Urteil
6 K 1767/21
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist auch gegen den Eigentümer wirksam, wenn objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Sachen Dritter dem Vereinszweck dienen.
• Zur Bestimmung von Vereinsvermögen i.S.d. VereinsG ist ein weiter, wirtschaftlicher Vermögensbegriff anzulegen; auch ideell dienliche Gegenstände können darunter fallen.
• Für die Sicherstellung von Sachen Dritter reicht das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, dass die Sachen zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt oder von Mitgliedern zur Unterstützung dieser Bestrebungen verwendet wurden.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung auf Eigentum Dritter wegen Zuordnung zum Vereinsvermögen eines verbotenen Motorradclubs • Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist auch gegen den Eigentümer wirksam, wenn objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Sachen Dritter dem Vereinszweck dienen. • Zur Bestimmung von Vereinsvermögen i.S.d. VereinsG ist ein weiter, wirtschaftlicher Vermögensbegriff anzulegen; auch ideell dienliche Gegenstände können darunter fallen. • Für die Sicherstellung von Sachen Dritter reicht das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, dass die Sachen zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt oder von Mitgliedern zur Unterstützung dieser Bestrebungen verwendet wurden. Der Kläger ist Eigentümer zweier auf ihn zugelassener Harley-Davidson-Motorräder, die bei einer Durchsuchung in der Garage des Grundstücks des Bruders aufgefunden und als Beweismittel sichergestellt wurden. Das LKA ermittelte gegen den Bruder wegen seiner Rolle als „Nomad“ im verbotenen Verein „Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“. Das Bundesinnenministerium verbot den Verein und ordnete die Beschlagnahme von Vereinsvermögen und bestimmter Sachen Dritter an. Das LKA erließ einen Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 VereinsG gegenüber dem Kläger, weil Anhaltspunkte bestünden, die Motorräder würden vom Bruder für Vereinszwecke genutzt bzw. dienten der Förderung des Vereins. Der Kläger focht die Sicherstellung mit Klage an und behauptete, die Garage gehöre nicht zum Mietverhältnis des Bruders, dieser habe keinen Zugriff, die Motorräder seien sein alleiniges Eigentum und der Bruder seit 2015 überwiegend im Ausland tätig. Das Land verteidigte die Sicherstellung mit Verweis auf Indizien für eine Nutzung durch den Bruder und die vereinstypische Ausstattung der Motorräder. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich begründet, zugestellt und stützt sich auf die sofort vollziehbare Verbotsverfügung des BMI; formelle Anforderungen des § 10 Abs. 2 VereinsG sind erfüllt. • Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG sowie § 10 Abs. 2 VereinsG können Sachen Dritter sichergestellt werden, wenn sie zur Förderung des Vereins bestimmt sind oder durch Überlassung vorsätzlich die Bestrebungen gefördert wurden. • Weit auszulegender Vermögensbegriff: Vereinsvermögen ist im wirtschaftlichen Sinn weit zu verstehen; auch ideell fördernde Gegenstände (z. B. Kutten, Motorräder) fallen darunter, weil sie das einheitliche Auftreten und die Durchsetzung der Vereinsinteressen fördern. • Keine Erfordernis der Bestandskraft: Für die Sicherstellung genügt die Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung; Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft des Verbots sind nicht erforderlich (vgl. § 10 Abs. 2 VereinsG und einschlägige Rechtsprechung). • Tatbestandliche Indizien: Fund von vereinstypischen Symbolen und Patches in der Wohnung des Bruders, Gravur mit Namensinitiale und „10 YRS NOMAD“ am Getriebe, Kennzeichenfolge AC-AB mit OMCG-Bedeutung sowie beobachtete Nutzung eines Fahrzeugs des Klägerbruders begründen objektive Anhaltspunkte für eine vereinsbezogene Nutzung der Motorräder. • Beurteilung der Glaubwürdigkeit: Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen wurden als Schutzbehauptungen bewertet; die Kombination der Indizien spricht für Nutzung durch den Bruder und damit für eine Zuordnung der Motorräder zum Vereinsvermögen oder als zur Förderung dienende Sachen Dritter. • Ergebnis der Abwägung: Die Sicherstellung war erforderlich, um die spätere Einziehung des Vereinsvermögens zu ermöglichen und die Fortführung verbotener Zwecke zu verhindern; mildere Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen; der Sicherstellungsbescheid vom 21.07.2021 ist materiell und formell rechtmäßig. Die Kammer sieht hinreichende, tatsachengestützte Indizien dafür, dass die auf den Kläger zugelassenen Motorräder dem verbotenen Verein zuzuordnen sind oder von dessen Mitgliedern zur Förderung der Vereinszwecke genutzt wurden, sodass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 VereinsG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG vorliegen. Die Sicherstellung war zur Sicherung der Einziehung des Vereinsvermögens erforderlich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.