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Beschluss

10 S 471/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung entfaltet nach Inkrafttreten von § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung mehr. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt im Drittbetroffenenfall bei gesetzgeberischer Vorentscheidung besonderen Umstände oder überwiegend begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs voraus. • Eine Genehmigung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller pauschal Mängel der UVP oder Prognosen rügt; formelle UVP-Fehler müssen nach UmwRG konkretisiert werden. • Wenn die Genehmigung Immissionsrichtwerte der TA Lärm als Nebenbestimmung verbindlich festsetzt und eine Abnahmemessung vorsieht, besteht für den Nachbarn keine hinnehmbare Lärmbelastung, soweit die Grenzwerte eingehalten werden. • Baurechtliche Anforderungen wie gesicherte Erschließung oder Befreiungen von Landschaftsschutzvorschriften dienen vorrangig öffentlichen Interessen und schützen regelmäßig nicht Dritte.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung • Der Widerspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung entfaltet nach Inkrafttreten von § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung mehr. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt im Drittbetroffenenfall bei gesetzgeberischer Vorentscheidung besonderen Umstände oder überwiegend begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs voraus. • Eine Genehmigung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller pauschal Mängel der UVP oder Prognosen rügt; formelle UVP-Fehler müssen nach UmwRG konkretisiert werden. • Wenn die Genehmigung Immissionsrichtwerte der TA Lärm als Nebenbestimmung verbindlich festsetzt und eine Abnahmemessung vorsieht, besteht für den Nachbarn keine hinnehmbare Lärmbelastung, soweit die Grenzwerte eingehalten werden. • Baurechtliche Anforderungen wie gesicherte Erschließung oder Befreiungen von Landschaftsschutzvorschriften dienen vorrangig öffentlichen Interessen und schützen regelmäßig nicht Dritte. Der Antragsteller rügt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einem etwa 494 m entfernten, höher gelegenen Flurstück der Beigeladenen. Die Genehmigung umfasst Waldumwandlung, Befreiung von einem Landschaftsschutz-Bauverbot und zahlreiche Nebenbestimmungen, insbesondere zur Herstellerbescheinigung, zur Einhaltung der TA-Lärm-Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) und zur Abnahmemessung auf dem Grundstück des Antragstellers. Vorab wurde eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die unter Vorbehalt von Maßnahmen keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen sah. Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs unter Hinweis auf Verfahrens- und Prognosefehler sowie Gesundheits- und Lärmbelastungsrisiken. Die Behörde hatte Vollzug angeordnet; der Antragsteller macht geltend, die Genehmigung verletze seine Rechte. Das Gericht prüft Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Lichte des geänderten Vollzugsrechts (§ 63 BImSchG). • Zulässigkeit: Der Antragsweg nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist gegeben, die materielle Prüfung ist vorzunehmen. • Wirkung von § 63 BImSchG: Seit Inkrafttreten entfalten Widersprüche gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung mehr; dies gilt auch für bereits erhobene Widersprüche. • Abwägungsmaßstab im Drittbetroffenenfall: Bei Gleichrangigkeit privater Interessen überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse des Begünstigten, wenn der Widerspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos ist; die gesetzgeberische Priorität des Sofortvollzugs verlangt besondere Umstände für eine abweichende Anordnung. • Formelle Mängel: Die pauschale Rüge vieler Verfahrensfehler und einer unvollständigen UVP ist unsubstantiiert; eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde durchgeführt, absolute oder relative Verfahrensfehler nach UmwRG sind nicht dargetan. • Sachbescheidungsinteresse: Das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses der Beigeladenen stünde nur der Behörde zu; Dritte sind durch eine Genehmigungserteilung hierdurch nicht in subjektiven Rechten verletzt. • Materielle Prüfung Lärm: Die Genehmigung enthält verbindliche Nebenbestimmungen, die Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte sicherstellen und eine Abnahmemessung vorsehen; damit ist keine unzumutbare Lärmbelastung des Antragstellers zu erwarten. • Besondere Lärmfragen: Hinweise auf WHO-Empfehlungen, Ton- oder Impulshaltigkeit sowie Infraschall begründen ohne konkrete Anknüpfung an die TA Lärm oder substantiierte Messdaten keinen Erfolg; Nebenbestimmung zu Schäden und möglichen höheren Emissionen ist vorgesehen. • Baurechtliche Einwände: Anforderungen wie gesicherte Erschließung oder Befreiungen vom Landschaftsschutz dienen primär öffentlichen Interessen und begründen keine drittschützende Rechtsverletzung des Antragstellers. • Ergebnisprognose: Vorgelegte Argumente lassen mittel- und kurzfristig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs erkennen, sodass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt, weil § 63 BImSchG seit seinem Inkrafttreten den Sofortvollzug bewirkt und die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Genehmigung enthält wirksame Nebenbestimmungen zur Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte und eine Abnahmemessung, so dass keine unzumutbare Lärmbelastung oder schädliche Umweltauswirkungen für den Antragsteller ersichtlich sind. Pauschale Angriffe auf die UVP, Prognosen oder gesundheitliche Risiken sind unsubstantiiert und begründen keine Ausnahme von der gesetzgeberischen Priorität des Vollzugs. Baurechtliche Einwände und die Behauptung fehlenden Sachbescheidungsinteresses treffen nicht zu, da die angesprochenen Vorschriften überwiegend öffentliche Interessen schützen und Dritte nicht drittschützend sind. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; das Verfahren ist damit endgültig entschieden.