei, Rn. 27). Der Kläger kann vor seiner Inhaftierung jedoch auf keine dreijährige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber zurückblicken. b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 zusteht, denn selbst bei Annahme eines solchen ist die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung rechtmäßig. Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, Ziebell – juris Rn. 82ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82.89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4). Für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung einer spezialpräventiven Ausweisung genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer (nicht gleichartiger) Straftaten durch den Ausländer. Bei besonders schweren und schädlichen Delikten sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.3.2024 – 19 ZB 22.2263 – juris Rn. 10; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18). Anlass für die Ausweisung ist die Verurteilung des Klägers vom 18.03.2020 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich um eine gravierende Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, mithin höchst- bzw. hochrangige, durch die Verfassung geschützte Rechtsgüter. aa) Auch besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere neuerlicher Gewaltdelikte, ausgeht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anlasstat ein besonders verwerfliches Tatbild zugrunde liegt. Denn der Kläger setzte ausweislich der Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … vom 18.03.2020 in einem zunächst ausgeglichenen Faustkampf in einer für seinen Gegner nicht erkennbaren Weise ein besonders gefährliches Tatmittel (Einhandmesser, 8,5 cm Klingenlänge) ein und stach damit insgesamt fünfmal zu. Mit den Stichen in den Brustkorb (Lunge) sowie den Kopf des Geschädigten beging er zwei äußerst gefährliche Tathandlungen. Der Stich, der unterhalb der linken Achsel seitlich in den Brustkorb des Opfers eindrang, führte zu einer 2,5 cm breiten, sofort stark blutenden Wunde. Infolge dieses Stiches wurde die Lunge des Opfers angestochen und es bildete sich ein Pneumothorax, der im Klinikum … mittels einer Thorax-Drainage notversorgt werden musste. Mit dem letzten, mit heftiger Wucht geführten Stich, zielte der Kläger in Richtung des Kopfes des Opfers, wobei die Klinge des Messers bis zum Schaft ca. 8,5 cm tief im Bereich der linken Schläfe vollständig in dessen Kopf eindrang. Der Stichkanal lief knapp unterhalb des linken Auges. Das Messer durchdrang mehrere Knochen, zuletzt die Nasenscheidewand. Die Messerspitze endete im Bereich unterhalb des rechten Nasenflügels mit der Schneide direkt angrenzend an eine Kopfarterie, die nur zufällig nicht verletzt wurde. In dieser Position blieb das Messer in den Schädelknochen des Opfers so fest stecken, dass es nicht mehr herausgezogen werden konnte. Nach einer ersten Notversorgung im Klinikum … musste das Opfer in Anbetracht der Kopfverletzung mittels Rettungshubschrauber in das Uniklinikum … verlegt werden, wo das Messer in einer Notoperation entfernt werden konnte. Dabei gelang es den beiden Operateuren nicht, das Messer mit bloßer Muskelkraft herauszuziehen, vielmehr konnte es nur mittels Einsatzes von Hammer und Behelfswerkzeugen gelöst werden. Für das Opfer bestand infolge der vorgenannten Verletzungen akute Lebensgefahr. Damit lag auch eine maximale Nähe zur Tatvollendung vor. Dass es zu dieser nicht kam, war letztlich darauf zurückzuführen, dass eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife sofort erste Hilfe leistete und einen Notruf absetzte. Der Kläger selbst verließ den Tatort, überließ das Opfer seinem Schicksal und versuchte zunächst durch Anrufe verschiedener Personen zu verhindern, dass die Polizei verständigt wird. Zu Lasten des Klägers ist hinsichtlich der Anlasstat weiter in Rechnung zu stellen, dass letztendlich eine Banalität, nämlich die Frage nach dem Ehrgefühl des Klägers, zu der gewalttätigen Auseinandersetzung führte und der Kläger das Messer während des anfangs ausgeglichenen Kampfes ausweislich der Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nicht etwa zog, um ernsthafte Verletzungen von sich abzuwenden, sondern aus dem niederen Motiv, als Sieger vom Platz zu gehen. Entgegen der anderslautenden Behauptung des Klägers, an der er auch im hiesigen Verhandlungstermin festhielt und damit seine noch immer unzureichende Schuldeinsicht zu erkennen gab, handelte er beim Einsatz des Messers auch nicht in einem affektiven Ausnahmezustand. Vielmehr kam die sachverständig beratene Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Messer aufgrund einer freien Entscheidung zog und damit zustach. Auch lag nach den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters weder eine relevante akute Angst- und Panikstörung noch eine sonstige psychiatrische Erkrankung vor. Festgestellt wurde lediglich das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, die nach den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie allerdings als bloßer Charakterzug des Klägers weit von einem Krankheitswert entfernt ist. Zwar können die inzwischen im Bundeszentralregister getilgten Verurteilungen aus dem Jahr 2010 dem Kläger im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinen Lasten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Allerdings ergibt sich auch aus dem rechtskräftigem Strafbefehl des AG … vom 27.01.2017 wegen Nötigung einer Passantin, nachdem diese einschreiten wollte, weil der Kläger seine Mutter schlug, dass der Kläger mit der hier in Rede stehenden Anlassverurteilung nicht erstmals gewalttätig in Erscheinung trat, es sich also gerade nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ handelte. Dafür streiten auch die im Rahmen eines polizeilichen Aktenvermerks vom 19.06.2019 aufgeführten Erkenntnisse über das Verhalten des Klägers im Zeitraum zwischen 2014 und 2018, die überwiegend Nachstellungen des Klägers gegenüber seiner Ex-Verlobten sowie einer weiteren Ex-Freundin betrafen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – so denn jeweils Anzeigen durch die betroffenen Frauen oder deren jeweiliges Umfeld erstattet wurden – allesamt eingestellt wurden. Allerdings handelte es sich insoweit nicht ausnahmslos um Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Vielmehr wurden die betreffenden Verfahren mehrfach aufgrund von Opportunitätsentscheidungen der Strafgerichte wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 2 StPO) eingestellt. Somit ist diesbezüglich weder ein hinreichender Tatverdacht beseitigt noch die Unschuld des Klägers festgestellt worden. Überdies ist hinsichtlich des Stalking-Verhaltens gegenüber seiner Ex-Verlobten in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger zur Gefahrenabwehr zwei Platzverweise erteilt wurden und die Ex-Verlobte überdies ein gerichtliches Kontaktverbot gegen den Kläger erwirkte. Darüber hinaus ist dem vorgenannten Aktenvermerk zu entnehmen, dass der Kläger sich anlässlich der Anlasstat nicht erstmals mit einem gefährlichen Werkzeug bzw. einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegte. So wurde er bereits am 28.06.2016 telefonierend, schreiend und mit einem langen Messer in der Hand (Küchenmesser mit 16 cm Klingenlänge) sowie einem Hammer im Hosenbund von Polizeibeamten vor dem Hotel „…“ angetroffen. Darüber hinaus wurde im Rahmen einer Durchsuchung im Jahr 2018 in der Wohnung des Klägers eine Schreckschusspistole sowie Munition sichergestellt. Zudem trug der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wegen des Nötigungssachverhalts vom 13.10.2016 (Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 27.01.2017) ebenfalls ein mit dem Messer der Anlasstat vergleichbares Einhandmesser bei sich. Angesichts dessen erscheint höchst befremdlich, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung abermals behauptete, dass Einhandmesser in der Nacht der Anlasstat nur zufällig eingesteckt gehabt zu haben, obgleich bereits das Schwurgericht ausführte, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Klägers handelt und seine damalige Freundin im Rahmen ihrer Zeugenaussage ausführte, dass der Kläger ihr das Messer einige Tage vor der Tat gezeigt und ihr erklärte hatte, dass er dieses zu Eigensicherungszwecken mit sich führe. Das Einlassungsverhalten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegt somit letztlich, dass er seine Fehler noch immer nicht einsieht und eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihm begangenen schweren Straftat bislang nicht erfolgreich stattgefunden hat. Dass der Kläger unter einem Aggressionsproblem leidet, hat er überdies selbst im Rahmen von Gesprächen mit der Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter der JVA … eingeräumt. Ausweislich des Führungsberichts vom 08.09.2022 hat der Kläger eigeninitiativ das Gespräch mit den Therapeuten gesucht und berichtet, schon häufiger wegen seines Temperaments in Konfliktsituationen geraten zu sein. Zwar gab er an, deswegen an sich arbeiten zu wollen. Die in der Folge begonnene Sozialtherapie musste jedoch am 13.06.2024 aufgrund des Verhaltens des Klägers abgebrochen werden. Es ist daher mitnichten so, dass das klägerische Aggressionspotential inzwischen erfolgreich therapiert worden wäre. Zwar führte er im Verhandlungstermin aus, inzwischen sozialer und erwachsener geworden zu sein und vier von fünf Modulen der Gewalttherapie erfolgreich abgeschlossen zu haben. Allerdings zeigen seine weiteren Ausführungen – respektive sein Festhalten am vorgeblichen affektiven Ausnahmezustand im Zeitpunkt des Zustechens, das nur „zufällige“ Mitsichführen des Messers sowie die Behauptung, dass der rechtskräftigen Verurteilung wegen Nötigung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei –, dass sich der Kläger nach wie vor in Rechtfertigungs- und Beschönigungstendenzen verliert und das Unrecht seiner Taten noch immer nicht vollends einsieht. Dies gepaart mit dem bislang nicht erfolgreich therapierten Aggressionsproblem und der beim Kläger laut dem forensischen Gutachter bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung lässt auf ein hohes Rückfallpotential im Hinblick auf Gewaltdelikte schließen. Für eine im Falle des Klägers bestehende Wiederholungsgefahr sprechen darüber hinaus die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalten … vom 19.06.2024 und … vom 28.08.2024 sowie 03.09.2024. Insoweit wird ausgeführt, dass der Kläger anlässlich eines Hafturlaubs im April 2024 die Diskothek „…“, mithin den Tatort der Anlasstat, besuchte und in der Folge keine Problemeinsicht zeigte. Hinsichtlich der Ablösung des Klägers von der Gewalttherapie wird ausgeführt, dass er im Oktober 2023 romantische Gefühle gegenüber seiner Bezugstherapeutin offenbart habe, woraufhin in Rücksprache mit der sozialtherapeutischen Leitung und ausführlicher Fallbesprechung ein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Infolgedessen sei dem Kläger zunächst ein adäquater Umgang mit seinen Emotionen gelungen und er habe ein ausreichendes Maß an Offenheit und Selbstreflexion bezüglich der Situation aufbringen können. Letztendlich sei es ihm jedoch trotz intensiver Gruppen- und Einzelbetreuung nicht gelungen, sich tiefgreifend mit der bestehenden Problematik auseinanderzusetzen und besprochene Vereinbarungen einzuhalten. So sei er zunächst vereinzelt durch inadäquates Verhalten in Bezug auf Nähe und Distanz gegenüber der Psychologin aufgefallen. In der Folgezeit hätten sich die problematischen Gedanken des Klägers verstärkt, er habe Zusammenhänge konstruiert und Stalking-Verhalten gegenüber der Psychologin gezeigt. Am 11.06.2024 habe der Kläger schließlich geäußert, dass er die Psychologin heiraten wolle, er sie analysiert und studiert habe und wisse, dass sie ihn ebenfalls lieben würde. Auch habe er Details aus ihrem Tagesablauf genannt und ihr unterstellt, seine Lockerungsanträge aus Eifersucht zu sabotieren. Die JVA … führt weiter aus, dass es dem Kläger derzeit kaum noch möglich sei, einen Realitätsbezug herzustellen und sein problematisches Verhalten gegenüber der Psychologin zu hinterfragen. Zum Schutz der Psychologin habe er anstaltsintern verlegt werden müssen. Dies alles obgleich dem Kläger im Therapieverlauf mehrfach deutlich kommuniziert worden sei, dass erneute Annährungsversuche eine Ablösung von der therapeutischen Abteilung zur Folge haben würden. Auch die damit verbundenen geringen Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Bewährungsaussetzung und die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten den Kläger nicht davon abgehalten, sich unangebracht zu äußern und zu verhalten. Beide Justizvollzugsanstalten gehen in ihren Führungsberichten in Zusammenschau mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungsakten sowie dem aktuell einschlägigen Stalking-Verhalten von einem hohen Gefährdungspotential sowie einem hohen Risiko für erneute (Gewalt-)Straftaten aus, da es dem Kläger trotz zweijähriger, intensiver therapeutischer Behandlung nicht gelungen sei, problematische Verhaltens- und Denkmuster zu erkennen und nachhaltig zu verändern. Das in den Führungsberichten geschilderte Verhalten des Klägers spiegelte sich auch in seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung wider. So beschrieb er die Psychologin als schwierige Person, äußerte die Vermutung, dass diese und seine Ex-Freundin sich kennen würden, zwischen der Psychologin und ihm gegenseitige Gefühle entstanden seien und seine Bezugstherapeutin seine Lockerungsanträge bewusst sabotiert habe. Überdies führte er aus, während der Haft auch im Übrigen ungerecht behandelt worden zu sein und unterstellte den Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten eine Misshandlung von Schutzbefohlenen. Der Kläger geht davon aus, dass die Bediensteten der JVA um die Wichtigkeit des Erfolgs der Sozialtherapie für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland gewusst und diese daher gezielt hintertrieben hätten. Hinsichtlich des Besuchs des Tatorts im Rahmen seines ersten Hafturlaubs führte er aus, dass man ihm im Vorfeld kommuniziert habe, dass er feiern gehen und dies auch in der Diskothek „…“ tun könne. Lediglich seine Bezugstherapeutin habe damit im Nachgang ein Problem gehabt. Belege für die Ausführungen des Klägers lassen sich dem Vollstreckungsheft nicht entnehmen. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit mit Stalking-Verhalten auffiel. In Anbetracht des Umstands, dass er sich im Verhandlungstermin auch hinsichtlich der Anlasstat wiederholt in den o.g. Rechtfertigungs- und Beschönigungstendenzen verlor, belegen seine Einlassungen zum Therapie- und Haftverlauf eindrücklich, dass es ihm an der erforderlichen Selbstreflexion und Problemeinsicht nach wie vor fehlt. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass seine Gewalttherapie bereits weit vorangeschritten gewesen sei, er sich aktuell um eine Fortführung bemühe und während der Haft nie disziplinarisch auffällig geworden sei, lässt sich durch diese Ausführungen die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr nicht ausräumen. Das Verhalten des Klägers während der Haft, ist für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit nur bedingt aussagekräftig, da es im geschützten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs, der die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Ausweisung stattfand (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 CS 23.123 – juris Rn. 22). Zwar zeichneten die Führungsberichte der JVA … aus den Jahren 2022 und 2023 sowie vom 09.02.2024 noch ein weitgehend positives Bild des Klägers. Es wurde aber stets klargestellt, dass eine positive Sozialprognose vor Abschluss der sozialtherapeutischen Behandlung nicht gestellt werden könne. Noch im September 2023 wurde ausgeführt, dass die persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren des Klägers einer weiteren Behandlung bedürften. Zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Sozialtherapie des Klägers nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern musste aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden. Für die Gefahrenprognose ist auf die Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt abzustellen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung des Klägers – nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung oder nach Vollstreckung der gesamten Strafe – abzuwarten. Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf eine bevorstehende vorzeitige Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr im Sinne des hier angewendeten § 53 Abs. 3 AufenthG bilden kann, weil dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.283 – juris; B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; EuGH, U.v. 13.7.2017 – C-193/16 – juris). Der Kläger hat mithin kein Recht darauf, dass die Beklagte mit der Ausweisung zuwartet, bis sich die Ziele und (ggf. positiven) Wirkungen des deutschen Strafvollzugs bei ihm manifestiert haben. Er kann nicht beanspruchen so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (z.B. OVG Saarland, B.v. 1.4.2021 – 2 A 279/20, FSt 18/2022, S. 710 – Nr. 224; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23). bb) Die Beklagte hat die vorliegend bestehenden Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen des Klägers rechtmäßig abgewogen. Zu Lasten des Klägers sprechen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen, zu seinen Gunsten jedoch auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Insgesamt überwiegt im Rahmen der Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber dem Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. (1) Infolge der Verurteilung durch das Landgericht … vom 18.03.2020 (Az. …*) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten bestehen beim Kläger besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Buchst. a und b AufenthG. (2) Diesen steht ein vertyptes, besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Denn er hält sich bereits seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt seit März 2009 über eine Niederlassungserlaubnis. (3) Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht; BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Im Falle der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen führt § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zu einer Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen nach §§ 53 Abs. 1, 54, 55 AufenthG; ihnen kommt auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller Interessen mit dem jeweiligen Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24). Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w.N.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des EuGH für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 20; B.v. 7.3.2024 – 19 ZB 22.2263 – juris Rn. 37f.). Bei der Ausweisung hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer („faktische Inländer“) ist der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit seiner Geburt und seiner insoweit geltend gemachten Stellung als „faktischer Inländer“ ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon entbindet, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 „Üner“ – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 28). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 29). Zwar bestehen auf Seiten des Klägers neben dem o.g. vertypten besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse zahlreiche weitere, unvertypte Bleibeinteressen. So ist in die Abwägung insbesondere einzustellen, dass der Kläger im Bundesgebiet einen qualifizierenden Schulabschluss erlangt hat, hier vor seiner Inhaftierung berufstätig war – wenn auch für häufig wechselnde Arbeitgeber, kurzfristig und in mehreren (teils unverschuldet) abgebrochenen Ausbildungsverhältnissen – und während der Strafhaft eine Berufsausbildung zum … erfolgreich abgeschlossen hat. Auch gab er an, bereits jetzt über zahlreiche Arbeitsplatzangebote örtlicher … nach seiner Haftentlassung zu verfügen. Darüber hinaus erklärte der Kläger im Verhandlungstermin, zuletzt vor etwa zehn Jahren in der Türkei gewesen zu sein und das Land lediglich als Urlauber zu kennen. Er unterhalte keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Halbgeschwistern und könne einen solchen auch nicht über seine Mutter herstellen, da deren in der Türkei lebende Kinder adoptiert worden seien und sie ihrerseits nicht in Kontakt zu ihnen stehe. Zudem lebt die Kernfamilie des Klägers, insbesondere seine pflegebedürftige Mutter sowie seine Schwester, in Deutschland. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Hinzu treten sein Recht auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie ein Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Das Gewicht dieser Umstände ist, soweit es nicht schon über § 55 AufenthG erfasst wird, aus § 53 Abs. 2 AufenthG und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertungen mit Blick auf die Folgen der Ausweisung auf diese Umstände zu ermitteln. Wegen der bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten und dem damit verbundenen konkreten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung führt jedoch insbesondere weder der Umstand, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, noch der Umstand, dass seine Familie, vor allem die Mutter sowie aktuell noch die Schwester, in Deutschland leben, dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern und sonstigen erwachsenen Angehörigen ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb regelmäßig durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 – juris Rn. 42, 44). Zudem besteht die – bezüglich der Mutter angesichts der von Klägerseite geltend gemachten Pflegebedürftigkeit eingeschränkte – Möglichkeit von Besuchen der Familie in der Türkei und die Möglichkeit, dem Kläger Betretenserlaubnisse für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 8 AufenthG zu besonderen Anlässen zu erteilen. Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22/10 – juris Rn. 4). Da der Kläger vor seiner Inhaftierung trotz seines damaligen Alters von 26 Jahren noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte und kurzfristigen Tätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebers nachging sowie angesichts des Umstands, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt noch keiner Beschäftigung als … nachgehen konnte, kann von einer gefestigten wirtschaftlichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ausgegangen werden. Seine soziale und gesellschaftliche Integration erweist sich bereits aufgrund der Anlassverurteilung, der Vorstrafe wegen Nötigung (Strafbefehl v. 27.01.2017), des übergriffigen polizeilichen Inerscheinungtretens in den Jahren 2014 bis 2018 sowie des neuerlichen Stalking-Verhaltens gegenüber seiner Bezugspsychologin in der Sozialtherapie als defizitär. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Kläger um einen sog. faktischen Inländer handelt, führt dies nicht zum Überwiegen seiner Bleibeinteressen. Denn zu seinen Lasten sind insbesondere die von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Vor allem die massive Straffälligkeit, die der Anlassverurteilung zugrunde liegt, führt angesichts der fortbestehenden Wiederholungsgefahr zum Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Denn den Bleibeinteressen stehen die hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Integrität von Personen gegenüber, denen im Wiederholungsfall Angriffe des Klägers drohen. Gegen eine Entwurzelung des Klägers aus den türkischen Verhältnissen spricht, dass er – eingedenk des Umstands, dass er zweisprachig aufwuchs – über sehr gute türkische Sprachkenntnisse verfügt. Angesichts seiner türkischen Eltern und der Tatsache, dass er als Urlauber Zeit in der Türkei verbracht und dort Verwandte hat, ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse nicht vollkommen fremd sind. Es ist zwar nach dem Vortrag des Klägers fraglich, inwieweit er in der Türkei Hilfe von dort lebenden Verwandten erlangen könnte. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich, dass der Kläger auf besondere Hilfe angewiesen wäre. Selbst wenn der erwachsene Kläger in der Türkei nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – juris Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508). Zur Überzeugung des Gerichts ist er durchaus in der Lage, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen, wobei ihm auch seine nunmehr erfolgreich abgeschlossene …ausbildung von Nutzen sein dürfte. Auch der insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Wunsch des Klägers, nach seiner Haftentlassung seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen, führt nicht zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen. Zwar kann es unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht allein darauf ankommen, dass die Pflegeleistungen des Familienmitglieds auch von einem Pflegedienstleister erbracht werden könnten (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – BeckRS 2019, 5311 Rn. 13). Auch daraus resultiert aber kein unüberwindliches Ausweisungsverbot. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers derzeit und überdies seit der Inhaftierung des Klägers im April 2019 anderweitig versorgt ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine Schwester vor kurzem einen … geheiratet habe und beabsichtige nach … zu ziehen, stellt sich die Frage, wie die Pflege der Mutter sodann organisiert wird, da das voraussichtliche Haftzeitende des Klägers derzeit auf den 19.10.2026 datiert, so dass er kurzsowie mittelfristig nicht als Pflegeperson zur Verfügung steht und ohnehin eine anderweitige Versorgung der Mutter einzurichten ist. Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und macht seine Ausweisung unerlässlich. 2. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden; sie darf außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer vom Ausländer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit lässt § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Überschreitung des Fristrahmens des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bis zu einer (grundsätzlichen) Höchstfrist von zehn Jahren zu. Innerhalb des gesetzlich eröffneten Fristrahmens muss die Ausländerbehörde bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GrC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23; U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben ist die behördliche Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der oben bereits ausführlich gewürdigten massiven Straffälligkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Anlasstat, seines schon zuvor auch in der Öffentlichkeit gezeigten Aggressionspotentials, welches insbesondere in der Vorverurteilung wegen Nötigung und des Nachstellungsverhaltens gegenüber zwei Ex-Freundinnen zum Ausdruck gebracht wurde sowie der verhaltensbedingt (abermaliges Stalking) abgebrochenen Sozialtherapie für Gewaltstraftäter, erweist sich die Frist von sieben Jahren trotz des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, seiner Erwerbsbiographie und seiner hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder angesichts des in hohem Umfang bestehenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses als verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die beim Kläger bestehende Gewaltbereitschaft, die er zu Beginn seiner Sozialtherapie selbst einräumte, durch Zeitablauf einer nachhaltigen Wandelbarkeit unterliegt. Dies hat der Kläger nicht zuletzt durch seine rechtfertigenden und beschönigenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt. So sah er hinsichtlich der gescheiterten Sozialtherapie keine Verantwortung bei sich selbst und versuchte überdies die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … in Zweifel zu ziehen, indem er wiederum auf einen affektiven Ausnahmezustand im Tatzeitpunkt verwies und abermals behauptete, das Messer zum Tatzeitpunkt lediglich zufällig – und nicht bewusst – mit sich geführt zu haben. Angesichts seines Alters von nunmehr 32 Jahren, seiner defizitären Schuld- und Therapieeinsicht und des ihm seitens der Justizvollzugsanstalten attestierten hohen Rückfallrisikos im Gewaltbereich, durfte die Beklagte die zur Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist von zehn Jahren in einem ersten Schritt sehr weit ausschöpfen. Sodann wurden die mit seiner Ausweisung einhergehenden Folgen für seine private Lebensgestaltung und seine familiären Bindungen hinsichtlich der hier aufenthaltsberechtigten Kernfamilienmitglieder in einem zweiten Schritt zutreffend relativiert. Zwar führt die gewählte Frist von sieben Jahren dazu, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung nicht für die Pflege seiner Mutter zur Verfügung steht. In Rechnung zu stellen ist jedoch, dass der Kläger bereits seit über fünf Jahren infolge seiner Inhaftierung keine Unterstützungsleistungen im Alltag erbringen konnte und überdies nicht ersichtlich oder dargetan ist, weshalb es der türkischen Mutter des Klägers nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich gemeinsam mit ihrem Sohn in der Türkei niederzulassen. 3. Darüber hinaus erweisen sich auch die Anordnung bzw. Androhung der Abschiebung als rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung bzw. Anordnung der Abschiebung aus der Haft kann sich in rechtlich zulässiger Weise auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG stützen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 28.3.2023 – B 6 S 23.206 – juris Rn. 68; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 1 u. 39; VG Ansbach, U.v. 27.11.2019 – AN 5 K 18.01356 – juris Rn. 19 u. 46; B.v. 09.11.2020 – AN 5 S 20.1515 – BeckRS 2020, 47522 Rn. 9 u. 57; VG Augsburg, U.v. 29.01.2020 – Au 6 K 19.1083 – juris Rn. 24 u. 122). Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 59 AufenthG sind erfüllt (vgl. insbesondere § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), wobei es hier gemäß §§ 59 Abs. 5 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung bedarf. Der Kläger wird grundsätzlich aus der Haft abgeschoben. An der Vereinbarkeit des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Unionsrecht bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel, da der Kläger aus spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.4.2021 – OVG 3 S 22/21 – BeckRS 2021, 8162 Rn. 4; U.v. 27.2.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 8.5.2019 – 18 B 176/19 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 29.3.2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 90ff.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.