Beschluss
10 A 660/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1129.10A660.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des im Eigentum des Klägers stehenden ehemaligen Bauernhauses (Hof Grüttemeier) in der G.-F.-Sraße 39 in E. mit den landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden von 1681 mit östlicher Abseite, ohne nordwestlichen Stallanbau und ohne die nordwestliche Wohnteilerweiterung (im Folgenden: Fachwerkhaus) in die Denkmalliste mit der Begründung abgelehnt, dass die Unterschutzstellung formell und materiell rechtmäßig sei. Die Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses ergebe sich entsprechend den Stellungnahmen des Beigeladenen aus seiner Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse in E. (Dokumentation des Arbeitens und Lebens mit dem Vieh unter einem Dach seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts) und den für seinen Erhalt sprechenden Gründen der Hauskunde (Eignung zur Erforschung und Dokumentation der Fachwerkbauweise des 17. Jahrhunderts), der Ortsgeschichte (eines der wenigen Relikte der historischen Bebauung des Ortsteils I. und Stammsitz eines für E. bedeutenden Geschlechts) sowie der Volkskunde (Beleg für den Brauch zur Anbringung von Inschriften über den Hauseingängen mit den Namen der Erbauer und biblischen Sprüchen). Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach eine Bedeutung des Fachwerkhauses für die Geschichte des Menschen, insbesondere die Architekturgeschichte, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sowie wissenschaftliche, insbesondere auch volkskundliche Erhaltungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW festgestellt. Zu den dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein fehlendes überregionales oder gar nationales Interesse an der Erhaltung des Fachwerkhauses für seine ortsgeschichtliche Bedeutung ebenso unerheblich sei wie der Umstand, ob es sich bei ihm um das älteste Gebäude des Ortsteils handele. Hinsichtlich des volkskundlichen Erhaltungsinteresses sei maßgeblich, dass der Text der Inschrift auf dem Torbogen wegen der angewandten Flachschnitztechnik, wenn auch farblich anders gestaltet, nach wie vor zu erkennen sei. Die vorgenommenen baulichen Veränderungen verminderten den Dokumentationswert des Fachwerkhauses nicht in erheblichem Maße, zumal Fachwerkhäuser auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bauteile angelegt seien. Jedenfalls kämen die baulichen Veränderungen keiner Neuerrichtung gleich, sondern hielten sich im Rahmen üblichen Reparatur- und Sanierungsaufwandes. Die wirtschaftlichen Folgen einer Unterschutzstellung könnten im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Richtigkeit des Urteils wird durch den vom Kläger mit der Zulassungsbegründung erneut geltend gemachten formellen Fehler im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger bemängelt, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, der nach der Hauptsatzung der Beklagten die Aufgaben nach dem DSchG NRW wahrnimmt und die Eintragung in seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 zunächst abgelehnt hatte, nicht im Wege der Beanstandung durch den Bürgermeister nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GO NRW in seiner Sitzung am 11. September 2013 erneut mit der Angelegenheit hätte befasst werden dürfen. Vielmehr hätte die Angelegenheit, da der Ausschuss beabsichtigte, abweichend von der Stellungnahme des Beigeladenen zu entscheiden, diesem nach § 3 Abs. 2 der Denkmallisten-Verordnung (DListV) vorgelegt und er – der Kläger – in diesem spezielleren und daher vorrangigen Verfahren beteiligt werden müssen. Ob die nochmalige Befassung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit der Angelegenheit einen Verfahrensfehler darstellt, ist fraglich, denn es spricht einiges dafür, dass die gemeindliche Willensbildung vor der gemeindeinternen Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Bürgermeister, der den Beschlüssen der Ausschüsse mit ihrer Ausführung erst Außenwirkung verschafft (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) noch nicht abgeschlossen war, so dass die Beklagte als untere Denkmalbehörde noch nicht im Sinne der §§ 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW, 3 Abs. 2 Satz 1 DListV beabsichtigte, von der Stellungnahme des Beigeladenen abzuweichen. Jedenfalls kann nach § 46 VwVfG NRW die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So ist es hier, da es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW um eine gebundene Entscheidung handelt („Denkmäler sind … in die Denkmalliste einzutragen“), hinsichtlich derer den Denkmalbehörden kein Entscheidungsspielraum zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 ‑ 10 A 2611/09 ‑, juris, Rn. 35. Die Richtigkeit des Urteils in der Sache wird nicht durch den Vortrag erschüttert, dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses keine eigene Subsumtion vorgenommen, sondern insoweit lediglich die Ausführungen des Beigeladenen übernommen habe. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2013 – 10 A 2841/12 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Beigeladene in seinen Stellungnahmen vom 24. November 2011 und 9. Oktober 2012 sowie seinen ergänzenden Erläuterungen insbesondere im Ortstermin vom 17. November 2014 den Denkmalwert des Fachwerkhauses, insbesondere in bau- und ortsgeschichtlicher, aber auch in volkskundlicher Hinsicht plausibel dargelegt hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die ursprüngliche Bausubstanz des Fachwerkhauses durch zahlreiche Maßnahmen der Instandhaltung und anderweitig veranlasste Baumaßnahmen entweder überhaupt nicht mehr vorhanden oder so stark verändert worden sei, dass Bezüge zum ursprünglichen Zustand nicht mehr hergestellt werden könnten und deshalb eine Bedeutung des Fachwerkhauses für die Dokumentation früherer Bauweisen beziehungsweise des Lebens im 17. Jahrhundert nicht ersichtlich sei, setzt er sich nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Denn darin hat das Verwaltungsgericht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Wegfall der Denkmaleigenschaft infolge baulicher Veränderungen dargestellt, vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 –, juris, Rn. 31 ff. und vom 26. August 2008 ‑ 10 A 3250/07 ‑, juris, Rn. 47, aber auch vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 59 m.w.N., und daran anknüpfend ausgeführt, dass die im Laufe der Jahrhunderte vorgenommenen Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen auch in der Summe nicht den Umfang einer Neuerrichtung erreicht und den Denkmalwert des Fachwerkhauses nicht maßgeblich gemindert hätten. Dabei hat es ausdrücklich die von dem Kläger aufgezeigten Veränderungen der Bausubstanz, insbesondere die Entfernung des Fachwerks im gesamten unteren Teil der östlichen Seitenwand und den Einbau moderner Sanitäreinrichtungen und einer modernen Küche im südwestlichen Teil des Fachwerkhauses gewürdigt und nicht im Dunkeln gelassen, welche ursprüngliche Bausubstanz überhaupt noch vorhanden ist, um Aussagen über geschichtliche Umstände und Vorgänge machen zu können. Insoweit hat es vielmehr festgestellt, dass sein Äußeres nach wie vor deutlich die charakteristischen Merkmale eines landwirtschaftlich genutzten Fachwerkhauses aus dem 17. Jahrhundert in Vierständerbauweise mit einer entsprechenden Dachkonstruktion und einem verzierten und mit Inschrift versehenen Torbogen aufweise, was mit Blick auf die prägende Deele und die tragenden Elemente der Dachkonstruktion auch für das Innere gelte. Damit knüpft das Verwaltungsgericht inhaltlich insbesondere an die Stellungnahme des Beigeladenen vom 9. Oktober 2012 an, in der die den Denkmalwert konstituierenden Merkmale des Fachwerkhauses im Einzelnen benannt sind: Fassade des Vierständerbaus mit großen Holzquerschnitten auf Natursteinsockel mit gebogenen Schwelle-Ständer-Streben und dreifachen Riegelketten sowie Torgestell und Sturzriegelinschrift am nördlichen Wirtschaftsgiebel, konstruktives Gefüge des Gebäudeinneren mit Kopfband-Aussteifungen der Ständer der Dielenwände und Dachkonstruktion als Sparrendach mit doppelter Kehlbalkenlage und mittlerer Stuhlreihe mit Hochsäulen. Dass diese charakteristischen Merkmale des Fachwerkhauses, die insbesondere den Stand der Verzimmerungstechnik in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts dokumentieren und damit den architekturgeschichtlichen Wert des Objektes begründen, trotz der zahlreichen Renovierungsarbeiten in den vergangenen Jahrhunderten noch im Wesentlichen erhalten sind, wird mit der Zulassungsbegründung – auch durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2015 – nicht substanziiert infrage gestellt. Dies gilt vor Allem für die Feststellungen, dass der gesamte Bereich des Fachwerks im Laufe der Jahre vielfach überarbeitet und größere Teile längst vermodert und gar nicht mehr aus Holz, sondern mit Beton oder ähnlichen Materialien wieder aufgefüllt, die Verzapfungen vielfach durch Metallwinkel ersetzt und sämtliche Gefache ausgekoffert und andersartig verfüllt worden seien. Denn bei Fachwerkbauten entfällt die Denkmaleigenschaft regelmäßig auch dann nicht, wenn im Laufe der Zeit zahlreiche Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen hinweg dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt; der Umstand, dass das Denkmal „durch die Zeit geht“, lässt es seine Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht verlieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 –, juris, Rn. 33. Auch dass, wie der Kläger hervorhebt, „die ersten zwei Ständerreihen auf der rechten Seite in etwa Höhe von einem Meter im Holz gekappt … und durch Beton ersetzt sind“, heißt nicht, dass, wie er meint, „ein … erhaltenswertes Ständerwerk also gar nicht mehr vorhanden ist“. Auch wenn man diesem Vortrag entsprechend berücksichtigt, dass vor vielen Jahren an der südöstlichen Seite des Fachwerkhauses das Ständerwerk offenbar abgängig war und die Außenwand bis etwa zur halben Höhe entfernt und durch Beton ersetzt worden ist, folgt daraus weder hinsichtlich der Fassade noch in Bezug auf das konstruktive Gefüge des Vierständerbaus, dass keine Bauteile in nennenswerter Zahl mehr vorhanden sind, die sich in ihrer Gesamtheit insbesondere zur Dokumentation und Erforschung der Verzimmerungstechnik des 17. Jahrhunderts eignen. Gleiches gilt für die Dachkonstruktion. Auch die insoweit vom Kläger geschilderten zahlreichen baulichen Veränderungen, insbesondere durch die Erneuerung der Bodenbretter des Heubodens, die Aussteifung einzelner Bereiche mit neuen tragenden Balken, den Einbau neuer Sparren, den Austausch des Dachbelags und der Giebelverbretterungen, lassen den Verlust des Denkmalwertes des Objektes nicht erkennen. Auch insoweit gilt, dass ein – gegebenenfalls sogar mehrfaches – Austauschen der einzelnen Bauteile eines Daches über die Jahrhunderte hinweg regelmäßig erforderlich ist. Der Kläger zeigt zudem nicht substanziiert auf, dass die als konstituierend für die Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses festgestellte Dachkonstruktion als Sparrendach mit doppelter Kehlbalkenlage und mittlerer Stuhlreihe mit Hochsäulen wegen der angesprochenen Instandhaltungsmaßnahmen als solches nicht mehr vorhanden und auch für das maßgebliche fachkundige Auge nicht mehr erkennbar ist. Abgesehen davon richten sich die Ausführungen des Klägers zu den baulichen Veränderungen im Kern gegen die Annahme, das Fachwerkhaus sei bedeutsam für die Dokumentation früherer Bauweisen. Dagegen greift er die vom Verwaltungsgericht festgestellte Bedeutung des Fachwerkhauses für die Geschichte der Stadt E. und ihres Ortsteils I1. als eines der wenigen Relikte der historischen Bebauung und das damit zusammenhängende wissenschaftliche Erhaltungsinteresse ebenso wenig mit schlüssigen Argumenten an wie die ebenfalls angenommene geschichtliche Bedeutung des Fachwerkhauses und das volkskundliche Erhaltungsinteresse, das sich aus der Inschrift auf dem Torbogen ergibt, die den Brauch belegt, über den Hauseingängen die Namen der Erbauer und biblische Sprüchen anzubringen. Die Einstufung eines Gebäudes als Denkmal ist aber schon dann nicht zu beanstanden, wenn zumindest jeweils ein Aspekt aus der Bedeutungs- und der Erhaltungskategorie gegeben sind. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot rügt, weil auch die Gebäudeteile – insbesondere im Osten und Südwesten – unter Schutz gestellt worden sind, die den besagten baulichen Veränderungen unterworfen waren, ist für einen solchen Verstoß nichts ersichtlich. Der Kläger legt nicht dar, dass insoweit die für eine nur teilweise Unterschutzstellung erforderliche denkmalrechtliche Abtrennbarkeit in dem Sinne gegeben ist, dass trotz des typischerweise bestehenden Funktionszusammenhangs zwischen den einzelnen Bauteilen der schutzwürdige Teil gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 –, juris, Rn. 41 ff. und vom 2. November 1988 – 7 A 2826/86 –, juris, Rn. 4 ff. Mit der Unterschutzstellung im oben dargestellten Umfang ist auch keine unverhältnismäßige Einschränkung des von Art. 14 GG geschützten Grundeigentums des Klägers verbunden, weil das Denkmalrecht mit § 9 DSchG NRW ein geeignetes Instrumentarium bereitstellt, um unzumutbare Belastungen vom Eigentümer abzuwenden. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein, sondern verleiht dem Eigentümer einen bindenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Änderung oder Beseitigung des Denkmals, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988, a.a.O., Rn. 17 ff. Gerade vor diesem Hintergrund sind in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 9. Oktober 2012 die den Denkmalwert konstituierenden Merkmale des Fachwerkhauses im Einzelnen benannt, um dem Kläger, der Interesse an der Einbeziehung weiterer Teile des Fachwerkhauses in die Wohnnutzung geäußert hatte, die Planung entsprechender Umbauten und Nutzungsänderungen zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) durch die Unterschutzstellung auch solcher Gebäudeteile, die von der Familie des Klägers nach einer neuzeitlichen Umgestaltung genutzt werden, ist offensichtlich nicht gegeben, da bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts von der Unterschutzstellung nicht berührt wird. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sie auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Hinsichtlich des auch insoweit geltend gemachten Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Beanstandung der Entscheidung des Ausschusses für Stadtentwicklung durch den Bürgermeister fehlt es – wie oben ausgeführt – angesichts der Regelung in § 46 VwVfG an der Entscheidungserheblichkeit. Soweit der Kläger „der Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen der Übernahme einer fachlichen Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege … zu der Verpflichtung … eigener Subsumtion durch die Judikative“ grundsätzliche Bedeutung beimisst, legt er angesichts der zitierten vorliegenden Rechtsprechung zur Bedeutung der Stellungnahmen des Beigeladenen keinen weiteren Klärungsbedarf dar. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zur Frage der erhaltenswerten Substanz des Fachwerkhauses nicht ausgeschöpft und seinen entsprechenden Beweisantrag übergangen habe. Damit macht er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie verweist auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob durch die gravierenden Veränderungen der Gebäudesubstanz derartig intensive Veränderungen eingetreten sind, dass keine erhaltenswerte Substanz im Sinne des Denkmalwertes gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag im Urteil zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Frage, ob nach den gravierenden Veränderungen des Fachwerkhauses noch Bausubstanz gegeben ist, die Denkmalwert besitzt, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Denn die Ermittlung des Inhalts des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zum Denkmalwert einer Sache und seine Auswirkung auf den konkreten Fall obliegt als Rechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2013 – 10 A 2841/12 –, juris, Rn. 19 ff. Dem Verwaltungsgericht musste sich insoweit auch im Übrigen keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Der bauliche Zustand des Fachwerkhauses einschließlich der in der Vergangenheit vorgenommenen baulichen Veränderungen war bereits im Verwaltungsverfahren Gegenstand mehrerer Ortsbesichtigungen, unter anderem am 20. Juli 2011, 20. Februar und 28. August 2012. Der Bestand der auf der Grundlage dieser Ortsbesichtigungen vom Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 ausdrücklich festgehaltenen, den Denkmalwert des Fachwerkhauses konstituierenden Merkmale der Fassaden, des konstruktiven Gefüges und der Dachkonstruktion ist vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Der Erhalt mehrerer dieser konstituierenden Merkmale wie der Fassaden, insbesondere der Torgiebel und der Seitenwände der Deele sowie deren Hauptständer, die ihrerseits noch über die Kopfbänder zur Hauptbalkenlage verfügen, ist auch im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 17. November 2014, an dem der Kläger nicht teilgenommen hat, durch die Außenbesichtigung des Fachwerkhauses und die Auswertung mehrerer Lichtbilder, die den Zustand die Gestaltung des Innenraums zeigen, festgestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).