Urteil
38 K 291/20 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0831.38K291.20V.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG) ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Fortführung der Rechtsprechung).(Rn.19)
2. Bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist kompensatorisch zu berücksichtigen, ob sich ansonsten der temporäre Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.) wegen der zwischenzeitlichen Volljährigkeit der minderjährigen Familienmitglieder als endgültiger Ausschluss erweisen würde.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 28. März 2019 verpflichtet, den Klägerinnen ein Visum zum Familiennachzug zu erteilten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG) ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Fortführung der Rechtsprechung).(Rn.19) 2. Bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist kompensatorisch zu berücksichtigen, ob sich ansonsten der temporäre Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.) wegen der zwischenzeitlichen Volljährigkeit der minderjährigen Familienmitglieder als endgültiger Ausschluss erweisen würde.(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 28. März 2019 verpflichtet, den Klägerinnen ein Visum zum Familiennachzug zu erteilten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und insbesondere nach der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Einreichung der Wohnraumnachweise hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage auf Erteilung eines Visums an die Klägerin zu 1.) ist begründet. Die Klägerin zu 1.) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug, so dass sie durch die Ablehnung ihres Visumsantrags in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO. Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit) § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (dazu 1.]), wohl aber aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG bzw. in Verbindung mit § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (dazu 2.]). 1. Ein Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG auf Nachzug der Klägerin zu 1.) zu ihren Söhnen scheitert an der Volljährigkeit dieser. Nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann Eltern minderjähriger Ausländer, die – wie der stammberechtigte Sohn der Klägerin zu 1.) und der weitere Sohn der Klägerin zu 1.) – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzen, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, d.h. weder der Zeitpunkt des Schutzersuchen des Kindes noch der Zeitpunkt des Visumsantrags der den Nachzug begehrenden Eltern. Somit ist der stammberechtigte Sohn, der am 11. September 2000 geboren wurde, sodass er am 11. September 2018 volljährig geworden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt (31. August 2022) nicht mehr minderjährig. Das gleiche gilt für den am 1. Mai 1998 geborenen Sohn, der bereits am 1. Mai 2016 volljährig geworden ist. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach ist maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 11, 18). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus der Auslegung des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG noch aus anderen Gründen (dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 20ff.; je m.w.N.). Insbesondere steht die Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch ausländer- und asylrechtliche Richtlinien (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18). Die Mitgliedstaaten sind zwar durch Art. 10 Abs. 3 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 1. August 2022 – C-273/20 u.a. –, juris; und vom 12. April 2018 – C-550/16 –, NVwZ 2018, 1463; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 28). Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht für die Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts ist bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 29). Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter können daher aus der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG keine Ansprüche ableiten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18; und vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; zu Nachweisen aus der Literatur siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32; siehe jüngst Dörig, jM 2022, 72 [75]). Dies entspricht auch der Ansicht der Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ und des Sekundärrechts (Nachw. ebd., Rn. 33). Das Argument der Verfahrensbevollmächtigten, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei jedenfalls dann auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden, wenn subsidiär Schutzberechtigten im nationalen Recht anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt sind, verfängt bereits deshalb nicht, weil eine solche Gleichstellung in deutschen Aufenthalts- und Asylrechtrecht gerade nicht besteht (siehe neben der Sonderregelung des § 36a Abs. 1 AufenthG beispielsweise die Regelungen in § 26 Abs. 1 S. 2, S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1, S. 2, Abs. 4, § 53 Abs. 3a, Abs. 3b AufenthG, § 73 Abs. 1, § 73b AsylG). Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung stehen auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Gleichbehandlungsgebote, die aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta folgen, nicht entgegen. Die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt sich aus den dargestellten unterschiedlichen unionsrechtlich bedingten Verpflichtungen Deutschlands. Diese uneinheitliche Behandlung der Familienzusammenführung im Unionrechtsrecht geht auf die völkerrechtlichen Vorgaben zurück. Das Völkerrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen enthält ausschließlich die an die Staaten gerichtete Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188). Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet kein anderes Verständnis. Denn den Betroffenen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, während der Minderjährigkeit des Kindes ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit durchzusetzen (ausführlich und m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 29; sowie insbesondere VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, vom 27. Dezember 2019 – VG 38 K 375.19 V –, vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, und vom 16. Januar 2020 – VG 38 L 502.19 V –; alle juris; sowie Beschluss vom 20. Dezember 2021 – VG 38 L 852/21 V –). Gerade in den Fällen, in denen der Visumsantrag unter Vorlage aller erforderlichen Nachweise (insbesondere über die Aufenthaltserlaubnis und Straffreiheit des Stammberechtigten sowie das Eltern-Kind-Verhältnis) rechtzeitig gestellt wurde, das Visumsverfahren von den beteiligten Behörden aber zögerlich durchgeführt wird, ist in der Regel der im Rahmen des Antrages nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund aufgrund des drohenden Vollverlustes des Nachzugsrechtes zu bejahen und ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch möglich. Der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen ist zwar zuzustimmen, dass diese Überlegungen im Zeitraum der Aussetzung der Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten nicht weiterhelfen. Da aber diese temporäre Aussetzung aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden war (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 16ff.), folgt daraus nichts für die Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 36a AufenthG. Die (möglichen) Auswirkungen der zwischenzeitlichen Aussetzung sind allein im Rahmen der Prüfung eines Nachzugsanspruchs § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (dazu sogleich). 2. Ein Anspruch auf Nachzug der Klägerin zu 1.) besteht indes auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG bzw. in Verbindung mit § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die Klägerin zu 1.) sowohl im Hinblick auf ihre volljährigen Söhne als auch im Verhältnis zu ihrem Vater ist – bzw. sonstigen Familienangehörigen von Deutschen – wie es die Klägerin zu 1.) in Bezug auf ihre Schwiegertochter und deren Eltern ist – ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung von Visa (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 AufenthG, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalts) und – teils – die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu Ausländern zu erfüllen. a) Die besondere Tatbestandsvoraussetzung der außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist erfüllt. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt dabei die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 11; sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). Daher müssen die Besonderheiten des Einzelfalls nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften (Herstellung und Wahrung der Familieneinheit) schlechthin unvertretbar sind. Härtefall begründend sind danach beispielsweise solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass eines der Familienmitglieder kein eigenständiges Leben führen kann (sog. Autonomiedefizit) und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte ist jedoch nicht auf diese Fälle begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – OVG 11 N 13/20 –, juris Rn. 10; OVG und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4). Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23; sowie Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11; und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Heimatstaat des Ausländers gelebt werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Zudem ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9), so dass außer Betracht bleibt, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1.) in Syrien darstellen. Gleichwohl ist vorliegend bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Schutzgewähr und erstmaligen Aufenthaltserlaubniserteilung an den jüngeren Sohn der Klägerin zu 1.) am 20. Dezember 2017 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten seit März 2016 ausgesetzt war (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung vom 11. März 2016) und der Elternnachzug daher zu diesem Zeitpunkt trotz der damaligen Minderjährigkeit des Stammberechtigten nicht möglich war. Kurz nachdem der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten am 1. August 2018 wieder möglich geworden war, zeigten die Klägerinnen ihren Nachzugswunsch an und beantragten Visa zum Familiennachzug. Der Gesetzgeber hat von der Statuierung einer Übergangsregelung für während der Aussetzung volljährig gewordene Kinder abgesehen, so dass sich die als bloßes „Moratorium“ angekündigte Regelung in bestimmten Konstellationen – wie der vorliegenden – als Ausschluss erweist. Nach Ansicht der Kammer führt dies zwar nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts zur Bestimmung der Minderjährigkeit (s.o.), wohl aber zu einer kompensatorischen Berücksichtigung bei der Bestimmung des Härtefalls. Die Regelung des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG dient auch gerade dazu, verfassungsrechtliche Schutzlücken, die bei der Anwendung vorrangiger Anspruchsnormen entstehen, zu schließen (siehe zum Verhältnis von § 36 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Recht auf Familie unvereinbar, die Klägerin zu 1.) und ihre Söhne sowie deren (Schwieger-) Familie nicht zusammen leben zu lassen. Vorrangig schützt Art. 6 Abs. 1 GG dabei zwar die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft minderjähriger Kinder mit ihren Eltern. Es kann aber nicht angenommen werden, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfällt, sobald das minderjährige Kind volljährig wird (in dieser Zuspitzung EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-273/20 –, juris Rn. 64). Intensive Familienbindungen treten schließlich nicht nur im Verhältnis zwischen (heranwachsenden) Kindern und Eltern auf, sondern auch zwischen anderen Familienmitgliedern. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können auch in anderen Beziehungen zum Tragen kommen, wenn diese von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 Rn. 22f. m.w.N.). Unter der Bedingung des Vorliegens einer derartigen engen Bindung fällt daher die Beziehung weiterer Familienmitglieder unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (siehe Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand: 51. Edition, 15. Mai 2022, Art. 6 Rn. 14a m.w.N.). Ferner ist die Beziehung unter den Familienmitgliedern in solchen Sonderfällen durch Art. 8 EMRK (Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, Stand: 34. Edition, 1. Juli 2022, Art. 8 EMRK Rn. 19, 19.3; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 57, 61) und durch Art. 7 Grundrechtecharta (Jarass, in: Jarass, Grundrechtecharta, 4. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 19) geschützt. So ist es im Fall der Klägerin zu 1.) und ihrer Söhne sowie deren (Schwieger-) Familien und ihrer besonderen familiären Bindung, wie sie sich im Klageverfahren zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin ergeben hat (siehe zur Annahme einer besonderen familiären Bindung unter den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 8). Die Beziehung des jüngeren Sohnes zu seiner Mutter, der Klägerin zu 1.), geht in ihrer Intensität und Tiefe über die dem Gericht (und den Verfahrensbeteiligten) aus einer Vielzahl anderer Visaverfahren bekannten Mutter-Sohn-Beziehungen hinaus. In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Einzelrichterin zeigte er sich gut über die Belange seiner Mutter (und seiner Schwestern) informiert, dies ist auch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung über seine Aufstockungsklage zu entnehmen (Verhandlung vom 27. April 2020, Protokoll, S. 2). Seine besondere Sorge um diese wurde indes nicht nur in den mündlichen Verhandlungen am 27. April 2020 und 29. September 2021, sondern auch zuvor bei anderen Gelegenheiten offenkundig (beispielsweise in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt] am 12. April 2017). Diese besondere Verbundenheit wurde auch von seiner Mutter im IOM-Gespräch am 10. September 2018 bekundet sowie von seinem damaligen Vormund bestätigt (S. 6 des Anhörungsprotokolls). Der andere Sohn der Klägerin zu 1.) und dessen Ehefrau zeigen ihre besondere Verbindung in tätiger Weise, indem sie zur Aufnahme der Klägerin zu 1.) (und einer weiteren Klägerin) bereit sind. Die ebenfalls herauszuhebende Unterstützungsbereitschaft der Schwiegerfamilie für die Klägerin zu 1.) umfasst sowohl finanzielle Unterstützung (Aufnahme zweier Töchter in die gemeinsame Wohnung, Finanzierung des Prozesses) als auch ideelle Unterstützung (Beistand für die Söhne der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). Das gleiche gilt für das Verhältnis der Klägerin zu 1.) zu ihrem Vater, der diese bereits jetzt in Syrien finanziell unterstützt. Die (groß-) familiäre Lebensgemeinschaft kann dabei nicht in Syrien, sondern nur in Deutschland gelebt werden. Die Schwiegertochter der Klägerin zu 1.) und ihre Eltern sind deutsche Staatsangehörige. Den Söhnen der Klägerin zu 1.) und wohl auch ihrem Vater hat das Bundesamt aufgrund der Lage in Syrien subsidiären Schutz zuerkannt. Damit hat das Bundesamt mit bindender Wirkung (siehe § 6 S. 1 AsylG) bzw. mit widerlegungsbedürftiger Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1376f.], Rn. 39) festgestellt, dass den Söhnen (und dem Vater) der Klägerin zu 1.) bei einer Rückkehr dorthin ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 AsylG), so dass ihnen die Rückkehr nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Syrien stellen auch die Beklagte und der Beigeladene nicht in Abrede. b) Dem Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Visums stehen auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die besonderen Nachzugsvoraussetzungen für den Familiennachzug (§ 27 AufenthG) bzw. für den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG) entgegen. Von einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1.) mit ihren Söhnen und den übrigen Familienmitgliedern i.S.d. § 27 Abs. 1 AufenthG ist nach den obigen Ausführungen auszugehen, ein gemeinsamer Haushalt aller Familienmitglieder ist nicht erforderlich. Die Söhne und der Vater der Klägerin zu 1.) sind ferner im Besitz der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Schwiegertochter der Klägerin zu 1.) und deren Eltern sind deutsche Staatsangehörige. Zudem steht nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Wohnraum zur Verfügung. Des Weiteren ist zwar der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1.) nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), es liegt aber ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG vor, der ein Absehen von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gebietet. Von einem solchen ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gebieten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, BVerwGE 131, 370, Rn. 27). So liegt der Fall hier. Zu den oben dargelegten Gründen, die zu der Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen und die bereits die Annahme eines Ausnahmefalls begründen könnten, kommen die weiteren Umstände des vorliegenden Falles. Jedenfalls zusammen überwiegen sie in der erforderlichen Gesamtbetrachtung das Gewicht des der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugrunde liegenden staatlichen Interesses, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden. Die Klägerin zu 1.) hat durch die Vorlage eines Entwurfs eines Arbeitsvertrages über eine Teilzeitstelle gezeigt, dass ihr an einer wirtschaftlichen Integration in Deutschland gelegen ist. Dies wird ihr in der Schwiegerfamilie auch vorgelebt, beispielsweise arbeitet die Mutter ihrer Schwiegertochter für das Land Berlin (Eigenbetrieb Kindergärten City), ihr Ehemann für das Kindermuseum Osloer Straße. c) Sind damit die allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums glaubhaft gemacht, ist das der Behörde in § 36 Abs. 2 AufenthG eingeräumte und gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen zunächst eröffnet, so dass die Behörde die Erteilung des Visums mit entsprechenden Erwägungen grundsätzlich auch in rechtmäßiger Weise ablehnen kann. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht jedoch ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduktion „auf Null“, also wenn keine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. So liegt der Fall hier. Zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ablehnung der Visumserteilung in dem vorliegenden Fall – trotz des bereits dargelegten überwiegenden privaten Interesses – rechtfertigen könnten, haben die Beklagte und der Beigeladene weder vorgetragen, noch sind derartige Erwägungen ersichtlich (siehe zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). II. Die zulässige Klage auf Erteilung eines Visums an die Klägerinnen zu 2.)-4.) ist ebenfalls begründet. Die Klägerinnen zu 2.)-4.) haben einen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf Nachzug zu und mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1.), so dass sie durch die Ablehnung ihrer Visumsanträge in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis (unter anderem) nach § 36 AufenthG besitzt. Dabei reicht es aus, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel in der Form des Visums vorliegt bzw. ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.), was nach den obigen Ausführungen der Fall ist. Die am 18. Februar 2004, 7. März 2006 bzw. 25. Mai 2009 geborenen Klägerinnen zu 2.)-4.) waren im Zeitpunkt der Beantragung der Visa am 11. September 2018 noch minderjährig (zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags siehe unter anderem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris), die Einreise soll gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen (siehe die Privilegierung des gemeinsamen Nachzugs in § 32 Abs. 2 AufenthG). Die nach § 32 Abs. 3 AufenthG erforderliche Einverständniserklärung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters der Klägerinnen zu 2.-4.) liegt vor. Für die Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Nachweis ausreichenden Wohnraumes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) wurde erbracht. Die Erteilung des Visums nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht nicht im Ermessen, vielmehr hat die Erteilung zu erfolgen, wenn – wie vorliegend – die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Frage, ob und inwieweit eine kompensatorische Berücksichtigung bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte erfolgt, wenn sich ansonsten der temporäre Ausschluss des Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wegen der zwischenzeitlichen Volljährigkeit der minderjährigen Familienmitglieder als endgültiger Ausschluss erweisen würde, besteht noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage stellt sich in einer Mehrzahl von Verfahren der Kammer. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen begehren den Familiennachzug nach Deutschland, der ihnen insbesondere wegen der Volljährigkeit ihrer in Deutschland lebenden Söhne bzw. Brüder versagt wurde. Die am 3. Januar 1975 geborene Klägerin zu 1.) und ihre am 1. Mai 1998 bzw. 11. September 2000 geborenen Söhne sowie ihre am 18. Februar 2004, 7. März 2006 bzw. 25. Mai 2009 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 2.)-4.), sind syrischer Staatsangehörigkeit. Nach Trennung der Eltern lebten die Söhne der Familie zunächst bei ihrem Vater, zogen aber zu den Klägerinnen, um diese zu unterstützen, nachdem ihre Großeltern 2014/2015 nach Deutschland gezogen waren. Im November 2015 verließen die beiden Söhne der Familie ihre syrische Heimat und beantragten am 4. März 2016 (für den jüngeren Sohn durch dessen Vormund) in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Beiden wurden unter Ablehnung ihres Asylantrags im Übrigen subsidiärer Schutz zuerkannt (Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 bzw. 9. August 2017). Sodann erhielten beide Brüder am 1. Juni 2018 (älterer Sohn) bzw. am 20. Dezember 2017 (stammberechtigter Sohn) entsprechende Aufenthaltserlaubnisse, die in der Folgezeit verlängert wurden. Die Aufstockungsklage des stammberechtigten Sohnes auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (über den subsidiären Schutz hinaus) wurde mit Urteil vom 27. April 2020 abgewiesen (VG 1 K 607.17 A). Sein späterer Folgeantrag wurde als unzulässig abgelehnt, die diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg (VG 23 K 247/21 A). Beide Brüder leben in Berlin. Der ältere Bruder ist verheiratet, seine Ehefrau ist (ebenso wie ihre Eltern) deutscher Staatsangehörigkeit. Ebenfalls in Berlin lebt der Vater der Klägerin zu 1.), seine Ehefrau ist hier verstorben. Am 10. August 2018 zeigte die Familie ihren Wunsch an, zu dem jüngeren Sohn bzw. Bruder in das Bundesgebiet zu ziehen. Am 10. September 2018 sprachen sie bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vor, welche mehrere Auslandsvertretungen in Visaverfahren unterstützt. Die Familie beantragte schließlich am 12. September 2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) Visa zum Nachzug zu dem jüngeren Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter). Dieser war am Vortag volljährig geworden. Bei der Beantragung des Visums reichten die Klägerinnen neben Nachweisen über die familiären Beziehungen eine Erklärung des Vaters der Klägerinnen zu 2.)-4.) vom 26. August 2018 ein, dass er mit dem Aufenthalt seiner Töchter im Bundesgebiet einverstanden ist. Mit Bescheid vom 28. März 2019 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung der Visa ab. Der Erteilung stehe entgegen, dass der Stammberechtigte am 11. September 2018 volljährig geworden sei. Eine außergewöhnliche Härte wie sie im Fall eines Nachzugs von Eltern volljähriger Kinder notwendig sei, bestehe nicht. Der Bescheid erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Mit ihrer am 17. März 2020 eingegangen Klage verfolgt die Familie ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass ihr Nachzugsanspruch zu ihrem Sohn bzw. Bruder nach dessen Volljährigkeit fortbestehe und beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zudem sei der Nachzug auch zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Ferner stehe ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Die Klägerinnen zu 1.) und 4.) könnten bei dem ältesten Sohn der Familie (und dessen Ehefrau), die Klägerinnen zu 2.) und 3.) bei den Schwiegereltern dieses Sohnes wohnen. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 28. März 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten möglich sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachzug zu Flüchtlingen sei nicht übertragbar. Ein Fall der außergewöhnlichen Härte liege nicht vor. Die Beigeladene hat sich diesen Ausführungen angeschlossen, aber keinen eigenen Antrag gestellt. Ein Härtefall sei nicht zu erkennen, jedenfalls aber stehe die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der Erteilung der Visa entgegen. Der zunächst gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nicht aufrechterhalten, weil die Klägerinnen zwar bedürftig seien, aber hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von Familienangehörigen unterstützt würden. Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2021 wurden die in Deutschland lebenden Söhne bzw. Brüder der Klägerinnen informatorisch angehört. Sie berichteten mit Unterstützung weiterer anwesender Familienmitglieder über die Lebensverhältnisse der Klägerinnen und, wie die Familie sie unterstütze bzw. nach Einreise nach Deutschland unterstützen werde. In der Verhandlung haben sich die dort anwesenden Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 sein Einverständnis damit erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.