Urteil
12 UE 2643/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0529.12UE2643.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) begründet, denn diese können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 1), 4) und 5) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist die Beklagte zu 1) nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) bis 3), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 1), 4) und 5) dann -- anders als die Kläger zu 2) und 3) (5.) -- politischer Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6. und 7.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben der Klägerin zu 1) in ihrem Asylantrag vom 28. September 1979 und bei der Vorprüfungsanhörung am 18. Juli 1980 sowie des Umstands, daß die Kläger Inhaber von von der Erzdiözese der Syrischen-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa ausgestellten Personalausweisen sind (Bl. 29, 30 u. 31 R der Bundesamtsakte Tür-S-32261) und daß der Bruder F Y der Klägerin zu 1) in seinem Asylverfahren eine von einem Priester der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland ausgestellte Taufurkunde betreffend sein Kind A vorgelegt hat, keine Zweifel hegt, obgleich die Klägerin zu 1) anläßlich ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 20. Februar 1980 als Religion "orthodox" angegeben hatte, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1944 und später geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 11 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann -- entgegen der Auffassung der Kläger -- nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei am 11. September 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-- Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 69.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Denn der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (65., 69.). Die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, erscheint indessen nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-) Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (69.). Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (65.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (69.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind jedoch nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (69.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerden eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- etwa im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahre 1984 (vgl. dazu den von den Klägern vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift "Ikibine Dogru", Bl. 194 d.A.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich syrisch-orthodoxe Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (vgl. Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Mithin besteht kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 25 ff). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 3. Oktober 1985 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Msgr. Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Msgr. Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem erschrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu 1) bis 3) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Kläger allesamt in der Stadt Midyat geboren und dort aufgewachsen sind und bis wenige Tage vor ihrer Ausreise auch dort gelebt haben. Bis etwa 1970 war die Bevölkerung in Midyat zu etwa gleichen Teilen christlich und muslimisch; 1978 war nur noch ein Viertel der Einwohner Christen; ein noch größerer Rückgang des christlichen Bevölkerungsanteils ergab sich nur deshalb nicht, weil anstelle der seit etwa 1960 nach Istanbul und Europa abwandernden Christen solche aus den Dörfern des Tur'Abdin nachzogen; trotz einer zunehmenden Schwächung gilt die christliche Bevölkerungsgruppe in Midyat noch als weitgehend intakt (vgl. hierzu und wegen weiterer Einzelheiten Anschütz, Die syrischen Christen von Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 61 ff). Der Senat geht ferner -- aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 24. April 1989, die durch die Angaben ihres Bruders F in dessen Asylantrag vom 10. Dezember 1979 bestätigt werden -- davon aus, daß die Eltern der Klägerin zu 1) in Midyat eine eigene Landwirtschaft betrieben; als Tagelöhner in fremder Landwirtschaft -- wie in dem anwaltlichen Asylantrag betreffend die Klägerin zu 1) vom 28. September 1979 angegeben -- haben sie nur dann gearbeitet, wenn die eigenen Erträge nicht zum Leben reichten. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) stammte aus dem 7 km von Midyat entfernten Dorf Mercimekli (vgl. zu anderen Bezeichnungen Anschütz a.a.O., S. 90 f.), wohnte aber zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin zu 1) im Jahre 1965 deren Angaben zufolge bereits in Midyat; er dürfte -- insoweit gehen die Bekundungen der Klägerin zu 1) und seiner beiden Kinder aus erster Ehe E und Y C etwas auseinander (vgl. einerseits Bl. 162 d.A. und Bl. 4, 23 und 33 f. der Bundesamtsakte Tür-T-9218) -- im wesentlichen in den Steinbrüchen der Umgebung gearbeitet haben. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger in Midyat politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie und eine große Zahl weiterer Christen Midyat verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 28. September 1979 ausgeführt ist, die Klägerin zu 1) sei nach ihrer Heirat wegen ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, fehlt es an jeder Substantiierung, und die Klägerin zu 1) ist hierauf auch in späteren Verfahrensstadien nicht mehr zurückgekommen. Soweit die Klägerin zu 1) als Grund für die Ausreise zunächst vor allem den Tod ihres Ehemannes E C am 26. April 1975 angeführt hat, läßt sich daraus für eine evtl. Vorverfolgung der Kläger schon deshalb nichts herleiten, weil ausweislich des hierzu ergangenen Strafurteils (Bl. 27 f. i.V.m. 24 f. der Bundesamtsakte Tür-S-32261 und Bl. 25 ff. der Bundesamtsakte Tür-T-9218) E C beim unachtsamen Überqueren einer Straße von einem Pkw, dessen Fahrer von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden war, erfaßt und tödlich verletzt worden ist. Anhaltspunkte für die von der Klägerin zu 1) ursprünglich angestellten Mutmaßungen -- in der Vernehmung am 24. April 1989 hat sie diese nicht wiederholt --, ihr Ehemann sei vorsätzlich überfahren und der Täter deswegen nicht belangt worden (vgl. die ähnlich lautenden Annahmen des Bruders F Y der Klägerin zu 1) in dessen Asylantrag vom 19.12.1979 und der Kinder E und Y des Getöteten, Bl. 4 und 33 der Bundesamtsakte Tür-T-9218), sind -- worauf schon im Bundesamtsbescheid zutreffend hingewiesen worden ist -- aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin zu 1) für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes von Beschimpfungen und Schikanen durch muslimische Nachbarn, etwa wenn sie sichtbar ein Kreuz trug, und -- bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht -- von auf dem Weg zur Kirche erhaltenen Schlägen gesprochen hat, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung hinsichtlich Ort, Zeit und -- teilweise -- Intensität der betreffenden Übergriffe; außerdem ist der Versuch der Inanspruchnahme staatliche Hilfe nicht dargetan, so daß es auch an der Zurechenbarkeit zum türkischen Staat mangelt. Wenn es in dem anwaltlichen Asylantrag der Klägerin zu 1) vom 28. September 1979 weiter heißt, "ihre Kinder" hätten in der Schule Schläge von Mitschülern und Lehrern erhalten, da sie nicht am muslimischen Religionsunterricht hätten teilnehmen wollen, so kann dies hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) schon deshalb nicht zutreffen, weil diese vor der Ausreise noch gar nicht im schulpflichtigen Alter waren. Die Kläger zu 2) und 3) besuchten zwar -- wie sie bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 24. April 1989 aussagten -- die Schule in Midyat, konnten sich aber nur daran erinnern, einige Male von Mitschülern geschlagen worden zu sein; über Versuche, hiergegen bei staatlichen Stellen Schutz zu finden, haben die Kläger hingegen nichts vorgetragen, so daß auch insoweit jedenfalls eine asylrechtliche Zurechnung nicht möglich ist. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 1) sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Berichterstatter des Senats bekundet hat, die Kläger zu 2) bis 5) hätten auch auf dem Weg zum Gottesdienst und auf dem Weg zu dem von der Kirche angebotenen aramäischen Sprachunterricht Schläge erhalten. Soweit schließlich die Klägerin zu 1) in dem anwaltlichen Asylantrag hat vortragen lassen, Muslime hätten ihr als alleinstehender Frau unsittliche Anträge gemacht, und soweit sie dieses Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht dahingehend konkretisiert hat, abends seien Muslime gekommen und hätten mit ihr geschlechtlich verkehren wollen, was sie abgelehnt habe, so reicht dies zur Annahme einer Vorverfolgung der Klägerin zu 1) noch nicht aus. Denn angesichts des Umstands, daß sich ihre damals noch um 10 Jahre jüngeren Eltern und insbesondere (mindestens) ihr zwischenzeitlich ums Leben gekommener Bruder F in Midyat aufhielten und ihr mithin durch die Einbindung in ihre Familie ein Mindestmaß an Schutz zuteil wurde, fehlt es an ausreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, daß ihr eine Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung seinerzeit unmittelbar drohte. Die Klägerin zu 1) hat überdies die Frage nach möglichen konkreten Zugriffen auf sie selbst bei ihrer Vernehmung am 24. April 1989 ausdrücklich verneint und lediglich von ihrer Angst vor um das Haus herumschleichenden Muslimen und von Schießereien auf der Straße berichtet, die sie zwar subjektiv auf sich und ihre Kinder bezogen habe, die ihnen aber offenbar nicht gegolten hatten; auf an sie herangetragene Wünsche um Geschlechtsverkehr ist die Klägerin zu 1) demgegenüber bei ihrer letzten Vernehmung nicht mehr zu sprechen gekommen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner aus Midyat und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner der Stadt Midyat zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen hat, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Midyat zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Ortes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Auch bei Berücksichtigung neuester Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (67.) -- hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für die Kläger zu 2) und 3) -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihnen bei einer -- jeweils alleinigen (vgl. oben unter II.4.) -- Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --). Es kann hier dahinstehen, ob die Kläger zu 2) und 3) gefahrlos nach Midyat zurückkehren können, wo sie geboren und aufgewachsen sind und wo sie bis wenige Tage vor ihrer Ausreise gelebt haben; sie können nämlich jedenfalls -- bei objektiver Betrachtung -- in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter der Kläger zu 2) und 3) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Die Kläger zu 2) und 3) werden zwar auf absehbare Zeit in Istanbul keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt (mehr) haben, da ihr derzeit dort noch lebender Onkel mütterlicherseits C Y den Bekundungen der Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung zufolge gerade mit Ausreisevorbereitungen befaßt ist und sein Goldschmiedegeschäft möglicherweise bereits aufgegeben hat. Dennoch bliebe für die Kläger zu 2) und 3) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr jedenfalls die Möglichkeit, sich bei ihrem Onkel nähere Informationen über Istanbul und dortige Anlaufstellen für syrisch-orthodoxe Christen zu beschaffen. Daß sie ihre während des Schulbesuchs in Midyat erworbenen Türkisch-Kenntnisse weitgehend vergessen haben, fällt ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht. Sie haben nämlich in der Bundesrepublik Deutschland so gut die deutsche Sprache erlernt, daß ihre Vernehmung jeweils in Deutsch durchgeführt werden konnte, und deshalb hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Kläger zu 2) und 3) im Rückkehrfalle binnen kurzer Zeit (wieder) lernen werden, sich auf Türkisch zu verständigen. Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern mit Schriftsatz vom 18. Mai 1989 bezeichneten Erkenntnisquellen und der besonderen gesundheitlichen Situation des Klägers zu 2), der gehbehindert ist, sowie des Umstands, daß der Kläger zu 3) erst gut 19 1/2 Jahre alt ist, vermag der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß es ihnen nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, jedenfalls ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, so daß für sie nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57) gewährleistet ist. Diese Prognose beruht zunächst darauf, daß es aus jüngerer Zeit offenbar keine Bezugsfälle gibt, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Prognose bislang -- soweit es um erwachsene männliche Asylbewerber geht -- nur in dem besonders gelagerten Einzelfall eines 19jährigen vorverfolgten Mannes -- also bei Anlegung des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs -- getroffen (13.05.1982 -- 10 OE 847/81 --); die vorliegende Sache ist indessen anders gelagert. Zum einen sind die Kläger zu 2) und 3) nicht vorverfolgt, so daß -- wie dargelegt -- der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen ist. Auch handelt es sich bei dem Kläger zu 2) nicht um einen gerade volljährig gewordenen, sondern immerhin um einen -- seinen eigenen glaubhaften Bekundungen bei seiner Vernehmung zufolge, welche durch diejenigen der Klägerin zu 1) und seine äußere Erscheinung bestätigt werden -- nunmehr 22jährigen jungen Mann mit einer gewissen Lebenserfahrung. Abgesehen davon ist der Kläger zu 2) durch seine Gehbehinderung zwar Einschränkungen im Berufsleben unterworfen; da er indessen überdurchschnittlich intelligent erscheint -- er steht ein Jahr vor dem Abitur -- und mindestens uneingeschränkt arbeitswillig ist, geht der Senat -- teilweise abweichend von der eigenen Einschätzung des Klägers zu 2) -- davon aus, daß dieser zwar keine schweren körperlichen Tätigkeiten wird annehmen können, daß er aber jenes Defizit ebenso durch seine größere geistige Beweglichkeit ausgleichen wird wie eventuelle Benachteiligungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Bei alledem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger zu 2) aus gesundheitlichen Gründen damit rechnen müßte, in Istanbul keine -- seinen körperlichen Einschränkungen Rechnung tragende -- Tätigkeit zu finden, aus der er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Gleiches gilt im Ergebnis für den Kläger zu 3), dessen Stärke zwar weniger auf intellektuellem Gebiet zu liegen scheint, der aber kräftig gebaut ist, offenbar keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist und zudem aufgrund seiner gegenwärtigen Ausbildung zum Bauschlosser handwerkliche Vorkenntnisse mitbringt, die trotz seines Alters die Prognose rechtfertigen, auch er werde sich im Rückkehrfalle in Istanbul durch eigene Arbeit seinen Unterhalt verdienen können. Dem stehen im Ergebnis weder die Bekundungen des Sachverständigen Klautke (71.) noch die Ausführungen von Oehring (in "Hirschberg" 1988, S. 504 ff) und Aktas (in seinem Vortrag vor dem Kommissariat der deutschen Bischöfe am 8.12.1988) entgegen, denn auch darin wird die Möglichkeit für syrisch-orthodoxe Christen, in Istanbul Arbeit zu finden, nicht etwa generell verneint, sondern als von den Umständen des Einzelfalls abhängig angesehen. Unabhängig hiervon wäre selbst bei Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (31.1.1989 -- 9 C 43.88 --) Asylrelevanz nicht anzunehmen. Schließlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß den Klägern zu 2) und 3) in Istanbul etwa ein ähnliches Schicksal drohen könnte wie ihrem Onkel mütterlicherseits F Y, der am 15. November 1988 in Midyat erschossen wurde, zumal nähere Darlegungen fehlen, die eine Aussage zur Motivation der Tat und zu einer eventuellen asylrechtlichen Zurechenbarkeit ermöglichen würden; auch sind die anläßlich der Vernehmung hierzu in Aussicht gestellten Unterlagen dem Senat nicht vorgelegt worden. Der Kläger zu 3) muß schließlich nicht deshalb mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, weil er -- anders als der Kläger zu 2), der selbst davon ausgeht, wegen seiner Gehbehinderung nicht einberufen zu werden -- nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen hat. Es sind nämlich -- wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist -- zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen und vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger zu 3) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 -- 10 OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 und 12 UE 2813/86 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --). 6. Demgegenüber droht den Klägerinnen zu 1) und 5) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie -- und zwar jeweils allein (vgl. oben unter II. 4.) -- entweder in Midyat oder in Istanbul zu leben versuchten. Für die Klägerinnen zu 1) und 5) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Midyat zu prüfen sein, wo sie geboren und aufgewachsen sind, während sie sich in Istanbul nur wenige Tage auf der Durchreise aufgehalten haben. Indessen haben die Klägerinnen zu 1) und 5) an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam werden in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnten und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Allerdings leben sowohl in Istanbul als auch in Midyat trotz der seit der Ausreise der Klägerinnen zu 1) und 5) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Und wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und Midyat erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in Midyat fest, daß diejenigen, die in diese Städte zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in Istanbul noch in Midyat eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbst verständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in den Städten Istanbul und Midyat -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der -- bereits oben (unter II. a.A., S. 16) zitierten -- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 und 9; 22., S. 9; 37., S. 20; vgl. ferner -- für Istanbul -- die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85 --), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß den Klägerinnen zu 2) und 5) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügen dort -- und zwar weder in Istanbul noch in Midyat -- für eine absehbare Zeit über keinen geeigneten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem lediglich die hochbetagten Eltern der Klägerin zu 1) und ihre verwitwete Schwägerin noch in Midyat leben, während die übrigen näheren Verwandten -- auch die Geschwister und Kinder des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1) aus erster Ehe -- allesamt ausgereist sind oder ihre Ausreise betreiben. Die Klägerinnen zu 1) und 5) können zur Überzeugung des Senats insbesondere nicht damit rechnen, auf absehbare Zeit etwa bei dem Bruder C der Klägerin zu 1) in Istanbul Unterkunft und Schutz zu finden, denn dieser bereitet -- wie oben (unter II. 5.) bereits festgestellt -- derzeit seine Ausreise vor; jedenfalls haben weder die Beklagte zu 1) noch der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die diesbezüglichen Bekundungen der Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung am 24. April 1989 bestritten, und der Senat hat auch sonst keine Anhaltspunkte, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Klägerinnen zu 1) und 5) -- je für sich -- in Midyat in materiell gesicherten Verhältnissen leben und sich durch gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten vor Entführung und daran anschließender Zwangsbekehrung wirksam schützen könnten. Auf die mittlerweile hochbetagten Eltern der Klägerin zu 1) würden sich die Klägerinnen zu 1) und 5) im Rückkehrfalle nämlich ebensowenig stützen können wie auf die verwitwete Ehefrau des im November 1988 ums Leben gekommenen Bruders F der Klägerin zu 1). Der mittlerweile zwischen 90 und 95 Jahren alte Vater der Klägerin zu 1) ist schon aus Altersgründen außerstande, den Klägerinnen zu 1) und 5) den gebotenen Schutz zu gewähren, und die Mutter sowie die Schwägerin der Klägerin zu 1) kommen hierfür schon wegen ihres Geschlechts nicht in Betracht. Es ist von den übrigen Verfahrensbeteiligten auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Kläger sonst ersichtlich, daß die Klägerinnen zu 1) und 5) über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügen, die ihnen den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnten. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung am 24. April 1989 gerade bekundet, daß es in Midyat nicht einmal entfernte Verwandte oder Bekannte geben, die etwa bei Besorgungen Hilfe leisten könnten. Die Klägerin zu 1) hat überdies keine Schule besucht und spricht lediglich Aramäisch und etwas Arabisch, ein bißchen Türkisch hat sie erst nach ihrer Ausreise gelernt; die Klägerin zu 5) hat die Türkei ohnehin vor Beginn der Schulpflicht verlassen. Die Klägerinnen zu 1) und 5) sind daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich ohne fremde Hilfe und jeweils für sich allein eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Dies gilt ohne weiteres für die gut 14 1/2 jährige Klägerin zu 5), ebenso aber auch (noch) für die immerhin 45 Jahre alte verwitwete Klägerin zu 1). Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Der vom Senat getroffenen Prognose kann übrigens nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Klägerin zu 1) nach dem Tod ihres Ehemannes noch mehr als vier Jahre lang als alleinstehende Frau in Midyat gelebt habe und daß auch ihre verwitwete Schwägerin seit Mitte November 1988 dort nur zusammen mit ihren Kindern (darunter einem 15 bis 16jährigen Mädchen) lebe, ohne daß es zu einer Entführung gekommen sei. Denn soweit es um die Klägerin zu 1) geht, waren die konkreten Umstände seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht erheblich anders gelagert, weil ihr Vater noch um 9 bis 13 Jahre jünger war und weil -- insbesondere -- (mindestens) ihr Bruder F noch in Midyat wohnte, so daß sie effektiveren Schutz durch hierzu (noch) fähige Familienmitglieder genoß. Was die derzeitige Situation der verwitweten Schwägerin und ihrer 15 bis 16jährigen Tochter angeht, so kann der -- nach Auffassung des Senats eher zufällige (glückliche) -- Umstand, daß es in diesem individuellen Falle bisher nicht zu einer Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung gekommen ist, die Richtigkeit der aufgrund einer Vielzahl von Entführungsfällen gewonnenen Prognose nach Auffassung des Senats nicht erschüttern. 7. Dem Kläger zu 4) droht bei einer Ausreise in die Türkei ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei ihm ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß er allein in die Türkei ausreist. Auch für ihn kommt es nicht darauf an, ob seine Eltern als Asylberechtigte anerkannt oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 4.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in der Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1987 -- 18 B 20195/86 --); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seiner Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter des Klägers zu 4) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß der gut 15 Jahre alte Kläger zu 4) nach türkischem Recht seiner Schulpflicht bereits genügt hat; andererseits steht für den Kläger zu 4) eine Einberufung zum Wehrdienst möglicherweise in absehbarer Zeit bevor. Wie oben (unter II. 2. b aa) im einzelnen ausgeführt, kann indessen die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden, und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte (vgl. oben unter II. 5.). Da jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß der Kläger zu 4) weder in Istanbul noch in Midyat oder sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügt (vgl. oben unter II. 5. u. 6.), ist zu befürchten, daß ihm wegen der ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe seines christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 -- u. 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10.237/84 --). Trotz seines Alters fehlt es nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß sich der Kläger zu 4) -- bei der zu unterstellenden alleinigen und legalen Rückkehr -- der Aufmerksamkeit der türkischen Behörden und der anschließenden Einweisung in ein Waisenhaus erfolgreich entziehen und stattdessen etwa in "Istanbul" untertauchen und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen könnte. Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese -- sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. zu Bedenken insoweit 68.) -- in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (36.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort aufgenommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden (ebenso 68.). Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (58.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet; in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (59.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat Oehring in einem neueren Gutachten (62.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrischorthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als dies ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet (ebenso 68.). Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip des Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige Oehring führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden (vgl. hierzu auch 68.). Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule -- und dort nicht nur im Religionsunterricht -- und in dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. In der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ist nach Überzeugung des Senats ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Da der Kläger zu 4) aus einer christlichen Großfamilie stammt, droht ihm gegen den Willen seiner Mutter und seinen eigenen Willen eine Aufgabe seines christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt hat, gehören die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn der Kläger zu 4) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr -- also auch nicht in Familie und Freizeit -- erhält, in seinem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder -- wie etwa der Kläger zu 4) -- durch die ihnen in einem staatlichen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. In das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen eingegriffen. Denn die Kinder werden durch die Aufnahme in ein staatliches Waisenhaus, weil sie dort zur Überzeugung des Senats gleichsam "rund um die Uhr" unter islamischer Bevormundung stehen und infolgedessen ihre -- obengenannten -- elementaren Möglichkeiten christlicher Religionsausübung zwangsläufig verlieren werden, in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 -- 10 UE 1647/84 -- u. 03.06.1986 -- 10 OE 40/83 --; offengelassen vom BVerwG, 27.02.1987 -- 9 C 264.86 --). Derartiges hinzunehmen kann dem Kläger zu 4) auch nicht für die beschränkte -- nur noch knapp 2 1/2 Jahre währende -- Zeit bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit abverlangt werden. Dasselbe gilt auch für die ebenfalls noch minderjährige Klägerin zu 5), so daß diese nicht nur wegen der ihr im Rückkehrfalle drohenden Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung sondern auch wegen ihrer bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus religiös motivierter asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Die am 1. Januar 1944 in Midyat, Provinz Mardin, geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 15. Mai 1967, am 18. September 1969, am 2. März 1973 und am 2. Dezember 1974 ebenfalls in Midyat geborenen Kläger zu 2) bis 5). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten am 11. September 1979 -- mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) war im Besitz eines am 20. August 1979 in Mardin ausgestellten und für zwei Jahre gültigen Nationalpasses, in dem auch die Kläger zu 2) bis 5) eingetragen waren. Nach der im Paß enthaltenen Nüfuseintragung sowie nach den Eintragungen in ihren türkischen Nüfen sind die Kläger in dem Dorf Mercimekli bzw. Mercumekli, Bezirk Midyat, Provinz Mardin, registriert. Der Ehemann ... C der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 5) ist 1975 verstorben. Die Eltern S und M Y der Klägerin zu 1) -- sie sind nach deren Angaben jetzt zwischen 90 und 95 bzw. 70 und 75 Jahren alt -- leben in Midyat. Der Bruder F der Klägerin zu 1), der mit seiner Familie ebenfalls in Midyat wohnte, ist dort am 15. November 1988 erschossen worden; ein weiterer Bruder namens C lebt in Istanbul; der 1960 geborene Bruder F schließlich ist -- nebst Ehefrau und Tochter K -- bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt (Bundesamt Tür-T-9213). Die Schwestern ... G, ... Ö und ... A der Klägerin zu 1) leben ebenfalls im Bundesgebiet; die beiden erstgenannten sind mit Gastarbeitern verheiratet, die letztgenannte ist den Angaben der Klägerin zu 1) zufolge anerkannte Asylberechtigte; eine weitere Schwester namens B ... ist nach Schweden ausgereist. Der Sohn E und die Tochter Y C aus erster Ehe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) reisten bereits am 11. November 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein; der Asylantrag von E C ist rechtskräftig abgelehnt (VG Wiesbaden VIII E 6927/82), Y C hingegen ist bestandskräftig anerkannte Asylberechtigte (Bundesamt Tür-T-9218); die aus derselben Ehe hervorgegangene Tochter Z des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1), die früher einmal in F (Allgäu) wohnte, lebt jetzt in Schweden; sein Bruder M -- weitere Geschwister hatte er laut Angaben des Klägers zu 3) nicht -- wohnt in W. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. September 1979 beantragte die Klägerin zu 1) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie sei assyrische Christin und habe sich stets zu ihrer Religion bekannt. Sie sei in Midyat aufgewachsen. Dort hätten ihre Eltern als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie selbst habe keine Schule besucht, sondern ihrer Mutter im Haushalt geholfen. 1965 habe sie geheiratet. Sie und ihr Ehemann seien wegen ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Ihr Mann habe ständig mit einem moslemischen Taxifahrer Auseinandersetzungen gehabt; einmal habe auch eine Schlägerei stattgefunden. Im Jahre 1975 sei ihr Ehemann von diesem Taxifahrer überfahren worden. Sämtliche Zeugen seien der Auffassung gewesen, daß eine vorsätzliche Tötung vorgelegen habe; dennoch sei gegen den Taxifahrer keine Anklage erhoben worden. In der Folgezeit habe sie von der Unterstützung von Verwandten und Bekannten mehr schlecht als recht leben können. Außerdem hätten Moslems ihr als alleinstehender Frau mehrfach unsittliche Anträge gemacht und sie auch beleidigt. Schließlich hätten ihre moslemischen Nachbarn, mit denen sie bis dahin ein relativ gutes Verhältnis gehabt habe, begonnen, sie zu beschimpfen und zu schikanieren. Ferner seien ihre Kinder in der Schule von Mitschülern verprügelt worden und hätten auch von ihren Lehrern Schläge erhalten, weil sie nicht am islamischen Religionsunterricht hätten teilnehmen wollen. Insbesondere der älteste Sohn, der kurz vor der Ausreise in der vierten Klasse gewesen sei, sei Opfer solcher Verfolgungen geworden. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 20. Februar 1980 gab die Klägerin zu 1) als Religion "orthodox" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "C, ... Midyat, Türkei" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "aramäisch, arabisch" eingetragen. Außerdem wurden die Kläger zu 2) bis 5) unter Zif. 11 in die Niederschrift aufgenommen und durch Ankreuzen klargestellt, daß sich das Asylbegehren auch auf sie erstreckt. Im übrigen erklärte die Klägerin zu 1), sie habe dem anwaltlichen Asylantrag nichts mehr hinzuzufügen. Anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. Juli 1980 in Nürnberg ließ die Klägerin zu 1) zunächst ihre Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen und berichtigen: Zum einen wurde die Religion der Klägerin zu 1) in "syrisch-orthodox" abgeändert; zum anderen wurde die Eintragung unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" in "aramäisch, etwas arabisch" geändert. Außerdem legte die Klägerin zu 1) Kopie eines in türkischer Sprache abgefaßten Urteils des Strafgerichts beim Amtsgericht in Midyat vom 29. März 1976 vor, dessen wesentlicher Inhalt von den damit befaßten beiden Sprachmittlern wie folgt angegeben wurde: Am 26. April 1975 sei I C bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und anschließend im Krankenhaus gestorben. C habe nach den Feststellungen des Gerichts beim Überqueren einer Straße im Stadtgebiet von Midyat bei Dunkelheit nicht hinreichend auf den Verkehr geachtet; er sei vom linken Kotflügel eines Pkw erfaßt worden, dessen Fahrer durch einen entgegenkommenden Lkw geblendet worden sei. Dem von der Staatsanwaltschaft unter dem 12. Mai 1975 angeklagten Pkw-Fahrer sei ein Verschulden nicht nachzuweisen; er sei deshalb freizusprechen. Die Klägerin zu 1) führte hierzu und in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus: Sie begehre Asyl, weil ihr Ehemann umgebracht worden sei und sie deshalb für sich und die übrigen Kläger kein Geld mehr zum Leben gehabt habe; die Mittel für die Ausreise habe sie von kirchlichen Stellen in Midyat erhalten. Nachdem sie Anzeige wegen des Todes ihres Ehemannes erstattet habe, sei sie belästigt worden. Ihre Kinder seien von Moslems geschlagen worden, wenn sie auf die Straße gegangen seien. Sie, die Klägerin zu 1), habe aus Angst abends ab ca. 18.00 Uhr immer wieder die Haustüre verschlossen. Auch die beiden Kinder aus erster Ehe ihres Ehemanns seien aus Anlaß dessen Todes ausgereist, weil sie Angst gehabt hätten, selbst getötet zu werden. Im übrigen beziehe sie, die Klägerin zu 1), sich auf den anwaltlichen Asylantrag. Etwaige Abweichungen ihrer Angaben von denjenigen bei der Ausländerbehörde und in dem Asylantrag könnten auf Sprachschwierigkeiten beruhen. Mit Bescheid vom 29. April 1983 -- zugestellt am 14. Juni 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre, durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer -- geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Südosttürkei; die von der Militärregierung eingeleiteten Maßnahmen ließen keinen Zweifel daran, daß die staatlichen Sicherheitsorgane in Tur'Abdin wie in der übrigen Türkei zur Schutzgewährung bereit und in der Lage seien. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder noch zu befürchtende asylerhebliche Verfolgung. Gegen die von den Klägern geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß den Klägern gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, hätten sie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Diese Erkenntnisse würden durch das von den Klägern in Kopie vorgelegte Gerichtsurteil bestätigt; es sei weder ersichtlich, daß die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) für dessen Tod von Bedeutung gewesen sei, noch, daß staatliche Stellen nicht ordnungsgemäß ihren Pflichten nachgekommen seien. Die geltend gemachten lange zurückliegenden Ereignisse seien nicht hinreichend substantiiert und deshalb in ihrer Glaubhaftigkeit zweifelhaft und stünden darüber hinaus mit der Ausreise in keinem ursächlichen Zusammenhang. Unabhängig hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen; dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten. Auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen bestehe derzeit die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Für die Kläger zu 2) bis 5) seien weitere eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Mit Bescheid vom 1. Juni 1983 forderte der Oberbürgermeister der Stadt W die Klägerin zu 1) zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids des Bundesamtes der Ausreiseaufforderung nachkomme, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1983, der am 24. Juni 1983 einging, erhoben die Kläger gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung Klage. Zur Begründung trugen sie durch ihre Bevollmächtigten vor: Sie gehörten zur christlichen Minderheit in der Türkei und seien ständigen Verfolgungsmaßnahmen durch ihre moslemische Nachbarschaft ausgesetzt gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise seien die syrisch-orthodoxen Christen überdies als Gruppe verfolgt worden. Eine inländische Fluchtalternative in Istanbul sei für sie als mithin Vorverfolgte nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Oktober 1985 erklärte die informatorisch gehörte Klägerin zu 1): Nach dem Tode ihres Ehemannes sei sie Anfeindungen durch Moslems ausgesetzt gewesen. Diese seien abends nach 18.00 Uhr gekommen und hätten mit ihr geschlechtlich verkehren wollen, was sie aber abgelehnt habe. Außerdem seien ihre Kinder von moslemischen Nachbarn schwer geschlagen worden. Ferner hätten Moslems sie, die Kläger, auf dem Weg zur Kirche oft beschimpft und geschlagen. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. April 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt W vom 1. Juni 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls mit näherer Begründung, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 3. Oktober 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid der Beklagten zu 2) richtet. Gegen dieses ihm am 13. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1985 -- eingegangen am 12. Dezember 1985 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. Zwar habe in der Zeit vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 in abgelegenen Gebieten wie der östlichen Türkei die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren können; davon sei aber nicht nur die christliche Minderheit, sondern die gesamte Bevölkerung betroffen gewesen. Seinerzeitige Übergriffe seien Abbild der damaligen Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen sei der türkische Staat im wesentlichen auch seinerzeit willens und grundsätzlich in der Lage gewesen, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren, so daß die von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen dem Staat asylrechtlich nicht zurechenbar seien. Mindestens hätte eine Inanspruchnahme vorgesetzter Dienststellen oder der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich Erfolg gehabt, wenn die örtlichen Stellen untätig geblieben sein sollten. Abgesehen davon sei den Klägern jedenfalls eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten, da mindestens in Istanbul eine inländische Fluchtalternative bestehe; dort sei eine asylerhebliche Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch wenn die Kläger nie in Istanbul gelebt hätten, wäre es für sie aufgrund des Zusammenhalts der dortigen christlichen Gemeinden nicht schwieriger als für jeden anderen Türken, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Oktober 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Ergänzend führen sie aus: Für die Klägerin zu 1) gebe es schon wegen ihres Geschlechts und für den Kläger zu 2) wegen seiner Körperbehinderung im Rückkehrfalle keine Existenzmöglichkeit. Gleiches gelte -- unter Berücksichtigung näher bezeichneter Erkenntnisquellen zur Frage einer inländischen Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen -- für den Kläger zu 3), und zwar insbesondere deshalb, weil der "Islamische Rat" beschlossen habe, die Christen des mittleren Ostens aus ihren Heimatländern zu vertreiben. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 3. März 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) bis 3) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24. April 1989 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Geschäftszeichen: Tür-S-3261 -- und die über die Kläger zu 1) bis 3) geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt W -- Geschäftszeichen: ... -- (vier Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Bruder F Y der Klägerin zu 1) (Bundesamt ...) sowie auf die über den Sohn E und die Tochter Y des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1) aus erster Ehe (Bundesamt ... und VG Wiesbaden ... bzw. Bundesamt ...) geführten Behörden- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost) Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 68. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 69. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 70. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 71. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 72. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 74. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 75. 20.03.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH