Beschluss
12 UZ 2624/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1229.12UZ2624.92.0A
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der zuständigen Behörde (§ 28 AsylVfG 1991 = §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt nach dem intertemporalen Prozeßrecht
grundsätzlich auch für beim Inkrafttreten des neuen Asylverfahrensgesetzes am 1. Juli 1992 bereits anhängige Asylverbundklagen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es allerdings, diesen Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts einzuschränken und bei der Überprüfung der sachlichen
Zuständigkeit der Abschiebungsandrohung verfügenden Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zugrunde zu legen.
2. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung kann insbesondere nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (EZAR 632 Nr. 16) als geklärt angesehen werden und ist deshalb nicht grundsätzlich im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der zuständigen Behörde (§ 28 AsylVfG 1991 = §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt nach dem intertemporalen Prozeßrecht grundsätzlich auch für beim Inkrafttreten des neuen Asylverfahrensgesetzes am 1. Juli 1992 bereits anhängige Asylverbundklagen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es allerdings, diesen Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts einzuschränken und bei der Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Abschiebungsandrohung verfügenden Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zugrunde zu legen. 2. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung kann insbesondere nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (EZAR 632 Nr. 16) als geklärt angesehen werden und ist deshalb nicht grundsätzlich im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (§ 78 Abs. 4 AsylVfG), aber nicht begründet. Mit ihm sind Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 78 Abs. 3 AsylVfG), nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (betr. die inhaltsgleiche Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG 1982/1991: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Hinsichtlich des asylrechtlichen Teils der Klage hält der Antragsteller den Umfang der Darlegungspflicht eines Asylsuchenden im falle exilpolitischer Tätigkeit für grundsätzlich klärungsbedürftig. Soweit die vom Antragsteller aufgeworfene Frage auf die Mitwirkungsverpflichtung eines Asylbewerbers zielt ("Muß ein exilpolitisch tätiger Kurde noch weitere Einzelheiten vortragen, aus denen er ableitet:, daß der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden ist?"), so ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine vom Bundesverwaltungsgericht bereits vor längerer Zeit geklärte Grundsatzfrage handelt. Danach ist gier Asylbewerber - dies gilt sowohl für die Vorflucht- als auch für die Nachfluchtgründe gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch ::u tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, und 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Der Antragsteller hatte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreichend Gelegenheit, seine exilpolitische Betätigung in allen der Wahrheit entsprechenden Einzelheiten vorzutragen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers anders als von ihm erwartet gewürdigt. In Wirklichkeit wendet er sich mit seinem Antrag also gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht; dies führt aber nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit die vom Antragsteller zum asylrechtlichen Teil der Klage aufgeworfene Frage auf die Asylrelevanz von exilpolitischen Aktivitäten zielt, so hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 6. Juli 1992 (12 UE 702/87) folgendes ausgeführt: "Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen muß zugrunde gelegt werden, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, separatistische Ziele befürwortende Organisationen in Deutschland besonders aufmerksam beobachten. Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (u. a. dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben." Was die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegte finanzielle Unterstützung der ERNK betrifft, so hat der Senat mehrfach festgestellt, daß aktive Mitglieder und Unterstützer der 1985 von der PKK insbesondere im Hinblick auf die Organisation der Nationalen Befreiungsbewegung und den Kampf des kurdischen Volkes gegründeten EniyaRizgariyaNetwa Kurdistan - ERNK - "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" ebenso wie aktive Sympathisanten und Unterstützer der PKK selbst bei einer Rückkehr in die Türkei mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, die politische Verfolgung darstellen können, rechnen müssen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig aktiv an hervorgehobener Stelle betätigt haben (vgl. Hess. VGH, 18.03.1991 - 12 UE 166/8?_ -, 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -). Eine über diese Rechtsprechung hinausgehende Klärung der Frage der Gefahr einer politischen Verfolgung im Heimatland von ERNK und PKK-Mitgliedern bzw. Unterstützern ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zu erwarten. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist schließlich nicht die vom Antragsteller zum ausländerrechtlichen Teil der Klage aufgeworfene Frage, ob es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises vom 14. Januar 1991 auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Diese - Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts einschließende - Problematik kann insbesondere nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (2 BvR 1631/90 u. a., EZAR 632 Nr. 16) als geklärt angesehen werden. Nach dem hier maßgeblichen § 77 Abs. 1 AsylVfG (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992; BGBl. I S. 1126) stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Für Asylverpflichtungsklagen stellt diese Regelung keine Neuerung dar, wohl aber für Anfechtungsklagen gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, bei denen bislang auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen war (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 28 AsylVfG, Rdnr. 42 m.w.N.). Eine Übergangsregelung für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren enthält § 87 AsylVfG nicht. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG betrifft lediglich bereits begonnene Verwaltungsverfahren, einer Erstreckung auf bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren stehen der klare Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 87 AsylVfG im ganzen entgegen. Übergangsregelungen für "Rechtsbehelfe und gerichtliche Verfahren" enthält allein § 87 Abs. 2 AsylVfG, wobei § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit und -klarheit Rechnung trägt (BVerfG, 07.07.1992, a.a.O.). Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (siehe BVerfG, 07.07.1992, a.a.O.). S. 24 des Umdrucks m.w.N.; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 195 Rdnr. 1), erfährt allerdings auch im vorliegenden Fall eine einschränkende Konkretisierung. Der dem Rechtsstaatsprinzip zugehörige Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es nämlich, bei der Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit der die Abschiebungsandrohung verfügenden Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zugrunde zu legen (so auch Renner, a.a.O.). Nachtrag, 1993, Art. 7 Rdnr. 2; vgl. dort auch unter Art. 1 S 87 Rdnr. 3; siehe auch die vergleichbare Ausnahme vom Grundsatz des intertemporalen Rechts in 90 Abs. 3 VwGO a. F. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 83 Satz 1 VwGO, §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG sind deshalb in den Übergangsfällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar. Darüber hinaus ist das Vertrauen eines Klägers in den maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunkt (Erlaß der Behördenentscheidung)- anders als in den Fällen prozeßrechtlicher Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln - nicht schutzwürdig. Von einer Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist (BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ff., 359;07.07.1992, a.a.O.). kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil das Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sich ebenso zugunsten wie zu Lasten eines Klägers auswirken kann. Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller zum ausländerrechtlichen Teil der Klage aufgeworfene Frage obendrein für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich. Die asylverfahrensunabhängigen Abschiebungshindernisse des § 53 AuslG sowie die Duldungsgründe des § 55 AuslG sind durch das AsylVfNG nicht geändert worden. Die durch das türkische Anti-Terror-Gesetz vom 12. April 1991 geschaffene neue Rechtslage ist lediglich für den asylverfahrensrechtlichen Teil der Klage von Bedeutung (vgl. zu diesem Gesetz Rumpf, InfAuslR 1991, 285 ff.). Für einen Antragsteller, der unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist und/oder bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit politischer Verfolgung rechnen muß, ergibt sich aus diesem Gesetz nicht die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden. Die - Abschiebestopps für Türken kurdischer Volkszugehörigkeit anordnenden Ministerialerlasse nach § 54 AuslG bzw. Aktivitäten von Landesregierungen im Vorfeld des Erlasses von Abschiebestopps berühren im übrigen die Rechtmäßigkeit ausländerbehördlicher Abschiebungsandrohungen nicht (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 TP 133/92 -; 22.04.1992 - 12 TP 375/92 -). Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).