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Urteil

1 Bf 284/17.A

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2019:0529.1BF284.17.A.00
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Leitsätze
1. Einem 13-jährigen kurdischen Volkszugehörigen aus Qamishli drohte bei Ausreise aus Syrien im August 2015 nicht beachtlich wahrscheinlich eine gegen seinen Willen erfolgende (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Kräfte, insbesondere durch die PYD.(Rn.80) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem (minderjährigen) kurdischen Volkszugehörigen bei (hier zu unterstellender) Rückkehr nach Syrien Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Assad-Regime wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner Herkunft aus Qamishli droht.(Rn.108) 3. Eine bei Rückkehr in den Nordosten Syriens drohende (hier unterstellte) Zwangsrekrutierung eines 17-jährigen kurdischen Volkszugehörigen durch kurdische Kräfte mit dem Ziel, den Personalmangel in den Streitkräften zu begegnen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.145)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem 13-jährigen kurdischen Volkszugehörigen aus Qamishli drohte bei Ausreise aus Syrien im August 2015 nicht beachtlich wahrscheinlich eine gegen seinen Willen erfolgende (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Kräfte, insbesondere durch die PYD.(Rn.80) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem (minderjährigen) kurdischen Volkszugehörigen bei (hier zu unterstellender) Rückkehr nach Syrien Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Assad-Regime wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner Herkunft aus Qamishli droht.(Rn.108) 3. Eine bei Rückkehr in den Nordosten Syriens drohende (hier unterstellte) Zwangsrekrutierung eines 17-jährigen kurdischen Volkszugehörigen durch kurdische Kräfte mit dem Ziel, den Personalmangel in den Streitkräften zu begegnen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.145) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, weil die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg hat. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien (nachfolgend A.) sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (nachfolgend B.) nicht erfüllt. Der Kläger ist unverfolgt aus Syrien ausgereist (nachfolgend C.). Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zudem nicht gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat, ableiten. Dem Kläger droht bei Rückkehr dorthin nicht beachtlich wahrscheinlich eine die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigende Verfolgung durch das Assad-Regime (nachfolgend D.) oder durch kurdische Kräfte (nachfolgend E.). A. Zur allgemeinen Lage in Syrien geht der Senat von Folgendem aus: Im Rahmen der seit 2011 anhaltenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen (vgl. insgesamt: Auswärtiges Amt - nachfolgend: AA -, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018, 2018/3, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - nachfolgend: BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, v. 5.1.2017, G 26/17; Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement - IFK - [eine Forschungsabteilung der Landesverteidigungsakademie, der höchsten Lehr- und Bildungsstätte des österreichischen Bundesheeres], Fact Sheet Syrien, Nr. 59 – 73 v. 10.2.2017, 27.3.2017, 28.4.2017, 9.6.2017, 25.7,2017, 15.9.2017, 13.10.2017, 02/2018, 03/2018, 05/2018, 08/2018, 10/2018, 11/2018, 03/2019, 04/2019 sowie Jahresrückblick Syrien v. 21.12.2017) hat das Assad-Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt wieder in Gebieten unter Kontrolle des Assad-Regimes. Es gibt jedoch weiterhin Landesteile, in denen das Assad-Regime effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die ggf. militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebiets weiterhin sein Ziel sei. Im Rahmen der Kriegshandlungen wurden durch das Assad-Regime neben Stellungen der Opposition gleichermaßen Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen, einschließlich Krankenhäusern und Schulen. Dabei kam es zum massenhaften Einsatz von international geächteten Fassbomben. Die Vereinten Nationen haben wiederholt die Taktik des Aushungerns von Oppositionsgebieten als unzulässig verurteilt. Das militärische Eingreifen geht dabei einher mit sog. „Versöhnungsabkommen“, mit denen u.a. ein Teil der bewaffneten Gruppen sowie deren Angehörige nach Nord-Syrien, hauptsächlich in die Provinz Idlib, zwangsevakuiert wurden. Der unabhängige, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzte gemeinsame Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen (Joint Investigative Mechanism, JIM), hat dem syrischen Regime mehrfach den Einsatz von Chemiewaffen nachgewiesen (vgl. z.B.: AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 5 f.). Es besteht zudem eine Vielzahl von Geheimdiensten, die willkürlich Verhaftungen vornehmen. Der VGH Mannheim (Urt. v. 27.3.2019, A 4 S 335/19, juris Rn. 29 f.) führt hierzu zutreffend aus: „Es wird davon ausgegangen, dass in den berüchtigten Untergrundgefängnissen der Geheimdienste seit Ausbruch des Bürgerkriegs 2011 mindestens 60.000 syrische Gefangene festgehalten wurden, die entweder weiter einsitzen oder bereits verstorben sind (ECCR, HBS-Konferenz Berlin, 02.03.2017). Rund 30.000 Personen werden noch vermisst. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen fehlt sogar von 118.000 Syrern, die bis 2018 verhaftet wurden, jedwede Spur (BAMF, Briefing Notes Syrien, 06.08.2018), obwohl im „formalen Staat Syrien“ regelmäßig Todeslisten an örtliche Meldeämter übermittelt werden. Die geheimdienstlichen Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten unterscheiden nicht zwischen Dissidenten und neutralen Bürgern. Auch Alter oder Geschlecht sind meist irrelevant. Wer nicht verhaftet wird, hat oftmals einfach Glück (M. Hayed, Syrian Society is Failing Female Survivors of Torture and Detention, 05.10.2018). Offenbar erstellten syrische Geheimdienste zuletzt eine Liste von rund 3 Mio. Syrern, die als Regimegegner registriert wurden. Eine oppositionelle Nachrichtenseite stellte Namen von 1,5 Mio. Syrern online, die vom Regime mit Haftbefehl gesucht werden sollen (https://en.zamanalwsl.net/news/article/33629 und /18573). Durch die Sammlung eines syrischen abtrünnigen Militärangehörigen mit dem Decknamen „Caesar“ wurden 2014 die Bilder von etwa 6.700 dokumentierten Opfern aus zwei Militärkrankenhäusern in der Nähe von Damaskus bekannt. Sie wurden durch Folter und Verhungern getötet; Ermittler sprechen von „Töten in industriellem Ausmaß“ (B. Scheller, Syriens Verschwundene, HBS, 18.07.2017; ZDF, Syriens Folterhölle, 12.12.2018). Mit den gesammelten Beweismitteln auch des von der UN gegründeten IIIM (https://iiim.un.org/) führte dies im Juni 2018 zu einem ersten Verfahren mit internationalem Haftbefehl gegen den Chef des syrischen Luftwaffengeheimdienstes durch die Bundesanwaltschaft. (...) Sicher ist derzeit, dass mit dem Rückgang der Kampfhandlungen der Einfluss der Sicherheits- und Geheimdienste wieder steigt. (...) Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung und Folter durch die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste gibt es damit auch heute in keinem Teil des Landes, was insbesondere für Gebiete unter Regimekontrolle gilt (AA, Bericht vom 13.11.2018, S. 23).“ Im Nordwesten Syriens haben die Türkei bzw. überwiegend schiitische Rebellen mit Unterstützung der Türkei - offenbar mit Einverständnis von Russland - im Rahmen der Militäroperation „Olivenzweig“ das zuletzt von den kurdischen Kräften (PYD/YPG) kontrollierte Afrin eingenommen (vgl. hierzu: AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; Zeit online, 24.1.2018, Andrea Böhm, Wo soll das hinführen?). In der angrenzenden Provinz Idlib haben bis zum Sommer 2018 islamistische und dschihadistische Milizen ihren Einfluss stetig ausgebaut, insbesondere die Terrororganisation Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra). Angriffe des Assad-Regimes erfolgten hier seit Jahren und seit Sommer 2018 intensiviert entlang der Grenze des von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebiets. Das Assad-Regime hat wiederholt angekündigt, das gesamte Gebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen. Am 17. September 2018 haben die Türkei und Russland eine Einigung über die Region Idlib erzielt, durch die ab Oktober 2018 eine 15 bis 20 Kilometer breite entmilitarisierte Zone eingerichtet wurde. Laut Vereinbarung sollte alles schwere Gerät die Zone bis zum 10. und terroristische Gruppen bis zum 15. Oktober 2018 verlassen haben. In der Folge wurde der Abzug schwerer Waffen sowie von terroristischen Gruppen nur teilweise umgesetzt. Nachdem zunächst seit Inkrafttreten der Vereinbarung ein deutlicher Rückgang militärischer Gewalt verzeichnet werden konnte (vgl. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 5 f.), haben seit April 2019 Truppen des Assad-Regimes unterstützt durch russische Luftwaffe eine Offensive zur Eroberung der Region rund um die Stadt Idlib gestartet, bei der erneut Zivilisten angegriffen worden sind und vermutlich Giftgas eingesetzt worden ist (vgl. Spiegel online, 22.5.2019, Christoph Sydow, Was man über den mutmaßlichen Giftgasangriff weiß - und was nicht; Spiegel online, 29.5.2019, Dutzende Zivilisten bei Luftangriffen in Idlib getötet; FAZ, 29.5.2019, Mindestens 27 Zivilisten in Syrien getötet). Im Laufe des Jahres 2017 ist der Einflussbereich des IS erheblich zurückgedrängt worden. Nach Pressemeldungen hat Russland den Krieg gegen den IS Anfang Dezember 2017 für beendet erklärt; kurz darauf erklärte der Irak den IS für besiegt. Im März 2019 wurde von den SDF (Syrische Demokratische Kräfte), unter kurdischer Führung die Stadt Baghuz eingenommen, die als letztes Gebiet galt, über das der IS die Kontrolle hatte (vgl. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 6; NZZ, 23.3.2019, Syrien: Weitere Kämpfe gegen Islamischen Staat). Zur Lage im Nordosten Syriens wird auf die Ausführungen unter C. II. 1.) Bezug genommen. In diesem Gesamtkontext hat die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe, d.h. eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliege. Vorliegend ist die davon zu trennende Frage der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG Streitgegenstand. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt über die zuvor bestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens hinausgehend voraus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b, 3a Abs. 3 AsylG; aufgrund des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzstatus ist eine Rückkehr dabei nur gedanklich - hypothetisch - zu unterstellen. B. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach die begründete Furcht vor einer Verfolgungshandlung voraus, die wegen eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgrundes erfolgt. 1. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris Rn. 36 - 46) ausgeführt: „Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996, 2 BvR 1753/96, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 27.4.2017, 1 B 63.17, 1 PKH 23.17, juris Rn. 11). Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 50 ff.). Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urt. v. 6.3.1990, 9 C 14.89, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also - vergleichbar einer Gruppenverfolgung - eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 115 m.w.N.; vgl. zur Gruppenverfolgung, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit und gruppengerichteter Verfolgung: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 30 Rn. 8 ff. ). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 22; Berlit, ZAR 2017, 110, 117). Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 21 f.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.5.2017, 14 A 2023/16.A, NVwZ 2017, 1218, juris Rn. 21 f., OVG Saarlouis, Urt. v. 11.3.2017, 2 A 215/17, NVwZ-RR 2017, 588, juris Rn. 19; Berlit, ZAR 2017, 110 ff.) Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Asylverfahren (bzw. wie hier in Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 289). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, 156; Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 3/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, aaO., S. 295 f.). In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Da Abschiebungen nach Syrien jedenfalls seit 2012 nicht mehr erfolgen, hat die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht, - wie oben dargelegt - aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu erfolgen. Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. hierzu Ellerbrok/Hartmann, NVwZ 2017, 522, 523). Diesem Ansatz kann vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es allein um die genaue Ausprägung des Schutzstatus, nicht aber um das Ob der Schutzgewährung geht. Eine denkbare gerichtliche Fehlbeurteilung bei der Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus birgt kein persönliches Risiko für den Schutzsuchenden, weil er infolge des zuerkannten subsidiären Schutzes nachhaltigen Schutz genießt und nicht in Gefahr ist, nach Syrien zurückkehren zu müssen. Die hypothetische Rückkehr ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung ein allein gedanklicher Ansatz, der der Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs geschuldet ist. Gefahrenperpetuierende Auswirkungen kann eine fehlerhafte Verneinung einer politischen Verfolgung allerdings für Angehörige des Schutzsuchenden haben, die derzeit befristet von einem Nachzug ausgeschlossen sind. Nach Auffassung des Senats ist der dargelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch dann anzuwenden, wenn ein effektiver Menschenrechtsschutz bereits durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gewährleistet ist (zweifelnd, aber offen gelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2017, A 11 S 513/17, S. 13 UA, juris).“ 2. Hieran hält der erkennende Senat fest. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 21.3.2018, 2 L 238/13, juris) und schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 1.8.2018, 14 A 628/18.A, juris Rn. 58 ff.) an: „Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris, gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergebende Faktenlage "keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt". Die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung könne vorliegen, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist" (S. 12 des Urteils). Dies ist ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 - 1 B 120/17 -, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 9 C 316.85 -, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 -, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund wirft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gerade keine offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.“ 3. Bezugspunkt für die Prüfung, ob ein Ausländer vor der Ausreise von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers und im Übrigen grundsätzlich der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das wird in der Regel ebenfalls die Herkunftsregion des Ausländers sein, da er in diese typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Allerdings ist daneben auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 16.2.1993, 9 C 31.92, NVwZ 1993, 791, juris Rn. 10). Der Kläger macht geltend, vor seiner Ausreise in Qamishli gelebt zu haben. Die Stadt Qamishli liegt im Nordosten Syriens in einem Bereich, der neben dem Assad-Regime auch bzw. überwiegend unter kurdischer Kontrolle steht. Prüfungsgegenstand ist daher im Rahmen der Vorverfolgung (nachfolgend C.), ob dem Kläger bei Ausreise aus Syrien Verfolgung durch das Assad-Regime und/oder durch kurdische Kräfte gedroht hat und im Übrigen, ob dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Qamishli Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG durch das Assad-Regime (nachfolgend D.) und/oder durch kurdische Kräfte (nachfolgend E.) drohen würde. C. Der nach eigenen Angaben bei seiner Ausreise aus Syrien im August 2015 erst 13-jährige Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) vor seiner Ausreise aus Syrien durch das Assad-Regime (nachfolgend I.) oder kurdische Kräfte (nachfolgend II.) war nicht beachtlich wahrscheinlich. I. Eine zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung durch das Assad-Regime bestand zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht. 1. Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise insbesondere nicht einer Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes entzogen, da diese erst ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Zum Wehr- und Militärdienst in der Arabischen Republik Syrien hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris Rn. 91 - 100) ausgeführt: „1. Zum Wehr- bzw. Militärdienst geht der Senat von Folgendem aus (soweit nicht besonders aufgeführt, liegen der Einschätzung folgende Erkenntnisquellen zugrunde: AA, v. 2.1.2017, 2017/1; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft an das BAMF v. 3.2.2016, 2016/1; BFA, v. 5.1.2017, G 26/17; BFA, Fact Finding Mission Report Syrien v. August 2017, G 11/17; DOI, v. 1.2.2017, G 6/17; DOI, Auskunft an das OVG Schleswig v. 8.11.2016, G 3/16; Danish Refugee Council - DRC -, Syria v. August 2017, G 23/17; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.3.2017, G 19/17; SFH v. 21.3.2017, G 5/17; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, G 8/15; SFH, Syrien: Die National Defense Forces v. 28.3.2015, G 9/15; SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien v. 14.4.2015, G 10/15; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, v. 30.7.2014, G 3/14; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“ v. 20.10.2015, G 13/15; Finnische Einwanderungsbehörde, Syria: Military Service, National Defense Forces, armed groups supporting Syrian Regime and armed opposition, v. 23.08.2016, G 15/16; UNHCR, April 2017, G 7/17; UNHCR, November 2017, G 35/17): In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben, gilt; auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des BFA (08/2017, G 11/17, S. 18) sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA, 2.1.2017, 2017/1; BFA, 08/2017, G 11/17,S. 18; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 13,). Jeder Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Allerdings weisen einzelne Quellen darauf hin, wonach die Wehrpflicht in der Praxis in Einzelfällen bis zum 50. bzw. sogar bis zum 60. Lebensjahr ausgeweitet wird bzw. jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter rekrutiert werden kann; daneben soll es auch zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen kommen (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 18; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 5 ff.). Ausnahmen von der Wehrpflicht werden - von Bestechungen abgesehen - bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit gemacht. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis 27 Jahre. Diese Regelungen gelten zwar formal weiter, in der Praxis finden sie allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung. Für im Ausland lebende Männer gibt es z.T. die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien (vgl. BFA, 08/2017, G 11/17, S. 19 f.; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8 f.; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 8). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten. Entlassungen aus dem Militärdienst sind nach den verwerteten Erkenntnisquellen seit dem Jahre 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden. (...) Über die aktuelle Praxis der Rekrutierung wird berichtet (vgl. insgesamt zum Nachfolgenden: BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 23; DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8, 13), dass es im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 keine Generalmobilmachung gegeben hat. Jedoch wurden offenbar in verschiedenen Wellen die Bemühungen intensiviert, Wehrpflichtige und Reservisten einzuziehen; nach einigen Quellenangaben erfolgte dies deshalb, weil nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Dienst eingefunden haben (DRC, 08/2017, G 23/17, S. 8). Die regulären Rekrutierungsmethoden würden immer noch angewendet werden, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe. So würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Es gebe aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien lebten (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 23). Insgesamt sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt werde. In der syrischen Armee herrsche zunehmende Willkür und die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 22). So wird über die im Land errichteten Kontrollstellen beispielsweise berichtet (UNHCR, April 2017, G 7/17, S. 24 ff.; UNHCR, Auskunft an VGH Kassel v. 30.5.2017, G 9/17, S. 2), dass an diesen in großem Maße Männer im wehrdienstfähigen Alter, die einen Einberufungsbescheid erhalten hätten, aber auch solche, bei denen dies noch nicht der Fall gewesen sei, eingezogen würden, während an anderer Stelle berichtet wird, an diesen würden massenhaft Bestechungsgelder verlangt (vgl. zur finanziellen Lage: Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 06 12 2017, S. 7, und Truppendienst, Der syrische Bürgerkrieg - Update 15 07 2017, S. 3, ca. 2000 Kontrollstellen; Truppendienst, Streitkräfte des Assad-Regimes, Februar 2017, S. 2: „... während die Armee Bestechungsgelder an Kontrollpunkten kassiert ...“). Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Ausreise erschwert, indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (BFA, 5.1.2017, G 26/17, S. 24). Neben den Streitkräften des Assad-Regimes, der Syrisch-Arabischen Armee (nachfolgend: syrische Armee; SAA), besteht eine Vielzahl von dem Assad-Regime treuen Milizen und Kampfverbänden, die vom Assad-Regime unterstützt werden. (...) Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA, 2.1.2017, 2017/1; Dt. Botschaft Beirut, 3.2.2016, 2016/1; SFH, 30.07.2014, G 3/14; SFH, 23.3.2017, G 19/17, S. 8 f.). Nach dessen Artikel 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Artikel 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA, 02.01.2017, 2017/1, S. 5). Die Umsetzung der Bestrafung scheint willkürlich zu sein (...).“ Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten, auch neueren Erkenntnisquellen (vgl. z.B. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 11 ff.) fest. 2. Eine zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung durch das Assad-Regime in Form einer Zwangsrekrutierung bestand zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht. a) Bei Ausreise des Klägers aus Syrien war eine durch das Assad-Regime erfolgende Zwangsrekrutierung des damals 13-jährigen Klägers, der nach dem in der Sachakte befindlichen Foto vom Juli 2016 (Bl. 3 Beiakte A) noch sehr kindlich wirkte, zur Überzeugung des Senats nach den Erkenntnisquellen nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar erfolgten im Jahr 2015 zur Überzeugung des Gerichts im auch kurdisch verwalteten Nordosten Syriens (vgl. zur allgemeinen Situation im Nordosten Syriens nachfolgend II. 1.) Rekrutierungen durch das Assad-Regime (vgl. BFA, Syrien Machtverhältnis in Qamishli, 19.10.2017, G 67/17, S. 8), insbesondere in den Städten Hasaka und Qamishli. Dabei bestehen allerdings Hinweise, dass das Assad-Regime aktuell nur Männer arabischer Herkunft zum Wehrdienst in der SAA rekrutiert, es sei denn, der Betroffene ist Mitglied einer regimetreuen arabischen bzw. christlichen Miliz, wie z.B. der regionalen National Defence Forces (NDF; vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, 26.2.2019, G 9/19, S. 5) und dass das Assad-Regime und die kurdische PYD jedenfalls in 2015 in den genannten Städten die zu rekrutierende Bevölkerung derart untereinander aufgeteilt haben, dass kurdische Volkszugehörige zu den Volksverteidigungseinheiten (PYD) und arabische Volkszugehörige in die syrische Armee (SAA) eingezogen werden (vgl. BFA, Syrien - Zwangsrekrutierungen von jungen Frauen inkl. Araberinnen im kurdischen Gebiet, 19.09.2017, G 60/17, S. 15 unter Berufung auf Kurdwatch, Mai 2015). Vereinzelt gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen auch von Minderjährigen durch das Assad-Regime (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung von staatenlosen Kurden in die syrische Armee, 21.1.2019, G 8/19, S. 7). Es bestehen jedoch weder für August 2015 noch aktuell Hinweise darauf, dass minderjährige männliche Syrer (hier zudem kurdischer Volkszugehörigkeit) im Alter von 13 Jahren, die zudem im kurdisch verwalteten Nordosten Syriens leben, in die Syrische Armee (SAA) in größerem Umfang zwangsrekrutiert wurden bzw. werden (vgl. SFH, 21.1.2019, G 8/19, S. 8). Zur Überzeugung des erkennenden Senats bestand für den bei Ausreise erst 13-jährigen Kläger, der bei seiner Ausreise aus Syrien im August 2015 zudem noch sehr kindlich wirkte, keine beachtlich wahrscheinlich Gefahr der Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime. Insoweit macht sich der erkennende Senat die überzeugenden Ausführungen des OVG Bremen (Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr 47, juris Rn. 66 - 68) zu Eigen: „Grundsätzlich respektiere die syrische Regierung nach wie vor die gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen für die Wehrpflicht bzw. die Reservisteneigenschaft (vgl. UNHCR, November 2017, S. 41, wonach in von Regierungstruppen zurückeroberten Gebieten Männer im Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter festgenommen worden seien, um sie dem Militär zuzuführen). Nach einer Wiedereinreise würden Männer über 18 Jahre zum Wehrdienst eingezogen. Dementsprechend sei die Bewegungsfreiheit von Männern im gesetzlich vorgesehenen Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter eingeschränkt und meide diese Personengruppe Kontrollstellen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen (UNHCR, November 2017, S. 41 f.). Laut dem IRB Canada würden junge Männer zwischen 16 und 40 von den Grenzbehörden besonders verfolgt und unterlägen „allseits der Zwangsrekrutierung“, auch wenn sie ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten (IRB Canada, 19.01.2016, S. 7 unter Berufung auf CIVIC (Center for Civilians in Conflict), NGO, 11. Dez. 2015). Für diese vereinzelt gebliebene, sehr pauschal gehaltene Einschätzung gibt es allerdings weder Belege noch werden Beispielfälle genannt. Zuweilen allerdings würden nach anderen Auskünften etwa an Checkpoints oder an öffentlichen Plätzen alle wehrpflichtigen Männer „eingesammelt“ und rekrutiert, wobei die Altersgrenze missachtet werde (BFA, August 2017, S. 18; vgl. auch UNHCR, Februar 2017, S. 24 sowie U.S. Department of State, 03.03.2017, S. 17). Minderjährige, die älter aussähen, könnten an Kontrollstellen befragt und u. U. auch verhaftet werden (UNHCR, Februar 2017, S. 25). In der Regel würden die noch nicht wehrpflichtigen jungen Männer allerdings wieder freigelassen, da die syrische Armee nach wie vor keine Minderjährigen rekrutiere (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 11). Nach Kenntnis der Deutschen Botschaft Beirut können nach wie vor nur Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 2). Nach Informationen von ACCORD schüchterten Regierungstruppen und regierungstreue Milizen immer wieder Jugendliche an Kontrollpunkten ein und drängten sie dazu, sich ihnen anzuschließen (ACCORD, 22.06.2016, S. 5 unter Berufung auf einen Artikel der taz, abrufbar unter http://www.taz.de/!5049208/). Auf Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch die syrische Armee gibt es jedoch ebenso wenig Hinweise wie auf Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch regierungsfreundliche Gruppierungen (vgl. dazu ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 4; so auch bereits ACCORD, 13.06.2014, S. 1 und S. 3). Der gelegentlich in diesem Zusammenhang erwähnte Artikel von Aktivisten („Underage Teens Face Conscription in Assad’s Syrian Army“, abrufbar unter https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2014/11/10/underage-teens-face-conscription-in-assads-syrian-army) beschreibt lediglich zwei Einzelfälle von im Alter von 17 Jahren eingezogenen Jugendlichen, von denen einer allerdings bereits kurz vor seinem 18. Geburtstag stand; das genaue Alter des anderen wird nicht mitgeteilt. Auch hieraus kann nicht auf eine Praxis der Rekrutierung Minderjähriger durch den syrischen Staat geschlossen werden. Der Senat folgt daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach auch Männer, die jünger als 18 Jahre seien, eingezogen würden (NdsOVG, Beschl. v. 12.09.2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 57). Nach Auffassung des Senats lässt sich dies aus der Auskunftslage insbesondere im Hinblick auf die genannten detaillierten Erkenntnismittel neueren Datums nicht entnehmen. Ein freiwilliger Eintritt in die syrische Armee ist allerdings auch Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren möglich (SFH, 23.03.2017, S. 5; vgl. auch ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 5 sowie U.S. Department of State, 03.03.2017, S. 26). Dies erklärt, dass der UNHCR 29 Fälle Minderjähriger in syrischen Regierungskräften bestätigt hat (UNHCR, November 2017, S. 64, Fn. 353).“ b) Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es zudem an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, die ebenfalls beachtlich wahrscheinlich sein muss. Zur Überzeugung des Senats ist selbst bei einer unterstellten beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des 13-jährigen Klägers durch das Assad-Regime nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Zwangsrekrutierung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgrundes erfolgt wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Assad-Regime dem damals 13-jährigen, bis zu seiner Ausreise politisch unauffälligen Kläger eine oppositionelle Haltung zugeschrieben und ihn deshalb zwangsrekrutiert hätte. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter D. II. 2. Bezug genommen. 3. Der Kläger hat für den Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2015 keine weiteren Verfolgungsgründe bzgl. einer Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht. Solche sind für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen unter D. Bezug genommen. II. Eine zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung durch kurdische Kräfte durch eine Zwangsrekrutierung bestand zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht. Vor dem Hintergrund der Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten im Nordosten Syriens (nachfolgend 1.) ist zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger bei seiner Ausreise die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte in Qamishli bestand (nachfolgend 2.). Zudem wäre nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine solche Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten und daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgrundes erfolgt wäre (nachfolgend 3.). 1. Die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten im Nordosten Syriens beurteilt der erkennende Senat wie folgt: Bereits im Jahr 2012 hat sich das Assad-Regime und dessen Armee (SAA) aus dem Nordosten Syriens bis auf wenige Stützpunkte - in Qamishli und Al-Hassaka, in denen Sicherheitskräfte, Verwaltungsbeamte und Militär des Assad-Regimes weiterhin anwesend sind (vgl. BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 1, 4 Karte ISW v. 17.6.2015 und S. 7; EASO, 03/2018, G 5/18, S. 53 ff.) - zurückgezogen und die Provinzen Afrin, Ain al-Arab (Kobani) und Dschazira im Norden Syriens den kurdischen Truppen (YPG) sowie der kurdisch dominierten Partei der Demokratischen Union (PYD) weitgehend kampflos überlassen (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report - Syrien, 08/2017, G 11/17, S. 48; vgl. auch: SWP-Studie, Hrsg. Seufert, Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, Juli 2018, insbesondere: Katharina Lack, Die Lage in den kurdischen Gebieten Syriens: Politische Akteure und ihre Entwicklung seit 2011, G 30/18, S. 58 ff., 60 ff.). Das BFA (08/2017, G 11/17, S. 49 f.) führt hierzu überzeugend aus, dass dies Ausdruck einer taktischen Kooperation zwischen PYD/YPG und dem Assad-Regime sei, die im weiteren Verlauf des Bürgerkriegs dazu geführt habe, dass es zwar sporadische Zusammenstöße zwischen dem Regime und der YPG gegeben habe, die YPG aber kaum Opfer von Luftanschlägen des Regimes geworden sei. In den Jahren 2014 und auch noch 2015 kontrollierte der IS einen Großteil der Gebiete im Norden und Nordosten Syriens. Jedenfalls ab 2015 konnten die SDF, ein zur Bekämpfung des IS gegründetes Militärbündnis verschiedener arabischer Milizen, Einheiten der FSA und der YPG unter Führung der YPG, mit amerikanischer Unterstützung gemeinsam mit der SAA den IS im Norden Syriens substantiell zurückdrängen (vgl. BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4, Karte ISW Stand May-June 2015; SFH, 26.2.2019, G 9/19 S. 9; vgl. auch: „Battle of al-Hasakah (2015)“, https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_al-Hasakah_(2015); IFK, 31.1.2017, Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, S. 4, Karte Stand 20.1.2016; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 59 – 73; AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; SZ, 30.4.2018, M. Schulte v. Drach und C. Marina, Der unfassbare Krieg, S. 5). Anfang 2018 standen der Nordwesten Syriens und der Nordosten bis zum Euphrat weitgehend (auch) unter kurdischer Verwaltung durch die PYD/YPG. Am 18. März 2018 nahm die Türkei bzw. überwiegend schiitische Rebellen mit Unterstützung der Türkei - wie ausgeführt offenbar im Einverständnis mit Russland - im Rahmen der Militäroperation „Olivenzweig“ das bis dahin von der kurdischen PYD/YPG kontrollierte Afrin in Nordwesten Syriens ein (vgl. hierzu: AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; Zeit online, 24.1.2018). Nachdem im Dezember 2018 der amerikanische Präsident die Absicht erklärte, die amerikanischen Truppen aus Syrien zurückzuholen (zdf heute, 20.12.2018, US-Rückzug aus Syrien - Kurden verlieren wichtigsten Verbündeten), und die Gefahr bestand, dass die Türkei einen Teil der von der PYD/YPG kontrollierten Gebiete beanspruchen werde, bat die YPG zeitnah das Assad-Regime um Hilfe gegen die erwartete türkische Invasion (watson, 28.12.2018, Kurden bitten Assad um Hilfe gegen Erdogan: Syrische Truppen marschieren in Manbidsch ein – dort zitierte Meldung der YPG: „Wir laden die syrischen Regierungstruppen ein, die Kontrolle über die Gebiete zu übernehmen, die wir ihnen entzogen haben, insbesondere von Manbidsch und diese Gebiete gegen eine türkische Invasion zu verteidigen.“). Daraufhin marschierten Ende Dezember 2018 Truppen des Assad-Regimes kampflos in den strategisch wichtigen Ort Manbidsch ein (taz, 28.12.2018, Assad kommt Erdogan zuvor). Mit der Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich die bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden durch das Assad-Regime faktisch entspannt. Das Verhältnis zwischen dem Assad-Regime und der PYD bzw. YPG bleibt jedoch angespannt (zdf heute, 20.12.2018; zur Provinz Hassaka: BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4). Erklärtes Ziel des Assad-Regimes ist es weiterhin, die Staatsgewalt auch über die von der PYD/YPG verwalteten Gebiete zurückzuerlangen, während letztere eine vollständig autonome Region anstreben. Insoweit kam es trotz der informellen Kooperation in der Provinz Hassaka zwischen dem Assad-Regime und der YPG in Nordsyrien zu zahlreichen kleineren Zusammenstößen zwischen beiden, es ist jedoch von keiner Seite versucht worden, die jeweils andere Seite völlig zu vertreiben, da offenbar der Nutzen des Status quo für alle Beteiligten überwiegt (BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12 f.). Am 13. November 2013 rief die PYD die sog. Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den überwiegend kurdisch besiedelten Provinzen Afrin, Kobane und Dschazira [Cizire] im Norden Syriens aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet zunächst unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (rojava) zusammen. Seit Dezember 2016 bezeichnet sich die DSA als „Demokratisches Föderales System Nord-Syrien“ und hat sich damit von dem zuvor dezidiert kurdischen Charakter des Föderalen Systems verabschiedet. Bereits im März 2016 wurde ein Bekenntnis zur Einheit Syriens ausgesprochen (vgl. SWP-Studie, Seufert/Lack, 07/2018, G 30/18, S. 65 f.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 8 f. mit Karte des Gebiets). Mit der „Verfassung von Rojava“ - einer Art „Gesellschaftsvertrag“ - wurde faktisch eine Selbstverwaltung unter Führung der PYD - u.a. durch Räte auf lokaler Ebene - etabliert, die gleiche Rechte für Männer und Frauen vorsieht. Die von der PYD geführte „Verwaltung“ umfasst neben einer eigenen Polizei (Asayish) auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und den Erlass von Gesetzen (vgl. SWP-Studie, Seufert/Lack, 07/2018, G 30/18, S. 65 ff.). Daneben besteht jedoch z.B. in Bezug auf Personenstandsdokumente und in Bezug auf die Militärpflicht eine sich mit der kurdischen Administration überschneidende, parallele Administration des Assad-Regimes; auch soll das Assad-Regime weiterhin Pensionen und Gehälter der Staatsangestellten bezahlen und kommt für einen Teil der öffentlichen Infrastruktur, staatliche Schulen, öffentliche Krankenhäuser und Teile des Telekommunikationsnetzes auf (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 50 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, Gesamtaktualisierung am 25.1.2018, G 1/18, S. 26 ff.; BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 7 f.; HRW, Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 19.6.2014, G 6/14; EASO, 03/2018, G 5/18, S. 53 ff.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 10 ff. - auch zum Einfluss christlicher Milizen und zur räumlichen Aufteilung der Einflussbereiche in Qamishli). So kann es jungen Männern in der Dschazira Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden, da keine der beiden Gruppierungen die offiziellen Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt (BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 7 f.). Personenstandsdokumente werden sowohl bei kurdischen Behörden mit Gültigkeit für das Selbstverwaltungsgebiet ausgestellt und zugleich von den syrischen (Regierungs-)Behörden mit Gültigkeit für das unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Gebiet (EASO, 03/2018, G 5/18, S. 63). Der Machtbereich der YPG/PYD bzw. das unter ihrer Verwaltung stehende Gebiet im Nordosten Syriens geht jedoch über die Provinzen Kobane und Dschazira hinaus und reicht im Süden bis zum Euphrat und umfasst damit auch überwiegend von Syrern arabischer Volkszugehörigkeit besiedelte Gebiete (vgl. EASO, 03/2018, G 5/18, S. 12 f. [Karten Stand 11/2017], S. 55; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 73, S. 1). Auch dort soll das Assad-Regime weiterhin die Löhne und Gehälter der Staatsbediensteten bezahlen, auch wenn das Assad-Regime dort nicht mehr vor Ort ist und die Betroffenen sich ihre Gehälter abholen müssen (vgl. SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12). Auch in den von Kurden verwalteten Gebieten kommt es zu Menschenrechtsverletzungen, wie etwa einer Verfolgung von Oppositionellen. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis dschihadistischer Gruppen befinden (vgl. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, 11/2017, G 35/17, S. 24 f.; vgl. auch HRW, 19.6.2014, G 6/14; vgl. zur Verfolgung von Mitgliedern der in Opposition zum Assad-Regime stehenden Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien durch die PYD: EZKS, 11.3.2019, S. 3). Dabei gibt es im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Personen, die kurdischen Gruppen angehören, die gegen die PYD und das Assad-Regime eingestellt sind, Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Kräften mit den Geheimdiensten des Assad-Regimes (EZKS, 11.3.2019, S. 11). 2. Es ist zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in diesem Gesamtkontext bei seiner Ausreise aus Syrien im August 2015 als 13-Jähriger durch kurdische Kräfte - in Betracht kommt nach Erkenntnissen insoweit eine Zwangsrekrutierung für die YPG, SDF bzw. durch die Asayish - in Qamishli zwangsrekrutiert worden wäre. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Zwangsrekrutierung eines etwa mit ihm gleich alten Verwandten durch die YPG geschildert. Die weitere Schilderung einer Zwangsrekrutierung in der mündlichen Verhandlung betraf einen 16 bzw. 17 Jahre alten Jugendlichen und ist bereits wegen des großen Entwicklungsunterschieds zwischen Kindern im Alter von 13 Jahren und Jugendlichen im Alter von 16 bzw. 17 Jahren nicht zu vergleichen. Vor dem Hintergrund der von der kurdischen Verwaltung erlassenen Regelungen zum „Militärdienst“ in der YPG (nachfolgend a) erscheint eine Zwangsrekrutierung von minderjährigen Jugendlichen bzw. minderjährigen kurdischen Jugendlichen im Alter von 13 Jahren nicht beachtlich wahrscheinlich (nachfolgend b). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Schilderungen des Klägers zur Zwangsrekrutierung von Familienangehörigen glaubhaft sind. a) Der Militärdienst bei der YPG war bis 2014 freiwillig (BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 46 ff.; vgl. auch: BFA, 19.9.2017, G 60/17). Seit 2014 gibt es in den Gebieten, die von der PYD und deren bewaffnetem Arm, der YPG, verwaltet und kontrolliert werden - zu denen Qamishli gehört -, eine von der kurdischen Selbstverwaltung erlassene „Verordnung“ zum verpflichtenden Militärdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als „Freiwilligen“ für einen sechsmonatigen Wehrdienst der YPG anzubieten; dies betrifft auch Frauen (vgl. BFA, Syrien - Illegale Ausreise, Rückkehr, Zwangsrekrutierung, 29.9.2017, G 61/17, S. 11). Werde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, komme es zu Zwangsrekrutierungen durch YPG und Asayish oder zu rechtlichen Konsequenzen (BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 46 ff.; UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 24 f.). Der Kläger war - als bei seiner Ausreise 13-Jähriger - von dieser Verpflichtung, „Militärdienst“ zu leisten, nicht erfasst. b) Es ist zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der bei Ausreise aus Syrien im August 2015 erst 13-jährige Kläger durch kurdische Kräfte dennoch zwangsrekrutiert worden wäre. Zwar bestehen Hinweise darauf, dass die kurdischen Kräfte im August 2015 auch Minderjährige gegen ihren Willen (zwangs-)rekrutiert haben (BFA, 19.9.2017, G 60/17, S. 10 ff. unter Berufung auf Kurdwatch von Mai 2015: Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien; BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 47 unter Verweis auf Kurdwatch 30.6.2016 und Staatssekretariat für Migration der Schweiz v. 21.12.2016; UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 24 [Fn. 107], S. 53 ff., insbesondere 55 f. [Fn. 284 - 286], S. 71 [Fn. 107]). Aus den genannten Berichten geht hervor, dass YPG und Asayish in den Gebieten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen und Rekrutierungen von Minderjährigen vornehmen. Zwar haben sich YPG und Asayish im Jahr 2014 verpflichtet, keine Kinder mehr zu rekrutieren, und einen Demobilisierungsprozess begonnen; Berichten zufolge soll die YPG insgesamt 149 Kindersoldaten demobilisiert haben (vgl. BFA, 19.9.2017, G 60/17, S. 12). Berichten zufolge ist die YPG ihrer Verpflichtung zur Demobilisierung aller Kinder jedoch nicht vollständig nachgekommen und es werden weiterhin Fälle von Kinderrekrutierung verzeichnet (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 24 Fn. 107; BFA, 19.9.2017, G 60/17, S. 12 f.). Insbesondere im Zuge der Rückeroberung der Stadt Raqqa sei es auch zu erhöhten Zwangsrekrutierungen durch die SDF und die YPG gekommen. In welcher Zahl Kinder bzw. Minderjährige gegen ihren Willen (zwangs-)rekrutiert wurden, kann den Berichten nicht sicher entnommen werden. Nach UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 24) rekrutieren YPG und Asayish in Gebieten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen, „Berichten zufolge weiterhin zwangsweise Minderjährige“ nach dem sogenannten „Pflicht zur Selbstverteidigung“-Gesetz auch für den Kampfeinsatz. In der sich auf die zwangsweise Rekrutierung Minderjähriger beziehenden Fußnote (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 24, Fn. 107) wird u.a. auf die Stellungnahme des UN-Generalsekretär vom 24. August 2017 (https://www.refworld.org/docid/59db4a194.html, Abs. 171) Bezug genommen, wonach für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 insgesamt 46 verifizierte Fälle von durch die YPG rekrutierten Kindern bekannt sind, wobei unklar ist, wie viele Kinder zwangsrekrutiert wurden und in welchem Alter sich diese befanden. Ebenfalls Bezug genommen (UNHCR, 11/2017, S. 24 Fn. 107) wird auf die Stellungnahme von AI vom 22. Februar 2017 (https://www.refworld.org/docid/58b033aba.html; G 17/17), wonach die Zwangsrekrutierung von 12 Kindern durch Asayish, kurdische Sicherheitskräfte und die YPG verifiziert wurden. Ausweislich des Berichts des AA vom 13. November 2018 (2018/3, S. 19) sind „Zwangsrekrutierungen von Kindern durch YPG/YPJ im Vergleich zum Vorjahr um das Fünffache gestiegen“, wobei es sich bei einem Drittel um Mädchen handeln soll. Ausweislich der vom AA genannten Quelle (vgl. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 19 sowie die dort [S. 2] genannte Quelle: United Nations General Assembly, Children an Armed Conflict, 16.5.2018, dort Abs. 184, 193; vgl. auch BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 47; BFA, 08/17, G 11/17, S. 24 mit Fn. 79 unter Hinweis auf HCR v. 10.3.2017 und eine diplomatische Quelle) konnten für das Jahr 2017 die Rekrutierung von 224 Kindern durch die PYD/YPG verifiziert werden, von denen 6 Kinder zwangsrekrutiert (entführt) worden sind. Auch wenn nach Einschätzung des Senats die Zahl der erfolgten Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen die jeweils vom UNHCR verifizierten Fälle überschreiten dürfte, bewertet der Senat die Erkenntnisquellen insgesamt dahingehend, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien im August 2015 zwar in Einzelfällen zu gegen den Willen der Betroffenen erfolgenden (Zwangs-)Rekrutierungen auch von Minderjährigen gekommen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Zwangsrekrutierung von minderjährigen (kurdischen) Jungen im Alter von 13 Jahren, bestand hingegen nicht. Neben den nur in wenigen Einzelfällen vorhandenen Anhaltspunkten für eine solche gegen den Willen der Kinder erfolgende (Zwangs-)Rekrutierung spricht hiergegen einerseits, dass sich die kurdischen Truppen im Jahr 2014 grundsätzlich bereit erklärt haben, Minderjährige zu demobilisieren. Dies mag auf die internationale öffentliche Ächtung der bis 2014 bestehenden Handhabung einer jedenfalls freiwilligen Rekrutierung zurückzuführen sein (vgl. HRW, 19.6.2014, G 06/14), die auf die kurdischen Kräfte, die damals und auch aktuell auf militärische Unterstützung westlicher Staaten angewiesen waren bzw. sind, Einfluss gehabt haben dürfte. Andererseits dürften die Zwangsrekrutierungen Minderjähriger, die auch nach dem Recht der kurdischen Selbstverwaltung illegal sind, auf Ablehnung der unter kurdischer Verwaltung stehenden Bevölkerung gestoßen sein und damit die Akzeptanz der kurdischen Selbstverwaltung verringert haben (vgl. auch SFH, 21.1.2019, G 8/19, S. 8, Fn. 34 mit Hinweis auf DIS, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.2.2015, S. 18). Nichts anderes ergibt sich, wenn der Senat die weiteren Nachweise in der von dem Kläger in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft des SFH (21.1.2019, G 8/19, S. 8, Fn. 33) berücksichtigt. Die SFH verweist darin - allerdings im Zusammenhang mit einer Rekrutierung von staatenlosen Kurden in die syrische Armee (SAA) - darauf, dass nur Personen, die im wehrdienstfähigen Alter seien, rekrutiert werden würden; in dem genannten Bericht wird (S. 8, Fn. 33) auf den Bericht des Danish Immigration Service/Danish Refugee Council: Syria: Update on military Service, Mandatory Self-Defence and Recruitment to the YPG aus September 2015 Bezug genommen, in dem ausgeführt wird (vgl. S. 28 f.), dass nur zwei Fälle einer Zwangsrekrutierung durch die YPG gegen den Willen des Minderjährigen validiert werden konnten, die auch durch die Presse aufgegriffen worden seien (Hamrin Abdulhamid Husayn „Idi“ aus Amude und Nurman Ibrahim Khalifah aus Al-Hassake); auch der weiter genannten Quelle (S. 8, Fn. 34; Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.2.2015, S. 18 f.) lassen sich darüber hinausgehende Zwangsrekrutierungen nicht entnehmen. 3. Auch wenn der Senat eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Klägers durch kurdische Kräfte bei seiner Ausreise aus Syrien unterstellte, fehlt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Der Senat hält es nach Auswertung der Erkenntnisquellen insbesondere nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die kurdischen Kräfte bei Ausreise des Klägers aus Syrien im August 2015 in substantiellem, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr begründendem Umfang Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zwangsrekrutiert haben, um sie als sog. Kindersoldaten einzusetzen, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG; solches kann der erkennende Senat insbesondere nicht der Stellungnahme von Kurdwatch aus Mai 2015 entnehmen (wiedergegeben in: BFA, 19.9.2017, G 60/17, S. 12 f.). Vielmehr wird dort darauf abgestellt, dass Jugendliche sich leichter „rekrutieren“ ließen als Erwachsene, insbesondere, wenn ihnen suggeriert werde, dass ihr Kampf „heldenhaft“ sei. Gerade junge Frauen und Mädchen aus konservativen, patriotischen Familien versprächen sich zudem von einem Eintritt in die Frauenverteidigungseinheiten Freiräume, über die sie sonst nicht verfügten. Hiermit wird gerade nicht auf eine Zwangsrekrutierung, sondern auf eine Rekrutierung auf freiwilliger Grundlage der Jugendlichen abgestellt. Zudem dürfte es den kurdischen Kräften bei Zwangsrekrutierungen Minderjähriger ggf. „nur“ um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte gehen, um dem Personalmangel in ihren militärischen Streitkräften, insbesondere der YPG, zu begegnen; dieser Zusammenhang wird insbesondere an der erhöhten Zwangsrekrutierung im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Raqqa deutlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG zugleich eine soziale Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt (so: Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand April 2019, § 3a AsylG Rn. 39; offen gelassen von OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 73). Ergänzend wird auf die Ausführungen unter E. II. Bezug genommen. D. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch das Assad-Regime wegen seiner Ausreise, der im Bundesgebiet erfolgten Asylantragstellung, seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland, seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bzw. seiner Herkunft aus Qamishli oder weil er sich nach Rückkehr dem Wehrdienst bzw. einer Zwangsrekrutierung entziehen würde, droht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem minderjährigen Kläger eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG droht (I.). Auch fehlt es an der notwendigen, beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlung und einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (nachfolgend II.). I. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG durch das Assad-Regime aufgrund einer illegalen Ausreise, der erfolgten Asylantragstellung, seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland, seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben (nachfolgend 1.) oder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bzw. seiner Herkunft aus Qamishli (nachfolgend 2.) bzw. weil er sich nach Rückkehr dem Wehrdienst bzw. einer Zwangsrekrutierung entziehen würde (nachfolgend 3.) droht. 1. Der Senat hat im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris Rn. 52 - 58) nicht die Überzeugung gewinnen können, dass Syrern bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsgründe pauschal und generell wegen ihrer Ausreise, der erfolgten Asylantragstellung, ihres längeren Aufenthalts im westlichen Ausland oder ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben droht. Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung und unter Einbeziehung aller in das Verfahren eingeführten, auch neueren Auskünfte fest (vgl. insbesondere: AI, Auskunft an den VGH Kassel, 20.9.2018, G 32/18; AI, Auskunft an VG Magdeburg, 13.9.2018, G 31/18; Finnish Immigration Service - FIS -, Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damascus, April 2018, v. 14.12.2018, G 28/18; AA, 13.11.2018, 2018/3; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Folgen einer Flucht oder (illegalen) Ausreise v. 24.8.2018, G 24/18 und 20/18; UNHCR, Auskunft an das OVG Hamburg, 13.9.2018, G 17/18; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Syria 2017 Human Rights Report, 20.4.2018, G 8/18; Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut (nachfolgend: DOI), Auskunft an den VGH Kassel v. 22.2.2018, G 6/18; EASO, 03/2018, G 5/18; AI, Report 2017/18, Syrien 2018, Stand 12/2017, v. 22.2.2018, G 4/18; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018, G 2/18; BFA, 25.1.2018, G 1/18). Vielmehr bedarf es insoweit einer sorgfältigen Prüfung gegebenenfalls gefahrerhöhender Umstände im Kontext des jeweiligen Einzelfalls. a) Dem Senat liegt keine hinreichend dichte Erkenntnislage vor, auf die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung des Assad-Regimes gegen Rückkehrer gestützt werden könnte. Es liegen weiterhin kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern vor (vgl. ACCORD, 24.8.2018, G 24/18, S. 3). Der UNHCR gibt die Zahl der von ihm (vgl. https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_ solutions; Abruf am 27.5.2019) erfassten Rückkehrer aus dem Ausland im Rahmen von „Resettlement submissions“ für den Zeitraum 2014 bis 31. März 2019 mit insgesamt 159.895 Personen und im Rahmen einer selbst organisierten Rückkehr im Zeitraum 2016 bis 30. April 2019 mit insgesamt 166.813 Personen an. Der UNHCR weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Angaben nur auf die vom UNHCR überwachten Rückkehrer beziehen und nicht die vollständige Zahl der Rückführer erfasst. Nach Auskunft des AA (Auskunft an OVG Hamburg, 2.2.2018, 2018/2, S. 2) ist die Mehrheit der Flüchtlinge aus der Türkei in das Euphrat-Shield zurückgekehrt. Nach Auskunft des UNHCR (13.9.2018, G 17/18, S. 3) sollen die Rückkehrbewegungen zumeist über „offizielle““ - nicht immer unter Kontrolle des Assad-Regimes stehende - Grenzübergänge zum Libanon sowie zu Jordanien, Türkei und Irak erfolgt sein, jedoch fänden zusätzlich wahrscheinlich auch abseits der offiziellen Grenzübergänge Einreisen statt. Sowohl von der syrischen Regierung als auch solche von der Opposition gehaltene Gebiete seien Zielregionen für die Rückkehrer. Die fortdauernde freiwillige Rückkehr von Syrern lässt zwar weiterhin keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände ihrer Einreise zu, sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben und auch in Gebiete zurückgekehrt sind, die vom Assad-Regime kontrolliert werden. b) Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass allein eine illegale Ausreise aus Syrien - die beim Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wegen der geschilderten Ausreise mit von der syrischen Regierung ausgestellten Dokumenten über einen offiziellen, vom Assad-Regime gehaltenen Grenzübergang zudem nicht vorliegen dürfte – keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, der für sich genommen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgungshandlung begründen kann. Der UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 6) zählt diesen Umstand nicht zu einem Risikoprofil. Diese Einschätzung entspricht insbesondere auch der Auskunft von ACCORD (24.8.2018, G 24/18, S. 3), dass angesichts der großen Zahl an Betroffenen in der Praxis niemand allein wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien bestraft würde; allerdings werde für die Rückkehr die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft im Ausland empfohlen. Die Zahl der aus Syrien Geflüchteten dürfte derzeit bei ca. 6,7 Millionen Personen liegen; nach Auskunft des UNHCR (https://data2.unhcr.org/en/situations/syria_durable_solutions; Abruf v. 15.3.2019, Stand 11.3.2019) sind ca. 5,7 Millionen syrische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten registriert; hinzu kämen ca. 1 Million in Staaten des westlichen Europas geflohene Syrer. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Stellungnahmen der Sachverständigen Becker (v. 6.2.2017 an das VG Dresden - 5 A 1237/17.A - sowie die Protokolle v. 1.3.2017, G 71/17) nicht, wonach u.a. als regimefeindlich eingestuft werde, wer das Land illegal verlassen habe (Petra Becker, 6.2.2017, G 71/17, S. 1). c) Ebenso begründen die Asylantragstellung im Bundesgebiet und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland nicht beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung. Auch diese Umstände begründen nach Ansicht des UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 6) kein Risikoprofil. Eine entsprechende Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen kann der erkennende Senat auch nicht der Stellungnahme des DOI (22.2.2018, G 6/18, S. 2 f.) entnehmen. Denn das DOI schränkt die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen für zurückkehrende Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, dahingehend ein, dass dies besonders für Personen gelte, denen durch die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellt werde, was historisch vor allem auf die syrische Muslimbruderschaft, seit 2011 aber auch auf zahlreiche weitere, zum Teil neu entstandene Gruppierungen zutreffe. Soweit das BfA in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (G 1/18, S. 83) beschreibt, dass das Assad-Regime auch die Stellung von Asylanträgen als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung ansehe, bezieht es sich auf die Stellungnahme des UNHCR von Februar 2017 (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR - Länderleitfaden für Syrien, Februar 2017, dt. Version v. April 2017, G 7/17, wohl: S. 30 mit Fn. 146). Diese Aussage ist vom UNHCR in seiner aktualisierten Fassung des Berichts vom November 2017 (G 35/17, S. 38 ff.) nicht (wieder) aufgeführt worden. d) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wird auch nicht durch die sunnitische Religionszugehörigkeit des Klägers begründet. Auch dieser Umstand begründet für sich nach Auffassung des UNHCR kein Risikoprofil; lediglich für Mitglieder religiöser Minderheiten sieht der UNHCR unter bestimmten Umständen das Risiko einer Verfolgung (vgl. UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 6, 59 ff.; für sunnitische Araber aus Oppositionsgebieten: S. 40). Für eine fehlende Verfolgungsgefahr in Anknüpfung allein an den sunnitischen Glauben spricht insbesondere die Größe der betroffenen Gruppe, die rund zwei Drittel der syrischen Gesamtbevölkerung ausmacht. Im Einzelfall des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine sunnitische Religionszugehörigkeit für sich genommen die Gefahr einer Verfolgung begründet. e) Der erkennende Senat folgt aus den zuvor dargelegten Gründen nicht der vom Kläger herangezogenen Auffassung der Kammer 20 des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. z.B.: Urt. v. 9.4.2018, 20 K 7230/17.A, juris), wonach sich aus „der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien“ (juris Rn. 65) ergebe, dass (jedem) rückkehrenden Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden jedenfalls wegen einer vermuteten oppositionellen Haltung drohe. 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG durch das Assad-Regime wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner Herkunft aus Qamishli droht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der kurdischen Herkunft sowie der Herkunft aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten im Nordosten Syriens - sofern als alleiniger Asylgrund behandelt - durchgängig verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2018, OVG 3 B 23.17, juris Rn. 27 ff., 42 aus Qamishli; OVG Bremen, Urt. v. 24.1.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 52 ff.- aus Afrin; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2018, 1 A 10714/17.OVG, S. 18 ff. UA, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.3.2017, 3 L 249/16, juris; OVG Münster, Urt. v. 1.8.2018, 14 A 628/18.A, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 22.6.2018, 14 A 618/18.A, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 8.11.2018, 2 LB 16/18, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 78 ff.). Auch der UNHCR stuft die kurdische Volkszugehörigkeit für sich - anders als z.B. die palästinensische Volkszugehörigkeit - nicht als Risikoprofil ein (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 6). a) Zur Lage der Kurden in Syrien geht der erkennende Senat von Folgendem aus: Schätzungen zufolge waren vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien in 2011 ca. 10 bis 15 Prozent der syrischen Bevölkerung Kurden (Bundeszentrale für politische Bildung [BPB], Aus Politik und Zeitgeschichte, 18.2.2013, S. 15). Nach Angaben von Moritz A. Mihatsch (BPB, Kurdenkonflikt, 24.1.2018) leben circa eine Million Kurden in Syrien. In Syrien gerieten die Kurden nach der Unabhängigkeit des Landes 1946 zunehmend unter den Druck des erstarkenden arabischen Nationalismus. Nach einer Periode politischer Instabilität schloss sich Syrien Ende der 1950er Jahre mit Ägypten zur Vereinigten Arabischen Republik (1958-1962) unter Führung des damaligen ägyptischen Präsidenten Gamal Abd-al-Nasser zusammen. Die nationalistische Propaganda stellte die syrischen Kurden als Werkzeuge des Imperialismus und Israels sowie als Gefahr für die nationale Souveränität dar. Im Jahr 1962 führte die Regierung in Damaskus an einem einzigen Tag im Nordosten des Landes, dem primären Siedlungsgebiet der Kurden, eine außerplanmäßige Volkszählung durch. Rund 120.000 - 150.000 Kurden konnten den verlangten Nachweis ihrer Nationalität nicht vorlegen und wurden als Ausländer klassifiziert (vgl. insgesamt: Mihatsch, Kurdenkonflikt, a.a.O.; vgl. auch: OVG Schleswig, Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 79). Ihnen wurde die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Es entstanden zwei Gruppen: die als staatenlose „Ausländer“ registrierten Adschanib (auch: „Ajanib“ - Ausländer), und die nicht-registrierten Maktumin („versteckt“). Adschanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten (vgl. AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 19; SFH, 21.1.2019, G 8/19, S. 4 ff.). Ab 1965 praktizierte die herrschende Baath-Partei zudem die Politik des "Arabischen Gürtels". Kurden, die in Grenznähe lebten, wurden enteignet, umgesiedelt und durch arabische Syrer verdrängt. Die Politik der Marginalisierung wurde auch unter Präsident Hafez al-Assad (1971-2000) und seinem Sohn und Nachfolger Bashar al-Assad fortgeführt. Zu Beginn der Aufstände in Syrien im Jahr 2011 änderte das Assad-Regime seine Politik hinsichtlich der kurdischen Volksgruppe. Mit dem Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 wurde den als Ausländern registrierten Kurden der Erwerb der syrischen Staatsbürgerschaft erleichtert. Bis Ende September 2011 sind nach Angaben des syrischen Innenministeriums 51.000 Wiedereinbürgerungen vorgenommen worden (vgl. Kurdwatch, 16.9.2011, Damaskus: Zahl der eingebürgerten Adschanib steigt auf 51.000); bis April 2013 sollen auf dieser Grundlage ca. 100.000 Wiedereinbürgerungen erfolgt sein (LandInfo, 11.11.2015, Syrien: Ausweispapiere und Pässe, G 18/15, S. 15; vgl. insgesamt auch: SFH, 21.1.2019, G 8/19, S. 4 ff.). Dennoch sollen viele Kurden aus Syrien weiterhin staatenlos sein (vgl. wikipedia, Abruf 17.1.2019, Kurden in Syrien). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die schätzungsweise 3 Millionen Kurden, die vor Beginn des Bürgerkrieges in Syrien gelebt haben, keine politisch homogene Gruppe darstellten. Ein substantieller Anteil, der in einem arabisch geprägten Umfeld gelebt hat, wie z.B. in Damaskus oder Aleppo, hat sich diesem angepasst (vgl. EASO, 03/2018, G 5/18, S. 54). Zur Situation im Norden bzw. Nordosten Syriens wird auf die Ausführungen unter C. II. 1. Bezug genommen. b) In dem geschilderten Kontext ist zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Syrern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden seitens des Assad-Regimes Verfolgung droht. Hierzu führt das OVG Schleswig (Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 80 - 87) überzeugend aus: „Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel äußern sich unterschiedlich darüber, ob es generell gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Andere halten Religion, Ethnizität und die Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (vgl. zu beiden Darstellungen IRB vom 19. Januar 2016, S. 7, und UNHCR vom November 2017, S. 5 f.). Nach weiteren Angaben des IRB Canada (vom 19. Januar 2016, S. 7) gehören die Kurden zu den Gruppen, die einem höheren Misshandlungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Regimeloyalität traditionell in Frage gestellt wird. Das IRB Canada bezieht sich insoweit auf Aussagen des Geschäftsführers des Syria Justice und Accountability Centre und eines auf Syrien spezialisierten Gastwissenschaftlers am Kings College London. Diese Aussagen können nach Auffassung des Senats jedoch nicht als gesicherte Grundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose herangezogen werden. Es fehlen jegliche Angaben zu den Tatsachengrundlagen für die vorgenommenen Einschätzungen bzw. die (gesicherte) Schilderung von Referenzfällen. Der UNHCR (vom April 2017, S. 5) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vom 21. März 2017, S. 11) beziehen sich ebenfalls auf die Auskunft des IRB Canada. In der Auskunft des UNHCR vom November 2015 werden ganz allgemein Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, den sogenannten Risikoprofilen zugeordnet (S. 25 f.). Nach den aktuellsten Berichten des UNHCR (vom November 2017, S. 54) hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten jedoch weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zusammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition. Allgemein unterscheide sich die Situation von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten von Region zu Region und hänge von der in der Region jeweils herrschenden Gruppierung ab. Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung von der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (ebenda S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (ebenda S. 57). Das Deutsche Orient Institut (Auskunft an das OVG Schleswig vom 8. November 2016 zu Az. 3 LB 17/16) führt aus, dass mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten würden. Dies könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien. Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive syrische Kurden nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollten (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 4). Ebenso gibt die Deutsche Botschaft Beirut (vom 3. Februar 2016) an, dass Kurden in Syrien nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt seien, sondern aufgrund der Regime- oder Oppositionsnähe der jeweils vor Ort herrschenden Gruppierungen. Ähnlich äußert sich auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017). Auch die vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogene Sachverständige Petra Becker teilt in ihrer Auskunft mit, dass Kurden nicht wegen ihrer Herkunft oder Abstammung verfolgt werden (Auskunft vom 6. Februar 2017 zu Az. 5 A 1237/17.A S. 5). Der dargestellten Auskunftslage lässt sich nach Auffassung des Senats demnach entnehmen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 – juris, Rn. 52; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 – juris, Rn. 8 m.w.N., wonach Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Syrien droht). Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines am 31. Mai 2018 veröffentlichen Interviews des Präsidenten von Syrien, Bashar Al-Assad, im russischen Sender „Russia Today“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf dieses Interview bezogen und aus den Äußerungen eine allgemeine Bedrohungslage für Kurden in Syrien abgeleitet. Nach einem Bericht der Deutschen Welle vom 31. Mai 2018 über das Interview hat Präsident Assad gesagt, dass Verhandlungen mit den kurdischen Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Kräfte“ (SDF) die erste Option seien. Sollten diese Gespräche scheitern, werde man die Region „mit Gewalt befreien“ (vgl. Deutsche Welle: http://www.dw.com/de/syriens-pr%C3%A4sident-assad-droht-kurdischen-k%C3%A4mpfern-mit-angriff/a-44018185). Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Aussagen des Präsidenten somit nicht schlussfolgern, dass (alle) Kurden derzeit oder in unmittelbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von zielgerichteter staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen werden. Zum einen hat Präsident Assad eine konsensuale Lösung der verschiedenen Herrschaftsansprüche im Norden bzw. Nordosten von Syrien in den Vordergrund gestellt. Zum anderen beziehen sich die Äußerungen lediglich auf Militärangehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte und nicht auf alle Kurden. Die Klägerinnen müssten demnach aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich ihre kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte.“ Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung weiterer, z.T. aktuellerer Erkenntnisquellen, insbesondere des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 (2018/3, S. 19 ff.), der Stellungnahmen des BFA (25.1.2018, G 1/18, S. 46 ff.; 19.10.2017, G 67/17; 19.9.2017, G 60/17; Syrien - Sicherheitslage und Kontrolle in Amude, 7.9.2017, G 58/17; 08/2017, G 11/17, S. 47 ff.) und des Berichts von EASO (03/2018, G 5/18, S. 53 ff.). Ergänzend wird auf die Ausführungen unter C. I. Bezug genommen. c) Zur Überzeugung des Senats ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger allein wegen seiner Herkunft aus Qamishli Verfolgung droht. Der UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die aus Gebieten stammen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlich oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 37 ff., 43; vgl. auch: AI, 20.9.2018, G 32/18, S. 2 ff. unter Bezug auf UNHCR, 11/2015 [G15/15], 02/2017 [G 7/17] und 11/2017, UN HRC [OHCHR, 19.12.2013, Without a trace] sowie IRB Canada [19.1.2016, G 05/16]; sowie AI, 13.9.2018, G 31/18, S. 1 ff.). Seit 2011 werde in zahlreichen Berichten von weitverbreiteten und systematischen, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Männern und männlichen Jugendlichen berichtet, wovon insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, sunnitische Araber aus Gebieten betroffen seien, die derzeit oder früher von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Berichten zufolge würden sie aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an Kämpfen gegen die Regierung, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder ganz allgemein wegen ihrer vermeintlich oppositionellen Ansichten ins Visier genommen. Die Festnahmen beruhten laut Meldungen oft allein darauf, dass ein Mann oder Junge aus einem Gebiet stamme, das mit der Opposition in Verbindung gebracht werde. Berichten sei zu entnehmen, dass das Assad-Regime im Allgemeinen Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 40 f.; SFH, Syrien: Rückkehr; Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21.3.2017, G 5/17, S. 11; AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 23). Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des UNHCR, dass es in diesem Zusammenhang auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 43), aus denen sich die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Haltung ergeben muss. Dass nicht alle Zivilpersonen aus Gebieten, die derzeit oder früher von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden, als vermeintlich der Opposition zuzurechnende Personen verhaftet werden, zeigt sich an dem Umgang des Assad-Regimes mit der Bevölkerung in den Gebieten, die nunmehr wieder unter seiner Kontrolle stehen (wie z.B. Aleppo und Daraa). Dass das Assad-Regime der Bevölkerung von der Opposition beherrschter Gebiete nicht pauschal eine ihm feindliche Gesinnung unterstellt, zeigt auch die Tatsache, dass es bei Kapitulationsverhandlungen über solche Gebiete verlangt, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 3.9.2018, 14 A 838/18.A, juris Rn. 37 ff.). Speziell für den Nordosten Syriens ergibt sich dies zudem aus dem Umstand, dass es sich - wie ausgeführt - nicht um ein Gebiet handelt, dass primär in Opposition zum Assad-Regime steht, wie z.B. die oben beschriebene taktische Kooperation, das parallele Vorhandensein von Verwaltungsstrukturen und militärischer Anwesenheit sowohl des Assad-Regimes als auch kurdischer Kräfte sowie die oben beschriebene kampflose Übergabe des Ortes Manbidsch an das Assad-Regime im Dezember 2018 zeigen. Es liegen dem Senat in diesem Zusammenhang keine belastbaren Erkenntnisse vor, wonach das Assad-Regime grundsätzlich jedem aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Kurden, der aus dem Nordosten Syriens geflohen ist, eine oppositionelle Haltung unterstellt. In diesem Zusammenhang spricht auch viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des Assad-Regimes - sofern keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen - nicht als oppositionell aufgefasst werden (so auch: OVG Bremen, Urt. v. 4.5.2018, 2 LB 62/18, juris Rn. 90 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, EzAR-NF 62 Nr 44, juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 161 ff.). Diese Gesamtsituation ist nicht mit den von AI geschilderten Fällen (AI, 13.9.2018, G 31/18, S. 2 ff., 4 f.) zu vergleichen, in denen Zivilpersonen ein Verschwinden und Folter drohen, wie z.B. Verwandten, deren Angehörige in oppositionellen Gebieten gegen das Assad-Regime demonstriert haben, oder Zivilpersonen, die bei Demonstrationen gegen das Assad-Regime anwesend waren, Soldaten, die die Ausführung von Befehlen verweigerten, und Ärzten bzw. medizinischem Personal oder sonstigen humanitären Helfern. 3. Dem Kläger droht beachtlich wahrscheinlich keine Verfolgungshandlung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung vor dem Wehrdienst. Wie unter C. I. 1. ausgeführt unterliegt der Kläger als derzeit 17-jähriger Syrer noch nicht der Wehrpflicht. Durch seine Ausreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er sich bisher nicht dem Wehrdienst entzogen; der Kläger hat auch nicht geschildert, dass seine Eltern, zu denen er täglich telefonisch Kontakt hält, von seiner Einberufung durch das Assad-Regime berichtet hätten. Bei hypothetischer Rückkehr hat er eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht zu befürchten. Auch war seine Ausreise nicht deshalb illegal, weil eine Genehmigung der Militärbehörden nicht vorlag; eine solche war vielmehr nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.1.2019, 2 LB 127/18, juris Rn. 39 f.). Der Kläger hat durch seine Abwesenheit aus Syrien seit Herbst 2015 auch sonst nicht gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen, die Anlass für eine Verfolgung durch das Assad-Regime geben könnten. Insbesondere hat er bisher nicht gegen die Pflicht verstoßen, sein Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, zu der nach Auskunft des BFA (vgl. BFA, 25.1.2018, G 1/18, S. 36; 08/2017, G 11/17, S. 18) junge Männer „im Alter von 17 Jahren“ aufgerufen seien. Dieser Pflicht könnte der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nachkommen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Pflicht junge Männer bereits im Alter von 17Jahren trifft oder erst mit 18 Jahren (vgl. hierzu: VGH München, Urt. v. 20.6.2018, 21 B 18.30833, juris Rn. 39 - 45). 4. Auch wenn man bei dem Kläger alle vorgenannten Umstände - die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft - zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallwürdigung für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. 5. Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der heute 17-jährige Kläger bei Rückkehr nach Qamishli durch das Assad-Regime zwangsrekrutiert werden würde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter C. I. Bezug genommen. II. Selbst wenn das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr des Klägers nach Syrien wegen seiner Ausreise, der im Bundesgebiet erfolgten Asylantragstellung, seines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland, seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bzw. seiner Herkunft aus Qamishli unterstellen würde, fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bezüglich der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Um als Flüchtling anerkannt zu werden, müsste zu einer Verfolgungshandlung hinzukommen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Verfolgungshandlung aus flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, also aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, erfolgt. Die dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. 1. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass das Assad-Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris Rn. 63 - 86) Bezug. Hieran hält der Senat unter Einbeziehung aller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisquellen fest. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Auskunft von AI (20.9.2018, G 32/18, S. 1) hinzuweisen, dass keine Erkenntnisse vorlägen, dass bereits die Stellung des Asylantrags grundsätzlich als Ausdruck regimefeindlicher Haltung verstanden werde, auch wenn dort darauf hingewiesen wird, dass die rückkehrenden Personen durch andere Staaten gereist seien und sich in Nachbarländern aufgehalten hätten. Auch kann - entgegen der Auffassung des Klägers - den in den Verfassungsschutzberichten thematisierten Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes im Bundesgebiet nicht entnommen werden, dass allen im Bundesgebiet lebenden Syrern mit den oben genannten Merkmalen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. 2. Selbst wenn der erkennende Senat weiter unterstellen würde, dass dem Kläger bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich eine Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime drohen würde, so könnte dies dennoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, da diese Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich wegen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG) eines Verfolgungsgrundes i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG erfolgen würde. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsrekrutierung wegen einer (ggf. unterstellten) oppositionellen Haltung oder der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers erfolgen würde. Sie wäre vielmehr eher dem Personalbedarf der syrischen Streitkräfte (SAA) geschuldet. b) Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei den minderjährigen männlichen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren auch nicht um eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; zudem würde die Zwangsrekrutierung des Klägers nicht zielgerichtet gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe erfolgen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die minderjährigen männlichen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren bzw. ggf. solche mit kurdischer Nationalität eine deutlich abgegrenzte Identität haben bzw. von der sie umgebenden syrischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (vgl. zum rechtlichen Maßstab: BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018, 1 B 45/18, juris Rn. 9). Im Ergebnis gilt nichts anderes unter Berücksichtigung des § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG. Danach gelten als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG auch Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind. Für eine Verfolgungshandlung mag es bei den in § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG genannten Handlungen genügen, dass die Verfolgungshandlung Kinder und Jugendliche wegen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld nimmt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2019, § 3a AsylG Rn. 39). Dies bedeutet jedoch nicht, dass praktisch jede Zwangsrekrutierung Minderjähriger gleichsam automatisch zugleich deshalb erfolgt, und ist auch vorliegend zu verneinen. Es bestehen nach den Erkenntnisquellen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Assad-Regime Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zu rekrutieren versuchte. Dem Assad-Regime dürfte es bei den möglicherweise vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minderjähriger primär um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte gehen, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 73; zum Personalmangel des Assad-Regime: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 124 ff.; European Asylum Support Office -EASO-, COI Meeting Report - Syria, Meeting v. 30.11.2017/01.12.2017, 03/2018, G 5/18, S.). Es kann daher offen bleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 AsylG an die Voraussetzungen einer sozialen Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018, 2 LB 237/17, EzAR-NF 62 Nr. 47, juris Rn. 73). c) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Betracht. Eine Zwangsrekrutierung außerhalb der Wehrpflicht dürfte bereits keine Bestrafung wegen der „Verweigerung des Militärdienstes“ darstellen. Zudem könnte eine hierauf gestützte Flüchtlingsanerkennung erst ausgesprochen werden, wenn eine Einberufung vorliegt bzw. eine Zwangsrekrutierung erfolgt ist. Auf die Ausführungen im Urteil vom 11. Januar 2018 (1 Bf 81/17.A, juris Rn. 145 ff.) wird Bezug genommen. Die Notwendigkeit einer Vorlage der dort entschiedenen Frage an den EuGH (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 7.3.2019, 4 A 3526/17, juris) sieht der erkennende Senat nicht, da der EuGH die Eigenschaft als Militärangehöriger als eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a) RL 2004/83/EG angesehen hat (Urt. v. 26.2.2015, C-472/13, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 34); die Regelungen sind insoweit inhaltsgleich mit den entsprechenden Bestimmungen der derzeit gültigen RL 2011/95 EU. E. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich eine die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigende Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG durch kurdische Kräfte der im Nordosten Syriens bestehenden kurdischen Selbstverwaltung. I. Es kann offen bleiben, ob dem noch minderjährigen, heute 17-jährigen Kläger bei (einer hier hypothetisch zu unterstellenden) Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte drohen würde und ob die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers von der Schilderung seiner Eltern über eine erst kürzlich erfolgte Zwangsrekrutierung eines Verwandten glaubhaft sind. II. Selbst wenn der erkennende Senat zu Gunsten des Klägers eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgungshandlung durch eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte unterstellte, so käme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, weil es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG fehlen würde. 1. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG "wegen" eines dort genannten Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris, Rn. 13; Beschl. v. 21.11.2017, 1 B 148.17, juris Rn. 17; Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, juris Rn. 22; vgl. auch: Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 52). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2019, § 3a AsylG Rn. 37 ff.). 2. Gemessen an diesem Maßstab ist zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte „wegen“ eines der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde. a) Es ist nach den Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Zwangsrekrutierungen Minderjähriger i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtet wäre und daher als eine Verfolgung wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit anzusehen wäre. Vielmehr geht es den kurdischen Kräften zur Überzeugung des Senats nicht um eine Verfolgung minderjähriger Kurden, sondern „nur“ darum, ihre Truppenknappheit zu beheben; hierfür sprechen gerade auch die beobachteten vermehrten (Zwangs-)Rekrutierungen im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Raqqa (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 55 mit Fn. 285). Darüber hinaus erscheint dem erkennenden Senat zweifelhaft, ob durch die kurdischen Kräfte allein minderjährige kurdische Volkszugehörige zwangsrekrutiert wurden bzw. werden. Denn es wird davon berichtet, dass die kurdischen Kräfte sowohl kurdische als auch arabische Männer und Frauen (zwangs-)rekrutieren, wobei die Auskunftslage insgesamt uneinheitlich ist. Der UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 55 Fn. 284 unter Bezugnahme auf den UN-Menschenrechtsrat v. 10.3.2017, Absatz 94, sowie das US-Department of State - USDOS - , 3.3.2017) berichtet (ohne Einschränkung auf die kurdische Volkszugehörigkeit) von Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen sowie Männern und Frauen zwischen 18 und 30 Jahren. Zwar wird demgegenüber im Bericht des BFA (08/2017, G 11/17, S. 24 Fn. 80, 81) noch ausgeführt, dass es keine Beweise gebe für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten; es könne jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den IS kämpften. In der (späteren) Stellungnahme des BFA vom 19. September 2017 (G 60/17, S. 9 ff.) geht dieses hingegen ebenfalls davon aus, dass auch minderjährige Mädchen zwangsrekrutiert werden würden. Im Zusammenhang mit der Rekrutierungswelle zur Rückeroberung der Stadt Raqqa berichtet der UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 55 Fußn. 285), dass „überwiegend Männer und Jungen“ rekrutiert worden seien. Entsprechend dem ebenfalls zitierten Bericht des USDOS (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 55 Fn. 285) haben „[d]ie PYD-nahen kurdischen Sicherheitsdienste (..) Berichten zufolge eine unbekannte Zahl von Männern und Frauen zwischen 18 und 30 Jahren an Kontrollstellen und in Wohnhäusern in kurdischen Gebieten festgenommen und gezwungen für die YPG zu kämpfen“. Auch scheint es insbesondere im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Raqqa unter Beteiligung der YPG zu Zwangsrekrutierungen gekommen zu sein (UNHCR, 11/2017, G 35/17, S. 55 mit Fn. 285). Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (EZKS, Eva Sabelsberg, Auskunft an das VG Gelsenkirchen, 29.3.2017, G 52/17, S. 8) sieht für jeden Mann unter 30, der in die kurdischen Gebiete zurückkehrt, die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Weiter heißt es im Bericht des UNHCR (11/2017, G 35/17, S. 55 Fn. 285), dass aktuelle Meldungen darauf hindeuteten, dass eine kürzlich vorgenommene Änderung der Vorschriften dazu geführt habe, dass „alle neuen Binnenvertriebenen“, die in der Provinz Hassaka einträfen, der „Wehrpflicht“ unterlägen. Hiermit korrespondiert, dass nach EASO (03/2018, G 5/18, S. 54) die Führung der SDF kurdisch sei, die Hälfte der Kämpfer allerdings Araber bzw. innerhalb der YPG ca. 20 % Araber seien (EASO, 03/2018, G 5/18, S. 64 unten), wobei dort als Grund der Lohn genannt wird, den die YPG zahle. Das BFA (19.9.2017, G 60/17, S. 2, 6) berichtet, dass Kurdwatch im Mai 2015 noch davon ausgegangen sei, dass Nicht-Kurden im Territorium der PYD vom „Wehrdienst“ nicht betroffen seien, es jedoch jüngere Berichte gebe, wonach die YPG auch arabische Männer und Frauen für den Kampf gegen den IS für die SDF zu rekrutieren suche. Auch gebe es UN-Berichte von entsprechenden Zwangsrekrutierungen für die SDF, um die Truppenknappheit zu beheben. b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die kurdischen Kräfte dem Kläger bei seiner Ausreise eine oppositionelle Haltung zugeschrieben haben oder ihm aktuell zuschreiben würden und ihn deshalb zwangsrekrutiert hätten bzw. zwangsrekrutieren würden. c) Auch stellen die minderjährigen männlichen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren oder die minderjährigen männlichen kurdischen Jugendlichen im Alter 17 Jahren für sich genommen keine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Eine soziale Gruppe liegt nur dann vor, wenn - erstens - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und – zweitens – die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 29). Es ist nicht ersichtlich, dass minderjährige männliche Jugendliche im Alter von 17 Jahren oder minderjährige männliche kurdische Jugendliche im Alter von 17 Jahren von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Auch haben diese Gruppen keine deutlich abgrenzte Identität; es wird ihnen auch keine solche deutlich abgegrenzte Identität zugeschrieben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werden. d) Es bestehen nach den Erkenntnisquellen auch keine belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die kurdischen Kräfte aktuell in einem substantiellen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr begründenden Umfang Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zwangsrekrutieren, um sie als sog. Kindersoldaten einzusetzen, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Eine solche erhöhte Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit erscheint bei dem 17-jährigen Kläger, der seit vier Jahren von seinen Eltern und Geschwistern getrennt im Bundesgebiet lebt, zudem zweifelhaft. Darüber hinaus dürfte es den kurdischen Kräften zur Überzeugung des Senats bei den Zwangsrekrutierungen von fast 18-jährigen Jugendlichen vielmehr um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte gehen, um dem Personalmangel in ihren militärischen Streitkräften, insbesondere der YPG, zu begegnen. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter C. II. 3. Bezug genommen. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt über den gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... in Qamishli geboren, syrischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) legte er nach seinen Angaben eine Kopie seines Familienstammbuchs sowie seiner Geburtsurkunde und das Original eines Einzelauszugs aus dem Personenregister vor (Bl. 42, 52 ff., 57 ff. Beiakte A). Ausweislich der vom Bundesamt gefertigten Übersetzung wurden die Daten des Einzelauszugs aus dem Personenregister aus dem Standesamt der syrisch-arabischen Bürger herangezogen (Bl. 59 Beiakte A). Die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung durch das Bundesamt (Bl. 61 f. Beiakte A) ergab, dass der Untergrunddruck des vorgelegten Dokuments kopiertechnisch erstellt sei und damit von derzeit dort bekannten, nicht beanstandeten Registerauszügen abweiche. Eine nichtamtliche Ausstellung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger, vertreten durch seinen Amtsvormund, stellte am 11. Juli 2016 einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. April 2017 (Bl. 41 ff. Beiakte A) gab der Kläger an, mit Verwandten über die Türkei und die Balkanroute auf dem Landweg am 8. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er sei etwa einen Monat gereist. Er habe vor seiner Ausreise in Qamishli, Stadtteil Gharbi gelebt. Seine Eltern, zwei Brüder und seine verheiratete Schwester sowie seine Großfamilie würden weiterhin dort leben. Seine Mutter sei Lehrerin für Mathematik und sein Vater Friseur. Er habe die Schule bis fast zum letzten Tag vor seiner Ausreise besucht; er sei in die 8. Klasse gegangen. Er habe Syrien verlassen, weil er nicht beim Krieg habe mitmachen wollen. Sowohl vom syrischen Regime als auch von den kurdischen Truppen habe gedroht, dass er dort hätte mitkämpfen müssen. Eine Benachrichtigung vom Militär habe er nicht erhalten. Ein enger Verwandter seines Vaters, der im selben Alter wie er gewesen sei, sei von kurdischen Truppen zum Militär gebracht worden und bis heute verschwunden. Auch sei er geflohen, weil die Gefahr bestanden habe, bei Anschlägen ums Leben zu kommen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Der Kläger hat am 2. Juni 2017 die vorliegende Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben. Zur Begründung hat er in Ergänzung seines Vorbringens vorgetragen, dass ihm wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und seines inzwischen längeren Aufenthalts im westlichen Ausland bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine vermutete politische Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen drohten, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. Mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid beantragte der Kläger am 18. September 2017 die mündliche Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, wenn er in Damaskus ankäme, müsse er zur syrischen Armee. Dies möchte er auf keinen Fall, da dies Terroristen seien. Wenn er zur syrischen Armee müsste, würde er weglaufen, töten oder getötet werden. Er würde desertieren. Für die kurdische Armee in Qamishli würde er auch kämpfen müssen. Das würde er als Kurde auch tun. Das sei sein Land. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr auch Opfer eines Terroranschlags zu werden. Den vom Kläger gestellten Beweisantrag wies das Verwaltungsgericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss ab. Auf den Beweisantrag (Bl. 72 f. d.A.) und den Beschluss (Bl. 75 - 78 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017, zugestellt am 01. Juni 2017, Az. 6853720-475, hinsichtlich der Ziffer 2) des Bescheides insoweit aufzuheben, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde; 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2017 hat sich der Antrag ergeben, die Klage abzuweisen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 2017, dem Kläger am 30. Oktober 2017 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und nahm zur Begründung auf den Gerichtsbescheid Bezug. Auf den am 30. November 2017 durch den Kläger gestellten Antrag ließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 10. September 2018 zu. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. September 2018 zugestellt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wurde die Frist zur Begründung der Berufung am 15. Oktober 2018 bis zum 19. November 2018 verlängert. Am 19. November 2018 begründete der Kläger die Berufung. Er trägt vor, ihm drohe bei Rückkehr nach Syrien bereits wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des inzwischen dreijährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Von einer solchen Sachlage seien auch die Beklagte und die weit überwiegende Rechtsprechung bis ins Jahr 2016 ausgegangen. Seitdem habe sich nichts zum Positiven verändert. Zur Begründung nimmt er insoweit auf das auszugsweise zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2018 (20 K 6284/16.A) Bezug. Das syrische Regime sei in der Lage, umfangreiche Sicherheitskontrollen sowohl am internationalen Flughafen in Damaskus als auch an den Landgrenzen, soweit diese unter Kontrolle des Regimes stünden, durchzuführen. Dabei erfolgten Abgleiche mit den Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden und aller Sicherheitsdienste sowie eine Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten der Rückkehrer. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht dokumentierten Aktivitäten syrischer Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland sei davon auszugehen, dass ihm, dem Kläger, bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung in Anknüpfung an die erfolgte Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland drohe. Dem stehe auch nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass in den Jahren 2013 - 2015 ca. 127.800 syrische Staatsangehörige nach Syrien zurückgekehrt seien. Das Verwaltungsgericht unterstelle ohne Belege eine Rückkehr über Grenzübertrittstellen, die unter Kontrolle des Assad-Regimes stünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Rückkehrern wegen der illegalen Ausreise auch illegal wieder nach Syrien einreisen würde. Darüber hinaus stünden etliche Grenzübergangsstellen nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Dies gelte insbesondere für die Grenzübergänge in den Irak. Zusätzlich sei er, der Kläger, aufgrund seiner Herkunft aus dem kurdischen Gebiet in besonderer Weise gefährdet. Denn Personen, die aus einem Gebiet stammten, das unter Kontrolle oppositioneller Gruppen gestanden habe oder stehe, seien aus Sicht des Assad-Regimes in besonderer Weise verdächtig. Ergänzend werde auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und ergänzt. Er sei mit zwei Cousins geflüchtet. Sie seien mit einem Mann, der die Ausreise gegen Geld für sie organisiert habe, über den offiziellen Grenzübergang in Amudi, der unter Kontrolle des Assad-Regimes stehe, ausgereist und offiziell in die Türkei eingereist. Er sei mit offiziellen syrischen Dokumenten des Assad-Regimes ausgereist. Er befürchte eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte. Seine Eltern, mit denen er täglich telefoniere, seien weiterhin in Qamishli. Diese berichteten, dass die Lage dort undurchsichtig sei und sowohl die kurdische als auch die syrische Armee dort seien. Die kurdische Armee brauche weiterhin Leute und rekrutiere Jungen auch von der Straße. Vor ihrem Haus sei ein Waffenlager der kurdischen Armee. Der Einberufung in die kurdische Armee würde er folgen, wenn er keine andere Wahl hätte. Sein Cousin, der 17 Jahre alt sei, sei vor ca. 3 Monaten von den kurdischen Kräften zwangsweise mitgenommen worden und kämpfe für diese. Vor dem Bundesamt habe er von einem anderen Cousin berichtet, der von den kurdischen Kräften mitgenommen worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2017 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2017 zu Ziffer 2 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe kein Grund, von dem Grundsatzurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018 abzuweichen. Insbesondere ändere der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 nichts an der Bewertung, dass dem Kläger der Flüchtlingsstatus aufgrund einer Wehrdienstentziehung nicht zuzusprechen sei. Vielmehr gehe aus diesem hervor, dass das syrische Regime erstmals Anfang Juli offiziell zur Flüchtlingsrückkehr aufgerufen und dafür internationale Unterstützung gefordert habe. Soweit Generalmajor Zahreddine sich gegenteilig geäußert habe, sei dem kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Zudem werde im Lagebericht darauf hingewiesen, dass syrischen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland bei Rückkehr durch das Präsidialdekret Nr. 18/2018 Straffreiheit gewährt werde. Hiervon ausgenommen seien nur „Kriminelle“ sowie Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft hätten. Weiterhin bestehe für im Ausland lebende syrische Männer, die dort einen Aufenthaltstitel besäßen, die Möglichkeit, sich durch ein Wehrersatzgeld von ihrer Dienstpflicht freizukaufen. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die vom Gericht beigezogenen Akten, die in der dem Kläger übersandten Listen der Erkenntnismittel (Bl. 173 - 176 d.A.) aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten weiteren Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.