Beschluss
13 TH 2717/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1114.13TH2717.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAG-VwGO haben Rechtsmittel gegen die Androhung der Abschiebung, bei der es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall das Interesse des Ausländers am vorläufigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Ausreise des Ausländers vorgeht. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die angegriffene Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist oder bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine Interessenabwägung ergibt, daß den privaten Interessen des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus besonderen Gründen der Vorrang gegenüber dem nach § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAG-VwGO vermuteten öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung eingeräumt werden muß. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei der in diesem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage die angegriffene Abschiebungsandrohung sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegen die privaten Interessen der Antragstellerin daran, vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, da nach § 14 Abs. 1 AuslG ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Zum gegenwärtigen. Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Gefahr für ihr Leben bzw. für ihre Freiheit im Falle einer Abschiebung in den Iran droht. Die angegriffene Abschiebungsandrohung enthält auch nicht die Einschränkung, daß eine Abschiebung in den Iran ausgeschlossen ist. Die Einschränkungen der Abschiebung nach § 14 Abs. 1 AuslG sind aber nicht erst bei Erlaß einer eventuellen Abschiebungsanordnung oder der Abschiebung selbst, sondern bereits bei der Abschiebungsandrohung zu beachten. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach bereits in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Eine drohende Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines Ausländers unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sippenhaft im Falle einer Abschiebung erfüllt auch die Voraussetzungen einer drohenden Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG. So hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Asylrechts eine - im Einzelfall widerlegliche - Vermutung dafür angenommen, daß Ehegatten (Urteil v. 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 -, InfAuslR 1985, 274) und minderjährigen Kindern (BVerwGE 75, 304) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eigene politische Verfolgung drohe, wenn andere Fälle bekannt geworden seien, in denen der Verfolgerstaat asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige dieser Art ergriffen habe. Minderjährige Kinder und Ehegatten seien in besonderer Weise gefährdet, weil unduldsame Staaten dazu neigten, anstelle des politischen Gegners auf diesem besonders nahestehende und möglicherweise von ihm abhängige Personen zurückzugreifen und sie stellvertretend oder zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Nichts anderes kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 AuslG gelten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingeführten Erkenntnisquellen schließt der Senat bei der in diesem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage nicht aus, daß im Iran die sogenannte Sippenhaft jedenfalls dann praktiziert wird, wenn aus dem Iran aus politischen Gründen geflohenen Staatsangehörigen vom dortigen Regime Vorwürfe von erheblichem Gewicht zur Last gelegt werden, so daß allein die enge familiäre Verbundenheit mit einem derartigen politisch Verfolgten zu einer Gefahr für das Leben oder die Freiheit der Familienangehörigen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran führen kann. Zur Frage, ob im Iran die sogenannte Sippenhaft praktiziert wird, hat das Auswärtige Amt im November 1982 (vgl. Auskunft v. 19. November 1982 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) mitgeteilt, es sei eine Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen auf Familienangehörige von aus dem Iran geflohenen Personen zum Teil erheblicher Druck ausgeübt worden sei. Mit Auskunft vom 4. April 1984 (an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) hat das Auswärtige Amt ausgeführt, Angehörige von Personen, die aktiv ihre Ablehnung der gegenwärtigen Regierung zum Ausdruck gebracht hätten, seien zum Teil mehrmals verhaftet und Verhören unterzogen worden, um den Aufenthaltsort des Regimegegners ausfindig zu machen bzw. um Angaben darüber zu erhalten, wie dieser das Land verlassen habe. Die Methoden, die angewendet würden, um diese Informationen zu erhalten, entsprächen in den wenigsten Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen. Dem Auswärtigen Amt seien bisher allerdings keine Fälle bekannt geworden, in denen Betroffene nicht nach einiger Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien, es sei denn, im Rahmen der Verhöre hätte sich ein Verdacht auf Mittäterschaft oder aktive Hilfeleistung herausgestellt. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der angewendeten Verhörmethoden wird auch durch die Auskunft des Deutschen Orientinstitutes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. August 1985 bestätigt, wonach Familienangehörige von Personen, die politischer Straftaten beschuldigt werden, gefoltert würden. Seit 1985 vertritt das Auswärtige Amt allerdings in einer Vielzahl von Auskünften (vgl. beispielsweise Auskunft v. 9. Januar 1987 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. v. 1. Februar 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) die Auffassung, daß Fälle von Sippenhaft nur während der islamischen Revolution und in den ersten darauffolgenden Jahren vorgekommen seien und es beispielsweise in den Jahren 1981/82 "Übergriffe" gegen Kinder politischer Gegner und die Ermordung ganzer Familien radikaler Oppositioneller gegeben habe (vgl. Auskunft v. 6. Februar 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), in den letzten Jahre jedoch derartige Fälle nicht mehr bekannt geworden seien. Das Auswärtige Amt habe vielmehr sogar Kenntnis von einem Fall, in dem einer von zwei Brüdern ein bekanntes, in Westeuropa im Asyl lebendes Führungsmitglied der iranischen Opposition sei, während der andere Bruder seit Jahren völlig unbehelligt in Teheran lebe (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 1. Februar 1988, 13. Juni 1988 bzw. 29. August 1988 jeweils an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Demgegenüber geht das Deutsche Rote Kreuz in einer an den Hessischen Minister des Innern gerichteten Auskunft vom 24. Februar 1987 unter Hinweis auf Berichte des Deutschen Caritas-Verbandes und des Diakonischen Werkes in Deutschland davon aus, daß es als gewiß anzusehen sei, daß Familienangehörige im Iran eingekerkert worden seien, weil ein Familienmitglied illegal ausgereist sei und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt habe. In derselben Auskunft hat das Deutsche Rote Kreuz weiterhin die Auffassung vertreten, daß Angehörige von Oppositionellen aufgrund der Praktizierung von Sippenhaft Repressalien ausgesetzt seien. Auch amnesty international geht in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 22. Oktober 1987 davon aus, daß im Iran noch immer die sogenannte Sippenhaft praktiziert werde. Angesichts dieser von den neueren Auskünften des Auswärtigen Amtes abweichenden Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes und von amnesty international hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß auch gegenwärtig im Iran in bestimmten Fällen noch immer die sogenannte Sippenhaft praktiziert wird. In dieser Annahme wird der Senat bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. In dieser Auskunft hat das Auswärtige Amt eingeräumt, daß es ihm nicht möglich sei, auch hinsichtlich der Frage der Sippenhaft verbindliche und allgemeingültige Aussagen zu machen, da bei der Vielzahl der im öffentlichen Leben im Iran tätigen Gruppierungen unterschiedlicher politischer Richtungen Übergriffe nicht völlig ausgeschlossen werden könnten, auch wenn sie nicht dem gegenwärtig üblichen und vom Staat getragenen Verhalten entsprächen. Zumindest bei nahen Verwandten (Ehegatte, Kindern) von Personen, die im Iran politischer Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht beschuldigt werden, kann daher nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats die Praktizierung von Sippenhaft im Iran jedenfalls nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen angesehen werden. Mit dieser Feststellung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluß vom 7. September 1988 (13 TH 1657/87). Dort hatte der Senat seine Zweifel an der Praktizierung von Sippenhaft im Iran ausdrücklich auf einen Fall bezogen, in dem eine Iranerin derartige Repressalien wegen ihrer Verwandtschaft zu einem Asylantragsteller befürchtet hatte. Zur Frage der Sippenhaft im Zusammenhang mit politischen Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht hatte sich der Senat seinerzeit nicht abschließend geäußert. In Anwendung dieser Grundsätze kann daher bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragstellerin, deren aus dem Iran geflohener Ehemann von den dortigen Machthabern eine Beteiligung an der teilweisen Transferierung des Vermögens der Schah-Familie und damit unzweifelhaft eine nach der jetzigen herrschenden Rechtsauffassung politische Straftat von nicht geringem Gewicht vorgeworfen wird, im Falle einer Abschiebung in den Iran möglicherweise aus politischen Gründen Gefahr für ihr Leben bzw. ihre Freiheit droht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muß daher hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Einschränkungen der Abschiebung nach § 14 Abs. 1 AuslG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen angesehen werden. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Es ist der Antragstellerin angesichts der ihr im Iran möglicherweise drohenden Gefahren für ihr Leben bzw. ihre Freiheit nicht zuzumuten, vor einer endgültigen Aufklärung des Sachverhaltes in den Iran zurückzukehren, da dies möglicherweise für sie schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Gegenüber diesen drohenden, schwerwiegenden Folgen einer Abschiebung haben die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer baldigen Ausreise der Antragstellerin zurückzutreten. Nach alledem ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Im übrigen, d. h. hinsichtlich der Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, muß die Beschwerde allerdings erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu versagen, kann bei summarischer Überprüfung nicht beanstandet werden. Da der Paß der Antragstellerin bereits am 11. September 1986 abgelaufen ist und die Antragstellerin weder über einen gültigen Paß noch einen Fremdenpaß verfügt, darf ihr - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat bereits aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1983, Buchholz 402.24 § 2 Nr. 43 = NVwZ 1983, 226). Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und, die Streitwertfestsetzung folgen aus § 155 Abs. 1 VwGO und den §§ 14 analog, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Praxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in Fällen der vorliegenden Art von der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes auszugehen und die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn - wie hier - zugleich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Der Umstand, daß die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist, hat jedoch hinsichtlich der Frage der Kostenverteilung nicht zur Folge, daß dem lediglich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit seinem Eilantrag erfolgreichen Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, daß in derartigen Fällen die Kosten des Verfahrens zu teilen sind, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung geringeres Gewicht zukommt als hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, und die Beteiligten des Eilverfahrens damit zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind (anderer Ansicht, d. h. für eine volle Kostentragungspflicht des lediglich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erfolgreichen Antragstellers, beispielsweise Hess. VGH, Beschluß v. 16. Juli 1987 - 7 TH 3244/86 -). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).