Beschluss
12 A 1847/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1213.12A1847.12.00
5mal zitiert
38Zitate
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die im April bzw. Mai 2007 vollzogene Übertragung der Guthaben des Klägers bei der H. M. AG und der E. auf seinen Vater sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil der Kläger das Bestehen des behaupteten Darlehensvertrags mit seinem Vater nicht nachgewiesen habe, nicht durchgreifend in Frage. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103.80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 -; BayVGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 20. August 2007 - 12 C 07.633 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 24. September 2008 - 12 B 08.1061 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris, und vom 11. November 2009 - 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris, und vom 29. April 2009 - 12 S 2493/06 -, juris; auch: SächsOVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 5. November 2010 - 1 A 600/09 -, juris, und vom 18. November 2010 - 1 A 136/10 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527, juris. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens als abzugsfähige Schulden zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweis-lichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris, vom 14. Mai 2009 - 5 C 20.08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 -, juris; Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52.08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 -, juris, und vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und - 2 A 2721/06 -, vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -, und vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss allerdings nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris. Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum, innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden, ernsthaft zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die dort ausdrücklich vom Abzug ausgenommenen (staatlichen) Darlehen sind nämlich regelmäßig nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erst deutlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem Ende des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges zurückzuzahlen. Dieser einschränkenden, konstitutiv wirkenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Fälligkeit eines Darlehens im Bewilligungszeitraum Voraussetzung für die Absetzung der daraus resultierenden Rückerstattungspflicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -, und vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris. Ein Rückgriff auch auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings geboten bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, unter Umständen die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten. Vgl. Berger, in: Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, § 488 Rn. 1 und 5. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrags spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Darlehen offenlegt und sich damit - mit Ausnahme der Antragstellung - erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris, vom 14. Mai 2009 - 5 C 20.08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52.08 -, juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris. Ausgehend von diesen Maßgaben begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auf den Vater des Klägers ausgegangen ist. Die Behauptung des Klägers, er habe mit seinem Vater vereinbart, „dass Letzterer ihm Geld für laufende nötige Investitionen zur Verfügung stelle, die der Kläger anschließend mit den Guthaben aus der Lebensversicherung und dem Investmentfond wieder begleicht“, lässt offen, welche genauen Abreden über den Umfang der Darlehensfinanzierung getroffen worden sein sollen. Einer entsprechenden - schlüssigen - Darlegung, die der Kläger indes auch mit dem Zulassungsantrag schuldig bleibt, hätte es schon deshalb bedurft, weil die vorgelegte Liste („I. - Vorschusszahlungen“) gerade nicht nur laufende Ausgaben, wie etwa für den Unterhalt des vom Kläger genutzten Kraftfahrzeugs, enthält, sondern auch einmalige Kosten von relativ geringer Höhe (z. B. „Handykauf 100,-“, „Urlaub 300,-“) ausweist, bei denen sich die Frage aufdrängt, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, diese Ausgaben aus eigenen, ihm für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. aus Erspartem zu begleichen. Dass der Vater des Klägers diese und andere Zahlungen (wie z. B. die lfd. Kosten für „Internet“ und die einmalige „Rückzahlung ALG“) tatsächlich selbst geleistet hat, ist vom Kläger nicht einmal belegt worden. Die pauschale Bezugnahme des Zulassungsantrags auf die eingereichte Auflistung und das Beweisangebot der Vernehmung des Vaters als Zeugen greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Soweit die Liste monatliche „Rückzahlungen“ des Klägers in Höhe von 120,00 € für den Zeitraum Juni 2003 bis Juni 2005 ausweist, fällt im Übrigen auf, dass aus den vorgelegten Kontounterlagen entsprechende Überweisungen des Klägers mit der Zweckbestimmung „Auto“ lediglich ab November 2003 hervorgehen. Ob dies für eine Darlehensvereinbarung in Bezug auf den vom Vater gezahlten Kaufpreis des im Februar 2003 angeschafften Kraftfahrzeugs sprechen könnte (laufende monatliche Zahlungen in Höhe von 120,00 € von November 2003 bis Juni 2005 ergeben in der Summe die für den Pkw bezahlten 2.400,00 €), mag dahinstehen, weil in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass eine solche Darlehensschuld erst durch die spätere Auszahlung der hier in Rede stehenden Guthabenbeträge getilgt worden wäre. Auch mit weiteren maßgeblichen Aspekten, auf die das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallwürdigung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgestellt hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Namentlich gilt dies für die - auf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres zutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche gegen das Vorliegen eines Darlehensvertrags, dass der Kläger wesentliche Teile seines Vermögens, wie auch die angebliche Darlehensschuld gegenüber seinem Vater, in seinem Förderantrag vom 28. August 2006 nicht angegeben habe. Auf diesen Umstand - der massiv gegen eine Darlehensvereinbarung spricht, weil er nahelegt, dass die behauptete Schuld nur aus Gründen der Zweckdienlichkeit vorgeschoben wird, um zunächst verschwiegenes und erst aufgrund behördlicher Ermittlungen offenbartes Vermögen bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung gegenrechnend wieder eliminieren zu können - geht der Kläger lediglich insofern ein, als er meint, das Verschweigen stehe der Annahme eines wirksamen Darlehensvertrags „nicht zwingend entgegen“, ohne allerdings mit seinem Zulassungsantrag herauszuarbeiten, weshalb die gebotene Würdigung aller Umstände und Indizien im Ergebnis zu seinen Gunsten auszufallen hätte. Zu Unrecht hält der Kläger dem angefochtenen Urteil entgegen, es sei „vollends unberücksichtigt“ geblieben, dass „selbst die Beklagte ... das Familiendarlehen als abzugsfähige Schuld anerkannte, soweit mit der Lebensversicherung die Schuld beglichen werden sollte“. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil durchaus aufgegriffen (vgl. S. 10 d. amtl. Abdrucks) und zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die ursprüngliche Nichtberücksichtigung des zum 1. Mai 2007 ausgezahlten Fondsvermögens in Höhe von 1.927,75 € im Bewilligungsverfahren zum Bescheid vom 30. Juli 2007 einer Neubewertung des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nachvollziehbar eingewandt, dass sie seinerzeit lediglich dem Erklärungsprinzip gefolgt sei, weil bei der Bearbeitung des Förderantrags des Klägers noch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Angaben des Klägers - der vorgetragen hatte, den Auszahlungsbetrag habe sein Vater erhalten, weil er, der Kläger, „für ein Auto Schulden bei ihm aufgenommen habe“ - unrichtig sein könnten. Das Erklärungsprinzip entlastet lediglich die Behörde von der Notwendigkeit, einem Tatbestand durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn nach der Gesamtlage des jeweiligen Einzelfalles keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Auszubildenden bestehen, vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 46 Rn. 17, vermittelt aber kein schutzwürdiges Vertrauen des Auszubildenden, dem auf der Grundlage dieser eigenen Angaben Förderung gewährt wurde. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff. Mit seiner Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes Familiendarlehen förderungsrechtlich anerkannt und abzugsfähig ist“, zeigt der Kläger keine fallübergreifende allgemeine Bedeutung im dargelegten Sinne auf. Wie dargestellt, sind die Voraussetzungen für eine fiktive ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt von einer Würdigung der jeweils maßgeblichen konkreten Umstände ab. Schließlich ist die Berufung auch nicht unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, den der Kläger allenfalls sinngemäß geltend macht, indem er dem Verwaltungsgericht eine „unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts“ vorhält. Bei einem behaupteten Verstoß gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 8 B 43.09 -, juris, vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, vom 18. April 2012 - 4 B 30.11 -, BauR 2012, 1233, juris, und vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag offensichtlich nicht, da der Kläger weitergehend lediglich vorträgt, und dies auch erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass das Verwaltungsgericht den angebotenen Beweis für das Bestehen der Vereinbarung mit seinem Vater nicht erhoben habe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.