Beschluss
4 S 494/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 33 Abs. 2 GG gewährt Bewerbern einen grundrechtsgleichen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in Auswahlverfahren; bei grundlegenden Mängeln ist die Erfolgsaussicht einer erneuten Entscheidung offen.
• Wesentliche Auswahlerwägungen sind schriftlich zu dokumentieren; ohne nachvollziehbare Dokumentation ist gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht möglich.
• Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie auf untauglichen oder nicht zum Entscheidungstichtag vorliegenden dienstlichen Beurteilungen beruht oder wenn die Mitteilungspflichten gegenüber nicht berücksichtigten Bewerbern verletzt werden.
• Das Unterlassen einer Ausschreibung kann den Bewerbungsverfahrensanspruch beeinträchtigen, weil so effektiver Rechtsschutz gefährdet wird (vgl. § 11 Abs. 2 LBG).
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Beförderungsauswahl wegen mangelhafter Dokumentation und Beurteilungen • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt Bewerbern einen grundrechtsgleichen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in Auswahlverfahren; bei grundlegenden Mängeln ist die Erfolgsaussicht einer erneuten Entscheidung offen. • Wesentliche Auswahlerwägungen sind schriftlich zu dokumentieren; ohne nachvollziehbare Dokumentation ist gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht möglich. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie auf untauglichen oder nicht zum Entscheidungstichtag vorliegenden dienstlichen Beurteilungen beruht oder wenn die Mitteilungspflichten gegenüber nicht berücksichtigten Bewerbern verletzt werden. • Das Unterlassen einer Ausschreibung kann den Bewerbungsverfahrensanspruch beeinträchtigen, weil so effektiver Rechtsschutz gefährdet wird (vgl. § 11 Abs. 2 LBG). Der Antragsteller begehrte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beförderung eines Beigeladenen in der Beförderungsrunde 2013 zur Besoldungsgruppe A 13. Der Antragsgegner (Dienstherr) hatte ohne öffentliche Ausschreibung und durch Einbeziehung einer größeren Zahl von A‑12‑Beamtinnen und -Beamten Auswahlentscheidungen getroffen; die konkrete Auswahl wurde nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaft und ohne hinreichende Dokumentation getroffen. Streitpunkte waren insbesondere der Auswahlstichtag, die erst nach dem Stichtag vorliegenden dienstlichen Beurteilungen, die Erstellung zahlreicher Anlassbeurteilungen anstelle von Regelbeurteilungen sowie die unzureichende Information der nicht berücksichtigten Bewerber. Das Verwaltungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, die Beförderung bis zu einer erneuten rechtmäßig begründeten Entscheidung untersagte; die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos. • Fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war nicht zu beanstanden. • Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch: Bewerber haben Anspruch, nur nach leistungsbezogenen Gründen bei Auswahlentscheidungen übergangen zu werden. • Der Dienstherr ist verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, damit Betroffene und Gericht die Rechtmäßigkeit prüfen können; diese Dokumentation fehlte hier. • Die vorgelegten Unterlagen ließen nicht widerspruchsfrei erkennen, wer auf welcher Grundlage welche Auswahlentscheidung getroffen hat; nachträgliche allgemeine Bekanntgabe von Kriterien genügt nicht. • Die Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber negativ betroffenen Bewerbern wurden verletzt; nicht adressierte Intranet-Veröffentlichungen und allgemeine E‑Mails reichen nicht aus, um den Einzelnen rechtzeitig zu informieren. • Die Auswahlentscheidung leidet an einem durchgreifenden Mangel, weil der ausgewiesene Stichtag (31.10.2013) vor der Erstellung bzw. Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilungen lag; die Beurteilungen konnten daher nicht zulässige Grundlage sein. • Zudem sind die der Auswahl zugrunde liegenden Beurteilungen fehlerhaft: zahlreiche Anlassbeurteilungen ersetzten unzulässig Regelbeurteilungen und wichen in Bewertungsmaßstäben und Notengefügen deutlich ab, wodurch Verfälschungen des Leistungsvergleichs zu befürchten sind. • Richtwerte der Verwaltungsvorschrift und Zustimmungsverfahren bei Überschreitung der Spitzensätze wurden nicht eingehalten; nachträgliche Billigungen erfolgten erst nach Unterzeichnung der Beurteilungen und sind damit nicht ersetzend. • Die fehlende Ausschreibung und die vorzeitige Einbeziehung von Beamten aus Amts wegen erschweren effektiven Rechtsschutz und stehen dem Bewerbungsverfahrensschutz entgegen. • Wegen dieser grundlegenden Mängel sind die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten, ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung als offen anzusehen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2014 wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die einstweilige Anordnung, mit der die Beförderung des Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 bis zu einer erneuten, verfassungskonformen Auswahlentscheidung untersagt wurde. Wesentliche Gründe waren das Fehlen einer verbindlichen, personenbezogen dokumentierten Begründung der Auswahlerwägungen, die unzulässige Verwendung von nach dem Stichtag erstellten Beurteilungen sowie die unzureichende Information der nicht berücksichtigten Bewerber. Aufgrund dieser erheblichen Verfahrensmängel ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Durchführung der Auswahl künftig berücksichtigungsfähig ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.