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Beschluss

10 A 2841/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder ein verfahrensrelevanter Mangel dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Stellungnahmen fachkundiger Denkmalpflegeämter sind berücksichtigungsfähige, aber nicht bindende, fachliche Wertungen; sie genügen, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar sind. • Das Verwaltungsgericht ist bei der Einstufung als Denkmal an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Denkmalschutzgesetzes (z. B. § 2 Abs.1 DSchG NRW) gebunden; seine wertende Anwendung dieser Norm ist Rechtsentscheidung. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend auf die Vornahme weiterer Beweiserhebungen hingewirkt haben und Beweisanträge sich auf rechtliche Wertungsfragen beziehen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Denkmalwert trotz Angriffe auf Gutachten und Materialien • Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder ein verfahrensrelevanter Mangel dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Stellungnahmen fachkundiger Denkmalpflegeämter sind berücksichtigungsfähige, aber nicht bindende, fachliche Wertungen; sie genügen, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar sind. • Das Verwaltungsgericht ist bei der Einstufung als Denkmal an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Denkmalschutzgesetzes (z. B. § 2 Abs.1 DSchG NRW) gebunden; seine wertende Anwendung dieser Norm ist Rechtsentscheidung. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend auf die Vornahme weiterer Beweiserhebungen hingewirkt haben und Beweisanträge sich auf rechtliche Wertungsfragen beziehen. Die Kläger begehrten die Aufhebung der Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste der Beklagten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, das Gebäude sei bedeutend für die Geschichte der Architektur und erfordere wegen wissenschaftlicher Gründe Erhaltung und Nutzung. Die Denkmalbehörde (Beigeladener) hatte das Gebäude als frühes Beispiel moderner Nachkriegsarchitektur mit skandinavischen Einflüssen bewertet; die Kläger legten ein gegenläufiges Gutachten vor und rügten u. a. Mängel der Gutachten, fehlende architektonische Besonderheit, materialbedingte Entwertung und notwendige weitere Beweisaufnahme. Mit Zulassungsantrag begehrten die Kläger die Revision bzw. Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Zulassungsantrag und bestätigte die denkmalfachlichen Feststellungen als tragfähig. • Zulassungsmaßstab: Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch Verfahrensmängel, die dem Senat unterlägen (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO). • Angriffsanforderungen: Der Zulassungsantrag muss die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; dies haben die Kläger nicht getan. • Bewertung der Denkmalwürdigkeit: Das Verwaltungsgericht hat allein anhand der materiellen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 DSchG NRW bewertet; die Denkmalbehörde lieferte schlüssige, nachvollziehbare denkmalfachliche Feststellungen zu Architekturelementen (Fenster, Dach, Split-Level, Innenraumgestaltungen), die das Gericht übernahm. • Stellungnahmen fachkundiger Behörden: Stellungnahmen des Denkmalpflegeamts sind nicht gesetzlich bindend, aber in Ermangelung von Widersprüchen oder Unschlüssigkeiten als sachkundige Grundlage verwertbar; hier sind keine Fehler erkennbar. • Gegen-Gutachten und Materialeinwände: Das von den Klägern vorgelegte Gutachten widerlegt die denkmalfachlichen Feststellungen nicht hinreichend, da es pauschal widerspricht, ohne die konkreten, vom Beigeladenen benannten architektonischen Merkmale substantiiert zu entkräften. • Beweiserhebungsrüge: Ein Aufklärungs- oder Verfahrensmangel wegen unterbliebener Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt nicht vor, weil die Kläger im ersten Verfahren nicht hinreichend auf Beweiserhebung hingewirkt haben und ihre Anträge überwiegend Rechtsfragen betrafen; gerichtlich einholbare Gutachten sind nur für konkrete tatsachenrelevante Fragen erforderlich. • Formale Folgerungen: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar und mit Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Zulassungsantrag der Kläger wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste bestätigt, bleibt damit in Kraft. Die fachlichen Stellungnahmen des Denkmalpflegeamts wurden als schlüssig und nachvollziehbar gewertet und vom Verwaltungsgericht zu Recht als Grundlage für die Denkmaleigenschaft herangezogen. Die vorgelegten Gegenargumente und das Gutachten der Kläger genügen nicht, um die entscheidungserheblichen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen. Einen Verfahrensmangel oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sieht das Oberverwaltungsgericht nicht, weil die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend auf die Vornahme weiterer Aufklärung hingewirkt haben und ihre Anträge überwiegend Rechtsfragen betrafen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen).