Urteil
4 L 140/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1012.4L140.09.0A
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage vermag eine Beitragspflicht für die Eigentümer der daran anschließbaren Grundstücke nicht zu begründen. (Rn.26)
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen. Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage vermag eine Beitragspflicht für die Eigentümer der daran anschließbaren Grundstücke nicht zu begründen. (Rn.26) 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen. Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt.(Rn.27) Die Berufung hat keinen Erfolg. Es kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist vorliegen. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beitragsbescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung vom 5. Oktober 2005 - SBS 2005 -. Danach erhebt der Beklagte für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der streitgegenständliche Bescheid unterliege der Festsetzungsverjährung, weil die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück bereits am 22. Mai 1999 entstanden sei. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Danach setzt das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Vorhandensein einer wirksamen Abgabensatzung die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte Entwässerungsanlage voraus. Die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine nur für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage vermag demgegenüber eine Beitragspflicht für die Eigentümer der daran anschließbaren Grundstücke nicht zu begründen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 23.07.1998 - 23 B 96.918 -, zit. nach JURIS). Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.12.2003 - 1 L 226/03 -; Beschl. v. 28.11.2006 - 4 L 384/06 -). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.05.1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschl. v. 18.09.2000 - 23 ZB 00.1949 -, beide zitiert nach JURIS) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen und stellen lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.11.2006, a. a. O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die sachliche Beitragspflicht vorliegend erst mit dem Umschluss des Ortsnetzes in A-Stadt an die Kläranlage Q. im Jahre 2003 entstanden. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte eine sachliche Beitragspflicht nicht schon mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung des Beklagten im Mai 1999 entstehen, weil es sich bei der Teichkläranlage A-Stadt nach dem Willen des Beklagten nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit, sondern nur um ein Provisorium bzw. eine Übergangslösung gehandelt hat. Schon dem Förderantrag des Beklagten vom 3. September 1993 für das Vorhaben „Kläranlage A-Stadt“ ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die für A-Stadt zu errichtende „Oxydationsteichanlage“ eine „Übergangslösung“ darstellen sollte. Auch ergibt sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil aus den Erläuterungen unter „1. Verbandsgebiet“ des Abwassertechnischen Gesamtkonzepts des Beklagten vom 18. Februar 1999, dass das in Q. vorhandene Klärwerk derzeit (1999) umgebaut und auf den neusten technischen Stand gebracht werden sollte. Auch dem Umstand, dass die Kläranlage im „Endausbau“ für 50.000 EW vorgesehen ist, lässt sich entnehmen, dass bereits geplant war, neben der Stadt Q. selbst weitere Ortschaften anzuschließen, um unter Einbeziehung der erweiterten Kläranlage in Q. eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit auch in dem „Einzugsbereich A-Stadt - G. - Rieder“ (vgl. „6. Gesamtkonzept, 6.2 Entsorgungsgebiet Klärwerk Q., 6.2.2 des Abwassertechnischen Gesamtkonzepts: Wenn die Teichkläranlage von A-Stadt stillgelegt wird…“) zu schaffen. Der Einwand der Kläger, dass weder die von dem Beklagten erlassene Abwasserbeitragssatzung noch dessen technische Abwasserentsorgungssatzung einen Hinweis darauf enthielten, dass die in A-Stadt vorhandene Teichkläranlage für den Beklagten lediglich eine Übergangslösung darstellt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn maßgeblich für den Planungswillen des Beklagten ist sein - ggf. durch weitere Indizien gestütztes - Entwässerungskonzept, nicht jedoch das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein klarstellender Hinweise in den Satzungen des Beklagten. Auch die Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungsanlage in A-Stadt bis zur Fertigstellung der Druckrohrleitungen vom Ortsnetz in A-Stadt zur Kläranlage Q. Bestand hatte und ein Anschluss der Kläger vorbehaltlos erfolgte, ändert nichts daran, dass es sich dabei nach dem schon in den Förderunterlagen zur Errichtung der Teichkläranlage A-Stadt und im Abwasserbeseitigungskonzept und zu Tage getretenen Willen des Beklagten nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit, sondern nur um eine - wenn auch gebührenpflichtige, weil betriebsfertige - Übergangslösung gehandelt hat. Dass der Beklagte schon in den Jahren 1999 bis 2001 Beitragsbescheide für in A-Stadt gelegene Grundstücke erlassen hatte, stellt sich auch nach jetziger Einschätzung des Beklagten als rechtswidrig dar. Der Beitrag ist daher nicht gemäß den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA verjährt; denn nach diesen Vorschriften beginnt die vierjährige Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, also vorliegend am 1. Januar 2004, so dass der Beitragsbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie sind Eigentümer des 292 m² großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße, Flur A, Flurstück 1160/228, der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück wurde ursprünglich dezentral über eine Sickergrube entsorgt. Der Beklagte errichtete in A-Stadt in den Jahren 1993/1994 eine Teichkläranlage zum Zwecke der zentralen Schmutzwasserentsorgung. Unter dem 29. November 1994 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Abwasserteichkläranlage A-Stadt in Betrieb gegangen und die zur ordnungsgemäßen Ableitung ihrer Schmutzwässer erforderliche Kanalisation fertig gestellt sei. Die Kläger als Grundstückseigentümer seien daher verpflichtet, die dezentrale Abwasseranlage in Form von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben bis zum 1. Februar 1995 außer Betrieb zu nehmen. Mit Bescheid vom 13. August 2001 zog der Beklagte die Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Anlagen für die Schmutzwasserentsorgung heran. Im Rahmen des nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens anhängig gemachten Klageverfahrens (7 A 576/01 MD) hob der Beklagte diesen Beitragsbescheid unter Hinweis darauf auf, dass er die in dem Verfahren 7 A 36/01 MD mit Urteil vom 18. Juni 2002 vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg teile, dass die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke in A-Stadt und G. noch nicht entstanden sei, da es sich bei der Teichkläranlage A-Stadt um ein Provisorium handele, das den angeschlossenen Einwohnern keinen dauerhaft gesicherten Vorteil vermittele. Im Jahre 2003 stellte der Beklagte eine Schmutzwasserüberleitung (Druckrohrleitung) von der Teichkläranlage A-Stadt zur Kläranlage in Q. betriebsfertig her. Mit Bescheid vom 7. November 2006 zog der Beklagte die Kläger (erneut) zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 926,22 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens haben die Kläger am 12. März 2007 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen dem jetzigen Vorbringen des Beklagten sei das Grundstück bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beitragserhebung an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten dauerhaft angeschlossen gewesen. Der Beitragsbescheid unterliege daher der Festsetzungsverjährung. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. April 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die sachliche Beitragspflicht sei erst im Jahre 2003 entstanden, weil eine betriebsfertige und damit beitragsfähige zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten erst mit der im Jahre 2003 erfolgten Fertigstellung der Druckrohrleitung vom Ortsnetz in A-Stadt zur Kläranlage Q. vorgelegen habe. Das „Abwassertechnische Gesamtkonzept Schmutzwasser“ des Beklagten vom 18. Februar 1999 weise der Teichkläranlage in A-Stadt lediglich die Rolle eines Provisoriums zu, welches nach mehrjährigem Ausbau der vom Beklagten konzipierten Gesamtanlage stillgelegt werden sollte. Auf die zwischenzeitlich von dem Beklagten vertretene Ansicht, es habe sich nicht um ein Provisorium gehandelt, komme es für deren rechtliche Einstufung als Provisorium nicht an, weil insoweit allein das Entwässerungskonzept in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung maßgeblich sei. Zur Begründung der von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 14. April 2011 zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor: Der streitgegenständliche Bescheid unterliege der Festsetzungsverjährung, weil die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück bereits am 22. Mai 1999 entstanden sei. Die Wertung des Abwasserkonzeptes durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Die Teichkläranlage sei bereits Anfang der 90iger Jahre errichtet worden. Maßgeblich für die Feststellung, ob die Teichkläranlage als Provisorium errichtet worden sei, sei die Entscheidung, die zur Errichtung der Teichkläranlage geführt habe. Aus dem Entwässerungskonzept des Beklagten vom 18. Februar 1999 könne allenfalls eine Pflicht des Beklagten zur Herbeiführung einer Änderung der bisher erfolgten zentralen Abwasserbeseitigung in A-Stadt hergeleitet werden. Dies bedinge jedoch nicht zwingend, dass die Anlagen zur zentralen Schmutzwasserentsorgung bisher als Provisorium hergestellt worden seien, zumal von dem Beklagten dargelegt worden sei, dass die Anlagen für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren errichtet worden seien. Zudem habe der Beklagte bereits 1993 die an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke in A-Stadt als beitragspflichtig bestimmt und einen Herstellungsbeitrag festgesetzt. Auch habe der Beklagte in seinen Satzungen nicht bekannt gegeben, dass die für die Stadt A-Stadt betriebene zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ein Provisorium sei. Spätestens mit der Bestimmung einheitlicher Gebührensätze für das gesamte Verbandsgebiet werde durch den Beklagten eingestanden, dass es sich bei der in A-Stadt errichteten Schmutzwasserentsorgungseinrichtung nicht um ein Provisorium, sondern um eine endgültig hergestellte Schmutzwasserentsorgungseinrichtung gehandelt habe, die lediglich im nachhinein einer technischen Änderung unterzogen worden sei. Die Kläger, die wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen, beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 28. April 2009 zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, für das Grundstück der Kläger sei die sachliche Beitragspflicht für die zentrale Schmutzwasserentsorgung erst im Jahre 2003 mit der Fertigstellung der Druckrohrleitungen vom Ortsnetz in A-Stadt zur Kläranlage Q. entstanden. Zuvor sei die Schmutzwasserentsorgung in A-Stadt zwar auch schon zentral erfolgt, es habe aber mit dem Anschluss an die Teichkläranlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten lediglich ein Provisorium bestanden. Entgegen der Darstellung der Kläger habe er in den 90iger Jahren keine Anschlussbeiträge erhoben. Nachdem er zunächst privatrechtliche Baukostenzuschüsse berechnet habe, sei die erste Beitragssatzung erst im Mai 1999 erlassen worden. Zuvor sei jedenfalls in den Mitgliedsgemeinden, die seit der Gründung des Beklagten Verbandsmitglied gewesen seien, kein Anschlussbeitrag erhoben worden. Die sachliche Beitragspflicht für alle an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke habe also frühestens im Mai 1999 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits klar gewesen, dass die Teichkläranlage A-Stadt wegen ihrer mangelhaften Leistung außer Betrieb genommen und durch eine Überleitung zur Kläranlage Q. habe ersetzt werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.