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Urteil

8 A 1303/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0223.8A1303.11.0A
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Leitsätze
1. Die namentliche Identifizierung eines Amtswalters im Zusammenhang mit einem konkreten, in der Öffentlichkeit diskutierten behördlichen Vorgang betrifft seine "persönlichen Angelegenheiten" im Sinne des Auskunftsverweigerungsrechts des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG. 2. In einem solchen Fall hat die von der Presse zur Namensnennung aufgeforderte Behörde eine umfassende, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Abwägung vorzunehmen zwischen dem durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf Informationsbeschaffung und dem öffentlichen Informationsinteresses einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Amtswalters mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. 3. Für die Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses können ein Aktualitätsverlust durch Zeitablauf und der "beabsichtigte Verwertungszweck" berücksichtigt werden. 4. Für die Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts spielen die betroffene Sphäre (Öffentlichkeits-, Privat- oder Intimsphäre), die Funktion und Stellung des Amtswalters in der Behörde und die Schwere und die Folgen einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine Rolle.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 – 5 K 700/09.WI – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die namentliche Identifizierung eines Amtswalters im Zusammenhang mit einem konkreten, in der Öffentlichkeit diskutierten behördlichen Vorgang betrifft seine "persönlichen Angelegenheiten" im Sinne des Auskunftsverweigerungsrechts des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG. 2. In einem solchen Fall hat die von der Presse zur Namensnennung aufgeforderte Behörde eine umfassende, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Abwägung vorzunehmen zwischen dem durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf Informationsbeschaffung und dem öffentlichen Informationsinteresses einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Amtswalters mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. 3. Für die Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses können ein Aktualitätsverlust durch Zeitablauf und der "beabsichtigte Verwertungszweck" berücksichtigt werden. 4. Für die Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts spielen die betroffene Sphäre (Öffentlichkeits-, Privat- oder Intimsphäre), die Funktion und Stellung des Amtswalters in der Behörde und die Schwere und die Folgen einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine Rolle. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 – 5 K 700/09.WI – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern den Namen der letztverantwortlichen Person für die Freigabe der fehlerhaften Mathematikaufgabe in der Abiturprüfung des Landesabiturs Ende März 2009 mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend den Klägern einen im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG zuerkannt (vgl. dazu etwa auch VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 1 K 3286/08– juris Rdnrn. 19 ff.). Es hat aber dem Beklagten ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des/der letztunterzeichnenden Bediensteten im Hessischen Kultusministerium zu Unrecht mit der vom Senat nicht geteilten Auffassung verweigert, dass die Namensbekanntgabe eines Amtswalters im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe keine „persönliche Angelegenheit“ im Sinne des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG sei und die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HPresseG enumerativ aufgezählten Fälle für ein Auskunftsverweigerungsrecht abschließend seien. Selbst bei einer – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglichen – Interessenabwägung gebühre dem presserechtlichen Auskunftsanspruch Vorrang, weil das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und datenschutzrechtliche sowie sonstige Regelungen der Bekanntgabe des Namens eines Amtsträgers an die Presse nicht grundsätzlich entgegenstünden und diese bei der Entscheidung über dessen Veröffentlichung zu einem angemessenen Persönlichkeitsschutz verpflichtet sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist schon auf einfachgesetzlicher Ebene fraglich, ob mögliche Auskunfts-verweigerungsgründe in § 3 Abs. 1 Satz 2 HPresseG abschließend aufgeführt sind oder ob nicht ergänzend etwa auch andere behördliche Geheimhaltungspflichten gemäß § 30 HVwVfG zu beachten sind. Jedenfalls aber steht auch Amtswaltern im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu, das durch die von den Klägern verlangte Namensnennung auch betroffen wäre. Anders als bei der vom Verwaltungsgericht erwähnten namentlichen Benennung von Behördenbediensteten im Zusammenhang mit den von ihnen abstrakt wahrgenommenen Funktionen oder Zuständigkeiten in veröffentlichten Geschäftsverteilungsplänen oder Organigrammen soll vorliegend der Name des/der Letztunterzeichners/in bei der Freigabe der Mathematikaufgaben für das hessische Zentralabitur 2009 bekanntgegeben, also die Namensnennung in Zusammenhang mit einem ganz konkreten behördlichen Vorgang gestellt werden, der in der Presse, insbesondere auch in der Zeitung der Kläger als „Super-Panne beim Mathe-Abitur“, als „Abi-Panne“ bzw. als „Abi-Blamage“ bezeichnet worden ist. Eine Veröffentlichung dieses Namens in der bundesweit verbreiteten BILD-Zeitung würde deshalb nahezu zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des/der diesem Vorgang zugeordneten Betroffenen führen und sein/ihr – privates und dienstliches - Ansehen nicht nur im Kollegen- bzw. Mitarbeiter-, sondern auch im privaten Freundes- und Bekanntenkreis beschädigen (ebenso zu einer für rechtmäßig erachteten Verweigerung der Namensnennung öffentlich Bediensteter: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11– NVwZ-RR 2012 S. 107 ff. = juris Rdnr. 28). Dazu hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 – 3 C 41/03– (BVerwGE 121 S. 115 ff. = NJW 2004 S. 2462 ff. = DVBl 2004 S. 1310 ff. = juris Rdnrn. 30 ff.) ausgeführt: „… Träger des Grundrechts in allen genannten Aspekten sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt. Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, sondern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein privater Rückzugsbereich zu ( BVerfGE 90, 255 ; 101, 361 ). Ein Amtsträger genießt jedoch auch, und zwar auch als solcher, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusammenhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis reproduziert, dabei verändert oder manipuliert wird, besteht bei Amtsträgern nicht anders als bei anderen, und sie besteht auch - und vielleicht gerade - hinsichtlich seines Erscheinungsbildes ‚im Amt‘. Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt - dessen Ausübung ja häufig zugleich sein Beruf ist -, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass amts- oder funktionsbezogene Informationen - richtige und erst recht manipulierte - für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben können (Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 46.01 - BVerwGE 116, 104 ).“ Danach ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – davon auszugehen, dass mit der Benennung des/der Letztunterzeichners/in eine Auskunft über dessen/deren „persönliche Angelegenheiten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG verlangt wird, so dass nach dieser Vorschrift zu prüfen, also abzuwägen ist, ob an der öffentlichen Bekanntgabe dieses Namens ein berechtigtes Interesse besteht. Unabhängig von diesem gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrecht ist jedenfalls zur Vermeidung einer Schutzlücke aus verfassungsrechtlichen Gründen unmittelbar gemäß Art. 1 Abs. 3 GG oder im Wege verfassungskonformer Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG eine umfassende Abwägung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3/11–DVBl 2012 S. 176 ff. = juris Rdnr. 31; Horn, LKRZ 2012 S. 1 ff.) zwischen dem durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf Informationsbeschaffung und dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des/der Amtswalters/in mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91– NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 1 S 570/11– NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25). Diese Abwägung ist deshalb von den Gerichten selbst vorzunehmen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnr. 54) bzw. gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen, ohne dass der um Auskunft ersuchten Behörde ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 63) oder – nach Auffassung des Senats – die Abwägung bei einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden dürfte. Nach Abwägung des Senats kommt dem öffentlichen Informationsinteresse an der namentlichen Identifizierung des/der Letztunterzeichners/in ein so geringes Gewicht zu, dass dem Persönlichkeitsschutz des/der betroffenen Bediensteten im Hessischen Kultusministerium der Vorrang gebührt und die beantragte Auskunft deshalb nicht erteilt werden darf. Dabei ist zwar den Besonderheiten einer freien Presse Rechnung zu tragen, womit es grundsätzlich nicht vereinbar ist, die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presse muss deshalb nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, so dass sich die Abwägung nicht auf Eignung und Erforderlichkeit des Auskunftsbegehrens bezieht. Der „beabsichtigte Verwertungszweck“ der Daten ist aber – wie sich ausdrücklich schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HPresseG ergibt – im Rahmen der Angemessensheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen. Es kann deshalb darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 29 und 32). Im vorliegenden Fall soll das Auskunftsbegehren der Aufklärung der Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Fehler der Mathematikarbeiten des hessischen Zentralabiturs Ende März 2009 dienen. Ob daran nach wie vor ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht, erscheint schon angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und auch deshalb fraglich, weil der damalige Verfahrensablauf – wie auch der Zeuge bestätigt hat – verändert worden ist, seitdem ersichtlich keine „Abi-Pannen“ mehr aufgetreten und Nachteile für die Abiturienten/innen nicht verblieben sind, so dass es sich um einen grundsätzlich abgeschlossenen, nicht mehr aktuellen Vorgang handelt (anders als in dem vom Bad.-Württ. VGH mit Beschluss vom 10. Mai 2011 entschiedenen Fall einer fortdauernden Gesundheitsgefährdung, a.a.O. juris Rdnr. 11). Soweit die Kläger dagegen mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. September 2011 und 14. Februar 2012 auf neuere Presseberichte der BILD-Zeitung vom 13. Mai 2011 und der Frankfurter Rundschau vom 20. Januar 2012 verweisen, belegen diese eher das öffentliche Interesse an der im Namen der Pressefreiheit geführten Auseinandersetzung der Kläger mit dem Ministerium als an den Ursachen für die damalige „Abi-Panne“, die mehr als Hintergrundinformation für das Verfahren beschrieben wird. Dementsprechend führt der Bevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2012 selbst aus, das „Verfahren“ habe ein hohes Interesse bei den Medien ausgelöst und es müsse zumindest von einem „neu entstandenen Interesse“ an der streitgegenständlichen Frage ausgegangen werden. Danach hat sich jedenfalls der Schwerpunkt des öffentlichen Informationsinteresses deutlich verschoben. Die Kläger können sich gegen die Berücksichtigung des Zeitablaufs auch nicht darauf berufen, bei einem zeitnahen Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes wäre ihnen die Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten worden, weil sie dies zum einen zumindest hätten versuchen müssen und weil ihr Einwand zum anderen angesichts der beiden Beschlüsse des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2011 und des Oberverwaltungsgerichts A-Stadt-Brandenburg vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wenig überzeugend ist, weil die jeweiligen Behörden in beiden Fällen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unter Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einstweiliger Anordnungen zur teilweisen Erfüllung der presserechtlichen Auskunftsbegehren verpflichtet worden sind. Abgesehen davon ist für den Senat in Bezug auf den „beabsichtigten Verwertungszweck“ von maßgeblicher Bedeutung, dass die Zeugenvernehmung in Übereinstimmung mit dem bisherigen Vorbringen des Beklagten ergeben hat, dass der/die letztunterzeichnende Bedienstete des Ministeriums eine inhaltliche Kontrolle der in Projekt-Gruppen erarbeiteten und geprüften Abituraufgaben weder vornehmen konnte noch sollte, so dass an der öffentlichen Bekanntgabe seines/ihres Namens im Hinblick auf die Aufklärung der Ursachen und Verantwortlichkeiten für die 2009 aufgetretenen inhaltlichen Fehler der Mathematikaufgaben kein erhebliches, berechtigtes Informationsinteresse anerkannt werden kann. Demgegenüber kommt dem Persönlichkeitsschutz dieses/dieser Bediensteten ein erhebliches, der Auskunftserteilung letztlich entgegenstehendes Gewicht zu. Zwar kommt nicht jeder Verletzung privater Interessen eine solche Sperrwirkung zu. Für die Frage der Schutzwürdigkeit ist u. a. zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, nämlich die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, betroffen ist, welche Funktion bzw. Stellung der/die Betroffene in der Behörde bzw. im öffentlichen Leben wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25); so verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 59). Hier ist zwar ein amtlicher Vorgang betroffen, das Begehren auf namentliche Identifizierung bezieht sich aber auf eine(n) Bedienstete(n) unterhalb der Abteilungsleiterebene, der/die allenfalls für die Feststellung des Abschlusses des vorgegebenen Ablaufs der Entwicklung und Prüfung, nicht aber für den hier fraglichen Inhalt der freigegebenen Abituraufgaben verantwortlich war. Im Falle der Bekanntgabe seines/ihres Namens an die Kläger ist aber angesichts der bisherigen Berichterstattung und des prozessualen Verhaltens der Kläger davon auszugehen, dass sein/ihr Name in Verbindung mit der „Abi-Panne“ mit erheblicher Breitenwirkung veröffentlicht würde, obwohl er/sie von sich aus nie „das Licht der Öffentlichkeit“ gesucht hätte. Nachdem die BILD-Zeitung zunächst Anfang 2009 personelle Konsequenzen gefordert und versprochen hatte nachzuhaken, haben die Kläger den am 4. Oktober 2010 im gerichtlichen Erörterungstermin geschlossenen Vergleich widerrufen und in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2011 die Abgabe einer Vertraulichkeitszusage abgelehnt sowie trotz der durch die Zeugenaussage nunmehr bestätigten Angaben des Beklagten, dass es keine(n) letztverantwortliche(n) Mitarbeiter/in gab und dass der/die Letztunterzeichner/in in untergeordneter Stellung und ohne persönliche oder laufbahnbedingte Beziehung zur politischen Leitung des Ministeriums tätig gewesen ist, an ihrem Begehren der Namensnennung nach wie vor festgehalten. Im Falle ihres Erfolges hätten sie dem durch die neusten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen. Selbst bei einer korrekten Darstellung des Verfahrensablaufs und der untergeordneten Stellung sowie der nicht auf den Aufgabeninhalt bezogenen Funktion des/der Letztunterzeichners/in wäre diese(r) als einzige(r) namentlich benannte Mitarbeiter/in des Ministeriums mit der „Abi-Panne“ in Verbindung gebracht und so „an den Pranger“ gestellt worden. An das Differenzierungsvermögen der breiten Leserschaft einer Boulevard-Zeitung können gerade auch angesichts des öffentlichen und von den Klägern geweckten Bedürfnisses nach der Identifizierung persönlich Schuldiger keine hohen Anforderungen gestellt werden. Unter diesen Umständen bestand nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung überlassen werden durfte (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 26), zumal Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. Bad.-Würrt. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 a.a.O. juris Rdnr. 12) eine derartige Stigmatisierung nicht hätten ungeschehen machen oder ausgleichen können. Es entspricht zudem auch der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Ministeriums, das den ohne erkennbare Verantwortlichkeit zu der „Abi-Panne“ führenden Verfahrensablauf zu verantworten hatte, den/die als Letztunterzeichner/in eingesetzte(n) Mitarbeiter/in vor der Namensbekanntgabe und der dadurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung zu schützen (vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 28). Nach alledem ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und sind die Kosten des gesamten Verfahrens den letztlich unterlegenen Klägern gemäß § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung nach Nr. 1 dieser Vorschrift hat, weil die aufgeworfenen bundesrechtlichen Rechtsfragen durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt sind. Die Kläger begehren von dem Hessischen Kultusministerium eine presserechtliche Auskunft. Der Kläger zu 1. ist Journalist und Leiter der Redaktion Frankfurt der BILD-Zeitung und die Klägerin zu 2. ist deren Verlegerin. Im März 2009 fanden die zentralen schriftlichen Abiturprüfungen in Hessen statt, wobei am Freitag, dem 27. März 2009, die Abiturklausur im Fach Mathematik mit vom Hessischen Kultusministerium landesweit vorgegebenen Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Leistungskurse geschrieben wurde. Nachdem dem Ministerium am Prüfungstag morgens Fehler bekanntgeworden waren, Korrekturen die Schulen aber zu spät erreicht hatten und die Kultusministerin gegenüber Medien erklärt hatte, die Fehler sollten für die Schüler keine Nachteile haben, berichtete u. a. die BILD-Zeitung schon am Samstag über die „Super-Panne beim Mathe-Abitur“. Am Montag, dem 30. März 2009, gab die Ministerin vor dem Hessischen Landtag zu den Vorfällen Erläuterungen ab und teilte mit, dass die Mathematikklausur an dem bereits festgelegten Nachschreibetermin für kranke Schüler am 30. April 2009 wiederholt werden dürfe und die bessere Note gewertet würde. Darüber berichtete die BILD-Zeitung am 31. März 2009 u.a. wie folgt: „Die Antwort auf die wichtigste Frage blieb sie schuldig! „Wie konnte es zur Abi-Pannen-Blamage kommen?“ Stattdessen Entschuldigungen und Eierei von Hessens Kultusministerin Dorothea Henzler (60, FDP). Und die Entscheidung: Mathe darf nachgeschrieben werden. … Minutiös erklärt sie, wer seit November die Mathematik-Klausuren gesehen, geprüft, für gut befunden hat. Kommissionen, Ausschüsse. Unzählige Fachleute! Noch 4 Tage vorher guckten Lehrkräfte über die ohnehin schweren Aufgaben. Gemerkt haben sie nix! … Konsequenzen? Organisatorisches - Köpfe sollen nicht rollen. „Ich kann keinen festmachen, jemanden herauszudeuten fällt mir schwer“, erklärt Henzler.“ Über die „Abi-Blamage“ berichtete die BILD-Zeitung in verschiedenen Artikeln, unter anderem am 3. April 2009 unter der Überschrift "Abi -Aufgaben sechsmal geprüft – trotzdem gab`s Fehler/ Wie doof sind ihre Lehrer, Frau Henzler?" und am 28. April 2009 unter der Überschrift "Ministerin Henzler hat immer noch keinen Schuldigen“. Dieser Artikel enthält folgenden fett gedruckten letzten Absatz: „Seit 4 Wochen keine korrigierten Klausuren. Kein Schuldiger. BILD verspricht: Wir haken in zwei Wochen nach. Dann sind 6 Wochen ins Land gezogen … " Nach einer offenbar telefonisch erfolgten Anfrage teilte der damalige Medienreferent des Hessischen Kultusministeriums dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mit, dass die Abituraufgaben im Fach Mathematik im Auftrag des Ministeriums von verschiedenen Kommissionen erarbeitet und geprüft worden seien. Bei der nunmehr erfolgten internen Überprüfung des Verfahrensablaufs hätten die Fehler in den Abituraufgaben weder Mitgliedern dieser Kommissionen noch Mitarbeitern des Hessischen Kultusministeriums und des Instituts für Qualitätsentwicklung zugeordnet werden können. An der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über einzelne Mitglieder der Kommissionen bzw. Personen, die mit dem Vorgang betraut gewesen seien, bestehe kein berechtigtes Interesse bzw. sei dies aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht statthaft. Daraufhin bat der Kläger zu 1. den Medienreferenten des Kultusministeriums mit Schreiben vom 7. Mai 2009 „unter Hinweis auf § 3 Landespressegesetz“ als Mitglied der Presse sowie namens und im Auftrag der Klägerin zu 2. als Verlegerin der BILD-Zeitung um „Auskunft darüber, wer der Letztunterzeichner bei der Freigabe der fehlerhaften Mathe-Prüfung war“. Er vertrat in dem Schreiben u. a. die Auffassung, die erbetenen Auskünfte bzgl. der fehlerhaften Durchführung des zentralen Mathematik-Abiturs beträfen nicht die Privatsphäre Dritter oder deren persönliche Angelegenheiten, sondern befassten sich mit einem öffentlich-rechtlichen Vorgang. Es gehe ausschließlich um die Recherche von Informationen; ob die erteilten Auskünfte überhaupt publiziert würden, unterliege einer weiteren presserechtlichen Überprüfung. Er bitte um Auskunftserteilung bis zum 14. Mai, andernfalls um einen „rechtsmäßigen Bescheid“. Dazu nahm das Ministerium unter dem 14. Mai 2009 dahin Stellung, dass etwaige sachbezogene Anfragen beantwortet würden, sich die Anfrage des Klägers jedoch auf die Bekanntgabe persönlicher Daten einzelner Personen beziehe, die mit der Aufgabenstellung und ihrer Prüfung betraut gewesen seien. Abgesehen davon, dass die aufgetretenen Fehler nicht einzelnen Personen hätten zugeordnet werden können, sei ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität der einzelnen Personen nicht erkennbar. Dann bestünde die Gefahr, dass über diese identifizierend berichtet würde, wodurch Personen, die keine politischen oder sonstigen Führungsämter innehätten, möglicherweise gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit gezerrt würden. Für einen solchen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter bestehe auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsauftrags der Medien kein berechtigtes Interesse. In der vom Ministerium vorzunehmenden Abwägung überwiege der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Mitarbeiter das diesbezügliche öffentliche Informationsinteresse, zumal über den Vorgang als solchen aufgrund der sachlichen Auskunftsbereitschaft des Hessischen Kultusministeriums detailliert berichtet werden könne. Das Ministerium berufe sich nicht auf ein generelles Geheimhaltungsinteresse, sondern gebe aus rechtlichen Gründen ausschließlich nicht die erbetene Auskunft über die Identität von beteiligten Personen. Am 8. Juni 2009 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben, die sie unter Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Pressegesetzes (HPresseG) mit der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Pressefreiheit und ihrem dadurch geschützten Recht auf Verschaffung von Informationen begründet haben. Nachdem die Kläger einen in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 4. Oktober 2010 geschlossenen Vergleich aufgrund des vereinbarten Vorbehalts widerrufen und in der späteren mündlichen Verhandlung die Abgabe einer verbindlichen Vertraulichkeitszusage abgelehnt hatten, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beklagten mit Urteil vom 9. Mai 2011 – 5 K 700/09.WI – verpflichtet, den Klägern den Namen derjenigen Person mitzuteilen, die letztverantwortlich für die Freigabe der fehlerhaften Mathematikaufgabe in der Abiturprüfung des Landesabiturs Ende März 2009 war. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich bei der Bekanntgabe des Namens eines Amtswalters um keine „persönliche Angelegenheit“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG handele, wenn es um die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen, beruflichen Bereich gehe; das zeige sich auch in der Regelung des § 5 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), wonach der Name vom Informationszugang nicht ausgeschlossen ist, soweit er Ausdruck und Folge einer amtlichen Tätigkeit ist. Dabei differenziere das Gesetz nicht nach der Stellung des Amtswalters in der Hierarchie der Behörde. Selbst bei einer Interessenabwägung wäre dem presserechtlichen Auskunftsanspruch Vorrang einzuräumen, weil das Persönlichkeitsrecht den Einzelnen grundsätzlich nicht davor schütze, dass sein Name überhaupt bekanntgegeben werde. Es seien keine Vorschriften ersichtlich, die es geböten, personenbezogene Auskünfte stets zu verweigern. Auch datenschutzrechtliche Regelungen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stünden der Namensbekanntgabe eines Amtsträgers nicht grundsätzlich entgegen. Die Öffentlichkeit habe demgegenüber grundsätzlich einen Anspruch auf Nennung der Namen der zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beschäftigten Mitarbeiter, wie schon die im Internet unter Namensnennung verbreiteten Geschäftsverteilungs- und Organisationspläne der meisten Behörden zeigten. Die Freiheit der Presse zur Recherche müsse von der Freiheit der Veröffentlichung unterschieden werden. Die Pressefreiheit enthalte auch eine Verpflichtung der Presse zum angemessenen Persönlichkeitsschutz bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung und sachgerechter Information der Öffentlichkeit. Ihr Auskunftsanspruch könne nicht mit einer bloß vermuteten Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der späteren Berichterstattung ausgehebelt werden. Auf dieses Urteil wird wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz einschließlich ihrer dort gestellten Anträge Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juni 2011, der am 9. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. August 2011 mit einem am 25. August 2011 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten begründet hat. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm stehe in dieser Sache ein Auskunftsverweigerungs-recht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HessPresseG zu, weil die Kläger Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangten, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein rechtlich geschütztes Interesse bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die behördliche Auskunftspflicht gegenüber der Presse durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Einzelpersonen begrenzt, auch soweit sie Amtsträger seien und in amtlicher Funktion gehandelt hätten. Gerate ein öffentliches Informationsinteresse mit Persönlichkeitsrechten Einzelner - wie hier - in Konflikt, sei eine Güterabwägung erforderlich und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob das öffentliche Informationsinteresse ein solches Gewicht habe, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte dahinter zurückstehen müsse. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses sei hier zu berücksichtigen, dass an einer weiteren Aufklärung der Ursachen der damaligen Prüfungspanne derzeit kein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weil der Vorgang mittlerweile lange zurückliege und seine Folgen durch das Nachschreiben der betroffenen Abiturklausuren inzwischen behoben seien, ohne dass den betroffenen Schülerinnen und Schülern hieraus noch relevante Nachteile erwachsen seien. Demgegenüber würde nach Ansicht des Beklagten die von den Klägern angestrebte Bekanntgabe des Namens des mit den fehlerhaften Klausuraufgaben vor ihrer Weiterleitung an die Schulen zuletzt befassten Bediensteten dessen Persönlichkeitsrecht empfindlich verletzen, weil er dann Gefahr liefe, von den Klägern wahrheitswidrig als Letztverantwortlicher für die damalige Panne „an den Pranger“ gestellt zu werden, obgleich er als untergeordneter Bediensteter ohne politische oder persönliche Beziehungen zur Leitungsebene des Kultusministeriums in dem damaligen komplexen Verwaltungsverfahren bei der Erstellung der fehlerhaften Klausuraufgaben keine entscheidende Aufgabe wahrgenommen habe. Dass dies so gewesen sei, habe der Beklagte schon in erster Instanz unter Beweisantritt dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass schon die öffentliche Nennung des Namens einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person in deren durch Art.2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Dieses Recht solle auch gewährleisten, in selbst gewählter Anonymität bleiben zu können und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Begriff der „persönlichen Angelegenheiten einzelner“ in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HPresseG zu eng ausgelegt. Wie sich der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung entnehmen lasse, habe man mit der im Rahmen der Ausschussberatungen entwickelten Endfassung dieser Vorschrift auch einen umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte öffentlich Bediensteter sicherstellen wollen. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 25. August 2011 und den weiteren Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2011 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 – 5 K 700/09.WI – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, Auskunft über die Person des Letztunterzeichners bei der Freigabe der Mathematik-Abituraufgaben für das Zentralabitur 2009 zu erteilen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von ihnen begehrte Nennung des Namens eines letztunterzeichnenden Bediensteten betreffe keine persönliche Angelegenheit Einzelner i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HPresseG. Am öffentlichen Interesse an der Identifizierung eines für die damalige Panne letztverantwortlichen Bediensteten bestehe kein Zweifel; die Kläger verweisen dazu auf einen in der BILD-Zeitung vom 13. Mai 2011 unter der Überschrift „BILD siegt für die Pressefreiheit!/ Abi-Fehler von 2009 – Ministerin Henzler muss Verantwortliche nennen“ erschienenen Artikel, in dem nach einer Meinungsäußerung des Verfassers und kurzer Darstellung der Vorgeschichte über das mit der vorliegenden Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil berichtet worden ist. Mit einem späteren Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten verweisen sie ergänzend u. a. auch auf neuere Berichterstattung in anderen Medien über das vorliegende Verfahren, so dass jedenfalls von einem neu entstandenen Interesse an der streitgegenständlichen Frage ausgegangen werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Kläger vom 16. September 2011 und 14. Februar 2012 verwiesen. Nachdem eine zunächst am 19. Januar 2012 durchgeführte mündliche Verhandlung wegen der beschlossenen Durchführung einer Beweisaufnahme vertagt worden war und wegen einer Erkrankung des Vorsitzenden am vorgesehenen Termin nicht fortgesetzt werden konnte, hat der Senat in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2012 durch eine Zeugenvernehmung des damals im Hessischen Kultusministeriums zuständigen Abteilungsleiters F. Beweis über die Funktion und Stellung des „Letztunterzeichners“ der Mathematikarbeiten im Zentralabitur 2009 im Kultusministerium erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegt ein Hefter Behördenakten des Beklagten vor (Bl. 1 – 27), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.