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Urteil

6 K 4815/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0328.6K4815.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „L. T. Straße “ xx in E1. (Gem. B. , Flur xx, Flurstück xx), der Beigeladene Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten, südlich davon gelegenen Grundstücks „L. T. Straße“ xx (Gem. B. , Flur xx, Flurstück xx und XX). Beide Wohnhäuser wurden auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 8. April 1949 errichtet und sind giebelständig aneinandergebaut. Ausweislich der Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung war ein Abstand von fünf Metern zur T1. einzuhalten. Das Gelände fällt von den Wohnhäusern in Richtung Straßenverkehrsfläche ab. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen inzwischen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans B1. N. X. (Ap XX) der Beklagten vom 19. Dezember 2003. Dieser setzt für den hier interessierenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise in Form von Einzel- und Doppelhäusern und Baugrenzen - im vorderen Bereich mit Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche - fest. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sollte mit der Festsetzung der Baugrenzen eine unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe ausgeschlossen werden und weitestgehend ein angemessener Abstand zwischen den Baulichkeiten und der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche verbleiben. Eine einschränkende Festsetzung zur Errichtung von Garagen und/oder Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen enthält der Bebauungsplan nicht. Am 11. Mai 2020 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage zwischen seinem Wohnhaus und der Straßenverkehrsfläche. Ausweislich der Bauvorlagen sollte die Garage mit ihrer Schmalseite grenzständig zum klägerischen Grundstück und mit ihrer Längsseite grenzständig zur Straßenverkehrsfläche errichtet werden. Die Garage sollte eine Höhe von 171,77 üNN aufweisen, die Außenwand zum klagenden Nachbarn hin im Mittel eine Höhe von 2,945 m (untere Bezugspunkte 168,61 üNN an der T1. und 169,06 üNN am Wohnhaus) aufweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausschnitte aus den Bauvorlagen Bezug genommen. In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze Mit Bescheid vom 19. August 2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung. Am 27. Oktober 2020 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und teilte mit, der Beigeladene habe bereits zu Beginn des Jahres mit der Errichtung einer Garage begonnen, die Arbeiten dann aber eingestellt. Am 23. Oktober 2020 habe er ein Baustellenschild für die Errichtung einer Garage aufgehängt und es seien Baustoffe angeliefert worden. Zugleich legte der Kläger „Widerspruch“ gegen eine erteilte Baugenehmigung ein. Die Beklagte teilte dem Kläger unter Übersendung der Baugenehmigung vom 19. August 2020 nebst Plänen daraufhin mit Bescheid vom 11. November 2020 mit, das Widerspruchsverfahren sei in Nordrhein-Westfalen entfallen, er müsse Klage erheben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde dem Kläger am 17. November 2020 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 16. Dezember 2020 Klage (6 K 4815/20) erhoben. Die Berichterstatterin hat am 29. März 2022 einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die im Vorgartenbereich des Beigeladenengrundstücks aufstehende Garage abweichend von der angefochtenen Genehmigung mit Abstand von der Grenze mit dem Kläger errichtet wurde. Ihre absolute Höhe beträgt ausweislich des im Ortstermin überreichten Einmessungsprotokolls des Vermessers E. .-K. . . X1. zwischen 170,54 und 170,55 üNN und der untere Bezugspunkt ihrer straßenseitigen Außenwand beträgt zwischen 167,64 üNN im südlichen und 167,49 üNN im nördlichen Bereich. Am 23. August 2022 hat der Beigeladene sodann die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ zur Legalisierung der aufstehenden Garage beantragt. Ausweislich der Bauvorlagen soll die Garage in einem Abstand von 20,5 cm bis 42 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufstehen und dort eine mittlere Wandhöhe von 2,88 m aufweisen. Die östliche Außenwand soll eine mittlere Wandhöhe von 2.985 m erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausschnitte aus den Bauvorlagen Bezug genommen. In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze. Am 12. Dezember 2022 hat die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die „Nachtragsbaugenehmigung“ erteilt, die dem Kläger am 3. Februar 2023 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2023 hat der Beigeladene erklärt, die Baugenehmigung vom 19. August 2020 nur in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2022 auszunutzen. Am 1. März 2023 hat der Kläger Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung erhoben (6 K 728/23). Mit Beschluss vom 28. März 2023 hat die erkennende Kammer die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 4815/20 verbunden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, durch die Errichtung der Garage werde der Doppelhauscharakter der beiden Gebäude gesprengt. Die prägende Hausfront werde zerstört. Von der T1. aus sei sogar das Fenster im Erdgeschoss nicht mehr sichtbar. Die Garage sei im baulanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Sie widerspreche zudem den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dieser setze eine von der T1. zurückgesetzte Baugrenze fest. Diese Baugrenze sei historisch geprägt und habe drittschützende Wirkung. Das Bestandsgebäude werde durch die Garage bis zur T1. erweitert, die Garage sei kein eigener Baukörper, da sie mit dem Bestandsgebäude durch ein (Keller)-Fenster verbunden sei. Sie wirke mehr wie eine Terrasse des Erdgeschosses. Ferner verstoße die Garage gegen § 6 Bauordnung (BauO) NRW. Auf dem Grundstück des Beigeladenen stünden Nebenanlagen mit einer Gesamtlänge an der Grenze oder in deren Nähe von etwa 30 m auf. Die genehmigte Doppelgarage sei auch nicht nur 6 m, sondern 8 m lang und nicht privilegiert, da sie mehr als 30 cbm umbauten Raum aufweise. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung vom 19. August 2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, die Garage halte die Abstandsflächenvorgaben ein. Es handele sich bei der Garage um ein selbstständiges Gebäude, das von dem Hauptgebäude unabhängig und in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständig benutzbar sei. Das werde auch durch das äußere Erscheinungsbild bestätigt. Es entstehe nicht der Eindruck, dass das Kellergeschoss vergrößert und so das Bestandsgebäude bis an die T1. gebaut worden sei. Insbesondere durch das 3,76 m breite Garagentor, welches nahezu 80 % der Breite der südlichen Garagenwand einnehme, sei eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem Gebäude um eine vom Wohnhaus unabhängige Garage handele. Die Garage sei privilegiert. Sie weise zur klägerischen Grundstücksgrenze eine mittlere Wandhöhe von unter 3 Metern auf. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung zum Kläger bleibe unter 9 Metern. Der grenzständige Pavillon habe laut Baugenehmigung abgebrochen werden sollen und sei es offenbar auch. Die Garage sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Sie widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dieser enthalte insoweit keine einschränkenden Festsetzungen, sodass § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gelte und die Garage auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sei. Die Auflage Nr. 7 in der Baugenehmigung von 1949 betreffe nur das Wohnhaus. Im Übrigen habe sich die planungsrechtliche Grundlage mit dem Bebauungsplan Ap xx nachträglich geändert. Die Garage sei auch nicht rücksichtslos. Der Doppelhauscharakter werde nicht beseitigt. Sie entfalte ferner keine erdrückende Wirkung, die Belichtung und Belüftung werde nicht beeinträchtigt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend aus, alle grenzständigen Nebengebäude seien zurückgebaut worden. Nur die Garagen seien grenzständig errichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Akte des Verfahrens 6 K 728/23 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nachdem der Beigeladene verbindlich erklärt hat, die Baugenehmigung vom 19. August 2020 nur in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2022 ausnutzen zu wollen, ist allein diese Fassung noch streitgegenständlich. Die so modifizierte Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris (Rn. 50). Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 19. August 2020 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 12. Dezember 2022 nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorgaben des Abstandsflächenrechts durch die genehmigte Garage eingehalten. Bei der genehmigten Garage handelt es sich um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Garage im Sinne von § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018. Eigene Abstandsflächen werden durch die Garage nicht auslöst. Die Maße, die eine solche Garage einhalten muss, um die Privilegierung des § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 in Anspruch nehmen zu können, werden eingehalten. Die Begrenzung des Volumens privilegierter Gebäude auf 30 m 3 Brutto-Rauminhalt erstreckt sich schon dem Wortlaut nach nicht auf die Tatbestandsalternative „Garagen“. Hinsichtlich der Länge hält die Garage das zulässige Maß privilegierter Grenzbebauung von 9 m je Nachbargrenze und insgesamt nicht mehr als 15 m zu allen Nachbargrenzen ein, nachdem die weiteren, ursprünglich ebenfalls auf dem Baugrundstück aufstehenden grenzständigen bzw. grenznahen Nebenanlagen entfernt wurden. Die maximal zulässige Wandhöhe von 3 m wird durch die nordöstliche Außenwand der Garage des Beigeladenen sogar unterschritten. Denn ausweislich der Bauvorlagen schließt die nordöstliche Wand der Garage auf einer Höhe von 170,55 üNN ab. Die für den unteren Abschluss der Wand maßgebliche natürliche Geländehöhe beträgt ausweislich der Ansichtszeichnung im Mittel 167,67 üNN. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich damit auf 2,88 m. Ohne dass es im Nachbarstreitverfahren darauf ankäme, da insoweit nur die auf oder an der Grenze zum klagenden Nachbarn aufstehende Wand einer privilegierten Garage in den Blick zu nehmen ist, vgl. dazu Johlen in Gädtke/Johlen/ Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, Bauordnung NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 535, sei darauf hingewiesen, dass auch die übrigen Außenwände der streitgegenständlichen Garage entsprechend der Änderungsgenehmigung vom 12. Dezember 2022 nunmehr eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3 m aufweisen. Im Bereich der Straßenverkehrsfläche liegt die mittlere Wandhöhe bei 2,985 m, im Bereich des Garagentores bei 2,805 m. Soweit der Kläger vorträgt, in Wahrheit handele es sich nicht um eine privilegierte Garage, diese bilde keinen selbständigen Baukörper, sondern erweitere das Hauptgebäude, da die Garage durch ein Kellerfenster mit dem Hauptgebäude verbunden sei, geht dieser Einwand fehl. Für die Frage der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung ist es unerheblich, ob ein privilegiertes Gebäude nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW 2018 über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt. Die bloße Zugangsmöglichkeit lässt die Privilegierung nicht entfallen. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr ausdrücklich einen direkten Zugang zwischen Haupt- und Nebengebäude. Vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Kockler, BauO NRW 2018 § 6 Rn. 155. 2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ein Verstoß gegen die im Bebauungsplan B1. N. X. (Ap xx) der Beklagten vom 19. Dezember 2003 festgesetzten Baugrenzen liegt - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dem Kläger Nachbarschutz vermitteln würden - nicht vor. Die streitgegenständliche Garage darf außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO 1990. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan „nichts anderes“ festgesetzt ist - wie vorliegend -, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO zugelassen werden. Nach Satz 2 gilt das gleiche für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Garage vorliegend um eine nach der Bauordnung NRW in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage handelt, ergibt sich aus den Ausführungen zu 1. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung einwenden, entsprechend der Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung vom 8. April 1949 für die Errichtung der beiden Wohnhäuser sei ein Abstand baulicher Anlagen von 5 m zur T1. einzuhalten. Es erscheint bereits fraglich, ob diese erkennbar auf eine damals bestehende Fluchtlinie bezugnehmende Nebenbestimmung heute - nachdem mit dem Bebauungsplan B1. N. X. (Ap xx) eine neue planungsrechtliche Grundlage geschaffen wurde - überhaupt noch verbindliche Wirkung entfaltet. Zumindest aber konnte diese Nebenbestimmung in der Baugenehmigung von 1949 stets nur Wirkungen für die baulichen Anlagen, namentlich die Wohnhäuser des Klägers und des Beigeladenen entfalten, die mit diesem Bauschein genehmigt wurden. Ferner würde die entsprechende Nebenbestimmung dem Kläger auch keinen Nachbarschutz vermitteln, da ihr erkennbar allein städtebauliche Erwägungen zu Grunde lagen. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Ein Verstoß ist hier - sowohl mit Blick auf den angeblichen "Verlust des Doppelhauscharakters" als auch hinsichtlich der gerügten Verschattung und „erdrückenden Wirkung“ - nicht feststellbar. Die auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses entsprechend der Festsetzung in dem Bebauungsplan B1. N. X. (Ap xx) entfaltet nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung drittschützenden Charakter. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris. Sofern durch ein Vorhaben das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris. Die Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, juris. Dementsprechend muss sich der Bauherr bei Erweiterungs- oder Umbauvorhaben an einer bereits errichteten Doppelhaushälfte an der bestehenden anderen Gebäudehälfte orientieren; die insoweit einmal vorhandenen baulichen Gegebenheiten können daher – auch und gerade für Um- und Ausbaumaßnahmen – als maßstabsbildende "Vorbelastung" wirken. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris. Bei der Errichtung der streitgegenständlichen Garage handelt es sich bereits nicht um eine Erweiterung einer vorhandenen Doppelhaushälfte, sondern um die Errichtung eines selbständigen Nebengebäudes im Anschluss an die bestehende Doppelhaushälfte des Beigeladenen. Dieser Umstand ist auch äußerlich wahrnehmbar, denn die streitgegenständliche Garage ist für einen Betrachter sofort als solche erkennbar und nicht etwa als Erweiterung des Kellergeschosses, sodass die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme bei Doppelhaushälften auf den vorliegenden Sachverhalt schon nicht anwendbar ist. Aber selbst wenn man - wie der Kläger - die Garage als Erweiterung des Wohnhauses betrachtete, würde das „erweiterte“ Gebäude des Beigeladenen insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus des Klägers weiterhin ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bilden. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten. Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 147. EL August 2022, BauNVO § 22 Rn. 26. In Konkretisierung dieser Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein “qualitatives Element“. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, und vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. OVG NRW Urteile vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, juris, und vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris. Mit der genehmigten streitgegenständlichen Garage - verstanden als „Erweiterung“ des Kellergeschosses - wäre das erforderliche „Mindestmaß an Übereinstimmung“ noch gegeben. Die streitgegenständliche eingeschossige Garage tritt mit 4,61 m bis 5,23 m um weniger als die Hälfte der Tiefe vor die bislang gemeinsame vordere Außenwand der vor dem Umbau vorhandenen, fast spiegelbildlichen Doppelhaushälften; sie reicht allerdings mit 7,10 m fast über die gesamte Breite des Hauses. Trotz dieser, gemessen an der Grundfläche der jeweiligen Doppelhaushälfte, nicht unerheblichen Dimensionen erscheint die fast fertiggestellte Garage, die die Berichterstatterin beim Ortstermin in Augenschein nehmen und deren vor Ort gewonnenen Eindruck sie anhand gefertigter Lichtbilder der Kammer vermitteln konnte, nicht als ein das Gesamtgebäude bestimmendes, vorspringendes Bauteil, welches ein disproportionales Ungleichgewicht zwischen den Doppelhaushälften entstehen lassen könnte . Wegen der ansonsten weitgehend identischen Gestaltung beider Gebäude, die durch die gleiche Gebäudebreite, die übereinstimmende Gebäudehöhe, die einheitliche Ausrichtung des Dachfirstes, den symmetrischen Vorsprung im mittleren Bereich der straßenseitigen Außenwand sowie die übereinstimmende Form und Neigung der beiden Dächer maßgeblich geprägt wird, ergibt die Gesamtbetrachtung zwei hinreichend aufeinander abgestimmte Teile des Gesamtbaukörpers Doppelhaus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der „Vorbau“ der Garage aus bestimmten Blickwinkeln von der tiefer gelegenen T1. aus verhindert, dass alle zu den Wohneinheiten gehörenden Fenster des Doppelhauses auf einen Blick wahrgenommen werden können und nicht aus allen Fenstern die Straßenverkehrsfläche vollständig eingesehen werden kann. Dies liegt in der Natur eines straßenseitig vorspringenden Anbaus, entsprechende Sichtbeziehungen werden baurechtlich nicht - auch nicht im Rahmen der Doppelhausrechtsprechung - geschützt. Soweit der Kläger geltend macht, die streitige Garage werde sein Grundstück erheblich verschatten, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. Vorliegend dürfte dem Grundstück des Klägers angesichts der südlichen Lage der Garage zwar direkte Sonneneinstrahlung verloren gehen. Allerdings weist die Garage nur eine geringe Höhe auf und von der zu erwartenden Einbuße werden lediglich der als Stellplatzbereich befestigte und genutzte „Vorgarten“ und die (zeitweise bereits „zugeparkten“) Kellerfenster des Klägers betroffen. Von Rücksichtslosigkeit kann insoweit keine Rede sein. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, die Garage entfalte erdrückende Wirkung. Durch die genehmigte Garage wird das Grundstück des Klägers in Teilbereichen zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung geht aber nicht über das zumutbare Maß hinaus. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben - wie vorliegend - eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Es bedarf zwar stets noch einer Betrachtung des Einzelfalls. Die Kammer kann aber auch bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht feststellen, dass die genehmigte Garage eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück des Klägers hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 45 ff.). Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend durch die weniger als 3 m hohe privilegierte Grenzgarage nicht ansatzweise erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.