Beschluss
1 L 1800/24.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0224.1L1800.24.KS.00
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Leitsätze
Sind Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, ist die Erstellung von Anlassbeurteilungen auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie zwar in einem Regelbeurteilungsystem erfolgt, angesichts eines umfangreichen Verfahrens zur Erstellung neuer Beurteilungsrichtlinien von der Erstellung der Regelbeurteilung abgesehen wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 12.606,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, ist die Erstellung von Anlassbeurteilungen auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie zwar in einem Regelbeurteilungsystem erfolgt, angesichts eines umfangreichen Verfahrens zur Erstellung neuer Beurteilungsrichtlinien von der Erstellung der Regelbeurteilung abgesehen wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 12.606,60 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Februar 2006 im Dienst des Antragsgegners tätig und seit dem 31. März 2015 Oberschwester (A 9). Seit dem 18. Januar 2023 leitet sie das D. der E. (Bl. 23 d. A.). Am 19. Juli 2024 schrieb der Antragsgegner eine Stelle für eine Oberin oder einen Pflegevorsteher in der E. (Leitung des Krankenpflegedienstes der ambulanten Bereiche […..]) aus (Bl. 24 f. d. A.). Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich hierauf. Die aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 12. September 2024 für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 20. August 2024 wies als Gesamtnote "befriedigend" (10 Punkte) aus. Die Anlassbeurteilung vom 16. September 2024 für die Beigeladene, die den denselben Beurteilungszeitraum umfasste, wies als Gesamtnote "gut" (12 Punkte) aus. Im Auswahlvermerk vom 20. September 2024 (Bl. 59 ff. d. A.) stellte der E. fest, dass sich für die genannte Stelle die Antragstellerin und die Beigeladene beworben hätten und für beide die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorlägen. Dem Qualifikationsvergleich würden die jeweiligen Anlassbeurteilungen zugrundegelegt. Zur weiteren Ausschöpfung sei das in der Ausschreibung genannte Anforderungsprofil heranzuziehen. Die Beigeladene weise in den danach maßgeblichen Einzelanforderungen einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin auf. Auf die Darstellung der Einzelmerkmale (S. 3 d. Auswahlvermerks, Bl. 61 d. A.) wird Bezug genommen. Die Beigeladene habe sowohl in der Summe aller Einzelmerkmale als auch in der Summe aller dem Anforderungsprofil entsprechenden Merkmale einen höheren Punktestand erreicht. Unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese sei die Beigeladene an erste Stelle zu setzen. Die Antragstellerin folge. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024, der Antragstellerin zugestellt am 12. Oktober 2024, teilte der Antragsgegner ihr mit, dass er die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen besetze (Bl. 27 f. d. A.). Bei der Beigeladenen lasse sich ein Leistungsvorsprung feststellen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24. Oktober 2024 Widerspruch ein, über den bislang noch entschieden wurde. Am 25. Oktober 2024 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, bei der Gesamtnote ihrer dienstlichen Beurteilung seien allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden. Die Begründung des Gesamturteils entspreche nicht den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit. Für sie, die Antragstellerin, werde aus der textlichen Begründung nicht ersichtlich, inwiefern genau die Einzelmerkmale von unterschiedlicher Bedeutung seien und eine unterschiedliche Gewichtung für die Bildung der Gesamtnote haben sollen. Zudem habe der Antragsgegner die Entscheidung nicht aufgrund einer Anlassbeurteilung treffen dürfen. Die Gremienbeteiligung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle für eine Obere oder einen Pflegevorsteher (m/w/d) bei der E. (Leitung Krankenpflegedienst der ambulanten Bereiche (…..) - Stellen-Nr.: ….. - zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung beruhe auf Anlassbeurteilungen der Bewerber. Aus diesen ergebe sich, dass die Beigeladene sowohl im Gesamturteil als auch in den maßgeblichen Einzelanforderungen einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin aufweise. Um hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen für den Leistungsvergleich heranziehen zu können, seien für beide Bewerber Anlassbeurteilungen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 20. August 2024 erstellt worden. Die vergebenen Gesamturteile seien schlüssig und spiegelten die Punktwerte der Einzelmerkmale wieder. Auf die letzten Regelbeurteilungen (Beurteilungszeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2020) habe nicht zurückgegriffen werden können, weil diese nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die zu beteiligenden Gremien hätten der Auswahlentscheidung zugestimmt. Mit Beschluss vom 13. November 2024 hat das Gericht die Beigeladene beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zum Verfahren geäußert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. a) Er ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen bzw. richterrechtlichen Auswahlverfahren zu sichern. In einer solchen Fallkonstellation entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der nicht berücksichtigte Bewerber seinem auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung – hier in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – zur Durchsetzung verhelfen kann. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der Unterlegene regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 1. November 2024 – 1 L 977/24.KS –, juris Rn. 17ff.). Die Antragstellerin begehrt, zu verhindern, dass die Beigeladene ernannt wird und damit ihr eigener Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig untergeht. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und den Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 – 1 B 1865/23 –, juris Rn. 29 und vom 27. August 2024 – 1 B 879/24 –, n. v.). Die Auswahlentscheidung erweist sich als fehlerhaft (hierzu unter aa), jedoch hätte die Antragstellerin auch bei einer rechtsfehlerfreien Auswahl keine realistische Chance, ausgewählt zu werden (hierzu unter bb). aa) Zwar konnte der Antragsgegner die Anlassbeurteilungen zur Grundlage der Auswahlentscheidung machen, auch sind keine Fehler bei der Beteiligung der Gremien ersichtlich. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils. (1) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, "hat jeder Deutsche [gemäß Art. 33 Abs. 2 GG] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen ("Notenspreizung"). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.)" (Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 – 1 B 1865/23 –, juris Rn. 30–38). (2) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen als fehlerhaft. (a) Nicht zu bestanden ist indes, dass der Antragsgegner Anlassbeurteilungen zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung gemacht hat. Die Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2020 waren nicht mehr hinreichend aktuell, um einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden zu können. Dienstliche Beurteilungen, die in einem Regelbeurteilungssystem erstellt werden, sind grundsätzlich zwar für den anschließenden Beurteilungszeitraum (noch) als hinreichend aktuell anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 1 B 918/20 –, juris Rn. 39). Der Zeitraum hätte jedoch am 31. Oktober 2023 geendet, weshalb die Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (20. September 2024, vgl. Auswahlvermerk, Bl. 59 d. A.) nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sind. Aktuellere Regelbeurteilungen existieren nicht. Aufgrund der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten des F. und des damit verbundenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens ist der Regelbeurteilungsstichtag, der 1. November 2023, ausgesetzt worden (S. 5 des Schriftsatzes vom 11. November 2024, Bl. 95 d. A.). Ein Rückgriff auf die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mittlerweile fast vier Jahre alten dienstlichen Beurteilungen kam gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 HLVO nicht mehr in Betracht. Ungeachtet dessen wird der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht verletzt. Es besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner von der Erstellung von Regelbeurteilungen abgesehen hat, um unsachliche, der Bestenauslese entgegenstehende Auswahlentscheidungen treffen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Chance der Antragstellerin auf Beförderung tatsächlich rechtswidrig vermindert worden sein könnte. (b) Entgegen der Behauptung der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einer Beteiligung der Gremien. Aus den von ihr vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass der Personalrat mit Schreiben vom 24. September 2024 (Bl. 63 d. A.) zugestimmt hat, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte am 24. September 2024 Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat und keine Einwände erhoben hat (Bl. 64 f. d. A.) und die Maßnahme von der Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 23. September 2024 (Bl. 66 d. A.) befürwortet wurde. (c) Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind jedoch für die Grundlage des Qualifikationsvergleiches nicht hinreichend inhaltlich aussagekräftig. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ist jedenfalls im Fall der Antragstellerin nicht nachvollziehbar begründet. Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei – sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen – durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung. Nähere Ausführungen sind grundsätzlich unabdingbar, wenn Bewertungen von Einzelmerkmalen hinter dem Gesamturteil zurückstehen oder sie übertreffen. Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 1 B 937/20 –, juris Rn. 67). Wie die Einzelmerkmale in Bezug auf das Gesamturteil gewichtet werden, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2/20 –, juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 – 1 B 1865/23 –, juris Rn. 50). Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 45). Danach ist das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht statusamtsbezogen auf den gesamten Geltungsbereich der hier angewendeten Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im F. des Landes Hessen vom 11. Oktober 1999 – BeurteilungsRL – begründet. Es fehlt an einer abstrakten Festlegung für den gesamten Geltungsbereich. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 12. September 2024 (S. 7, Bl. 39 d. A., gleichlautend bei der Beigeladenen vom 16. September 2024, S. 7, Bl. 11 d. Auswahlvorgangs) "hat der Dienstvorgesetzte in der E. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens aufgrund seiner erfahrungsbezogenen Erkenntnisse abstrakt vorgegeben", welche Beurteilungsmerkmale für das Statusamt der Oberschwester von besonderer Bedeutung sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Festlegung des Dienstvorgesetzten innerhalb der E. Geltung für den gesamten Bereich des F. in Hessen hätte. Auch andere Maßnahmen zur einheitlichen Festlegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist jedenfalls im Fall der Antragstellerin auch nicht entbehrlich. Zwar können Ausführungen zu den Einzelmerkmalen das Gesamturteil in der Weise tragen, dass ein anderes Gesamturteil nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 – 1 B 835/19 –, juris Rn. 7). Dies liegt im Fall der Beurteilung der Antragstellerin jedoch nicht nahe, weil sie in den Einzelmerkmalen, die ausweislich der textlichen Begründung nicht besonders gewichtig in das Gesamturteil eingeflossen sind, teilweise auch mit elf Punkten bewertet wurde (Arbeitsgüte, Arbeitsweise und Initiative). Dies determiniert die Entscheidung für zehn Punkte im Gesamturteil nicht dergestalt, dass ein anderes Gesamturteil nicht ernsthaft in Betracht käme. Es kann offen bleiben, ob die inhaltliche Ausschärfung der Einzelmerkmale, die der Antragsgegner trotz der Differenz der Gesamturteile vorgenommen hat (S. 3 d. Auswahlvermerks vom 20. September 2024, Bl. 30 ff. d. Auswahlvorgangs) eine Auswahlentscheidung bei fehlerhafter Gesamturteilsbegründung zu tragen vermag. Denn diese Ausschärfung erfolgt nicht im Hinblick auf das Statusamt, sondern bezogen auf den ausgeschriebenen Dienstposten, hier das Anforderungsprofil Nr. 58 ("Leitung Krankenpflegedienst"). Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Auswahlvermerk, wonach zur "weiteren Ausschöpfung des Leistungsvergleiches das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil Nummer … Berücksichtigung" findet (S. 2 d. Auswahlvermerkes, Bl. 30 d. Auswahlvorgangs). bb) Der Antragstellerin fehlt aber die realistische Chance, sich gegenüber der Beigeladenen im Qualifikationsvergleich durchzusetzen. (1) Es ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene – unabhängig davon, welche Einzelmerkmale dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mit welchem Gewicht auch immer zugrundegelegt werden – im Gesamturteil wenigstens gleich beurteilt würden. Die Beigeladene ist in allen Einzelmerkmalen besser als die Antragstellerin beurteilt. Der Leistungsvorsprung beträgt in neun der 18 Einzelmerkmale einen Punkt, bei vier Einzelmerkmalen zwei Punkte, bei vier weiteren Einzelmerkmalen drei Punkte und in einem Fall sogar vier Punkte. Diese Einzelmerkmale dürfen der Auswahl auch zugrundegelegt werden, nachdem diese nicht zu beanstanden sind. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend vergleichbar. Sie wurden beide auf der Grundlage desselben administrativen Beurteilungsmaßstabes von denselben Erst- und Zweitbeurteilern erstellt. (2) Selbst wenn der Antragsgegner eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2023 hätte erstellen müssen, würde sich das Qualifikationsbild nicht verändern. Die erstellten Anlassbeurteilungen umfassen nahezu denselben Zeitraum. Sie erstrecken sich lediglich über den 31. Oktober 2023 hinaus bis zum 20. August 2024. Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Tätigkeit der Antragstellerin oder eine so wesentliche Verschlechterung ihrer Leistungen, dass eine Regelbeurteilung für den kürzeren Zeitraum mit einem besseren Ergebnis geendet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 3) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und des Sicherungscharakters der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 B 1122/21 –, juris Rn. 62). Das Gericht geht nach den Angaben des Antragsgegners (S. 6f. d. Schriftsatzes vom 11. November 2024, Bl. 96f. d. A.) von einem Jahresbrutto der angestrebten Besoldungsgruppe A 9 Z, Stufe 8 in Höhe von 50.426,40 Euro aus, woraus sich der Streitwert in Höhe von 12.606,60 Euro ergibt.