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Beschluss

7 B 918/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0911.7B918.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.3.2017 für das Bauvorhaben Haus A auf dem Grundstück Im S. 10-15 in L. abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragsteller rügen zunächst der Sache nach, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung entgegen § 34 BauGB nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein, das Verwaltungsgericht habe u. a. zu Unrecht angenommen, das ihnen, den Antragstellern, gehörende Grundstück sei Teil eines anderen Bereichs als das Vorhabengrundstück, es habe ferner zu Unrecht die nur zweigeschossigen Häuser B-D der Beigeladenen aus der Betrachtung ausgeklammert und das Objekt Im S. 6-8 in unzutreffender Weise allein hinsichtlich der Geschossigkeit als prägend beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings ausgeführt, objektivrechtliche Verstöße gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB seien für die Nachbaranfechtung grundsätzlich unerheblich, eine nachbarschützende Wirkung komme nur unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das in dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise in Betracht. Damit setzen sich die Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend machen, ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf von Terrassen und Balkonen aus eröffnete Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundeigentum gegeben, greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dargelegt, dass es die Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen haben, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Diese Begründung wird durch die Ausführungen der Antragsteller nicht erschüttert. Zu den im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten gehören auch solche von Terrassen und Balkonen aus, die - wie hier ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die Vorgaben der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen einhalten. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen auf das Grundstück der Antragsteller verhindert werden können, kommt es danach nicht mehr an. Anhaltspunkte für den von den Antragstellern schließlich behaupteten Verstoß gegen eine bauplanerische Baulinienfestsetzung mit nachbarschützender Wirkung sind nicht hinreichend aufgezeigt. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht einmal, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs eines (wirksamen) Bebauungsplans liegt, der für das Vorhaben-grundstück eine Baulinie festsetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.