Urteil
6 K 1403/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2022:0107.6K1403.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind jeweils Miteigentümer und Bewohner von Eigentumswohnungen in dem von 2018 bis 2020 errichteten Gebäude T.----------weg … (H. I. , G. …, G1. …) in E. , und zwar einer Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss (Eheleute G2. /C. -G2. ) und einer Eigentumswohnung im Souterrain (Eheleute H1. ). Das Gebäude ist in zweiter Reihe errichtet und erreicht an seiner Rückseite eine Bebauungstiefe von mehr als fünfzig Metern. Der Abstand zur rückwärtigen Grundstücksgrenze beträgt zwischen rund 13 und rund 15 Metern. Die Souterrain-Wohnung ist auf der Südwestseite mit einer großzügigen Terrasse, die Wohnung im ersten Obergeschoss mit einer großzügigen Dachterrasse ausgestattet. Hier bieten sich jeweils Ausblicke in die Ferne, weil das Gelände nach Südwesten hin stark abfällt. 3 Die Kläger wenden sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem rückwärtig angrenzenden Grundstück B. S. 67 bis 73 (H. I. , G. 8, G1. 228). Dieses bis zu rund sechzig Meter tiefe Grundstück ist bislang unbebaut und weist ebenfalls ein starkes Gefälle auf. 4 Beide Grundstücke befinden sich in einem überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Gebiet nördlich des „Phoenixsees“. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan stellt „Wohnbaufläche“ dar. Die Flächen auf der Südseite des Steinkühlerwegs sind größtenteils in erster und zweiter Reihe bebaut; die Bebauung erreicht eine ähnliche Tiefe wie das Wohnhaus der Kläger. Die Grundstücke nördlich der Straße „B. S. “ sind überwiegend nur straßennah bebaut. Allerdings finden sich auf einzelnen Grundstücken auch (Haupt-) Gebäude in zweiter Reihe, so etwa auf dem Grundstück B. S. …, wo die rückwärtige Bebauung (Kfz-Werkstatt) eine Tiefe von mehr als 65 Metern erreicht. 5 Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem allerdings auch das Grundstück der Kläger noch als unbebaut dargestellt ist: 6 An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze 7 Unter dem 17. Dezember 2018 erteilte die Beklagte der Y. J. GmbH einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Mehrfamilienhausanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück B. S. … bis … . Der Bauvorbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 1285/20. 8 Unter Bezugnahme auf den vorgenannten Vorbescheid beantragte die Beigeladene am 6. April 2020 die Erteilung von (einzelnen) Baugenehmigungen für die vier Blöcke der geplanten Wohnanlage sowie für die Tiefgarage. Die zur Genehmigung gestellte Planung sieht die Errichtung eines großen Baukörpers entlang der Straße B. S. („Haus 1“) und eines kleineren Baukörpers in zweiter Reihe, in der Nähe des Nachbargebäudes B. S. … („Haus 2“) vor. Im hinteren Bereich des Baugrundstücks sollen zwei unmittelbar aneinander angrenzende Baukörper errichtet werden, nämlich im nordöstlichen Bereich des Grundstücks, rund drei Meter von der rückwärtigen Grenze entfernt, das „Haus 3“ und im nordwestlichen Bereich, entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger und in einem Abstand von 5,92 m zu dieser Grenze, das „Haus 4“. Der zuletzt genannte, mit einem Flachdach versehene Baukörper verfügt oberhalb der Tiefgarage über ein Kellergeschoss sowie vier Geschosse mit Wohnungen. Aufgrund des stark hängigen Geländes erscheint das Gebäude allerdings aus Sicht des Grundstücks der Kläger im Wesentlichen dreigeschossig, während sich aus südwestlicher Sicht alle vier Wohngeschosse oberhalb der (künftigen) Geländeoberfläche befinden. Die vier Baukörper werden durch die Tiefgarage miteinander verbunden. 9 B. 5. März 2021 erteilte die Beklagte die beantragten Baugenehmigungen. 10 Die Kläger haben am 9. April 2021 die vorliegende Klage gegen die Baugenehmigung für „Haus 4“ erhoben. Parallele Klagen richten sich gegen die Baugenehmigungen für „Haus 2“ (6 K 1402/21) und „Haus 3“ (6 K 1404/21). 11 Zur Begründung ihrer Klagen führen die Kläger (durch Bezugnahme auf ihren Vortrag in dem Verfahren 6 K 1285/20) aus: Die Baugenehmigungen verletzten das Gebot der Rücksichtnahme, da die Auswirkungen der genehmigten Baukörper für sie unzumutbar seien. Das Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung auf ihre Eigentumswohnungen. Das Baugrundstück werde durch die geplante Bebauung praktisch vollständig ausgenutzt, insbesondere im rückwärtigen Bereich. Für eine derartige Bebauung gebe es in der Umgebung keine Vorbilder. Die zuvor aufgelockerte Hanglage werde auf ganzer Länge und in geringer Distanz zu ihren Wohnungen abgeriegelt; sie würden von mehreren Seiten eingekesselt. 12 Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), 13 die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. März 2021 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage und öffentlich geförderten Wohnungen – Haus 4 auf dem Grundstück B. S. …, E. (Az.: 61/5-3-051216) aufzuheben. 14 Die Beklagte und die Beigeladene haben sich nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. 15 Der Einzelrichter hat am 29. Oktober 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (auch der Parallelverfahren) ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Anschluss an den Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. März 2021 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 21 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 22 Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 5. März 2021 nicht zu beanstanden. 23 1. 24 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. 25 Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Vorliegend sind diese Anforderungen gewahrt. Die auf dem Amtlichen Lageplan dargestellte Abstandsfläche T30 – nur diese vor der nordöstlichen Außenwand des „Hauses 4“ liegende Abstandsfläche ist für den vorliegenden Nachbarstreit relevant – entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 auf der gesamten Länge der Außenwand von einem Abstandsmaß von 0,4 auszugehen, nachdem im Zuge der Bauordnungsnovelle zum 1. Januar 2019 das Regelabstandsmaß auf diesen Faktor reduziert worden ist. Die vor der genannten Außenwand liegende Abstandsfläche T30 hat unter Zugrundelegung dieses Abstandsmaßes eine Tiefe von (9,22 x 0,4 =) 3,688 m, wobei die mittlere geplante Geländehöhe (unter Außerachtlassung eines abgeböschten Lichtschachts im mittleren Bereich der Wand) zugrunde gelegt wird. Diese Abstandsfläche liegt vollständig auf dem Baugrundstück. Denn die genehmigte Außenwand hält im nordwestlichen Bereich einen Abstand von 5,92 m, in den übrigen Bereichen einen noch etwas größeren Abstand zur Grundstücksgrenze ein. 26 2. 27 Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht festzustellen. 28 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben, sofern ein Bebauungsplan nicht existiert, gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Es spricht einiges dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Insbesondere finden sich in der maßgeblichen Umgebung wohl Baukörper, die der streitgegenständlichen Bebauung hinsichtlich des Maßes (Höhe, Kubatur etc.) entsprechen, und auch für eine Bebauungstiefe von rund fünfzig Metern lassen sich in der Umgebung einschlägige Vorbilder ausmachen (etwa das eine noch größere Tiefe erreichende Gebäude B. S. ..). Letztlich brauchen diese Fragen aber nicht entschieden zu werden. Denn § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB entfaltet nur teilweise nachbarschützende Wirkung. Auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann sich der Nachbar nur dann berufen, wenn mit diesem Verstoß zugleich eine Verletzung des in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme einhergeht. 29 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris (Rn. 4), mit weiteren Nachweisen. 30 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 31 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. 32 Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. 33 Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), und Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris (Rn. 24 ff.), mit weiteren Nachweisen. 35 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei, 36 Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45), 37 und dies dürfte umso mehr für die abermalige Reduzierung der Abstandsflächenvorgaben im Zuge der Novelle 2018 gelten. Auch eine Einzelfallbetrachtung führt indes vorliegend nicht zu einem von den Wertungen des Abstandsflächenrechts abweichenden Ergebnis. 38 Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Kläger hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 39 Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris (Rn. 10). 40 Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend nicht erreicht. Zwar sehen die Kläger sich nach der Errichtung des Neubaus einer durchaus grenznahen, mehr als 37 m langen Bebauung gegenüber, die aus den „Häusern 3 und 4“ des Neubauvorhabens besteht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die optische Massivität dieser Bebauung durch eine größere Zahl von Versprüngen deutlich reduziert wird. So tritt das „Haus 4“ – von Nordosten betrachtet – um mehrere Meter gegenüber dem „Haus 3“ zurück. Auch die nordöstlichen Außenwände der „Häuser 3 und 4“ selbst weisen mehrere vor- oder zurückspringende Teilabschnitte auf, welche die Wände gliedern und ihre optische Massivität reduzieren. „Haus 4“ ist überdies an seinem südöstlichen Ende um mehrere Meter niedriger. Durch diesen Höheneinschnitt wird die optische Trennung der beiden Baukörper betont und die Massivität der Bebauung weiter gebrochen. Bereits die vorgenannten Gestaltungselemente sind insgesamt geeignet, den Eindruck einer Abriegelung zu reduzieren. Entscheidend kommt indes hinzu, dass die negativen Auswirkungen der genehmigten Bebauung auf das Grundstück der Kläger durch die Topographie sehr deutlich gemindert werden. Während nämlich die Terrasse der Kläger H1. ausweislich der Genehmigungsunterlagen auf einer Höhe von mehr als 126 m über NHN liegt, befindet sich bereits das Gelände an der Grundstücksgrenze auf einer Höhe von rund 122 m über NHN. Nochmals tiefer, nämlich bei etwa 121 m über NHN liegt das Geländeniveau auf Höhe der in Rede stehenden nordöstlichen Außenwand des Neubaus. Deren Fuß liegt folglich etwa fünf Meter unter dem Terrassenniveau der Kläger H1. . Der obere Abschluss der Wand liegt mit 130,34 m über NHN lediglich gut vier Meter oberhalb dieses Terrassenniveaus. Liegt demnach der überwiegende Teil der gut neun Meter hohen Außenwand des Neubaus unterhalb der Wohnung der Kläger H1. , so kann eine erdrückende Wirkung in dem oben beschriebenen Sinne durch diese Außenwand nicht hervorgerufen werden. Noch günstiger sind die Höhenverhältnisse im Falle der Kläger G2. / G2. -C. , deren Obergeschosswohnung samt Dachterrasse auf einer Höhe von etwa 132 m über NHN liegt; der Neubau liegt also vollständig unterhalb ihrer Wohnung. Dass sich in Zukunft zwei relativ grenznahe mehrgeschossige Baukörper gegenüberstehen, ist im Übrigen auch darauf zurückzuführen, dass das Grundstück der Kläger ähnlich dicht und bis zu einer ähnlichen Tiefe bebaut worden ist, wie es auf dem Baugrundstück nun geschehen soll. Aus Sicht des Planungsrechts kann regelmäßig nicht gefordert werden, dass auf einem zur Bebauung anstehenden Grundstück größere Grenzabstände eingehalten werden, um einen Mangel an Freiflächen auf dem Nachbargrundstück zu kompensieren. 41 Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Sonneneinstrahlung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. 43 Vorliegend hält die Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks sich wegen der beschriebenen topographischen Verhältnisse in Grenzen. Von einer Rücksichtslosigkeit kann insoweit keine Rede sein. 44 Für die Einblickmöglichkeiten aus den Fenstern des genehmigten Neubaus auf das Grundstück der Kläger gilt im Ergebnis dasselbe. Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. 45 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris. 46 Auch unter diesem Aspekt kann der Neubau daher nicht als im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos betrachtet werden. 47 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bewirkt schließlich auch nicht der Umstand, dass der bisherige Ausblick von den Terrassen der Kläger aufgrund des genehmigten Gebäudes nicht mehr ungehindert bestehen wird. Dass die Situation sich insoweit – insbesondere für die Kläger H1. – deutlich verschlechtern wird, steht außer Frage. Entsprechende vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich jedoch im Wesentlichen als faktischer Lagevorteil dar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Rechtsanspruch. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 58); VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. November 2017 - 6 K 3879/16 -, juris (Rn. 27) und vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris (Rn. 49). 49 3. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 51 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. 52 Rechtsmittelbelehrung: 53 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 54 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 55 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 56 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 57 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 58 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 59 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. 60 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 61 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.