Urteil
12 A 2236/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0930.12A2236.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die 1982 geborene Klägerin betrieb seit dem Wintersemester 2003/2004 zunächst an der Fachhochschule L. ein Studium in der Fachrichtung M. und C. , ab dem Wintersemester 2004/2005 an der C1. Universität X. ein Diplomstudium in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften. Das früher zuständig gewesene Amt für Ausbildungsförderung und der Beklagte bewilligten der Klägerin auf ihre Anträge vom 16. Oktober 2003, vom 6. Juli 2004, vom 17. Februar 2005, vom 13. Juli 2006 und vom 29. Mai 2007 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung. Diese beliefen sich - jeweils hälftig als Zuschuss und Darlehen - in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis August 2004 auf monatlich 530,- €, in dem Bewilligungszeitraum September 2004 bis September 2005 zuletzt aufgrund der Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 28. Juni 2007 auf monatlich 530,- €, in dem Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 auf monatlich 538,- €, in dem Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis März 2007 auf monatlich 530,- € und ab April 2007 bis September 2007 auf monatlich 585,- €, sowie in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis März 2008 auf monatlich 585,- €. Die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneinte die Klägerin durch Offenlassen bzw. durch Streichungen. Im Zusammenhang mit dem Erstantrag vom 16. Oktober 2003 legte sie einen schriftlichen Darlehensvertrag mit ihrem Großvater vom 20. Oktober 2003 über einen Darlehensbetrag von 3.000,- € vor. Im Rahmen der im August 2005 ausgewerteten Datenabfrage des Bundesamtes für Finanzen erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2003 bei der C2. C3. (C4. ) L1. einen Freistellungsbetrag in Höhe von insgesamt 483,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 12. März 2008 bat der Beklagte die Klägerin, ihr Kapitalvermögen jeweils bezogen auf die Zeitpunkte der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin legte im März 2008 Unterlagen über ein Wertpapierdepot bei der C4. L1. mit der Nr. 10000000000 mit einen Endbestand in Höhe von 13.459,14 € sowie eine Aufstellung ihrer Ausgaben in den Jahren 2002 und 2003 nebst Nachweisen vor. Sie gab in ihrem Schreiben vom 19. März 2008 an, die Investmentanteile in diesem Depot seien zum 29. September 2003 verkauft worden, da sie Ende 2002 und im Jahr 2003 größere Anschaffungen habe tätigen müssen. Ein Teil der hierfür notwendigen Gelder habe sie sich innerhalb der Familie geliehen. Die Auflösung des Depots sei zum Zeitpunkt 2003 erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt ein höherer Kurswert zu erzielen gewesen sei. Der Vater der Klägerin, der Zeuge K. I. , teilte mit Schreiben vom 12. April 2008 mit, seine Tochter habe unter anderem durch den Kauf eines Personenkraftwagens und die Anmietung und Einrichtung einer Wohnung vor Beginn des Studiums hohe Ausgaben gehabt, die sie durch Anleihen in der Familie bestritten habe, insbesondere bei ihrem Großvater. Dieser sei dann selbst jedoch schwer krank und pflegebedürftig geworden. Auch habe er im Jahr 2003 weitere gesundheitsbedingte Ausgaben gehabt, so dass es kurzfristig zu einer Rückforderung der geliehenen Beträge gekommen sei. Aus diesem Grunde sei das Depot aufgelöst und der Ertrag direkt auf das Konto des Großvaters überwiesen worden. Mit Bescheid vom 21. April 2008 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 27. Februar 2004, vom 28. Juni 2007 und vom 28. Oktober 2005 gemäß § 45 SGB X ganz bzw. teilweise auf und forderte von der Klägerin die in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2003 bis September 2006 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 10.482,- € nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Ausbildungsförderung in diesen Bewilligungszeiträumen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Auf ihren Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG sei bislang unberücksichtigt gebliebenes Vermögen anzurechnen. Das Vermögen aus dem Verkauf des Wertpapierdepots sei ihr weiterhin zuzurechnen. Die kurz vor der Antragstellung ohne Gegenleistung erfolgte Übertragung des Vermögens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Dass diesem Vermögen Schulden in gleicher Höhe aus einem Darlehensvertrag mit dem Großvater gegenüberstanden, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich gegenüber dem Rückforderungsverlangen nicht berufen, da sie zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die es im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigten, ihr die zu Unrecht geleistete Förderung zu belassen. Den am 13. Mai 2008 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass sie das Wertpapierdepot im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bereits zur Tilgung von Verbindlichkeiten verbraucht habe. Sie habe mehrere Darlehen zurückgezahlt, die ihr von ihrem Großvater zum Zwecke der Überbrückung eines höheren finanziellen Bedarfs gewährt worden seien. Das Geld sei ihr jeweils ausgehändigt oder überwiesen worden. Im Herbst 2003 sei ihr Großvater pflegebedürftig geworden und habe noch weitere finanzielle Verbindlichkeiten erfüllen müssen, so dass es zur Rückzahlung aus dem Wertpapierdepot gekommen sei. Der Rückforderung stehe schließlich auch entgegen, dass der Beklagte schon im Jahr 2005 Kenntnis von dem Vermögen erlangt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 1. August 2008 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, sie habe ihrem Großvater gegenüber Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 14.918,28 € gehabt. Diese hätten aus mehreren Darlehen ab dem Jahr 2001 resultiert. Mit diesen Darlehen seien insbesondere die Umzugskosten und die Anschaffung des Personenkraftwagens bestritten worden, die sie bei einem Nettoverdienst von nur 1.100,- € nicht selbst habe tragen können. Ihr Verdienst sei durch die hohen Fahrtkosten noch geschmälert worden. Von einer alternativen Auflösung des Depots habe man wegen des zu erwartenden Zinsverlusts abgesehen. Das Depot habe ihrem Großvater gewissermaßen als "Sicherheit" für die Darlehen gedient. Konkrete Darlehensregelungen oder Rückzahlungsvereinbarungen habe es nicht gegeben. Zwischen ihr und ihrem Großvater habe jedoch Einigkeit bestanden, dass das Geld spätestens nach dem endgültigen Abschluss ihrer Ausbildung zurückgezahlt werde. Im September 2003 sei es zur vorzeitigen Rückzahlung gekommen, weil sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters massiv verschlechtert habe. Außerdem habe er Mittel gebraucht, um eine für seinen Sohn erforderliche Tumoroperation in den USA zu finanzieren. Zwischenzeitlich sei ihr Großvater gestorben. Nach alledem sei der Erlös aus dem Verkauf des Wertpapierdepots nicht ohne Gegenleistung zu ihrem Großvater gelangt, die Weggabe sei daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme nicht eingehalten. Schließlich zweifele sie auch an der Richtigkeit der Vermögensanrechnung, insbesondere sei der fiktive Vermögensverbrauch unzutreffend eingestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, das Vermögen auf dem Wertpapierdepot habe sich aus ihren eigenen Ersparnissen aus ihrer Kindheit und der Abfindung ihres Vaters zusammengesetzt. Ihr Vater habe ihr seinen Anteil zum 18. Geburtstag geschenkt. Ihr Großvater und ihre Tante hätten Ahnung von Wertpapieren gehabt. Sie sei bei Bedarf immer persönlich zu ihrem Großvater gegangen und habe dann das Geld von diesem bekommen. Ihr Großvater habe eine Liste über die ausgezahlten Beträge geführt, die jedoch nicht mehr vorhanden sei. Sie sei im Rahmen der Wohnungsauflösung und dem Umzug ins Altersheim verschwunden. Es habe keine weiteren Abreden über die Darlehensrückführung gegeben, auch wie hoch das Darlehen insgesamt gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe das Depot aufgelöst, als ihr Großvater gesagt habe, er brauche das Geld für die Operation des Onkels in den USA. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe das Rücknahmerecht verwirkt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte seine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. September 2011 hat die Berichterstatterin die Eltern der Klägerin, Herrn K. I. und Frau T. I. aus N. , als Zeugen dazu befragt, ob, wann, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen die Klägerin von ihrem Großvater zwischen 2001 bis zur Auflösung des Wertpapierdepots Geld erhalten hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Verhandlung im übrigen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30. September 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2006 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 10.482,- € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2006 war teilweise rechtswidrig. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin stellte den Bedarf der Klägerin für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Höhe monatlich sicher. Die Klägerin muss sich den Erlös aus dem Ende September 2003 aufgelösten Wertpapierdepot Nr. 10000000000 bei der C4. L1. in Höhe von insgesamt 13.459,14 € fiktiv als Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG nach § 28 Abs. 2 BAföG bezogen auf die maßgeblichen Zeitpunkte der Antragstellungen am 16. Oktober 2003, am 6. Juli 2004 und am 27. Februar 2005 zurechnen lassen. Die Übertragung des Erlöses auf das Konto ihres Großvater durch die Überweisung auf dessen Konto am 29. September 2003 erfolgte ohne Gegenleistung. Sie erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-recht-lichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2009 - 5 B 111/08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 20. August 2007 - 12 C 07.633 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 24. September 2008 - 12 B 08.1061 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris, und vom 11. November 2009 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris, und vom 29. April 2009 - 12 S 2493/06 -, juris; auch: Sächs. OVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 5. November 2010 - 1 A 600/09 -, juris, und vom 18. November 2010 - 1 A 136/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 - und vom 10. Juni 2011- 12 A 2098/10 -. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Vorliegend sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs gegeben. Dass die Klägerin am 29. September 2003 - objektiv - in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung am 16. Oktober 2003 zugunsten ihres Großvaters über den Erlös aus dem Wertpapierdepot verfügt hat, steht außer Frage. Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie habe bei der Auflösung des Wertpapierdepots am 29. September 2003 noch nicht an die - schon am 16. Oktober 2003 erfolgte - Beantragung von Ausbildungsförderung für die Anfang Oktober 2003 begonnene Ausbildung gedacht, sondern habe an die Aufnahme eines, auch nicht näher konkretisierten 400,- €-Jobs gedacht, ist angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs und der finanziellen Versiertheit der Klägerin und ihrer Familie lebensfremd und kann ihr nicht geglaubt werden. Der Erlös aus der Auflösung des Wertpapierkontos gehörte auch zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 27, Rn. 4 und 6. Der der Klägerin zustehende Auszahlungsanspruch gegen die Bank unterfällt offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, die Forderungen zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Die Vermögensübertragung auf das Konto des Großvaters am 29. September 2003 erfolgte auch unentgeltlich. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass sie der Erfüllung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihr und ihrem Großvater abgeschlossenen Darlehensvertrag diente. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens als abzugsfähige Schulden zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft - wie hier - in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss allerdings nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris. Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum, innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden, ernsthaft zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die dort ausdrücklich vom Abzug ausgenommenen (staatlichen) Darlehen sind nämlich regelmäßig nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erst deutlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem Ende des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges zurückzuzahlen. Dieser einschränkenden, konstitutiv wirkenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Fälligkeit eines Darlehens im Bewilligungszeitraum Voraussetzung für die Absetzung der daraus resultierenden Rückerstattungspflicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08 -. Ein Rückgriff auch auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, u.U. die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten. Vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 488, Rn. 1 und 5. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Darlehen offenlegt und sich damit - mit Ausnahme der Antragstellung - erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Der Senat vermag gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben das Vorliegen eines schuldrechtlich wirksamen Darlehensverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Großvater nicht zu erkennen. Die Klägerin hat schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Tatsache und die Zeitpunkte der angeblichen Vertragsabschlüsse oder der Inhalt der Darlehensvereinbarungen ergeben würden, nicht vorgelegt. Auch die Geldflüsse in ihre Richtung wurden - anders als der Geldfluss in Richtung ihres Großvaters am 29. September 2003 - nicht belegt. Dass - wie die Klägerin noch in dem Widerspruchsschreiben vom 13. Mai 2008 vorgetragen hat - ihr das Geld teilweise auch überwiesen wurde, hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr behauptet. Der Umstand, dass die von ihrem Großvater angelegten sog. "Waschzettel", auf denen dieser typischerweise die an Familienmitglieder geliehenen Beträge und das Datum der Geldübergabe vermerkt haben soll, nach dem Umzug des Großvaters in ein Altersheim, nach der Auflösung seines Hausstandes und nach seinem Tod nicht mehr vorhanden sind, geht - ungeachtet dessen, dass selbst der mit der Vorlage eines solchen Zettels allenfalls erbrachte Nachweis, dass die Klägerin von ihrem Großvater tatsächlich Geld ausgehändigt bekommen hat, nicht ohne weiteres auch den Abschluss eines schuldrechtlich wirksamen Darlehensvertrages beweist - zu Lasten der Klägerin. Der Hinweis der Klägerin, ihre Beweisschwierigkeiten beruhten auf dem Verhalten des Beklagten, der den Erstattungsanspruch nach August 2005 nur zögerlich bearbeitet habe, geht fehl und vermag an den oben dargelegten Darlegungsanforderungen nichts zu ändern. Die Klägerin hat die Ursache für diese Beweisschwierigkeiten nämlich vielmehr selbst gesetzt, als sie bei der ersten Antragstellung am 16. Oktober 2003, also zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Großvater noch zu Hause lebte und sämtliche Beweismittel noch verfügbar waren, von einer Offenlegung des bis zum 29. September 2003 noch vorhandenen Vermögens und der angeblichen Darlehensverträge mit ihrem Großvater absah. Auch dem Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie den Aussagen der Zeugen I. , den Eltern der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Großvater eine oder mehrere schuldrechtlich wirksame Darlehensvereinbarungen getroffen wurden. Es fehlt insoweit an den erforderlichen substantiierten Angaben zu den konkreten Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse, zu der Höhe der Einzeldarlehen bzw. der Gesamtsumme und zu den Rückzahlungsmodalitäten. Die in der Klageschrift vom 31. Juli 2008 noch ausdrücklich mit 14.918,28 € bezifferte Darlehenssumme ist ersichtlich - verfahrensangepasst - aus der Luft gegriffen. Die Klägerin und die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber übereinstimmend erklärt, die konkrete Darlehenssumme sei ihnen nicht bekannt, sie sei - so der Zeuge I. - wohl etwas höher gewesen als der Erlös aus dem Wertpapierdepot. Auch über ein Limit ist nach dem Vortrag der Klägerin nie gesprochen worden. Dasselbe gilt für die Rückzahlungsmodalitäten. Die Klägerin hat hierzu schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass - auch, was den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung angeht - zwischen ihr und Ihrem Großvater keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden seien. Ihr Großvater habe ihr immer dann Geld gegeben, wenn sie es gebraucht habe. Bei dieser Sachlage spricht alles - und im Übrigen auch die mit der Übergabe des Geldes regelmäßig verbundene "Zeremonie" - für die Annahme, dass die Geldübergabe nicht auf einer verbindlichen rechtlichen Grundlage erfolgte, sondern auf der Grundlage einer finanziellen Solidarität innerhalb der Familie, der sich der Großvater offenbar in besonderem Maße auch gerade der Klägerin gegenüber verpflichtet gesehen hat. Auch das mit der Übergabe des Geldes nach dem Vortrag der Klägerin und der Zeugen verbundene grundsätzliche Vertrauen des Großvaters, er werde es von seiner Enkelin irgendwann, nämlich entweder nach dem Abschuss der Ausbildung - so die Klägerin - oder - so die Zeugin I. -, wenn die Klägerin selbst "viel" Geld verdient, zurück erhalten und die damit korrelierende Absicht der Klägerin, diese Erwartung ihres Großvaters auch zu erfüllen, belegen für sich allein nicht den Abschluss eines rechtlich verbindlichen Darlehensvertrages mit zwangsweise vollstreckbaren Rückzahlungsverpflichtungen, sondern sie stellen die logische Ergänzung des familiären Vertrauensverhältnisses dar. Die Erwartung des Großvaters der Klägerin und deren Rückzahlungsabsicht gründen daher ausschließlich in den verwandtschaftlichen Beziehungen und Gepflogenheiten und haben damit eine nur außerrechtliche, moralische Qualität. Diese Einschätzung wird schließlich auch untermauert durch den Umstand, dass entgegen der ursprünglich zeitlich offenen Erwartungen und Absichten jedenfalls ein teilweiser Rückfluss des Geldes schon zu einem früheren Zeitpunkt und dann gerade im Rahmen einer familiären Not- und Zwangslage erfolgte. Dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendem Vermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch nicht an dem durch den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung indizierten subjektiven Element. Die Absicht der Klägerin, die Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung zu vermeiden, entfällt nicht mit der weiteren Absicht, ihren Großvater das Geld zum Zwecke der teilweisen Deckung der Kosten einer Tumoroperation ihres Onkels zu übertragen. Dass die unentgeltliche Übertragung des Vermögens dieser weiteren Absicht der Klägerin und ihrer Familie diente, schließt das Bestehen der Absicht, die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung dieses Vermögens zu vermeiden, nämlich nicht aus, sondern ihre Realisierung setzt im Gegenteil zwingend die grundsätzliche Entscheidung der Klägerin voraus, dem privaten Interesse ihrer Familie - im Ergebnis zu Lasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung ihrer Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung der Klägerin steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -. Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -, und vom 29. November 2010 - 12 A 555/08 -. Das Verhalten der Klägerin war zumindest grob fahrlässig. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sie in dem Antragsformular nicht darüber belehrt worden ist, dass auch zeitnah vor der Antragstellung unentgeltlich übertragendes Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich relevant sein kann. Die erforderliche Sorgfalt ist nämlich auch dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N. Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt zwar regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris. Das Fehlen einer entsprechenden Frage in dem Antragsformular schließt jedoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den o.a. Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2010 - 12 A 1247/09 -, und vom 10. Juni 2011 - 12 A 2098/10 -. Dies war hier der Fall. Es hätte sich der Klägerin auch als juristischer Laiin bei gehöriger Anstrengung des gesunden Menschenverstandes aufdrängen müssen, dass der ihren entsprechenden Bedarf erst auslösenden Weggabe des Vermögens im Rahmen der Antragstellung Bedeutung zukommen könnte. Dies gilt umso mehr als es - auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar - nicht Aufgabe der staatlichen Ausbildungsförderung sein kann, über die Förderung der Ausbildung eines oder einer Auszubildenden mit ansonsten hierfür nicht erforderlichen öffentlichen Mitteln mittelbar die (teilweise) Begleichung der Kosten für eine - sicherlich sinnvolle und angezeigte - medizinische Behandlung eines nahen Angehörigen des Auszubildenden zu ermöglichen. Der Klägerin hätte ins Auge springen müssen, dass sie insoweit zumindest Erkundigungen bei dem Amt für Ausbildungsförderung hätte einholen müssen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte die in jedem Fall erforderliche Kenntnis, vgl. zu dem Meinungsstand Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 83ff. von dem Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens der Klägerin erst, nachdem die Klägerin im März 2008 die entsprechenden Auskünfte erteilt hat. Die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 2003 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, vermittelt nicht auch schon die Kenntnis von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen. Dieser Umstand allein sagt nämlich nichts über das tatsächliche Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit aus und bietet von daher allenfalls Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag ist mit 10.482,- € auch zutreffend beziffert. Insbesondere der jeweilige fiktive Vermögensverbrauch aus früheren Bewilligungszeiträumen wurde zutreffend jeweils (nur) für den Zeitraum bis zu der betreffenden erneuten Antragstellung berücksichtigt. Der vermögensmindernde Abzug des von der Klägerin behaupteten Darlehens in Höhe von 3.000,- € aus dem vorgelegten schriftlichen Darlehensvertrag der Klägerin mit ihrem Großvater vom 20. Oktober 2003 war weder im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis August 2004 noch im Bewilligungszeitraum September 2004 bis September 2005 angezeigt. Dieser Darlehensvertrag war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Oktober 2003 schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil er erst danach abgeschlossen wurde. Im Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 6. Juli 2004 war das Darlehen ausweislich des Inhalts des Darlehensvertrages schon vollständig zurückgezahlt und aus diesem Grunde ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob der Klägerin allein mit der Vorlage des Schriftstücks vom 20. Oktober 2003 der Nachweis gelungen ist, dass dieser Darlehensvertrag schuldrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und nicht lediglich der bloße Anschein eines Darlehens hervorgerufen werden sollte. Für letzteres könnte sprechen, dass ein entsprechender Geldfluss nicht nachgewiesen wurde, dass der Abschluss eines schriftlichen Vertrages dem von der Klägerin und den Zeugen minutiös geschilderten typischen Finanzgebaren des Großvaters widersprach, der innerhalb der Familie geliehene Beträge immer (nur) auf auf sog."Waschzetteln" vermerkt haben soll, und Gründe für ein Abweichen hiervon nicht ersichtlich sind sowie schließlich, dass der Abschluss des Vertrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der auf einer finanziellen Zwangslage des Großvaters beruhenden Auslösung des Wertpapierdepots stand. Der pauschale Hinweis der Klägerin, ihr Großvater habe dann - weniger als einen Monat nach der Auflösung des Depots - wohl wieder Geld gehabt, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Die Klägerin dringt schließlich auch mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einrede der Verjährung nicht durch. Der Erstattungsanspruch war im Zeitpunkt der Geltendmachung mit Bescheid vom 21. April 2008 nicht verjährt. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides, in dem nach Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vertretbarkeit der Rückzahlung eine konkrete Zahlungspflicht begründet wird. Dies ist vorliegend jedoch gerade der angefochtene und damit noch nicht unanfechtbare Bescheid vom 21. April 2008. Der Beklagte hat das Rücknahme- und Erstattungsrecht schließlich auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB, verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des "venire contra factum proprium" (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris. Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung schon deshalb nicht vor, weil es für die Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss fehlte, der Beklagte werde seine Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Die Klägerin konnte ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden, weil sie im Zeitpunkt des von dem Verwaltungsgericht als Vertrauenstatbestand herangezogenen Erlasses des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 am 28. Oktober 2005 nicht gewusst hat, ob der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 2003 bis September 2006 erkannt hat. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin von dem Datenabgleich für das Jahr 2003 erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 12. März 2008 erfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.