Urteil
12 UE 63/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1204.12UE63.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich der Kläger zu 1), 2), 5) und 6) begründet, denn diese können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist die Beklagte zu 1) vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppen der chaldäischen oder syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Klägerinnen zu 3) und 4) dann -- anders als die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) (5.) -- politischer Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6.). Bei alledem geht der Senat -- insbesondere aufgrund der diesbezüglichen Bekundungen des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 5. Oktober 1989 -- davon aus, daß die Klägerin zu 1) bis zu ihrer Heirat Mitte der 50er Jahre der syrisch-orthodoxen Kirche angehört hat und seither chaldäische Christin ist, daß die Kläger zu 2) und 4) bis 6) seit jeher chaldäische Christen sind und daß die Klägerin zu 3), die ebenfalls als chaldäische Christin getauft und aufgewachsen ist, seit ihrer Heirat im Oktober 1984 der syrisch-orthodoxen Kirche angehört. Zwar sind die Kläger -- ähnlich wie ihr Ehemann bzw. Vater -- in ihren Asylanträgen als syrisch-orthodoxe Christen vom "Volksstamm der Aramäer" bezeichnet, und in den Nüfen des Klägers zu 2), des Ehemanns bzw. Vaters und der Tochter bzw. Schwester E (Bl. 23 der Bundesamtsakte Tür-S-35723, Bl. 12 u. 15 der Bundesamtsakte 163/77536/81) ist lediglich ihre christliche Glaubenszugehörigkeit ausgewiesen. Auch haben sich der Kläger zu 2) (Bl. 111 d.A., Bl. 16 R der Bundesamtsakte Tür-S-35723 und Bl. 31 des 2. Bandes der über ihn geführten Ausländerbehördenakten) und einige Verwandte der Kläger im Verlaufe ihrer Asylverfahren selbst als "syrisch-orthodox" geriert -- so etwa die Söhne bzw. Brüder I und Y sowie die Schwägerin bzw. Tante H B (Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 7 der Bundesamtsakte Tür-T-8982, Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-S-32024, Bl. 2 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5638/83) -- oder sind jedenfalls durch ihren Bevollmächtigten jeweils als christlich-orthodoxe assyrische Volkszugehörige bezeichnet worden -- so wiederum die Söhne bzw. Brüder I und Y (Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 4 der Bundesamtsakte Tür-T-8982). Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben indessen -- nachdem sie sich zunächst u.a. als "katholisch" bezeichnet hatten -- bereits bei ihren jeweiligen Vorprüfungsanhörungen ihre Religions- bzw. Volkszugehörigkeit mit chaldäisch angegeben (Bl. 10 und 16 der Bundesamtsakte Tür-S-51683), und die Kläger zu 1) und 2) haben dahingehende Angaben (erneut) bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 gemacht (Bl. 357 u. 359 d.A.). Auch der Ehemann bzw. Vater und der Sohn bzw. Bruder I der Kläger haben bei der Vorprüfungsanhörung und/oder in fortgeschrittenen Stadien ihrer Asylverfahren übereinstimmend erklärt, daß sie der chaldäischen Kirche angehörten (Bl. 1 der Bundesamtsakte 163/77536/81, Bl. 46 und 186 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5259/83, Bl. 32 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80). Da diese Angaben darüber hinaus durch die Eintragung "Kildani" in den Nüfen der Klägerin zu 3) und der Söhne bzw. Brüder I und Y der Kläger bestätigt werden (Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-S-51683, Bl. 21 -- vgl. ferner Bl. 34 -- der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 14 der Bundesamtsakte Tür-T-8982) und der Ehemann bzw. Vater der Kläger bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 sowohl -- wie übrigens auch der Kläger zu 2) -- den Sitz des Patriarchen der chaldäischen Kirche zutreffend nennen als auch glaubhafte Einzelheiten über die seelsorgerische Betreuung der chaldäischen Christen mitteilen konnte, hat der Senat -- offenbar anders als das Verwaltungsgericht, das insoweit eine nähere Aufklärung versäumt hat und deshalb lediglich auf den christlichen Glauben der Kläger hat abstellen können -- letztlich keine durchgreifenden Zweifel an den eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen zur Religionszugehörigkeit der Kläger, wobei sich die chaldäische -- wie noch näher darzulegen sein wird (unter I. 1. a) -- durch eine extrem monophysitische Lehrmeinung über die Person Christi und durch ihre Union mit Rom von der syrisch-orthodoxen unterscheidet. 1. Die Kläger können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 1) zwar 1928 geboren ist, die übrigen Kläger hingegen 1962 und später, sie alle aber erst 1979 bzw. 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --; EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der chaldäischen und/oder syrisch-orthodoxen Minderheit -- zu letzterer zählte die Klägerin zu 1) bis zu ihrer Heirat Mitte der 50er Jahre -- in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen sowie der chaldäischen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 14 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde (vgl. zu den Chaldäern neuerdings auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --). Die Anhänger der syrischen Kirchen -- zu denen die chaldäische ebenso wie die syrisch-orthodoxe gehören -- siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die chaldäischen und syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (41., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen der Status als "millat" zuerkannt wurde -- der chaldäischen allerdings erst im 19. Jahrhundert (4., S. 46; 7., S. 16 f.; 41., S. 18) und der syrischorthodoxen überhaupt nicht (4., S. 46) --, so daß sie auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (2., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (2., S. 28; 6., S. 14; 10.; 27., S. 6; 41., S. 9 u. 18 f.; 51., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (2., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (2., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (2., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (4., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 2., S. 12 ff.; 6., S. 1 ff.; 21., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 3.; 6., S. 5; 7., S. 5; 10.; 21., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (4., S. 46; 6. S. 6; 35., S. 17 u. 40; 44., S. 2 f.; 64; 71.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (2., S. 3; 7., S. 5 f. u. 16 f.; 41., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 2., S. 12; 7., S. 15 f.; 8., S. 85). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (2., S. 12; 7., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (6., S. 21; 11., S. 2; 12., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (2., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 86 f.; 2. S. 12; 4., S. 46; 6., S. 5; 7., S. 16; 13., S. 446; 32.; 41., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (2., S. 3 u. 12; 4., S. 46; 6., S. 5; 7., S. 6 u. 16 f.; 41., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (2., S. 46, 110), hat die chaldäische Gemeinde in der Südosttürkei von ca. 5.000 bis 6.000 gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre (2., S. 111; 51., S. 18) auf heute schätzungsweise 500 Mitglieder abgenommen, nachdem die übrigen, die Ende der 60er Jahre in einer ersten Fluchtwelle von Hakkari und Bohtan zu Glaubensbrüdern in den Tur'Abdin übergesiedelt waren, vorwiegend nach Frankreich ausgereist sind (51., S. 18). Immerhin wird Anfang bis Mitte der 80er Jahre noch von chaldäischen Gläubigen und Priestern in Diyarbakir und Mardin (14.; 36.; 41., S. 144; 45.) sowie von weiteren chaldäischen Familien in Gercüs, Idil, Mersin, Midyat und Temerz berichtet (41., S. 30, 103, 105, 107, 144; 45.; 48.;). Hiermit stehen die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 in Einklang, daß ursprünglich sieben chaldäische -- von Mardin aus seelsorgerisch betreute -- Familien in Gercüs gelebt hätten, die zwischenzeitlich allesamt -- wie übrigens auch die Schwester H B des Klägers am 9. Mai 1984 in ihrem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (IX/1 E 5638/83, Bl. 40) bestätigt hat -- die Stadt verlassen hätten. In Istanbul soll demgegenüber noch eine etwa 5.000 Mitglieder starke chaldäische Gemeinde existieren, und dort residiert auch ein chaldäischer Generalvikar (45.) und sogar ein Bischof (62.). Die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei beträgt neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (2., S. 111; 6., S. 20), 35.000 (2., S. 46), 20.000 bis 35.000 (7., S. 17), 20.000 (11., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (3.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (5., S. 2) und 1980 noch 25.000 (6., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (35., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (6., S. 46; 12., S. 7; 24.; 29.; 30.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 38. und 40., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrisch-orthodoxen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (2., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (11.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (25., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei zwischen Oktober 1979 und August 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (so für chaldäische Christen OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 -- und für syrisch-orthodoxe Christen schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die chaldäischen und/oder die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Für die chaldäischen gilt im wesentlichen dasselbe wie für die syrisch-orthodoxen Christen (38.; 62.), zumal ihre örtlichen Gemeinden eng zusammenhalten (9.; 36.). Insbesondere betreuen ihre Geistlichen erforderlichenfalls auch die Angehörigen der jeweils anderen Glaubensgemeinschaft (2., S. 13 u. 118 f.; 36.; 41., S. 31); Chaldäer und Syrisch-Orthodoxe benutzen gelegentlich dieselbe Kirche (36.) und feiern auch -- wie der Kläger bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat -- gemeinsam Gottesdienste (41., S. 31); außerdem wurden früher Klosterschüler beider Glaubensgemeinschaften im Kloster Dair Za'faran unterrichtet (Anlage zu 45.). Im übrigen wird gerade an der Familie der Kläger die Verbindung beider Kirchen augenfällig, da die Klägerin zu 1) selbst vor ihrer Eheschließung der syrisch-orthodoxen Kirche angehörte und da die Kläger zu 2) und 3) und auch die übrigen verheirateten Kinder bzw. Geschwister der Kläger jeweils (ursprünglich) syrisch-orthodoxe Ehegatten haben. Die chaldäischen und die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 2., S. 2; 21., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (2., S. 112; 4., S. 46; 6., S. 6 u. 57 f.; 11., S. 3 f.; 12., S. 15 f.; 16.; 35., S. 17 u. 40; 44., S. 2 f.; 64.; 71.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten, verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (29., 30.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die etwa 5.000 chaldäischen Christen in Istanbul werden dort von einem Generalvikar und einen Bischof betreut (45.; 62.). Sie und die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Chaldäer und die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielweise die Ausbildung der syrisch-orthodoxen Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (11., S. 4; 22., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (12., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 49., S. 3). Die wenigen noch in der Südosttürkei lebenden chaldäischen Christen können -- wie eingangs dieses Abschnitts dargelegt (oben S. 28 f.) -- ebenfalls nur unter schwierigen Bedingungen seelsorgerisch betreut werden (vgl. 51., S. 18). Die ehemals zahlreichen syrisch-orthodoxen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (6., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (6., S. 28; 7., S. 18; 35., S. 18; 49., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (12., S. 17); diese wurde beispielsweise für den Bau einer katholischen -- wahrscheinlich chaldäischen -- Kirche in Ankara im Jahre 1961 von den türkischen Behörden nicht erteilt (40.). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 48., S. 3; 49., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (31.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 59.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (59.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (37.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (53.; ähnlich 61.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (38.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (48.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (48., 49.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 53.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 59.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (61.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (23.; 61.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (36., 39.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.; ähnlich 65.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (50.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Denn der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (60., 65.). Die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, erscheint indessen nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-)Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (65.). Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (60.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (65.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind jedoch bisher nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es derzeit an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (65.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerden eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (vgl. Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Mithin besteht kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (2., S. 111; 21., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (48., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 2., S. 112 f. u. 115 f.; 4., S. 46 f.; 7., S. 32 ff. und 106 ff.; 17.; 19.; 35., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 5., S. 3, 5; 6., S. 34; 18.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (12., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (2., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (2., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens am Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (6., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (6., S. 36; ähnliche Fälle in 15., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (6., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (4., S. 50; 6., S. 40; vgl. dazu auch 15., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (3., S. 2; 20.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (18.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 21., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (3., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (21., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (6. und 35.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (2.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 26., 27., 28.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in den Zeiträumen von der Geburt bis zur Eheschließung der Klägerin zu 1) und/oder von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Für die Gruppe der chaldäischen Christen ergeben sich insoweit -- im Vergleich zu derjenigen der syrisch-orthodoxen -- keine Besonderheiten (vgl. 38.; 62.). Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich christliche Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Christen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf christliche Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 31 ff.). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (14.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 12. September 1985 auf 66 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Msgr. Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Msgr. Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem erschrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in Mardin (a), in Gercüs (b) oder in Istanbul (c) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zum Lebensschicksal der Kläger und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Klägerin zu 1) in der Provinzhauptstadt Mardin geboren ist und dort bis zu ihrer Heirat Mitte der 50er Jahre gelebt hat. Anschließend zog sie zu ihrem Ehemann in die etwa 20 km nordwestlich von Midyat gelegene Kreisstadt Gercüs (41., S. 106), wo die übrigen Kläger geboren und aufgewachsen sind; die Kläger wohnten im Stadtteil Mehmet Rasul, der später in "Pinarbasi" umbenannt wurde. Dies ergibt sich aus den Eintragungen in den Personalpapieren der Kläger zu 1) bis 3) (Bl. 353 d.A., Bl. 23, 25 u. 31 der Bundesamtsakte Tür-S-35723 u. Bl. 24 f. der Bundesamtsakte Tür-S-51683), des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger (Bl. 16 f. u. 40 der Bundesamtsakte 163/77536/81) und ihrer Söhne bzw. Brüder I und Y (Bl. 20 f., 30 u. 34 der Bundesamtsakte Tür-T-8981, Bl. 13 f., 17 u. 22 der Bundesamtsakte Tür-T-8982), ferner aus den insoweit eindeutigen Bekundungen der Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 (Bl. 356 d.A.), in deren Verlauf sie frühere und teilweise abweichende Verlautbarungen über Mardin bzw. Istanbul als Geburtsorte der Kläger zu 3) bis 6) als Mißverständnis bezeichnet hat, sowie des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger bei dessen Vernehmung am selben Tage (Bl. 186 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5259/83) und schließlich aus den diesbezüglichen Angaben der Kläger zu 2) und 3) im Verlaufe ihres Asylverfahrens (Bl. 10 der Bundesamtsakte Tür-S-35723 u. Bl. 16 der Bundesamtsakte Tür-S-51683). Im 19. Jahrhundert war die Bevölkerung der Stadt Mardin, wo die Klägerin zu 1) geboren und aufgewachsen ist, etwa zur Hälfte christlich, wobei die syrisch-orthodoxen Christen in der Mehrheit waren; nach dem Ersten und Zweiten Weltkrieg wanderten jeweils viele der Überlebenden Christen nach Istanbul oder -- noch verstärkt ab 1960 durch die Anwerbung von Gastarbeitern -- ins Ausland ab; die Zahl der christlichen Familien nahm demzufolge bis Mitte der 70er Jahre auf unter 100 -- bei mehr als 35.000 Einwohnern -- ab (41., S. 143 ff). Die Stadt Gercüs hatte um diese Zeit etwa 4.500 Einwohner -- das sind ungefähr 300 Familien --, bei denen es sich überwiegend um Kurden handelte; von den ursprünglich 40 christlichen Familien lebten damals noch etwa zehn Familien in der Stadt, wobei es sich etwa zur Hälfte um syrisch-orthodoxe und chaldäische Christen handelte; als die Klägerin zu 4) zusammen mit ihrem Vater und weiteren nicht im vorliegenden Verfahren befindlichen Angehörigen als letzte der Kläger im Jahre 1976 -- spätestens aber 1977 -- Gercüs verließ, blieben nur noch zwei syrisch-orthodoxe Familien zurück; zwischenzeitlich leben in dieser Stadt überhaupt keine Christen mehr. Eine christliche Kirche gab es in Gercüs nicht; zum Gottesdienst mußten die Christen nach Midyat; nur etwa dreimal im Jahr kam ein chaldäischer bzw. syrisch-orthodoxer Priester nach Gercüs, der jeweils zusammen mit beiden christlichen Gruppen einen Gottesdienst feierte. Die betreffenden Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Klägers zu 2) und des Ehemanns bzw. Vaters des Klägers bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 (Bl. 359 d.A. u. Bl. 186 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5259/83) und der Kläger in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Januar 1984 (Bl. 40 d.A.) sowie auf dem Senat darüber hinaus vorliegenden Dokumenten (vgl. insbesondere 41., S. 107). Der Senat hat des weiteren die Überzeugung gewonnen, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger nach seiner Heirat und der Ableistung des Militärdienstes Mitte der 50er Jahre im Jahre 1957 in Gercüs eine Schneiderei eröffnet hat und daß die Kläger zu 2) und 3) dort zur Schule gegangen sind, ferner daß die Kläger zwischen 1974 und 1976 -- spätestens aber 1977 -- zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern sukzessive nach Istanbul übergesiedelt sind, wo die Kläger bis zur Ausreise gelebt haben und der Kläger zu 2) gearbeitet hat und die Kläger zu 3) bis 6) die Schule -- die Klägerinnen zu 3) und 4) ein französisches Klosterinternat -- besucht haben. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Klägerin zu 1) bereits in Mardin oder daß einer der Kläger in Gercüs oder Istanbul politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum die Kläger und die übrigen Christen Gercüs und warum sie Istanbul verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit die Klägerin zu 1) schon in ihrem anwaltlichen Asylantrag vom 23. Januar 1980 geltend gemacht hat, sie sei in ihrer Geburtsstadt Mardin Opfer von Übergriffen muslimischer Mitbürger geworden, hat sie eine politische Verfolgung nicht schlüssig dargelegt. Denn was die Schläge angeht, die sie ihren näheren Angaben bei der Vernehmung am 5. Oktober 1989 zufolge von Mitschülern erhalten haben will, ist nicht dargetan, daß die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes hiergegen versucht worden ist. Und hinsichtlich des Entführungsversuchs, von dem die Klägerin zu 1) laut ihrem Asylantrag betroffen gewesen sein will, hat sie bei ihrer jetzigen Vernehmung richtiggestellt, daß es zwar zu Entführungen von Mädchen aus der Nachbarschaft -- auch auf dem Schulweg -- gekommen, daß sie selbst aber hiervon gerade nicht betroffen gewesen sei. Mögen auch ihre Eltern seinerzeit subjektiv Angst vor einer Entführung gehabt haben, so fehlen doch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Gefahr einer solchen hinsichtlich der Klägerin zu 1) damals tatsächlich schon unmittelbar bevorstand, obgleich die Klägerin zu 1) -- insbesondere nachdem sie von der Schule wegblieb -- den umfassenden Schutz ihres elterlichen Familienverbandes genoß. Soweit sich die Klägerin zu 1) darauf beruft, ihr Bruder sei damals auf dem Weg zur Schule geschlagen und außerdem zu Unrecht von der Polizei einer Straftat beschuldigt und während der Ermittlungen schwer mißhandelt worden, kann daraus eine politische Verfolgung von ihr jedenfalls nicht entnommen werden. b) Für die Zeit in Gercüs kann der Senat eine politische Verfolgung der Klägerin zu 1) und der übrigen Kläger ebenfalls nicht feststellen. Soweit die Klägerin zu 1) am 12. September 1985 vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, muslimische Frauen hätten sie beleidigt, wenn sie ihre Kinder zur Schule gebracht habe, fehlt es an ausreichender Substantiierung hinsichtlich Art und Umfang der Beleidigungen, so daß schon nicht festgestellt werden kann, daß diese von asylrechtlicher Intensität gewesen sind. Gleiches gilt für das anwaltliche Vorbringen im Asylantrag vom 23. Januar 1980, die Klägerin zu 1) habe in Gercüs die Kinder -- also offenbar die Kläger zu 2) und 3), denn die jüngeren wurden erst in Istanbul eingeschult -- nur unter ständiger Gefahr zur Schule schicken können. Soweit die Klägerin zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung, im erstinstanzlichen Klageverfahren und bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 konkretisierend angegeben hat, ihre Kinder seien seinerzeit häufig von muslimischen Kindern verprügelt und dabei verletzt worden, und der Kläger zu 2) bei derselben Gelegenheit und zuvor in dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. November 1979 bekundet hat, daß er u.a. auf dem Schulweg laufend von Gruppen junger Muslime geschlagen, dabei einige Male erheblich verletzt und einmal sogar in eine Moschee verschleppt und dort festgehalten worden sei, lassen sich diese Übergriffe -- soweit sie über die unter Jugendlichen üblichen Rangeleien hinausgegangen sind -- jedenfalls dem türkischen Staat nicht asylrechtlich zurechnen, denn es wurden lediglich die Eltern der muslimischen Kindern um Abhilfe gebeten, nicht aber wurde um staatlichen Schutz nachgesucht. Wenn der Kläger zu 2) darüber hinaus -- insbesondere bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 -- berichtet hat, daß er in der Schule in Gercüs von Lehrern durch Stockschläge zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen worden sei (Bl. 359 d.A.), so ist damit weder dargetan, daß die betreffende Behandlung über die in der Türkei seinerzeit übliche körperliche Züchtigung von Schülern durch Lehrer hinausging, noch ist hinreichend substantiiert vorgetragen, daß die erzwungene Teilnahme am Religionsunterricht von dessen Inhalten her den Kläger zu 2) in seinem sog. religiösen Existenzminimum beeinträchtigt hat. Unabhängig davon könnten darin eventuell liegende religiös motivierte Übergriffe dem türkischen Staat schon deswegen schwerlich zugerechnet werden, weil hiergegen jedenfalls an höherer -- über die Schulleitung hinausgehender -- Stelle keine Beschwerde geführt worden ist. Soweit die Kläger zu 1) und 2) -- ebenso wie ihr Ehemann bzw. Vater in seinem Asylverfahren -- angegeben haben, die Kunden hätten für Schneiderarbeiten oftmals das vereinbarte Entgelt nicht oder nur teilweise entrichtet, ist nicht ersichtlich, daß die betreffenden Verluste zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Familie und insbesondere der Kläger geführt haben. Überdies hat die Klägerin zu 1) -- ebenso wie ihr Ehemann und ihr Sohn Y in deren Klageverfahren (Bl. 188 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5259/83 und Bl. 65 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 6283/89) -- ausgeführt, man habe aus Angst vor Repressalien darauf verzichtet, die ausstehenden Forderungen mit staatlicher Hilfe einzutreiben. Auch insoweit fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit zum türkischen Staat. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich des im Asylantrag der Klägerin zu 1) geschilderten Vorfalles, das Haus der Familie sei 1972 von Muslimen angesteckt worden und bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Denn abgesehen davon, daß die übrigen Kläger und ihr Ehemann bzw. Vater hierüber nichts berichtet haben, hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 1989 richtiggestellt, daß lediglich eines von drei Zimmern ausgebrannt und daß Anzeige bei der Gendarmerie deshalb nicht erstattet worden sei, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, daß die eigenen Kinder den Brand beim Spielen verursacht hatten. Eine asylrelevante Verfolgung der Kläger vermag der Senat mangels versuchter Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auch hinsichtlich des unsubstantiiert gebliebenen Vortrags der Klägerin zu 1) nicht festzustellen, die Wohnung der Familie sei Anfang der 70er Jahre beschossen und ihnen sei offen der Tod angedroht worden (vgl. Bl. 6 der Bundesamtsakte Tür-S-51683); das pauschale Vorbringen der Klägerin zu 1), sie habe häufig bei der Polizei Anzeige erstattet, reicht insoweit nicht aus, zumal es mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehemanns und der übrigen Familienangehörigen sowie späteren eigenen Bekundungen der Klägerin zu 1) nicht in Einklang steht. Soweit die Kläger zu 1) und 2) geltend gemacht haben, ihr Ehemann bzw. Vater sei von Muslimen schwer mißhandelt worden, weil er sich geweigert habe, zum Islam überzutreten und/oder weil er den in die Moschee verschleppten Kläger zu 2) habe befreien wollen, beinhaltet dies -- soweit der Ehemann bzw. Vater der Kläger betroffen wurde -- jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung der Kläger des vorliegenden Verfahrens (Die asylrechtliche Bedeutung der Verschleppung des Klägers zu 2) für diesen selbst wurde bereits oben behandelt). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner von Gercüs sich die zwangsweise Bekehrung der dort lebenden Christen zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann vielmehr ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Gercüs zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Einwohner in einer weitgehend muslimischen Stadt. Sie erlauben aber damit noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. c) Auch für die Zeit ihres Aufenthalts in Istanbul kann der Senat eine Vorverfolgung der Kläger nicht feststellen. Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 23. Januar 1980 ganz allgemein von dortigen Beschimpfungen und Schikanen berichtet wird, ist nicht ersichtlich, daß diese in bezug auf die Klägerin zu 1) von asylerheblicher Intensität gewesen sein könnten. Insbesondere haben Schläge den Angaben des Ehemanns der Klägerin zu 1) bei dessen Vernehmung am 5. Oktober 1989 zufolge nur die Kinder bekommen, die in Istanbul zur Schule gingen oder dort gearbeitet haben; schon deshalb kann die Klägerin zu 1) eine eigene Verfolgung hieraus nicht herleiten. Den Klägerinnen zu 3) und 4), die in Istanbul ein französisches Klosterinternat besucht haben, ist dort offensichtlich auch nichts (mehr) widerfahren, so daß lediglich die Kläger zu 2), 5) und 6) verbleiben, welche -- den Angaben der Klägerin zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung zufolge -- ständig verprügelt worden sein sollen, nachdem die Nachbarkinder ihre Religion erfahren hatten. Indessen läßt sich auch in bezug auf die Kläger zu 2), 5) und 6) sowie die Klägerinnen zu 3) und 4) vor dem Besuch des Klosterinternats eine asylrechtliche Zurechnung zum türkischen Staat nicht vornehmen, da offenbar auch insoweit nicht versucht worden ist, dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger zu 2) und weitere Familienangehörige geltend machen, der Kläger zu 2) habe -- ähnlich wie andere seiner berufstätigen Geschwister --, in Istanbul sieben- bis neunmal seine Arbeitsstelle wechseln müssen, und zwar immer dann, wenn seine Religion bekannt geworden sei, er sei an den jeweiligen Arbeitsstellen schikaniert -- etwa vom Arbeitgeber für jeden Fehler verantwortlich gemacht -- worden, ihm seien mehrfach Teile des vereinbarten Lohns vorenthalten und oftmals -- so etwa im Juli 1978 -- offen der Lohn abgenommen worden, ist damit ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung dargetan. Denn abgesehen davon, daß nicht in allen Fällen ohne weiteres von einer religiösen -- und nicht bloß wirtschaftlichen -- Motivation auf seiten der Täter ausgegangen werden kann, hat der Kläger zu 2) polizeiliche Hilfe seinen Bekundungen zufolge in keinem Falle in Anspruch genommen. Im übrigen läßt sich dem diesbezüglichen Vorbringen -- gleiches gilt für den Umstand, daß insgesamt zweimal Fenster in der Familienwohnung eingeworfen worden seien sollen -- auch eine daraus resultierende wirtschaftliche Existenzbedrohung nicht entnehmen. Im Gegenteil geht aus den Angaben der Kläger hervor, daß deren Lebensunterhalt in Istanbul -- soweit sie nicht selbst einer Arbeit nachgingen -- jedenfalls durch ihre arbeitenden Familienangehörigen sichergestellt war, zumal es diesen offenbar immer wieder gelang, nach dem Verlust oder der Aufgabe einer Arbeitsstelle eine neue zu finden. Wenn von den Klägern weiter geltend gemacht wird, es sei ihnen allen nicht möglich gewesen, in Istanbul ein Kreuz offen zu tragen, und einige Male hätten sie die Kirche nicht verlassen können, weil sich vor dem Ausgang muslimische Jugendliche zusammengerottet hatten, so liegt darin -- sofern die einzelnen Kläger davon überhaupt betroffen gewesen sein sollten -- jedenfalls kein Eingriff von asylerheblicher Intensität, weil das sog. religiöse Existenzminimum hierdurch unberührt blieb. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen in der Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen von kollektiv verfolgten Gruppen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen -- die Klägerin zu 3) etwa aufgrund der ihr wegen ihrer Eheschließung erteilten Aufenthaltserlaubnis -- zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --; a.A. -- ohne Begründung -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --). Die Gefahr einer Gruppenverfolgung chaldäischer und/oder syrisch-orthodoxer Christen -- zu letzteren zählt die Klägerin zu 3) seit ihrer Heirat im Oktober 1984 -- in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die chaldäischen und syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 24.; 38.). Zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen (vgl. dazu allgemein etwa 21., S. 34; 29.; 30.; 31.; 36.; 40.) hat das Auswärtige Amt nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (36.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (29.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (30.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (31.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (33., S. 7, 18). Bei den chaldäischen Christen stellt sich die Situation nicht wesentlich anders dar als bei den syrisch-orthodoxen (38.; 62.; 63.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Christen in Istanbul bezweifelt wird, fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen -- einschließlich der chaldäischen und der syrisch-orthodoxen -- Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so für die Chaldäer auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, und für die Syrisch-Orthodoxen Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10.315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84, 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Zu der betreffenden Einschätzung gelangt der Senat auch bei Berücksichtigung neuester Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (63.) --; denn diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --, InfAuslR 1989, 108). Eine gerade den Klägern zu 1), 2), 5) und 6) im Rückkehrfalle drohende politisch motivierte Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf die Stadt Mardin festzustellen, wo die Klägerin zu 1) geboren ist und bis zu ihrer Heirat Mitte der 50er Jahre gelebt hat, noch in bezug auf die Stadt Gercüs, wo die Kläger zu 2) bis 6) geboren und aufgewachsen sind und wo die Kläger bis mindestens 1974, längstens 1977, gelebt und teilweise gearbeitet haben, noch in bezug auf Istanbul, wo sie sich anschließend bis zu ihrer Ausreise in der Zeit zwischen Oktober 1979 und August 1980 aufgehalten haben. Die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) könnten vielmehr in allen diesen Städten und auch anderswo in der Türkei gegenwärtig -- ebenso wie schon vor ihrer Ausreise -- ohne unmittelbar drohende Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen weibliche Christen wie die 61jährige Klägerin zu 1) und in denen männliche Christen im Alter der Kläger zu 2), 5) und 6) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) im Rückkehrfalle von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wären. Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin zu 1) angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt (für eine 44jährige Frau etwa 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --, für eine 42jährige 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- und für eine 39jährige 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 --) -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. dazu noch unten unter II. 6.). Die Kläger zu 2), 5) und 6) müssen auch dann nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, wenn und soweit sie -- worauf sich der Kläger zu 2) für seine Person schon in seinem anwaltlichen Asylantrag vom 1. November 1979 und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berufen hat -- nach ihrer Rückkehr in absehbarer Zeit mit ihrer Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen haben, was auch bei dem knapp 18jährigen Kläger zu 6) trotz der erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres beginnenden Wehrpflicht in der Türkei gegenwärtig schwerlich in Zweifel gezogen werden kann. Es sind nämlich -- wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist -- zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch bisher keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen und vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für die Kläger zu 2), 5) und 6) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Die an ihrem Vater verübten Übergriffe während dessen Militärdienstes, auf die die Kläger zu 2), 5) und 6) allerdings gar nicht ausdrücklich abgestellt haben, und die nicht näher substantiierten Erfahrungen von Freunden und Verwandten, auf die der Kläger zu 2) verwiesen hat, ändern an dieser Einschätzung des Senats hinsichtlich der nicht vorverfolgten Kläger zu 2), 5) und 6) nichts, zumal seither -- was den Vater angeht -- etwa 25 Jahre vergangen sind und Erkenntnisse über eine Verschlechterung der Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee dem Senat bisher nicht vorliegen. In bezug auf den derzeit noch minderjährigen Kläger zu 6) kann schließlich nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, daß ihm im Rückkehrfalle, da er den Angaben seines Vaters bei dessen Vernehmung am 5. Oktober 1989 zufolge (Bl. 187 der Gerichtsakte VG Wiesbaden II/1 E 5259/83) weder in Gercüs noch in Istanbul oder sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügt, die Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus und damit die zwangsweise Aufgabe seines christlichen Bekenntnisses droht. Zwar ist hierin nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu erblicken (23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- u. 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --), und gilt dies regelmäßig auch für ältere Minderjährige, die durch die ihnen in einem staatlichen Waisenhaus erfolgenden Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden, andererseits aber aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein werden, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten (Hess. VGH, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 und 12 UE 2643/85 --). Die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung muß indessen für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden, und deshalb ist vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Kläger zu 6) bereits am 31. Dezember 1989 -- mithin vor dem regelmäßigen Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils -- das 18. Lebensjahr vollenden wird. Für einen derart kurzen, weniger als einen Monat umfassenden Zeitraum, kann dem Kläger zu 6) aber abverlangt werden, die betreffende -- ohnehin nur theoretisch drohende -- Verfolgung hinzunehmen. Demgemäß hat der Senat bisher lediglich in Fällen, in denen die Vollendung des 18. Lebensjahres in etwa 1 3/4 Jahren oder noch später anstand, seine eingangs dieses Absatzes dargestellte Rechtsprechung angewandt (insoweit ablehnend für ein ca. 17jähriges Mädchen -- die dortige Klägerin zu 3) -- auch schon Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --). Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß die jetzt 61jährige Klägerin zu 1) weder in ihren früheren Heimatstädten Mardin bzw. Gercüs noch in Istanbul in der Lage sein würde, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. In Mardin wird ihr dies schon deshalb kaum möglich sein, weil ihre Eltern, sofern sie überhaupt noch leben, mittlerweile hochbetagt sind und weil ihre sechs Geschwister -- wie ihr Ehemann bei seiner Vernehmung am 5. Oktober 1989 bekundet hat -- allesamt nicht mehr in der Türkei leben, und in Gercüs deshalb nicht, weil der dortige Familienbesitz anläßlich der Übersiedlung nach Istanbul aufgegeben worden ist und weil in dieser Stadt keine Christen mehr leben, die die Klägerin zu 1) beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen könnten. Ähnlich stellt sich die Situation für die Klägerin zu 1) in Istanbul dar, zumal sie dort selbst nicht berufstätig war und nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schwerlich Arbeit wird finden können. An den vorgenannten Orten und anderswo in der Türkei fehlt es zudem an verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten für die Klägerin zu 1), nachdem sich ihr Ehemann, ihre sämtlichen Kinder und Geschwister ebenso wie die Geschwister ihres Ehemannes im Ausland aufhalten. Schließlich kann die Klägerin zu 1) nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (66.; 70.; 71.; 72.). Möglicherweise hätte sie aber Geldüberweisungen seitens ihrer im Bundesgebiet lebenden erwachsenen Kinder zu erwarten. Was die Kläger zu 2), 5) und 6) angeht, so werden zwar auch sie kaum nach Gercüs zurückkehren können; es fehlen jedoch Anzeichen dafür, daß es ihnen -- zumal sie bereits in Istanbul gearbeitet haben oder jedenfalls dort zur Schule gegangen sind, nach Alter und Gesundheitszustand arbeitsfähig und offenbar auch der türkischen Sprache mächtig sind -- trotz nunmehr fehlender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, jedenfalls ihren jeweiligen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Ob dies einschränkungslos auch für den erst kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kläger zu 6) gilt, mag indessen dahinstehen; denn all dies ist ohnehin nur von ausländerrechtlicher, nicht aber von asylrechtlicher Bedeutung, so daß auch weitere Ermittlungen insoweit, sollten sie sich -- etwa mit Blick auf das von den Klägern vorgelegte neuere Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker (67.) -- überhaupt aufdrängen, unterbleiben können. Zwar hatte der erkennende Senat zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hält der erkennende Senat an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest (vgl. schon Hess. VGH, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der erkennende Senat im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (-- Vorprüfungsausschuß --, 20.12.1988 -- 2 BvR 1083/83 --, InfAuslR 1989, 134) nach wie vor für ungeklärt hält, ob eine inländische Fluchtalternative zumutbar ist, wenn der Asylbewerber an dem betreffenden Ort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (Hess. VGH, 25.09.1989 -- 12 TE 364/88 -- u. 04.10.1989 -- 12 TE 1785/88 --, jeweils unter Würdigung von BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 08.02.1989 -- 9 C 30.87 --). Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung der Kläger zu 1), 2), 5) und 6) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit auszuschließen und deshalb gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare interne Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Nach alledem kann die die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihnen ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; dem hat die Ausländerbehörde durch eine unter dem 20. Mai 1988 erteilte dahingehende Zusicherung bereits Rechnung getragen. 6. Demgegenüber droht den Klägerinnen zu 3) und 4) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie -- und zwar jeweils allein (vgl. oben unter II. 4.) -- entweder in Gercüs, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchten. Für die Klägerinnen zu 3) und 4) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Gercüs und nach Istanbul zu prüfen sein, wo sie geboren sind und/oder wesentliche Teile ihres Lebens verbracht haben. Indessen haben die Klägerinnen zu 3) und 4) an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam werden in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnten und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. In ihrem Geburtsort Gercüs können sich die Klägerinnen zu 3) und 4) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3. und 5.) keine christliche Familien und keine Verwandten der Klägerinnen zu 3) und 4) mehr befinden. Ferner wurde der Besitz der elterlichen Familie der Klägerinnen zu 3) und 4) in Gercüs anläßlich der Abwanderung der letzten Familienmitglieder nach Istanbul verkauft oder aufgegeben. Es erscheint deshalb für die Klägerinnen zu 3) und 4) von vornherein als aussichtslos, in Gercüs etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch zu nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerinnen zu 3) und 4) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin chaldäische und syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der chaldäischen und syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 5.; 6., S. 23 ff., 43 ff.; 17. bis 19.; 38.; 48., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 -- sowie 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- und -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (6., S. 33 ff., 48 f.; 15., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in der Stadt Istanbul -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der -- bereits oben (unter II. a.A., S. 19) zitierten -- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 6., S. 33 ff., 48 f.; 15., S. 4 f., 7 und 9; 25., S. 9; 35., S. 20; vgl. ferner -- für Istanbul -- die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf chaldäische oder syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß den Klägerinnen zu 3) und 4) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügen dort für eine absehbare Zeit über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Eltern, Geschwister und Onkel sowie Tanten allesamt ausgereist sind. Es ist von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Kläger sonst ersichtlich, daß die Klägerinnen zu 3) und 4) über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügen, die ihnen den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnten. Sie beherrschen zwar offenbar die türkische Sprache -- dies gilt jedenfalls für die Klägerin zu 3) -- und haben auch Schulen besucht. Sie haben jedoch offensichtlich keinen Beruf erlernt und waren während der Zeit ihres Aufenthalts in Istanbul in Anbetracht ihrer Unterbringung in einem französischen Klosterinternat überdies weitgehend von der Außenwelt abgeschirmt. Verbindungen zu anderen in Istanbul lebenden Christen, die noch im Falle einer jetzigen Rückkehr tragfähig sein könnten, werden sie demzufolge kaum geknüpft haben können. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere haben die Beteiligten keine solchen vorgetragen und kann angesichts des Alters der Klägerinnen zu 3) und 4) nicht davon ausgegangen werden, daß sie jetzt noch mit ihrer Wiederaufnahme in das Klosterinternat rechnen könnten. Die Klägerinnen zu 3) und 4) sind daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 3) 24 Jahre alt und zwischenzeitlich verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an jüngeren Frauen interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 25., S. 9). Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht neuestens (25.10.1989 -- 9 B 217.89 u. 9 B 220.89 --) u.a. die in den betreffenden Verfahren vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgeworfene Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, "ob bei Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art asylrechtlich ähnliche Maßstäbe anzulegen sind wie bei selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen", weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der hiermit angesprochenen -- an der Fallgruppe exilpolitischer Betätigung entwickelten -- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 1627/87 --, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wen die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, InfAuslR 1989, 319, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der erkennende Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern mehrere Berufungen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit u.a. in rechtlicher Hinsicht zugelassen (vgl. etwa 05.10.1987 -- 12 TE 1326/87 -- u. 19.11.1987 -- 12 TE 2368/87 --) sowie in einigen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen auf § 11 Abs. 2 AsylVfG gestützte und unter Bezugnahme auf die soeben dargestellte Bundesverfassungs- und Verwaltungsgerichtsrechtsprechung begründete Abschiebungsandrohungen angeordnet (vgl. etwa 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265, 22.02.1988 -- 12 TH 1979/87 -- u. 26.07.1989 -- 12 TH 430/88 --). Der vorliegende Fall bietet indessen keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Dabei mag außer Betracht bleiben, daß es hier schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation fehlen dürfte, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; denn die die Asylansprüche der Klägerinnen zu 3) und 4) begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre sämtlichen Verwandten, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, zugleich oder später ebenfalls die Türkei verlassen haben. Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Asylanerkennung der Klägerinnen zu 3) und 4) nicht entgegen, weil beide -- auch die bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu 1) bei deren Vernehmung am 5. Oktober 1989 (Bl. 356 d. A.) damals (knapp) 11jährige Klägerin zu 4) -- sich schon vor ihrer Ausreise, also erst recht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in Istanbul zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden haben. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerinnen zu 3) und 4) (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise jeweils den Schutz des eigenen Familienverbandes genossen, mithin weder für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen mußten noch ohne männliche Begleitung die Wohnung zu verlassen brauchten, während sie im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr den vorgenannten Schutz entbehren müßten. Dies führt auch für die Klägerinnen zu 3) und 4) zu der vom Senat -- übrigens ebenso in den anderen bisher entschiedenen und oben (S. 61) angeführten vergleichbaren Fällen, soweit dort nicht sogar Vorverfolgung gegeben war -- vertretenen Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer den Klägerinnen zu 3) und 4) drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. Die am 5. Juni 1928 in Mardin geborene Klägerin zu 1) und der 1933 in Gercüs, Provinz Mardin, geborene A B -- Kläger in dem Verfahren 12 UE 2652/85 -- sind Eheleute. Der am 16. März 1962 -- laut Paß und Nüfus in Gercüs -- geborene Kläger zu 2), die am 3. März 1965 -- laut Paß und Nüfus ebenfalls in Gercüs -- geborene Klägerin zu 3), die -- laut amtlicher türkischer Registrierung am 20. November 1970 -- in Gercüs geborene Klägerin zu 4) sowie die am 20. November 1970 bzw. am 1. Januar 1972 in Gercüs bzw. in Gercüs oder Istanbul geborenen Kläger zu 5) und 6) sind gemeinsame Kinder der Vorgenannten. Sie alle sind türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Die Kläger zu 2) und 6) reisten am 14. Oktober 1979, die Kläger zu 1) und 5) am 20. Januar 1980 und die Klägerinnen zu 3) und 4) am 16. August 1980 -- jeweils mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) war im Besitz eines am 22. November 1979 in Mardin ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses, der Kläger zu 2) verfügte über einen am 24. September 1979 in Istanbul ausgestellten, sechs Monate gültigen und später vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main zweimal um drei bzw. sechs Monate (zuletzt bis zum 23. Dezember 1980) verlängerten und die Klägerin zu 3) über einen am 14. Mai 1980 in Istanbul ausgestellten und zwei Jahre gültigen Nationalpaß. Nach den in den Pässen enthaltenen Nüfuseintragungen ist die Klägerin zu 1) in dem Dorf Pinarbasi, Bezirk Gercüs, Provinz Mardin, registriert, der Kläger zu 2) im Bezirk Gercüs, Provinz Mardin, und die Klägerin zu 3) in dem Dorf Pinarbasi bzw. dem Stadtteil Merkez, Bezirk Gercüs, Provinz Mardin. Der Kläger zu 2) ist seit dem 8. Juli 1988 mit einer türkischen Asylbewerberin verheiratet. Die Klägerin zu 3), die am 2. Oktober 1984 einen Asylberechtigten geheiratet hat, ist seit dem 22. Juli 1986 im Besitz einer -- ausweislich der vorliegenden Akten zuletzt bis zum 19. Juli 1989 -- befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann bzw. Vater A der Kläger reiste im September 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein; sein Asylverfahren ist noch bei dem erkennenden Gericht rechtshängig (12 UE 2652/85). Aus der Ehe mit der Klägerin zu 1) sind außer den Klägern zu 2) bis 6) weitere vier Kinder hervorgegangen. Der -- laut Paß und Nüfus -- am 8. Oktober 1955 in Gercüs geborene Sohn I und seine Familie sowie der am 20. Januar 1960 ebenfalls in Gercüs geborene Sohn Y waren schon im Dezember 1978 ins Bundesgebiet gekommen; sie wurden rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80 und IX/1 E 6283/80); Y B lebt jedoch in Schweden. Die am 1. Januar 1959 in Gercüs geborene Tochter N, verheiratete T, die zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater der Kläger eingereist ist, lebt in G; sie ist den Angaben ihrer Eltern zufolge ebenfalls anerkannte Asylberechtigte. Die am 3. März 1964 -- laut Paß und Nüfus in Gercüs -- geborene Tochter E, verheiratete E, die ebenfalls zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater der Kläger hierher gekommen war, hat ihren ursprünglich gestellten Asylantrag im März 1982 im Hinblick auf ihre Eheschließung mit einem in Augsburg wohnenden türkischen Arbeitnehmer zurückgenommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. November 1979 beantragten die Kläger zu 2) und 6) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie gehörten zur Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen aramäischer Volkszugehörigkeit aus dem Südosten der Türkei, die seit jeher massiven Verfolgungen von seiten der mohammedanischen Mehrheit ausgesetzt sei. Auch sie selbst seien Opfer solcher Übergriffe geworden. Während der Schulzeit des Klägers zu 2) sei dieser ständig in der Schule und nachmittags zu Hause von mohammedanischen Mitschülern geschlagen und beleidigt worden. Einmal sei er sogar in eine Moschee verschleppt und dort festgehalten worden, und sein Vater, der ihn habe befreien wollen, sei brutal zusammengeschlagen worden. Er, der Kläger zu 2), sei auch gezwungen worden, am mohammedanischen Religionsunterricht teilzunehmen und dabei die islamischen Riten mitzuvollziehen. Außerdem sei er während tätlicher Angriffe erheblich verletzt worden; so seien noch heute an seinem Kopf Narben zu erkennen, und ein ihm gebrochener Arm sei nicht richtig zusammengewachsen. Als er deswegen nach Istanbul geflohen sei, habe er dort zwar zunächst Arbeit als Schneider gefunden, sei dann aber -- nachdem seine Kollegen seine Religionszugehörigkeit in Erfahrung gebracht hatten -- wiederum schikaniert worden; oftmals sei ihm offen der Lohn abgenommen worden. Abgesehen davon fürchte er sich davor, in der Türkei zum Militärdienst herangezogen zu werden, denn Christen seien dort -- wie er von Verwandten und Freunden erfahren habe -- in aller Regel einem unerträglichen Ausmaß an brutalen Mißhandlungen ausgesetzt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Januar 1980 beantragten auch die Kläger zu 1) und 5) ihre Anerkennung als Asylberechtigte, und zwar mit folgender Begründung: Sie gehörten zur Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen aramäischer Volkszugehörigkeit aus dem Südosten der Türkei, die seit jeher massiven Verfolgungen von seiten der mohammedanischen Mehrheit ausgesetzt sei. Auch die Klägerin zu 1) sei schon in ihrer Geburtsstadt Mardin Opfer solcher Übergriffe geworden. So hätten ihre Eltern sie nach wenigen Monaten nicht mehr zur Schule gehen lassen, nachdem sie mehrfach geschlagen und von einem Entführungsversuch betroffen worden sei. Ihrem damals 16jährigen Bruder sei zu Unrecht ein Raubüberfall auf das Goldschmiedegeschäft seines mohammedanischen Arbeitgebers angelastet worden; im Verlaufe der Ermittlungen seien ihm von der Polizei so schwere Kopfverletzungen zugefügt worden, daß er seither geistesgestört sei. Nach ihrer Heirat sei ihr Ehemann in Gercüs mehrfach schwer zusammengeschlagen worden, weil er es abgelehnt habe, zum Islam überzutreten. Die Kinder habe sie nur unter ständiger Gefahr zur Schule schicken können. Anfang der 70er Jahre hätten die Übergriffe noch zugenommen; man habe ihre Wohnung beschossen und sie offen mit dem Tode bedroht. Sie habe in vielen Fällen bei der Polizei Anzeige erstattet; diese sei jedoch in keinem Fall tätig geworden, sondern habe ihr deutlich gemacht, daß sie nicht für die Christen da sei. Im Jahre 1972 habe eine Gruppe von Mohammedanern ihr Haus angesteckt, so daß es bis auf die Grundmauern abgebrannt sei. Daraufhin sei sie mit ihrer Familie nach Istanbul gezogen. Dort hätten jedoch, nachdem ihre Religionszugehörigkeit bekannt geworden sei, die gleichen Schikanen und Mißhandlungen begonnen wie zuvor in Gercüs. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. September 1980 beantragten schließlich die Klägerinnen zu 3) und 4) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung bezogen sie sich auf das anwaltliche Vorbringen der Klägerin zu 1) und wiesen ergänzend darauf hin, daß sie aus finanziellen Gründen nicht schon mit dieser zusammen ausgereist, sondern noch bei ihrem Vater in Istanbul verblieben seien. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 20. März 1980 gab der Kläger zu 2) mit Hilfe eines türkischen Sprachmittlers als Religion "Christ -- katholisch" und als Volkszugehörigkeit "Türke" sowie als erlernten Beruf "Schneider" und als letzte Berufstätigkeit im Heimat-/Herkunftsland "nicht selbständig als Schneider" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "türkisch, arabisch" eingetragen. Im übrigen bezog er sich auf den anwaltlichen Asylantrag, dem er nichts mehr hinzuzufügen habe. Die Klägerin zu 1) gab bei der Ausländerbehörde am 8. Mai 1980 -- ebenfalls mit Hilfe eines türkischen Sprachmittlers -- in bezug auf sich selbst und ihren Ehemann als Religion "katholisch" und als Volkszugehörigkeit "türkisch" sowie als Geburtsort -- zugleich für die Kläger zu 3) bis 6) und die Tochter E -- "Mardin" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "arabisch, kurdisch" eingetragen. Auch sie bezog sich auf den anwaltlichen Asylantrag, dessen Inhalt sie als richtig bestätigte und dem sie weiteres nicht hinzuzufügen habe. Die Klägerin zu 3), die am 11. November 1980 bei der Ausländerbehörde persönlich angehört wurde, gab -- wiederum mit Hilfe eines türkischen Sprachmittlers -- als Religion "christl. kath." und als Volkszugehörigkeit "türkisch" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde bei ihr "türkisch, kurdisch" eingetragen. Sie bezog sich ebenfalls auf das anwaltliche Asylvorbringen, bestätigte dieses als richtig und erklärte, weiteres nicht hinzufügen zu wollen. Anläßlich seiner am 11. Februar 1981 in türkischer Sprache durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg ließ der Kläger zu 2) zunächst seine Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen und berichtigen: Zum einen wurde die Religion in "katholisch-orth." und die Volkszugehörigkeit in "Aramäer" abgeändert; zum anderen wurde die Eintragung unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" um "Kurdisch" ergänzt. Außerdem führte der Kläger zu 2) aus: Er habe fünf Jahre lang die Grund- und drei Jahre lang die Mittelschule besucht und sei gelernter Schneider. Sein Vater habe in Gercüs eine Schneiderei betrieben. Die moslemischen Kunden hätten zeitweise überhaupt nicht und im übrigen nicht den vollen Preis für die vom Vater geleistete Arbeit entrichtet. Deshalb sei die Familie im Jahre 1977 nach Istanbul verzogen; dort habe man nach zweimonatiger Suche für 5.000,-- TL monatlich im Stadtviertel Kurtulus eine Mietwohnung gefunden. Der Haushalt habe damals aus 12 Personen bestanden, von denen vier berufstätig gewesen seien. Er selbst und eine seiner Schwestern hätten bei einem moslemischen Schneider gearbeitet; sie seien die einzigen Christen von insgesamt 20 Beschäftigten gewesen. Der Arbeitgeber habe ihn, den Kläger zu 2), als Christen für jeden Fehler verantwortlich gemacht. Im Juli 1978 hätten ihm moslemische Arbeitskollegen seinen Monatslohn abgenommen, ohne daß sein Chef etwas unternommen habe. Auch er sei nicht zur Polizei gegangen, da er befürchtet habe, selbst beschuldigt zu werden. Zuletzt habe er 1.500,-- TL monatlich verdient. Die Anhörungen der Klägerinnen zu 1) -- in kurdischer Sprache -- und 3) -- in türkischer Sprache -- im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fanden am 18. August 1981 in Nürnberg statt. Beide ließen zunächst ihre Angaben bei der Ausländerbehörde dahingehend berichtigen, daß die Volkszugehörigkeit bezüglich der Klägerin zu 1) in "Chaldäer" und bzgl. der Klägerin zu 3) in "chaldäisch" abgeändert wurde. Außerdem führte die Klägerin zu 1) aus: Sie habe keine Schule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und vor der Ausreise den Haushalt versorgt. Sie sei Christin und Angehörige der Volksgruppe der "Chaldäer". Deshalb seien ihre Kinder im Heimatort und später -- nachdem die Nachbarn ihre Religion erfahren hatten -- auch in Istanbul ständig verprügelt worden. Überdies hätten ihre ältesten Kinder in Istanbul an ihren Arbeitsstellen nicht die ihnen zustehenden Rechte erhalten. Die Klägerin zu 3) gab an: Sie habe von 1972 bis 1977 die Grundschule besucht, und zwar zwei Jahre lang in Gercüs und dann in Istanbul. Anschließend sei sie -- zusammen mit der Klägerin zu 4) -- bis zur Ausreise auf ein französisches Nonnen- bzw. Klosterinternat in Istanbul gegangen; den Schulbesuch hätten sie im Hinblick auf die bereits in Aussicht genommene Ausreise ihres Vaters abgebrochen, da sie anderenfalls niemanden mehr in der Türkei gehabt hätten. Immer wenn moslemische Kinder ihr Kreuz am Hals gesehen hätten, hätten sie es ihnen abgerissen und sie verprügelt; sonst habe sie -- die Klägerin zu 3) -- in der Türkei keine Schwierigkeiten gehabt. Mit Bescheiden vom 1. März 1983 -- zugestellt am 18. April 1983 -- und vom 13. April 1983 -- zugestellt am 5. Mai 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen habe garantieren können. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen aus der Zeit vor 1975 in der Osttürkei stünden überdies mit der Ausreise in keinem ursächlichen Zusammenhang. Abgesehen davon sei der Umstand, daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, nicht in erster Linie auf ihre Volks- und Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre -- durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer -- geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Gegen die geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei im übrigen der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß gezielt staatlicher Schutz -- trotz nachdrücklichen Bemühens hierum und Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Rechtswegs -- verweigert worden und die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, sei nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß -- gerade in Istanbul -- auch Christen bei der Anrufung von Gerichten in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend verbessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Osttürkei; die von der Militärregierung eingeleiteten Maßnahmen ließen keinen Zweifel daran, daß die staatlichen Sicherheitsorgane im gesamten Staatsgebiet zur Schutzgewährung bereit und in der Lage seien. Unabhängig hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen, wo ein hohes Maß an Toleranz im Verhältnis der aufeinandertreffenden Kulturen und Lebensweisen besteht. Dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten. Auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen bestehe derzeit die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Der Kläger zu 2) habe schließlich keine asylerheblichen Benachteiligungen während seines Militärdienstes zu befürchten. Denn alle Wehrdienstleistenden würden gleichermaßen streng diszipliniert, und auch Christen könnten Reserveoffiziere werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, daß die verantwortlichen militärischen Stellen schwerwiegende Übergriffe von "Kameraden" tatenlos hinnähmen. Mit Bescheiden vom 13. April und vom 3. Mai 1983 -- zugestellt am 18. April bzw. am 5. Mai 1983 -- forderte der Oberbürgermeister der Universitätsstadt G die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Bescheide und der betreffenden Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verließen, die Abschiebung an. Mit Schriftsätzen vom 16. Mai 1983, die am selben Tage eingingen, erhoben die Kläger gegen Bundesamtsbescheide und Ausreiseaufforderungen Klage. Zur Begründung trugen sie durch ihre Bevollmächtigten vor: Sie gehörten der aramäischen Minderheit mit syrisch-orthodoxer Glaubensrichtung an. Sie hätten zunächst in der nahe Midyat in der Südosttürkei gelegenen Kleinstadt Gercüs gelebt, wo ihr Ehemann bzw. Vater ein Schneidergeschäft betrieben habe. Von den 2.500 Einwohnern seien nur wenige Christen gewesen; die Kinder seien deshalb auf der Straße geschlagen und in der Schule diskriminiert worden; die moslemischen Kunden hätten nur selten den vereinbarten Preis für die Schneiderarbeiten entrichtet. Man habe aus Angst vor körperlichen Repressalien nicht gewagt, um staatlichen Schutz nachzusuchen. Schließlich seien sie im Jahre 1974 nach Istanbul übergesiedelt. Dort hätten sie aber ständig in der Angst gelebt, daß Nachbarn und Arbeitgeber ihre Religionszugehörigkeit erfahren könnten. Zwar sei es gelungen, die Klägerinnen zu 3) und 4) in einem französischen Klosterinternat unterzubringen. Der Kläger zu 5) habe dagegen während seines einjährigen Schulbesuchs in Istanbul die gleichen Schwierigkeiten erlebt wie seine älteren Geschwister im Heimatort. Der Kläger zu 2) habe in mehreren Schneiderbetrieben gearbeitet, jedoch immer nur bis zum Bekanntwerden seiner Religion; dann sei er entweder vom Arbeitgeber entlassen oder von moslemischen Kollegen bis zur eigenen Kündigung schikaniert und geschlagen worden, und außerdem hätten die Arbeitgeber ihm allenfalls noch einen Teils des Lohns gezahlt. Abgesehen davon sei es ihnen allen nicht möglich gewesen, ein Kreuz offen zu tragen. Mehrere Male hätten Christen die Kirche nicht verlassen können, weil sich vor dem Ausgang moslemische Jugendliche zusammengerottet hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 erklärte die Klägerin zu 1): Als junges Mädchen habe sie aus Angst vor Entführung nicht zur Schule gehen können. Ihr Bruder sei damals auf dem Weg zur Schule geschlagen und am Kopf verletzt worden. Später hätten moslemische Frauen sie beleidigt, wenn sie ihre Kinder zur Schule gebracht habe. Mittlerweile befänden sich sämtliche Familienmitglieder im Bundesgebiet. Der Kläger zu 2) bestätigte sein Vorbringen bei der Vorprüfungsanhörung und erklärte ergänzend: In Istanbul hätten sie Probleme religiöser Art gehabt; auch seien sie als Christen für ihre Arbeit nicht angemessen entlohnt worden. Außerdem befürchte er aufgrund von Berichten anderer Christen erhebliche Schwierigkeiten bei der Ableistung seines Wehrdienstes. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März und 13. April 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie die Bescheide des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G vom 13. April und 3. Mai 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Die Kläger hätten vor ihrer Ausreise bereits längere Zeit in Istanbul gelebt. Sie könnten daher von einer Gruppenverfolgung, wie sie im Tur'Abdin etwa Mitte der 70er Jahre eingesetzt habe möge, nicht mehr betroffen worden sein. In Istanbul gab und gebe es keine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheiten. Ein individuelles Verfolgungsschicksal in Istanbul hätten sie nicht glaubhaft gemacht; den von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen fehle es an der asylerheblichen Intensität. Deshalb sei ihnen eine Rückkehr nach Istanbul zumutbar, zumal ihnen aufgrund ihrer Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen der Aufbau einer Existenz leichter fallen werde als einem Neuankömmling aus dem Südosten. Im übrigen sei im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 seien die syrisch-orthodoxen Christen und andere christliche Minderheiten zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letztes Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Demgemäß sei auch die Klage begründet, die sich gegen die Bescheide der Beklagten zu 2) richtet. Gegen dieses ihm am 11. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1985 -- eingegangen am 10. Dezember 1985 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. In Istanbul, wo die Kläger vor ihrer Ausreise gelebt hätten, seien die syrisch-orthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Schwierigkeiten und Diskriminierungen hätten damals nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreicht, und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat seinerzeit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen gezielt benachteiligt habe. Die damalige schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Anhaltspunkte dafür, daß Übergriffe Dritter gerade an die Religions- und Volkszugehörigkeit der syrischen-orthodoxen Christen angeknüpft hätten, fehlten ebenfalls; die betreffenden Übergriffe seien vielmehr Abbild der damaligen Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die den Klägern persönlich widerfahrenen Schwierigkeiten in Istanbul hätten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreicht. Den Klägern drohe auch für den Fall ihrer Rückkehr keine politische Verfolgung. Sie erhielten zumindest seit dem Militärputsch -- trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung -- in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz ausreichenden staatlichen Schutz. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger legen verschiedene Schriftstücke vor, die ihrer Meinung nach belegen, daß die in der Türkei verbliebenen Christen keinerlei Schutz durch türkische Stellen erhalten, sondern deren Übergriffen schutzlos ausgesetzt sind. Sie beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 28. August 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Oktober 1983 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägigen Vorgänge des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: Tür-S-51683 und Tür-S-35723 -- und die über die Kläger geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G (sieben Hefter) und des Oberstadtdirektors der Stadt K (ein Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater bzw. Ehemann A der Kläger geführten Bundesamts- (163/77536/81), Ausländerbehörden- (Oberbürgermeister der Universitätsstadt Gießen ) und Gerichtsakten (VG Wiesbaden II/1 E 5259/83 und Hess. VGH 12 UE 2652/85), schließlich auf die über die Söhne bzw. Brüder I und Y sowie die Schwägerin bzw. Tante H B der Kläger geführten Bundesamts- (Tür-T-8981, Tür-T-8982 u. Tür-S-32024) und Gerichtsakten (VG Wiesbaden IX/2 E 6236/80, IX/1 E 6283/80 und IX/1 E 5638/83) und auf die über die Ehefrau des Klägers zu 2) geführte Ausländerbehördenakte des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 86 f. u. 406: "Chaldäische Kirche" 2. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 3. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 4. Mai/Juni 1979pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 5. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 6. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 7. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 8. 1980 Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 17, S. 84 f.: "Nestorianer, Nestorianismus, Nestorius" 9. 1980 (?) Menebröcker: "Die Syrisch-Orthodoxe Kirche und die Assyrische Universalallianz" 10. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 11. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 12. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 13. 1981 Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 5, S. 445 f.: "Chaldäer, chaldäische Kirche" 14. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 15. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 16. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 17. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 18. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 19. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 20. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 21. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 22. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 23. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 24. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 25. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 26. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 27. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 28. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 29. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 30. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 31. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 32. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 33. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 34. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 35. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 36. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 37. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 38. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 39. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 40. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 41. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 49. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 50. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 51. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 52. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 53. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 55. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 58. 08.03.1988 Informations- und Dokumentationsstelle des VG Wiesbaden an VG Kassel 59. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 60. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 61. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 62. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 63. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 64. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 65. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 66. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 67. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 68. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 69. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 70. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 71. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 72. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH