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Urteil

3 K 3959/23

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0121.3K3959.23.00
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich für Umsetzungsbewerber auf einen anderen, nicht förderlichen Dienstposten, der aufgrund der konkreten Ausschreibung nach den Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist, aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG.(Rn.25) 2. Eine „freie“ Eignungsfeststellung jenseits des Beurteilungsverfahrens, in dem gerade auch die Eignung des Beamten bewertet wird, ist grundsätzlich nicht möglich. (Rn.40) 3. Eine Einschätzung aus früheren Beurteilungen oder anderen Erkenntnisquellen, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung keinen Niederschlag (mehr) gefunden hat, darf nicht gewissermaßen „freihändig“ in das Auswahlverfahren hineingezogen und damit perpetuiert werden.(Rn.43)
Tenor
Die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung durch das Polizeipräsidium X vom 09.06.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.11.2023 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens „Leiter/in (w/m/d) Polizeirevier E. - Dienstgruppe“ unter Einbeziehung der Bewerbung des Klägers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich für Umsetzungsbewerber auf einen anderen, nicht förderlichen Dienstposten, der aufgrund der konkreten Ausschreibung nach den Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist, aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG.(Rn.25) 2. Eine „freie“ Eignungsfeststellung jenseits des Beurteilungsverfahrens, in dem gerade auch die Eignung des Beamten bewertet wird, ist grundsätzlich nicht möglich. (Rn.40) 3. Eine Einschätzung aus früheren Beurteilungen oder anderen Erkenntnisquellen, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung keinen Niederschlag (mehr) gefunden hat, darf nicht gewissermaßen „freihändig“ in das Auswahlverfahren hineingezogen und damit perpetuiert werden.(Rn.43) Die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung durch das Polizeipräsidium X vom 09.06.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.11.2023 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens „Leiter/in (w/m/d) Polizeirevier E. - Dienstgruppe“ unter Einbeziehung der Bewerbung des Klägers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ) und auch sonst zulässig. 1. Insbesondere steht dem Kläger die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ). Die Klagebefugnis ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, wonach die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten für die Annahme der Klagebefugnis erforderlich ist (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 6 C 36.11 -, BVerwGE 144, 284 ), auch bei Rechtsschutz gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung für jeden Bewerber gesondert zu bestimmen. a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten ergibt sich für ihn als Umsetzungsbewerber auf einen anderen, nicht förderlichen Dienstposten, der aufgrund der konkreten Ausschreibung nach den Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu vergeben ist, aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - 1 WB 40.21 -, BVerwGE 175, 53 ). Zwar kann sich ein reiner Umsetzungsbewerber - wie der Kläger - auch in einem gemischten Bewerberfeld nicht unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen; ihm steht grundsätzlich kein sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch zu, weil mit der Umsetzung keine Statusveränderung verbunden ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909 ; BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ; Beschluss vom 12.07.2018 - 2 B 13.18 -, juris Rn. 4). Allerdings hat ein Umsetzungsbewerber ein subjektives Recht auf eine willkürfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, juris Rn. 3; vom 03.12.2019 - 4 S 1963/19 -, juris Rn. 9 m. w. N. und vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 30; VG Freiburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 13 K 5868/18 -, juris Rn. 12 f.; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 82 ff.; allgemein auch Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110). Dieser Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung des Umsetzungsbewerbers aus Art. 3 Abs. 1 GG erstreckt sich - jedenfalls bei einem wie hier gemischten Bewerberfeld aus Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern - inhaltlich auch bei der Vergabe des Dienstpostens auf die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Zunächst steht es dem Dienstherrn zwar frei, im Rahmen seines weiten Organisationsermessens und seiner Personalentwicklung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen und daher die Stellen nur beschränkt oder offen auszuschreiben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, BVerwGE 171, 17 und vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Beschluss vom 24.02.2022 - 1 WB 40.21 -, BVerwGE 175, 53 ; vgl. zum weiten personalwirtschaftlichen Ermessen bei der Besetzung von Dienstposten bereits BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 20). Wenn er sich jedoch (ausnahmsweise) durch die offene Ausschreibung an die (entsprechende) Anwendung der zum Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Grundsätze gebunden hat, muss er den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG uneingeschränkt auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Umsetzungsbewerber anwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - 1 WB 40.21 -, BVerwGE 175, 53 ). Sein weites Organisationsermessen wird dadurch nicht unangemessen eingeschränkt, vielmehr kann eine Ungleichbehandlung aufgrund des unterschiedlichen Statusamts der Bewerber in einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden. Dabei ist der Inhalt einer Stellenausschreibung durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (vgl. zur Selbstbindung BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, BVerfGK 10, 355 ; BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ; und vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 ; Beschlüsse vom 12.08.2024 - 1 W-VR 3.24 -, juris Rn. 27 m. w. N.; und vom 01.03.2018 - 1 WB 40.17 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2024 - 4 S 1978/23 -, juris Rn. 12; s. a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.06.2023 - 6 CE 22.2566 -, juris Rn. 46 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2021 - 1 A 24/18 -, juris Rn. 63 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 13 K 5868/18 -, juris Rn. 4; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, juris Rn. 17 und vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, juris Rn. 18; zweifelnd hingegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 32; kritisch hierzu Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Juli 2018, 5.2 Dienstposten-/Umsetzungskonkurrenz Rn. 25). b) Hier hat sich der Beklagte durch die konkrete Ausschreibung des Dienstpostens selbst gebunden. Die Auswahl für den ohne Einschränkungen ausgeschriebenen Dienstposten sollte ausdrücklich „im Rahmen der Bestenauslese gemäß der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG“ erfolgen. c) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob im Fall einer ausschließlich ämtergleichen Auswahlentscheidung über eine Dienstpostenvergabe eine - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärte - Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern entsprechende subjektive Rechte vermitteln kann (ablehnend insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 34; VG Freiburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 13 K 5868/18 -, juris Rn. 10; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 50) oder ob sich die Überprüfung in solchen Fällen nicht auf eine (weite) Willkürkontrolle nach Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt. Gleiches gilt für die Frage, ob sich im Fall einer Verengung des Bewerberfelds auf statusgleiche Bewerber in Fällen einer ursprünglich offenen Ausschreibung die anzulegenden Maßstäbe verändern können (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, BVerfGK 10, 355 ). 2. Dem Kläger kann auch nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 ). Zwar trifft es zu, dass er von einem einmal eingenommenen Dienstposten, dessen Übertragung er hier begehrt, wieder umgesetzt werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer solchen (Weg-)Umsetzung unterliegt jedoch wiederum eigenen Voraussetzungen und damit auch einer (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 ; und vom 26.05.2011 - 2 A 8.09 -, juris; Beschluss vom 04.07.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 8; vgl. zum Willkürverbot etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 30 und vom 09.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 13 K 5868/19 -, juris Rn. 13), sodass die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes für ihn nicht etwa nutzlos ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens „Leiter/in (w/m/d) Polizeirevier E. - Dienstgruppe“ unter Einbeziehung seiner Bewerbung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung durch das Polizeipräsidium F. vom 09.06.2023 und dessen Widerspruchbescheid vom 03.11.2023 sind daher aufzuheben. Nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG bedarf es - wie auch im Rahmen der Prüfung des für statusrelevante Auswahlentscheidungen unmittelbar geltenden Bewerbungsverfahrensanspruchs - eines dem Bestenauslesegrundsatz genügenden Auswahlverfahrens auf Grundlage eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also (ernstlich) möglich erscheint (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -; jeweils juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 ; Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). 1. Die ausweislich des Auswahlvermerks auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft. Die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Klägers tragen die Auswahlentscheidung nicht. a) Bei Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG kommt Regelbeurteilungen grundsätzlich eine entscheidende Bedeutung zu. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahl hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 ). Dabei sind vor allem zeitnahe, das heißt aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2021 - 5 ME 80/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Die heranzuziehende letzte dienstliche Beurteilung kann die Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren allerdings nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr nicht nur um die relativ aktuellste Beurteilung handelt, sondern ihr auch - absolut gesehen - eine hinreichende Aktualität, das heißt zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22 -, juris Rn. 34). Ob die genannten Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 12 f.). Demgegenüber begegnen Anlassbeurteilungen - jedenfalls in einem Regelbeurteilungssystem wie hier - grundsätzlich Bedenken, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt werden und damit der Verdacht entstehen kann, sie dienten - zielgerichtet - lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen. Eine Entscheidung für das System von Regelbeurteilungen darf von der Verwaltung nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 11 m. w. N.). b) Die demnach maßgeblich in den Blick zu nehmende Anlassbeurteilung vom 11.08.2022, die (wohl) für eine vorangegangene Bewerbung des Klägers erstellt worden ist, vermag die vom Polizeipräsidium im Auswahlvermerk angenommene Ungeeignetheit des Klägers nicht zu rechtfertigen. aa) Dabei kann offenbleiben, ob die Anlassbeurteilung 2022 nicht schon deshalb als Vergleichsgrundlage ausscheidet, weil der Beurteilungszeitraum (01.07.2020 bis 30.06.2022) nicht im Wesentlichen gleich ist wie bei den übrigen Bewerbern, für die alle auf die Regelbeurteilung 2021 (Beurteilungszeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2021) abgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 24.05.2011 - 1 WB 59.10 -, juris Rn. 33; vgl. auch bei einer zeitlichen Differenz von acht Monaten bei zweijährigem Beurteilungsrhythmus: BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn. 40). In der Folge kann auch dahinstehen, ob im konkreten Fall für den Kläger nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung - BeurtVO) in der bis zum 19.01.2024 gültigen Fassung (zwingend) eine aktuelle Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen. Nach dieser Vorschrift werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat. Da der Kläger altersbedingt nicht mehr an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen hatte, hätte sich in seinem Fall trotz des Regelbeurteilungssystems grundsätzlich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufgedrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 ). Allerdings spricht einiges dafür, dass hier die Einholung einer neuen, verfahrensbezogenen Anlassbeurteilung den mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeurtVO verfolgten Zweck, eine taugliche Vergleichsgrundlage zu schaffen, nicht weiter gefördert hätte, sondern einen bloßen Formalismus dargestellt hätte. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Anlassbeurteilung 2022 - zulasten des Klägers - veraltet gewesen sein könnte, anhand anderer Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden wäre oder sonst der Bedarf bestanden hätte, den Leistungsstand des Klägers, der im gesamten Zeitraum auf dem gleichen Dienstposten eingesetzt war, erneut zu erheben. bb) Jedenfalls ergeben sich aus der Anlassbeurteilung 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Ausübung des streitgegenständlichen, für ihn statusgleichen Dienstpostens ungeeignet sein könnte. Ausweislich der Förderungs- und Verwendungshinweise wurde der Kläger im Gegenteil für eine weitere dienstliche Förderung ausdrücklich als geeignet angesehen und auch die Beurteilung des Sozialverhaltens nach innen gegenüber Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten war mit 4 Punkten ausgesprochen positiv. Tatsächlich hat das Polizeipräsidium den Kläger, ohne dass es hierfür aktuelle Erkenntnisse aus dem Beurteilungsverfahren hatte, schon zu Unrecht gar nicht in den Leistungsvergleich einbezogen, sondern ihn - zuvor - aufgrund einer „Gesamtwürdigung [seiner] Persönlichkeit“ für charakterlich ungeeignet gehalten und daher nicht weiter berücksichtigt. Eine solche „freie“ Eignungsfeststellung jenseits des Beurteilungsverfahrens, in dem gerade auch die Eignung des Beamten bewertet wird (§ 5 Abs. 1 BeurtVO), ist jedoch grundsätzlich nicht möglich (zu den Möglichkeiten einer bloßen Ergänzung der Erkenntnisgrundlage bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern etwa BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388 ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2021 - 5 ME 80/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Es ist anerkannt, dass der Dienstherr grundsätzlich berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021 - 2 VR 1.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren wurde auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 09.10.2019 mit Verfügung vom 11.11.2019 eingestellt und die gegen den Kläger erlassene Disziplinarverfügung aufgehoben, sodass nach zwei Jahren ein Verwertungsverbot eingetreten ist (vgl. § 42 Abs. 3 LDG) mit der Folge, dass die Vorgänge bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen und die Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang grundsätzlich zu löschen sind (vgl. § 42 Abs. 4 LDG). Zwar mag es im Einzelfall durchaus möglich sein, ungeachtet des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots einen speziellen Eignungsmangel festzustellen, der ausdrücklich Niederschlag in einer dienstlichen Beurteilung gefunden hat (vgl. Düsselberg in von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht BW, 2021, LDG § 42 Rn. 3). Dies erfordert jedoch in jedem Fall, dass eine entsprechende Bewertung und damit eine (aktuelle) dienstliche Beurteilung vorliegt, die einen solchen Rückschluss zulässt, was hier - wie aufgezeigt - gerade nicht der Fall ist. Eine Einschätzung aus früheren Beurteilungen oder anderen Erkenntnisquellen, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung keinen Niederschlag (mehr) gefunden hat, darf nicht gewissermaßen „freihändig“ in das Auswahlverfahren hineingezogen und damit perpetuiert werden. Dies widerspräche grundlegend den oben aufgestellten Grundsätzen. c) Ausgehend von oben ausgeführten Maßstäben konnten auch nicht etwa die Regelbeurteilungen des Klägers aus den Jahren 2017 und 2019 zur Auswahlentscheidung herangezogen werden, da es nicht nur - relativ betrachtet - eine jüngere Beurteilung aus dem Jahr 2022 gibt, sondern sie vor allem - absolut betrachtet - nicht hinreichend aktuell waren; ihr Beurteilungsstichtag liegt jeweils mehr als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung am 01.06.2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 ). Vor diesem Hintergrund ist es auch ausgeschlossen, dem Kläger noch den in der Regelbeurteilung 2017 aufgenommenen „Vorbehalt“, wonach die erneute Übernahme einer Führungsfunktion durch ihn eine Eignungsprüfung voraussetze, entgegenzuhalten. Da dieser „Vorbehalt“ zudem weder in der Regelbeurteilung 2019 noch in der Anlassbeurteilung 2022 wiederholt worden ist, ist er auch inhaltlich nicht mehr aktuell. Einer Aufhebung des Vorbehalts - wie es im Auswahlvermerk heißt - bedurfte es gerade nicht. Dass auf den „Vorbehalt“ gewissermaßen dauerhaft abgestellt werden könnte, solange dieser nicht widerlegt worden ist, wie das Polizeipräsidium meint, vermag nach den oben aufgezeigten Beurteilungsmaßstäben nicht zu überzeugen, da damit ältere Beurteilungen ohne entsprechend aktualisierte Feststellungen und Bewertungen der jeweiligen Beurteiler (dauerhaft) perpetuiert würden. Der Vermerk von POR D. vom 22.05.2023 zeigt ebenso wie der Auswahlvermerk vom 25.05.2023, dass der getroffenen Auswahlentscheidung keine (ergänzenden) Einschätzungen der Beurteiler aus dem letzten Beurteilungsverfahren zugrunde liegen. Dem Kläger werden vielmehr ohne konkrete Tatsachenfeststellungen und ungeachtet des Ausgangs des Disziplinarverfahrens nicht näher umgrenzte „Vorfälle“ und eine bestimmte „Persönlichkeitsstruktur“ vorgehalten, ohne dass dies in der Anlassbeurteilung 2022 in irgendeiner Weise Ausdruck gefunden hätte. Auf eventuelle „Vorbehalte“ in der für den Kläger (wohl) zum 01.07.2023 erstellten Beurteilung kann es nicht ankommen, weil diese erst nach der maßgeblichen Auswahlentscheidung im vorliegenden Verfahren erstellt worden ist. d) Auch konnte sich das Polizeipräsidium bei seiner Auswahlentscheidung nicht (ergänzend oder ausschließlich) wie geschehen auf ein - schon nicht aktenkundig gemachtes - Personalgespräch am 09.01.2023 beziehungsweise das Gespräch des Klägers mit POR D. am 15.05.2023 stützen. Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt die Erkenntnismöglichkeiten des Dienstherrn zwar nicht auf dienstliche Beurteilungen. Zusätzliche Auswahlinstrumente kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Auch insoweit handelt es sich jedoch um Instrumente der Bestenauslese, die gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet werden müssen, um auch insoweit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten (vgl. zur Zulässigkeit strukturierter Auswahlgespräche und den hierfür geltenden Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 36 ff. und vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). Im Streitfall hat das Polizeipräsidium jedoch nicht etwa gleichmäßig strukturierte Auswahlgespräche geführt, sondern einseitig den Kläger einbestellt. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Dokumentation des Gesprächs nicht unerhebliche Zweifel (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423 ). 2. Auf etwaige Beurteilungsfehler kommt es damit nicht mehr an (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Urteile vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 17; vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 12 und vom 01.02.2024 - 2 A 1.23 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris; jeweils m. w. N.). Soweit der Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung daraus herleiten will, dass er in der Anlassbeurteilung 2022 fehlerhaft unterbewertet worden sei, folgt hieraus ohnehin nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Denn bloße Selbsteinschätzungen der eigenen Leistung sind unerheblich. 3. Schließlich sind die Erfolgsaussichten des Klägers bei einer erneuten Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten offen. Nachdem aus den genannten Gründen schon die herangezogene Beurteilungsgrundlage nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, leidet das gesamte Auswahlverfahren an grundlegenden Mängeln. Die Auswahl des Klägers ist im Hinblick darauf in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ernsthaft möglich (grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 ; vgl. zu offenen Erfolgsaussichten im Fall grundlegender Mängel im Auswahlverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 , vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 2 sowie vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, juris Rn. 11 ff.). Der im niedrigeren Statusamt mit 4,0 beurteilte Beigeladene weist gegenüber dem im höheren Statusamt mit 3,75 beurteilten Kläger keinen wesentlichen Vorsprung auf. Das zeigt sich schon daran, dass das Polizeipräsidium im Auswahlverfahren beim Vergleich von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern in einem anderen Fall einen pauschalen Abzug von 1,00 für den im niedrigeren Statusamt beurteilten Bewerber vorgenommen hat. Das Gericht kann der durch das Polizeipräsidium vorzunehmenden Bewertung nicht vorgreifen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu dem anzulegenden Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, BVerwGE 165, 263 ). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 21.02.2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 38), da nicht ersichtlich ist, dass der ämtergleiche Dienstposten mit Zulagen verbunden wäre, die eine anderweitige Berechnung ermöglichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 4 S 2538/19 -, juris). Der Kläger begehrt eine neue Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens. Der am XX.XX.1965 geborene Kläger steht seit dem 03.09.1984 im (Polizeivollzugs-) Dienst des Beklagten. Seit dem 21.12.1992 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt wurde er am 15.12.2015 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Er bekleidet derzeit den Dienstposten des Leiters der „Ermittlungsgruppe EG Liquid“ im Polizeirevier M. Für den Kläger wurden 2017 (Beurteilungszeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017) und 2019 (Beurteilungszeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2019) Regelbeurteilungen erstellt. In der Regelbeurteilung 2017 heißt es unter „IV. Förderungs- und Verwendungshinweise“, dass eine erneute Übernahme einer Führungsfunktion eine Eignungsprüfung voraussetze, die bereits eingeleitet sei. In der Regelbeurteilung 2019 heißt es ebenda, dass der Kläger für eine weitere dienstliche Förderung geeignet sei. Weitere Regelbeurteilungen wurden aufgrund des Lebensalters des Klägers nicht mehr erstellt. Am 16.08.2022 wurde dem Kläger eine - nicht anlässlich des streitgegenständlichen Verfahrens erstellte - Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2022) ausgehändigt. Darin heißt es unter „IV. Förderungs- und Verwendungshinweise“ ebenfalls, dass der Kläger für eine weitere dienstliche Förderung geeignet sei. Unter dem 14.04.2023 schrieb das Polizeipräsidium F. (fortan: Polizeipräsidium) den mit A 12 (gD) bewerteten Dienstposten „Leiter/in (w/m/d) Polizeirevier E. - Dienstgruppe“ (X) intern aus. Die Auswahl solle „im Rahmen der Bestenauslese gemäß der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG“ erfolgen. Auf diese Ausschreibung gingen insgesamt sieben Bewerbungen ein, darunter die des Klägers und des Beigeladenen. Alle Bewerber außer dem Kläger hatten das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) inne. Eine aktuelle, verfahrensbezogene Anlassbeurteilung wurde für den Kläger nicht erstellt. Am 15.05.2023 fand ausweislich eines Vermerks vom 22.05.2023 ein Gespräch des Klägers mit Polizeioberrat (POR) D. statt, in dem es unter anderem um die Bewerbungsmotivation des Klägers und dessen berufliche Entwicklung ging. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass aufgrund seiner dienstlichen Vita - vor allem Vorwürfe sexueller Übergriffe auf weibliche Bedienstete - und der hierzu eingenommenen Haltung kein vorbehaltloses Vertrauen in eine einwandfreie Ausübung einer Führungsfunktion bestehe. In dem - am 01.06.2023 unterzeichneten - Auswahlvermerk vom 25.05.2023 wurde ausgeführt, der Kläger sei in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass in der Regelbeurteilung 2017 des Klägers ein Vorbehalt enthalten sei, nachdem eine erneute Übernahme einer Führungsfunktion eine Eignungsprüfung voraussetze. Dieser Vorbehalt sei weder durch die Regelbeurteilung 2019 beziehungsweise die Anlassbeurteilung 2022 aufgehoben worden, noch liege ein positives Ergebnis der Eignungsprüfung vor. Der Vorbehalt unterliege auch keinem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot. Denn das Verhalten habe in der dienstlichen Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers in der Beurteilung 2017 Niederschlag gefunden und sei insofern weiter in die konkrete und einzelfallbezogene, die Gesamtpersönlichkeit des Klägers in den Blick nehmende Würdigung einzubeziehen. Das gezeigte Verhalten offenbare erhebliche Defizite in der Eignung für die Übernahme von Führungsfunktionen, insbesondere im Vorgesetztenverständnis, der Mitarbeiterfürsorge und im Bereich der Werteorientierung. Diese begründeten eine grundsätzlich (dauerhafte) Ungeeignetheit für die Übertragung von Führungsfunktionen. Die Defizite seien auch nicht durch ein entsprechendes Verhalten aufgearbeitet und damit letztlich beseitigt worden. Der Kläger scheide als ungeeignet zur Übertragung einer Führungsfunktion aus der Bewerberauswahl aus. Der Dienstposten sei an den Beigeladenen zu übertragen. Der Personalrat stimmte der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen unter dem 07.06.2023 zu; die Beauftragte für Chancengleichheit erhob keine Einwände. Mit Schreiben vom 09.06.2023 teilte das Polizeipräsidium dem Kläger mit, dass er in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sei, die nach den bekannten beamtenrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen getroffen worden sei. Unter Beachtung der Auswahlgrundsätze habe seine Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten an den Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.06.2023 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den die Kammer mit Beschluss vom 26.09.2023 - 3 K 1795/23 - ablehnte, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Durch die Vergabe des streitbefangenen Dienstpostens stünden keine für den Kläger nachteiligen (qualifizierten) Auswirkungen im Hinblick auf die Vergabe eines Statusamts in Rede. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2023 - zugestellt am 09.11.2023 - wies das Polizeipräsidium den Widerspruch des Klägers gegen die Absagenachricht vom 09.06.2023 zurück. Dem Widerspruch fehle bereits die Zulässigkeit. Bei einer „Umsetzungskonkurrenz“ fehle regelmäßig die Klagebefugnis. Etwas Abweichendes ergebe sich auch nicht durch die konkrete Ausgestaltung der Dienstpostenausschreibung. Eine etwaige Selbstbindung zugunsten von Bewerbern ohne Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Blick auf statusgleiche Bewerber aus Rechtsgründen abzulehnen. Mit Schreiben vom 06.12.2023 legte der Kläger Widerspruch (vorsorglich) auch gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen ein. Ebenfalls am 06.12.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Entscheidendes Moment sei die Rechtsfehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Anlassbeurteilung 2022. Diese sei zudem zu einem anderen Zweck erstellt worden. Seine letzte Regelbeurteilung stamme aus dem Jahr 2019. Entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Beurteilungsverordnung sei keine hinreichend aktuelle Anlassbeurteilung in Bezug auf das laufende Auswahlverfahren erstellt worden. Frühere dienstliche Beurteilungen könnten nicht berücksichtigt werden. Der in der Beurteilung 2017 enthaltene „Vorbehalt“ hinsichtlich der Übernahme einer Führungsposition, der in den späteren Beurteilungen nicht enthalten sei, könne daher nicht berücksichtigt werden. Aufgrund seines höheren Statusamts liege er im Gesamtergebnis der einzig hinreichend aktuellen, wenn auch nicht auf dieses Auswahlverfahren bezogenen Anlassbeurteilung deutlich vor dem Beigeladenen. Selbst wenn man hilfsweise zu einem „im wesentlichen gleichen Gesamtergebnis“ zugunsten der Konkurrenten käme, käme er auch innerhalb einer qualitativen Ausschärfung der betreffenden Anlassbeurteilung im Vergleich zu einem klar besseren Ergebnis. Rechtsfehlerhaft sei es weiterhin, dass er im sogenannten Ranking der Kandidaten noch nicht einmal einbezogen worden sei, weil er für ungeeignet gehalten worden sei. Diese Sperre sei anhand einer „freien“ Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit vorgenommen worden. Insoweit fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Hinzu komme, dass diese Bewertung der Gesamtpersönlichkeit sich an einem Vorgang „hochziehe“, der dem Jahr 2016 entstamme. Die Verwendung seines damaligen Verhaltens sei aufgrund des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots unzulässig. Eine Ausnahme könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn - wie hier nicht - der Sachverhalt Grundlage für eine dienstliche Beurteilung gewesen wäre, die sich auf den fraglichen Zeitraum bezogen hätte. Das Gespräch zwischen ihm und POR D. könne nicht, wie erforderlich, als ein „strukturiertes Auswahlgespräch“ qualifiziert werden. Der hierüber gefertigte Vermerk entspreche auch nicht den Anforderungen an die Dokumentation eines Auswahlgesprächs. Jedweder Akteninhalt zu dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren sei zu löschen. Der Beklagte unternehme den Versuch, die ihm offenbar nach wie vor missfallenden Ergebnisse eines seinerzeit vor Gericht monierten und korrigierten Disziplinarverfahrens zeitlich zu perpetuieren, ohne sich an die Rechtsgrundsätze für rechtmäßige dienstliche Beurteilungen halten zu wollen. Selbst wenn es eine rechtliche Grundlage für einen „Vorbehalt“ in einer Beurteilung geben sollte, wäre ein solcher ebenfalls kraft Ablaufs des relevanten Beurteilungszeitraums grob rechtswidrig. Auch wenn der Beklagte das Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht habe akzeptieren können, so habe er keinesfalls auf ein dienstliches „Ausbremsen“ ausweichen dürfen. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Vorwürfe gegen ihn offenbar auf ewig im Raumen stehen blieben. Im Übrigen nehme er auf seinem aktuellen Dienstposten durchaus Führungsaufgaben wahr. Der Kläger beantragt, die Bekanntgabe der Auswahlentscheidung durch das Polizeipräsidium F. vom 09.06.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.11.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens „Leiter/in (w/m/d) Polizeirevier E. - Dienstgruppe“ unter Einbeziehung der Bewerbung des Klägers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt er vor: Neben der fehlenden Klagebefugnis sei die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Selbst bei einem Obsiegen des Klägers könne eine jederzeitige Umsetzung stattfinden. Der Kläger begehre eine Rechtsposition, die nicht von einem korrespondierenden Bewerberverfahrensanspruch gedeckt sei. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Eine Anlassbeurteilung, die ohnehin nur Ausnahmecharakter habe, habe nicht erstellt werden müssen, weil eine hinreichend aussagekräftige Beurteilungshistorie vorgelegen habe. Eine Notwendigkeit hierzu hätte nur dann bestanden, wenn der Kläger während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hätte. Ein aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Beurteilungsverordnung herzuleitendes, zwingendes Erfordernis, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, falls eine Teilnahme an der letzten Regelbeurteilung unterblieben sei, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen hätte eine (erneute) Anlassbeurteilung nicht zu einem inhaltlich abweichenden Ergebnis geführt. Die subjektiven Empfindungen des Klägers seien insoweit unbeachtlich. Die Beurteilungsnote des Beigeladenen wäre auch nicht abgesenkt worden, da dieser im Gegensatz zum Kläger bereits die Tätigkeit eines Dienstgruppenleiters in A 11 ausgeübt habe. Demgegenüber habe der Kläger eine andere Tätigkeit ausgeübt. Der Kläger weise nicht die erforderliche Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten auf. Dabei gehe es weder um ein unzulässiges Wiederaufleben des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot noch um die Anlegung unzulässiger Hilfskriterien, sondern um die Feststellung eines speziellen Eignungsmangels beziehungsweise einer Eignungseinschränkung, welche ausdrücklich ihren Niederschlag in einer dienstlichen Beurteilung gefunden habe. Die Tatsache, dass der Vorbehalt nicht ausdrücklich in der Folgebeurteilung wiederholt worden sei, sei dabei ohne Belang, da eine entsprechende Prüfung seitdem nicht relevant geworden sei. Der charakterliche Eignungsmangel sei nicht zwischenzeitlich durch vorbildliche „Leitung" der Ermittlungsgruppe (EG) als Sachbearbeiter beim Polizeirevier M. gegenstandslos geworden. Hierbei handele es sich nur um die fachliche Leitung, eine Führungsfunktion mit Personalverantwortung bekleide der Kläger damit nicht. Dies zeige sich auch an der fehlenden Beurteilung im Leistungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“. Der Kläger habe die festgestellten Defizite bis heute nicht aufgearbeitet. Auch litten damalige Beteiligte bis heute unter den seinerzeitigen Vorfällen und schlössen eine Zusammenarbeit mit dem Kläger aus. Der Kläger begehre letztlich eine statusgleiche Umsetzung, auf die es keinen Rechtsanspruch gebe. Nach Bewertung des Polizeipräsidiums F. komme der Kläger für die Übertragung einer derartigen operativen Führungsverantwortung nicht in Betracht. Der mit Beschluss vom 07.12.2023 Beigeladene hat sich nicht geäußert. Am 22.04.2024 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern des Polizeipräsidiums statt, in dessen Nachgang dem Wunsch des Klägers, anderweitig und vor allem in einer verantwortungsvolleren Position eingesetzt zu werden, in Ermangelung dienstlicher Interessen nicht entsprochen wurde. Das Polizeipräsidium führte aus, für die angestrebte Führungsaufgabe sei der Kläger nicht geeignet. Alternativverwendungen als Sachbearbeiter lehnte der Kläger ab. Dem Gericht liegen die Gerichtsakte, die Personalakten des Klägers (zwei Ordner) sowie die Verfahrensakte (ein Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1795/23 Bezug genommen.