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Beschluss

12 TH 2512/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1208.12TH2512.87.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben -- nämlich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung vom 17. März 1987 --, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1988 wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im übrigen -- also hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis -- hat die Beschwerde Erfolg. Insbesondere ist die Beschwerde insoweit zulässig. Sie hat weder durch Zeitablauf noch durch die von der Antragsgegnerin unter dem 3. Oktober 1988 erlassene weitere Versagungsverfügung ihre Erledigung gefunden. Allerdings wird ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das sich auf die Versagung einer lediglich befristet begehrten Aufenthaltserlaubnis bezieht, mit Ablauf der betreffenden Frist gegenstandslos mit der Folge, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.). Die Antragstellerin hatte zwar mit ihrem Formularantrag vom 19. Dezember 1986 ausdrücklich (nur) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr beantragt. Sie hat aber in einem weiteren Formularantrag vom 23. Februar 1987 beantragt, "die Aufenthaltserlaubnis um 2 Jahre zu verlängern". Mag die Ausfüllung des Verlängerungsformulars durch die Antragstellerin auch vornehmlich darauf zurückzuführen sein, daß der Ablauf der am 28. Januar 1987 erteilten Bescheinigung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis absehbar bevorstand, so ist daraus doch hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die Antragstellerin (nunmehr) eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis begehrt, wobei hier offenbleiben kann, ob diese Frist nach dem Willen der Antragstellerin ab dem 19. Dezember 1986, unter dem die Aufenthaltserlaubniserteilung erstmals beantragt worden ist, oder ab dem Zeitpunkt der erstrebten Erteilung laufen soll. Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltserlaubnisbegehren der Antragstellerin zumindest nicht als kürzer befristetes aufgefaßt, indem sie laut Tenor des angegriffenen Bescheids vom 17. März 1987 sowohl den Antrag vom 19. Dezember 1986 als auch denjenigen vom 23. Februar 1987 abgelehnt und in den Gründen Ausführungen zur Frage einer Befristung nicht gemacht hat. Da die von der Antragstellerin selbst bestimmte Zwei-Jahres-Frist mithin keinesfalls abgelaufen ist, kann ihr jedenfalls gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der in dem Bescheid vom 17. März 1987 ausgesprochenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Oktober 1988 weitere Aufenthaltserlaubnisanträge vom 7. bzw. 27. Januar 1988 abgelehnt hat. Denn die letztgenannten Anträge dienten jedenfalls nicht vorrangig der Familienzusammenführung, sondern -- wie sich insbesondere aus der Berufung auf die nach Ansicht der Antragstellerin gegebene Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer ergibt (vgl. den Antrag vom 7. Januar und das anwaltliche Schreiben vom 29. Juli 1988) -- dem Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem steht nicht entgegen, daß in dem nachgereichten Formularantrag vom 27. Januar 1988 als Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung" angegeben ist, denn das betreffende Formular wurde erst auf Veranlassung der Antragsgegnerin ausgefüllt, und zwar -- offenbar in Unkenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des insoweit bevollmächtigten Rechtsanwalts -- von der Antragstellerin selbst. Demgemäß hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 3. Oktober 1988 ihre ablehnende Entscheidung auch ohne neuerliche Prüfung des Gesichtspunkts des Familiennachzugs begründet. Indem auf den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 17. März 1987 verwiesen worden ist, hat die Antragsgegnerin überdies zweifelsfrei klargestellt, daß dieser aufrechterhalten und nicht etwa durch den neuen Bescheid ersetzt werden sollte. Soweit die Antragstellerin während des durch den Antrag vom 7. Januar 1988 eingeleiteten (zweiten) Aufenthaltserlaubnisverfahrens im Besitz einer Bescheinigung über ihren gemäß § 21 Abs. 3 AuslG erlaubten Aufenthalt war (Blatt 52 d. A.), berührt dies jedenfalls gegenwärtig -- nachdem der Bescheid vom 3. Oktober 1988 ergangen und überdies die Gültigkeitsdauer der bis zum 21. Oktober 1988 befristeten Bescheinigung abgelaufen ist -- nicht (mehr) das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Die mithin zulässige Beschwerde ist auch begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nämlich derzeit nicht festgestellt werden, ob der Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids. Ob die Antragsgegnerin bereits aus Rechtsgründen gehindert ist, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, erscheint derzeit als offen und kann frühestens in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren endgültig geklärt werden. Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier nicht das Fehlen eines gültigen Passes oder Paßersatzes entgegen (vgl. BVerwG, 19.01.1983 -- 1 B 11.83 --, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, m.w.N.). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, daß sie seit dem 13. Januar 1987 über einen bis zum 12. Januar 1992 gültigen türkischen Nationalpaß verfügt. Demgegenüber kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, ob der Aufenthalt der Antragstellerin schon wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG) nicht erlaubt werden darf. Freilich steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Antragstellerin gegen Einreisevorschriften verstoßen und sich darüber hinaus noch einige Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Entweder ist die Antragstellerin (so ihre Angaben im Verwaltungs- und im gerichtlichen Antragsverfahren) am 16. April 1986 ohne den nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG erforderlichen Sichtvermerk eingereist. Oder die Antragstellerin ist (so laut Beschwerdebegründung vom 25. September 1987) bereits im Jahre 1984 nicht in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sie mit einem nur für Besuchszwecke und nur vom 19. Dezember 1983 bis zum 18. März 1984 gültigen Sichtvermerk eingereist war (vgl. Bl. 27 des ersten Bandes der über die Antragstellerin geführten Ausländerbehördenakte) und obwohl sie offensichtlich schon bei der Einreise einen längeren als drei Monate dauernden Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung anstrebte. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --), ist dieser schon deshalb unbeachtlich, weil er auf erst im April 1986 eingetretene Ereignisse gestützt wird; demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen derartigen Sinneswandel schon während der Zeit des erlaubten Besuchsaufenthalts in den Jahren 1983 und 1984 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist die Antragstellerin somit nach dieser Variante ihres Vorbringens -- offenbar im Dezember 1983 -- ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG für den von ihr tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks eingereist, so hat sie (ebenfalls) Einreisebestimmungen umgangen. Demzufolge beeinträchtigt ihr Aufenthalt nach beiden möglichen Sachverhaltsvarianten grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 11.02.1986 -- 7 TH 2575/84 --, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --). Hinzu kommt, daß sich die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum -- dessen genauer Umfang von dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer letzten Einreise abhängt -- illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, und zwar bis zur Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags vom 19. Dezember 1986. Auch hierin ist grundsätzlich eine Belangbeeinträchtigung zu erblicken, die regelmäßig der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (Hess. VGH, 17.03.1986 -- 7 TH 992/84 --). Indessen kommt eine Ausnahme von den im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätzen dann in Betracht, wenn die auch bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --). Ob ein solcher Ausnahmefall in der Person der Antragstellerin anzunehmen ist, muß der Klärung im Widerspruchs- oder notfalls im sich eventuell anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben. Hierbei geht der Senat davon aus, daß eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --). Demgegenüber hält der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn in Zeitpunkt der Einreise oder -- spätestens -- in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (offengelassen noch von Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --). Dies ist hier der Fall, denn der als Kind von Ausländern eingereiste Ehemann der Antragstellerin hat am 23. Mai 1979 das 18. Lebensjahr vollendet und hält sich bereits seit Ablauf des 2. September 1982 fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf; ferner besaß er seit dem 16. Mai 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und besitzt er seit dem 20. Juni 1988 eine Aufenthaltsberechtigung; des weiteren kann der Ehemann der Antragstellerin bei einem Netto-Einkommen von monatlich 1.800,-- bis 1.900,-- DM (vgl. Bl. 66 d. A. und das drittletzte Blatt der über ihn geführten Ausländerbehördenakte) den Lebensunterhalt auch der Antragstellerin und der beiden gemeinsamen Kinder bestreiten und verfügt er mit seinen Eltern über eine -- bei 80 qm und 6 Personen -- sogar den Anforderungen des § 7 Abs. 1 HWoAufG genügende Wohnung; schließlich bestand die Ehe bereits mit Ablauf des 7. Januar 1982 ein Jahr (Abschn. I Ziff. 2 Buchst. c des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 13. Juli 1984). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der vorgenannten Art ein Ausnahmefall anzunehmen ist, in dem die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellen würde, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der Überlegung, daß einerseits zwar § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG über den Begriff "Belange" -- wegen der Ausgestaltung, die dieser Rechtsbegriff seit dem 1973 verfügten Anwerbestop erfahren hat (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG, Rdnr. 10) -- u. a. eine Begrenzung des Zuzugs von Ausländern bezweckt, daß andererseits aber der in Art. 6 GG enthaltenen "wertentscheidenden Grundsatznorm" -- die eine staatliche Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie begründet -- mindestens nach Erfüllung der zulässigerweise per Erlaß vorgeschriebenen Wartezeiten maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83, 101/84 u. 313/84 --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20, sowie Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 123). Mithin dürfte in den Fällen der vorliegenden Art als relevanter Gesetzeszweck vornehmlich die Kontrolle des Familiennachzugs mit Hilfe der Einreisevorschriften verbleiben. Deshalb wird bei der Entwicklung von generellen Maßstäben für die Prüfung eines Ausnahmefalls zunächst davon ausgegangen werden können, daß dem Ausländer das Tragen solcher Belastungen nicht ohne weiteres abverlangt werden kann, die über diejenigen hinausgehen, die jeden Ausländer, der die Einreisevorschriften einhält, typischerweise treffen. Darüber hinaus wird man weitergehende Nachteile des unter Verstoß gegen Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gelangten Ausländers diesem mit der Erwägung überbürden können, daß er hierfür durch sein Verhalten selbst die wesentliche Ursache gesetzt hat; dies kann indessen nur gelten, soweit es sich um Belastungen handelt, die den vorschriftswidrig eingereisten Ausländer regelmäßig treffen, wobei die -- von ihm nicht zu vertretende -- lange Dauer des Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahrens nicht zu seinen Lasten ins Gewicht fallen kann. Nach alledem werden im Einzelfall insbesondere die mit einer Rückkehr des Ausländers zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens für ihn und seine Familie verbundenen Belastungen von Bedeutung sein müssen, wobei es auf die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit ankommen wird, auf seine und seiner Angehörigen gesundheitliche Situation, darauf, wo er während der Bearbeitung seines Sichtvermerksantrags in der Türkei unterkommen kann, ob Kinder mitgenommen werden können/müssen oder ihre Betreuung im Bundesgebiet sichergestellt werden kann, ob der Ehegatte im Bundesgebiet Nachteile in seinem Arbeitsverhältnis erleidet, die nicht durch -- auch unbezahlten -- Urlaub aufgefangen werden können, und ob die insgesamt entstehenden Kosten ohne Gefährdung des Familienunterhalts getragen werden können. Weiter wird zu berücksichtigen sein, ob die durch Erlaß bestimmten Familiennachzugsvoraussetzungen schon längere Zeit oder erst seit kurzem vorliegen, und schließlich wird nicht außer Betracht gelassen werden können, welches Gewicht dem Verstoß gegen die Vorschriften des Aufenthaltsrechts jeweils beizumessen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Senat eine abschließende Stellungnahme aufgrund der ihm derzeit unterbreiteten Tatsachen noch nicht möglich. Zum einen liegen gesicherte Erkenntnisse darüber, wie lange das Sichtvermerksverfahren nach Rückkehr in die Türkei üblicherweise zu dauern pflegt, nicht vor; das gilt auch und vor allem für den Fall, daß dem Ausländer -- wie hier der Antragstellerin nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 1988 -- zur Beschleunigung des Verfahrens eine Vorabzustimmung (vgl. § 5 Abs. 5 AuslG) erteilt wird. Des weiteren fehlen im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Angaben zur familiären, beruflichen und finanziellen Situation der Antragstellerin und ihrer Familie im Bundesgebiet und in der Türkei; die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen müssen dem Widerspruchs- und gegebenenfalls dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; sie können in der gebotenen Ausführlichkeit im jetzigen summarischen Verfahren nicht durchgeführt werden. Kann demnach sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 17. März 1987 offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, so fällt doch die unter diesen Umständen gebotene Interessenabwägung gegenwärtig zugunsten der Antragstellerin aus. Ihre privaten Interessen am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug. Zwar müssen unter Verstoß gegen Einreisevorschriften ins Bundesgebiet gekommene Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden (vgl. BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, u. 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --). Demgegenüber ist jedoch höher zu gewichten, daß die Eltern der Antragstellerin (zuletzt ihr Vater am 12. April 1986) ihren Angaben zufolge verstorben sind (vgl. Bl. 33 und 108 des ersten Bandes der über sie geführten Ausländerbehördenakte) und sie deshalb offenbar über keine Unterkunftsmöglichkeit bei Familienangehörigen während der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens in der Türkei verfügen würde, so daß auf die Antragstellerin möglicherweise erhebliche Kosten zukämen. Diese würden sich noch erhöhen, wenn sie die am 14. Januar 1982 und am 25. Januar 1987 geborenen Kinder mitnehmen müßte, sofern deren Betreuung während ihrer eigenen Abwesenheit nicht sichergestellt werden könnte. Daß der Ehemann der Antragstellerin oder ihre Schwiegereltern hierzu in der Lage wären, kann -- entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin (vgl. deren Schriftsatz vom 23. November 1988) -- nicht ohne weiteres angenommen werden, da in Anbetracht der ungewissen Dauer des Sichtvermerksverfahrens nicht feststeht, ob der Ehemann die erforderliche Zeit durch die Inanspruchnahme von Urlaub wird aufbringen können, und da aus den dem Senat vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich ist, ob etwa die Schwiegereltern in Arbeitsverhältnissen stehen; abgesehen davon ist zu berücksichtigen, daß die ältere Tochter der Antragstellerin mittlerweile die erste Klasse der Grundschule besucht. Nimmt man noch hinzu, daß die per Erlaß geregelten zeitlichen Voraussetzungen der Familienzusammenführung schon seit über zweieinhalb Jahren erfüllt sind, so verliert auch der -- durch den illegalen Aufenthalt verstärkte -- Verstoß der Antragstellerin gegen Vorschriften des Aufenthaltsrechts im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung an Gewicht. Der Senat mißt schließlich nicht zuletzt deshalb dem privaten Interesse der Antragstellerin, vorläufig hierzubleiben, die größere Bedeutung bei, weil die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens auch nach einem eventuellen negativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin noch durchgeführt werden kann, während bei umgekehrtem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die von der Antragstellerin ertragenen Belastungen nicht ohne weiteres rückgängig zu machen sind. Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 -- u. 29.11.1988 -- 12 TH 915/88 --), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Beschwerde Erfolg hat, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im übrigen folgt sie aus § 161 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat es für billig erachtet, die Antragstellerin schon deshalb nicht mit Kosten zu belasten, weil ihr selbst im Unterliegensfalle wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insoweit keine Kosten auferlegt worden wären. Der beschließende Senat geht nämlich im Anschluß an den früher für Ausländersachen allein zuständigen 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (11.11.1986 -- 7 TH 2520/86 --, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 --, 01.12.1986 -- 7 TH 1510/85 --, 06.01.1987 -- 7 TH 2493/85 -- u. 16.07.1987 -- 7 TH 3244/86 --) und an das Bundesverwaltungsgericht (10.07.1984 -- 1 C 11.82 --; vgl. ferner die Nachweise bei Meyer, NVwZ 1986, 12, 21, Fußnote 143) davon aus, daß eine mit einer Aufenthaltserlaubnisversagung und/oder Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung weder in kosten- noch in streitwertrechtlicher Hinsicht selbständige Bedeutung hat. Ob dann, wenn der Ausländer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (etwa mit Rücksicht auf § 14 AuslG) Erfolg hat, nicht aber hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisversagung, etwas anderes gilt (so neuerdings der 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, 14.11.1988 -- 13 TH 2717/88 --, der in einem solchen Fall eine hälftige Kostenteilung angenommen hat), kann offenbleiben, weil hier eine derartige Konstellation nicht gegeben ist. Angemerkt sei immerhin, daß der beschließende Senat eine Differenzierung in kostenrechtlicher Hinsicht danach, welcher Verfahrensbeteiligte in Bezug auf welchen Verfahrensteil obsiegt und welche rechtlichen Erwägungen für dieses Obsiegen entscheidungserheblich waren, für kaum praktikabel und überdies für nur schwer begründbar hält. Indessen bedarf dies vorliegend auch deshalb keiner abschließenden Erörterung, weil der Antragsgegnerin, die die Teilerledigung des Beschwerdeverfahrens durch den Erlaß einer neuen Abschiebungsandrohung unter dem 3. Oktober 1988 selbst herbeigeführt hat, aus diesem Grunde ohnehin auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären.