Beschluss
4 A 357/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0202.4A357.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen, soweit die Bestimmungen in II. Ziffern 3, 4, 5, 6 und 8 des Bescheids vom 28.3.2020 Gegenstand des Verfahrens sind.
Im Übrigen (bezogen auf die Bestimmungen in II. Ziffern 1 und 2 sowie den Hinweis unter III.) wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen, soweit die Bestimmungen in II. Ziffern 3, 4, 5, 6 und 8 des Bescheids vom 28.3.2020 Gegenstand des Verfahrens sind. Im Übrigen (bezogen auf die Bestimmungen in II. Ziffern 1 und 2 sowie den Hinweis unter III.) wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.