Beschluss
10 TE 2696/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1125.10TE2696.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1954 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 1979 seine Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als Mitglied der Youth Congress Party verfolgt werde. Nachdem sein Asylantrag mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1980 abgelehnt worden war, erhob er am 5. Oktober 1981 Klage und ließ diese durch seinen Bevollmächtigten mit einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Juli 1986 übergebenen Schriftsatz begründen. Der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung zufolge trug der Bevollmächtigte des Klägers den wesentlichen Inhalt des. Schriftsatzes vom 15. Juli 1986, der sich nicht bei den Akten befindet, vor; in der Niederschrift heißt es dazu weiter, dieser Schriftsatz sei "dem Gericht aus Parallelverfahren bekannt". Mit Urteil vom 16. Juli 1986 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab und ließ die Berufung nicht zu. In dem Tatbestand des Urteils ist u.a. angegeben, der Kläger berufe sich "nunmehr auch auf eine Gruppenverfolgung der Sikhs". In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Ablehnungsbescheid nicht wirksam zugestellt und deshalb die Klage rechtzeitig erhoben sei. Nach einer Wiedergabe der Voraussetzungen für die Asylanerkennung und vor der Kostenentscheidung enthält das Urteil die folgenden Ausführungen: "Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er mußte weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute in Indien politische Verfolgung befürchten. Bei dem Kläger, von dem sich weder das Gericht noch das Bundesamt einen persönlichen Eindruck schaffen konnte, weil er zu den beabsichtigten Anhörungen nicht erschienen ist, ist davon auszugehen, daß er politische Verfolgung nicht erlitten hat. Im Asylantrag hat er sich zunächst auf die Mitgliedschaft im Youth-Congress berufen, ohne ein individuelles Schicksal vorzutragen. Nach Zeitablauf im Klageverfahren will er nunmehr eine Gruppenverfolgung als Sikh befürchten." Der Kläger hat am 25. September 1986 wegen der Nichtzulassung der Berufung gegen das ihm am 26. August 1986 zugestellte Urteil Beschwerde eingelegt und macht dazu geltend, durch die angegriffene Entscheidung sei. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe ausführlich schriftlich dargelegt, die Religionsgruppe der Sikhs sei in der Vergangenheit bereits einer Kollektivverfolgung ausgesetzt gewesen und in der jüngeren Vergangenheit mehrten sich die Anzeichen dafür, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Wiederholung eines solchen Vorgangs drohe. Er habe die permanente Zuspitzung der Lage der Sikhs innerhalb der ersten Hälfte dieses Jahres geschildert und zu den dargestellten Ereignissen vielfältige Belegstellen zitiert. Das Verwaltungsgericht habe diese Sachargumente nicht in der gebotenen Art und Weise gewürdigt, sondern lediglich "ein Grundsatzurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.1986 zitiert" und sich den darin enthaltenen Ausführungen im wesentlichen angeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe allerdings nicht berücksichtigt, daß eine Vielzahl der geschilderten Vorkommnisse in Indien sich erst nach dem Zustandekommen der erwähnten Grundsatzentscheidung ereignet hätten. Dabei sei verkannt worden, daß auch eine Grundsatzentscheidung eines Oberverwaltungsgerichts eine historische Situation oder einen historischen Prozeß nicht festschreibe. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 1986 zuzulassen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten - Ind-T-6947 - Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 19, 32 ; 53, ,109 ; Kopp, VwGO, 7. Auflage, 1986, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 ; BVerfGE 60, 1 ; Kopp, a.a.O.). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfGE 22, 267 ; 27, 248 ; 47, 182 ; 51, 126 ; 54, 43 ). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nachgekommen, weil aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht deutlich wird, daß es die in dem Schriftsatz vom 15. Juli 1986 enthaltenen Ausführungen des Klägers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei seiner Entscheidung auch ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Die Erwähnung dieses Schriftsatzes in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1986 und die Bemerkung über den Vortrag einer Gruppenverfolgung der Sikhs im Tatbestand des angegriffenen Urteils belegen zwar, daß das Verwaltungsgericht den Sachvortrag des Klägers über eine Kollektivverfolgung der Religionsgruppe der Sikhs zur Kenntnis genommen hat; da dieser Vortrag dem Verwaltungsgericht auch aus anderen Verfahren bekannt war (z.B. aus dem Verfahren VIII/2 E 7948/81 = Hess.VGH 10 TE 2694/86), spricht dagegen nicht schon der Umstand, daß dieser Schriftsatz sich nicht bei den Akten VIII/2 E 7435/81 = Hess.VGH 10 TE 2696/86 befindet. Den Entscheidungsgründen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß das Gericht diesen Sachvortrag, obwohl er erkennbar entscheidungserheblich sein konnte. nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und insbesondere nicht in die von ihm zutreffende Verfolgungsprognose einbezogen hat. Der Satz "Nach Zeitablauf im Klageverfahren will er nunmehr eine Gruppenverfolgung als Sikh befürchten." stellt lediglich eine Wiederholung des im Tatbestand erwähnten Klägervortrags dar und erfüllt in keiner Weise die Verpflichtung des Gerichts, in dem Urteil die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anzugeben. Er läßt vor allem nicht erkennen, ob das Verwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, als Sikh verfolgt zu sein, aus tatsächlichen Gründen nicht für glaubhaft gehalten oder aufgrund rechtlicher Überlegungen als für eine Asylanerkennung nicht ausreichend erachtet hat. Da das Urteil des beschließenden Senats vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (vgl. Niederschrift über diese mündliche Verhandlung, S. 2 oben unter d) könnte zwar gemutmaßt werden, daß das Verwaltungsgericht sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats anschließen wollte. Dann aber wäre gänzlich unklar, wie das Verwaltungsgericht die Tatsachenbehauptungen des Klägers bewertet haben könnte, die sich mit Ausschreitungen gegen die Sikhs nach Erlaß des Urteils vom 6. März 1986 befaßten (vgl. dazu S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 15. Juli 1986). Entgegen der Annahme des Klägers in dem Beschwerdeschriftsatz hat sich das Verwaltungsgericht danach gerade nicht dem erwähnten Grundsatzurteil vom 6. März 1986 ausdrücklich angeschlossen; es ist vielmehr schlechterdings nicht nachzuvollziehen, wie das Verwaltungsgericht trotz des substantiierten Vortrags über möglicherweise asylrechtlich relevante schwere Übergriffe auf Sikhs in der Zeit vor und nach März 1986 zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe bei einer Rückkehr nach Indien keine politische Verfolgung zu befürchten. Das Verfahren wird nach der Zulassung der Berufung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ahne daß es der Einlegung der Berufung bedarf. Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.