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Beschluss

20 K 7509/17

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob bestimmte Fassungen der Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (2012–2019) mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sind, soweit sie A 15 betreffen. • Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht ab 2012, weil der Kläger die zu niedrige Alimentation erstmals haushaltsnah gerügt hat. • Bei der materiellen Prüfung nach dem Dreistufenmodell des Bundesverfassungsgerichts begründet die Erfüllung mehrerer Parameter die Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation, die in der Gesamtabwägung bestätigt wurde. • Finanzpolitische Rechtfertigungen (z. B. Schuldenbremse) können eine Unterschreitung des Alimentationsprinzips nur tragen, wenn sie Teil eines schlüssigen, gleichheitsgerechten Konsolidierungskonzepts sind; dies hat die Behörde hier nicht hinreichend dargelegt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlage an BVerfG: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der A‑15‑Besoldung Hamburg 2012–2019 • Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob bestimmte Fassungen der Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (2012–2019) mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sind, soweit sie A 15 betreffen. • Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht ab 2012, weil der Kläger die zu niedrige Alimentation erstmals haushaltsnah gerügt hat. • Bei der materiellen Prüfung nach dem Dreistufenmodell des Bundesverfassungsgerichts begründet die Erfüllung mehrerer Parameter die Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation, die in der Gesamtabwägung bestätigt wurde. • Finanzpolitische Rechtfertigungen (z. B. Schuldenbremse) können eine Unterschreitung des Alimentationsprinzips nur tragen, wenn sie Teil eines schlüssigen, gleichheitsgerechten Konsolidierungskonzepts sind; dies hat die Behörde hier nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger, seit 2008 als Kriminaldirektor der Besoldungsgruppe A 15 im Land Hamburg verbeamtet, begehrt Feststellung, dass seine Nettoeinkünfte seit 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien. Hintergrund sind gesetzliche Änderungen der Sonderzahlung (insbesondere Absenkung 2011 auf €1.000 + €300 pro Kind) und weitere Besoldungs-/Versorgungsanpassungen. Der Kläger rügte dies erstmals mit Widerspruch vom 7.2.2012 und suchte gerichtliche Feststellung für 2011, 2012 und Folgejahre. Die Beklagte wies den Widerspruch ab mit Verweis auf Gesetzesvorbehalt und weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; sie bestritt die Erfüllung der vom BVerfG entwickelten Parameter. Das Verwaltungsgericht legte umfangreiche statistische Daten zugrunde, setzte das Verfahren aus und stellte die Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht, weil die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Besoldungsregelungen entscheidungserheblich sei. • Verfahrensrechtlich ist das Verfahren gemäß Art.100 GG i.V.m. BVerfGG auszusetzen, da das Gericht die einschlägigen landesrechtlichen Normen für verfassungswidrig hält und deren Verfassungsmäßigkeit für die Entscheidung entscheidend ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft (§43 Abs.1 VwGO). Feststellungsinteresse besteht ab 2012, weil der Kläger die zu niedrige Alimentation erstmals haushaltsnah gerügt hat; weitere Widerspruchsverfahren für Folgejahre waren entbehrlich, da die Verwaltung unmissverständlich die gesetzlichen Vorgaben als maßgeblich angesehen hat. • Materielle Prüfung nach dem dreistufigen Verfahren des BVerfG: Auf der ersten Stufe wurden fünf Parameter herangezogen (Vergleich mit Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst; Nominallohnindex; Verbraucherpreisindex; systeminterner Besoldungsvergleich inkl. Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau; Quervergleich mit Bund/anderen Ländern). Für 2012–2018 ergab die Parameterprüfung, dass die Mehrzahl der Parameter erfüllt ist; 2019 erfüllten zwei Parameter sehr deutlich. • Insbesondere ergab die zweite Prüfungsstufe (Gesamtabwägung) unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien (Ansehen des Amtes, Verantwortung, Entwicklung der Versorgung und Beihilfe etc.) eine Bestätigung der Vermutung der Unteralimentation für 2012–2019. Der vierte Parameter (Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau) war durchgehend verletzt. • Auf der dritten Stufe wurden mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft: Das Verbot der Neuverschuldung (Art.109 GG) kann eine Unterschreitung des Alimentationsprinzips nur tragen, wenn die Maßnahme Teil eines nachvollziehbaren, gleichheitsgerecht ausgestalteten Konsolidierungskonzepts ist; ein solches schlüssiges Konzept und eine gleichmäßige Belastungsverteilung wurden von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. • Formelle Anforderungen an die Vorlage an das BVerfG sind erfüllt; die Kammer hat die Entscheidung in voller Besetzung getroffen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG die Frage vorgelegt, ob die in der Anlage VI HmbBesG für die Jahre 2012 bis 2019 enthaltenen Regelungen, soweit sie die Besoldungsgruppe A 15 betreffen, mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sind. Das Gericht ist überzeugt, dass die hamburgische A‑15‑Besoldung in den Jahren 2012 bis 2019 materiell nicht amtsangemessen war und damit verfassungswidrig sein könnte; diese Einschätzung stützt sich auf die Erfüllung mehrerer Parameter und die ergänzende Gesamtabwägung. Eine Rechtfertigung durch haushaltspolitische Erwägungen hat die Beklagte nicht in der erforderlichen Substanz als Teil eines schlüssigen und gleichheitsgerechten Konsolidierungskonzepts nachgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Verfahren bleibt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.