Urteil
1 K 2010/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0724.1K2010.20.KS.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2020 verpflichtet, die die Klägerin betreffende dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2019 aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2020 verpflichtet, die die Klägerin betreffende dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2019 aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist darauf gerichtet, dass die Beklagte selbst die dienstliche Beurteilung abändert bzw. durch eine neue ersetzt, da die dienstliche Beurteilung als Maßnahme innerhalb des Beamtenverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis keinen Verwaltungsakt darstellt (std. Rspr., vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 – 1 K 593/18.KS –, juris m.w.N.). Das gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Der Klägerin fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis deshalb, weil sie zum Stichtag des 31. Januar 2021 erneut dienstlich beurteilt wurde. Die streitgegenständliche Beurteilung kann für zukünftige Auswahlverfahren von Relevanz sein, wenn die Klägerin und ggf. weitere Bewerber aktuell gleich gut beurteilt werden und deshalb auf die Ergebnisse früherer Beurteilungen zurückgegriffen wird. Dieser Umstand begründet nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, - 2 C 31/01 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, - 2 A 11320/00 -, juris) ein Interesse der Klägerin an der Aufhebung und Neuerteilung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung. Die Klage ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2019 in der Gestalt des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 24. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO analog). Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbsteinschätzungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, - 2 C 8.78 -, juris m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, - 2 A 10/13 -, juris). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die vorliegende streitbefangene Regelbeurteilung rechtswidrig. 1. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergibt sich jedoch nicht daraus, dass sie deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, weil die Erstbeurteilerin Frau E. die Beurteilung nach deren Eröffnung nicht mit der Klägerin besprochen hat. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine solche Besprechung unterblieben ist. Die Besprechung einer dienstlichen Beurteilung dient vornehmlich Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen. Sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (std. Rspr., vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris). 2. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus einer Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin Frau E. Es trifft zwar zu, dass die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten einen zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler darstellt, allerdings genügt insoweit die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten nicht; vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit einer im Rahmen des Beurteilungsverfahrens handelnden Person kann sich dabei aus der Beurteilung selbst, aber auch aus ihrem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002, - 2 BvR 2357/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017, - 2 B 19.17 – juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund einer ständigen dienstlichen Zusammenarbeit erstellt werden und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten, noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Nicht einmal durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte sei zur Erstellung einer gerechten dienstlichen Beurteilung in der Lage. Dies gilt sogar bei Verwendung einzelner unangemessener, ungeschickter oder missglückter Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, - 2 C 16.97 -, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Klägerin keine zureichenden Anhaltspunkte dargelegt, die auf eine Voreingenommenheit ihrer Beurteilerin hindeuten. So vermag insbesondere eine unterdurchschnittliche Bewertung im Rahmen mancher Einzelmerkmale keine objektive Voreingenommenheit begründen. Es liegt in der Natur dienstlicher Beurteilungen, dass nicht bezüglich aller Einzelmerkmale mindestens durchschnittliche Leistungen attestiert werden können. Dienstliche Beurteilungen dienen gerade dazu, dass der Dienstherr ein wirklichkeitsgetreues Bild seiner Beamten erhält und auf Grundlage dessen weitergehende Personalentscheidungen treffen kann. Es entspricht damit oftmals der Realität, dass bezüglicher mancher Kompetenzen Schwächen bestehen. Darüber hinaus ist die Bewertung der Einzelmerkmale 3.1 Eigenständigkeit, 3.2. Initiative und 3.6 Sozialverhalten mit einer „4“ nicht auffallend negativ, so dass sich hieraus für einen objektiven Dritten bereits der Eindruck einer möglichen Voreingenommenheit ergibt. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Schreiben der Referatsleiterin Frau G. vom 6. Dezember 2017, wonach das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und Frau E. nachhaltig gestört sei. Ein intaktes Vertrauensverhältnis ist gerade für eine aktive Zusammenarbeit unabdinglich, jedoch gerade nicht, um eine objektiv nachvollziehbare Beurteilung von Arbeitsleistungen und vorhandenen Befähigungen zu erteilen. So ist es für Beurteilungen oftmals charakteristisch, dass diese von Personen erstellt werden, die gerade nicht ein besonders enges Vertrauensverhältnis pflegen, um gerade auch nur den Anschein einer möglichen Voreingenommenheit zu vermeiden. Selbst wenn es zu dienstlich veranlassten Spannungen oder zu sonstigen zwischenmenschlichen Konflikten zwischen der Klägerin und Frau E. gekommen sein sollte und daher das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und eine weitere Zusammenarbeit somit nicht mehr möglich erscheine, genügt dieses nicht, um eine objektiv messbare Voreingenommenheit der Beurteilerin zu bejahen. Hierfür hätte die Klägerin viel substantiierter darlegen müssen, aus welchen besonderen Umständen sich eine Voreingenommenheit ergeben könnte. Überdies kann nicht bereits aus der Tatsache, dass vorangegangene Beurteilungen besser ausgefallen sind, auf eine Voreingenommenheit des aktuellen Beurteilers geschlossen werden. Es entspricht hier der Natur dienstlicher Beurteilungen, dass diese auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind und sich die erbrachten Leistungen in den jeweiligen Zeiträumen unterscheiden und daher auch unterschiedlich beurteilt werden. Da die Klägerin jedoch in ihrer Beurteilung zum 31. Januar 2015 in der Gesamtnote nicht besser abgeschnitten hat als in ihrer Beurteilung vom 12. Januar 2019, geht die Ansicht der Klägerin sowohl rechtlich als auch tatsächlich fehl. Vielmehr ist die Klägerin in der streitgegenständlichen Beurteilung sogar besser beurteilt worden, da sie nur bzgl. drei Einzelmerkmale eine „4“ erhalten hat und nicht wie in der Beurteilung vom 31. Januar 2015 bei sechs Einzelmerkmalen. 3. Der Beurteilung liegt auch eine zutreffende Auflistung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben zugrunde. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013, - 2 B 104/11 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2019, - 1 B 1717/18 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 26. September 2022 – 1 K 1045/21.KS –, juris) muss eine dienstliche Beurteilung die im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung vollständig berücksichtigen. Daher ist eine Aufgabenbeschreibung notwendiger Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung. Was der Dienstherr im Rahmen dieser Aufgabenbeschreibung einzeln aufführt, obliegt jedoch seinem Gestaltungsspielraum (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 28. Februar 2019, - 1 L 2526/18.KS -, juris). Dabei ist eine vollständige und detaillierte Benennung nicht erforderlich, denn es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig – wöchentlich, monatlich, quartalsweise, halbjährlich – zu erfassen und nachzuzeichnen. Dies folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2022, - 12 B 49/21 -, juris). Vielmehr reicht es aus, wenn die den Dienstposten prägenden Tätigkeiten sowie evtl. Sonderaufgaben von besonderem Gewicht benannt werden. In der dienstlichen Beurteilung der Klägerin findet sich im Feld sechs eine Auflistung der wahrgenommen Aufgabengebiete. Die aufgeführten Tätigkeiten enthalten entgegen dem Einwand der Klägerin auch die Information, dass die Klägerin vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2018 Sachbearbeiterin im Berufsförderungsdienst war und dort insbesondere die Bundeswehrfachschule D-Stadt betreut und beraten hat. Die von ihr wahrgenommene Zusatzaufgabe ist somit in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen worden. Dass die von der Klägerin im Rahmen des Berufsförderungsdienstes absolvierte Fortbildung nicht explizit benannt wurde, ist unschädlich. Es handelt sich hierbei nicht um eine den Dienstposten prägende Tätigkeit oder einer Sonderaufgabe von besonderem Gewicht, da eine einzelne Fortbildungsmaßnahme innerhalb von drei Jahren einen Dienstposten nicht prägen kann. Einzelne Fortbildungsmaßnahmen gehören vielmehr zu den erwarteten Tätigkeiten eines Beamten, die – gerade bei einer sehr geringen Anzahl – dem Tätigkeitsbereich des Beamten kein wesentliches Gepräge geben und daher auch nicht explizit zu benennen sind. 4. Die Beurteilerin hat auch nicht die inhaltliche Bedeutung des Einzelmerkmals der Belastbarkeit verkannt. Das Merkmal der Belastbarkeit beschreibt die Fähigkeit des Beamten, wie gut er mit dem gegebenen Arbeitsanfall – auch unter erschwerten Bedingungen – zurechtkommt. Bei der Klägerin wurde dieses Merkmal mit 3 von 7 Punkten, also im mittleren Bereich, bewertet. Allein der Umstand, dass die Klägerin während des Beurteilungszeitraums keine Fehlzeiten aufzuweisen hatte, bedeutet nicht, dass sie während der Anwesenheitszeiten auch stets belastbar ihren Aufgaben nachkommen konnte. 5. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren auch die früheren Beurteilungen im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Dienstliche Beurteilungen sind voneinander unabhängig zu erstellen und beziehen sich auf unterschiedliche, nicht überlappende Zeiträume. Lediglich wenn es – bei gleichbleibendem Anforderungsprofil - zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zu der vorherigen Beurteilung gekommen ist, sind von dem Beurteiler in nachvollziehbarer Weise die Umstände dazulegen, die sich seit der letzten Beurteilung verändert und daher zu einer abweichenden Beurteilung geführt haben (vgl. VG Kassel, Urteil vom 13. September 2021 – 1 K 2445/20.KS –, juris m.w.N.) Die Klägerin hat in ihrer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag des 31. Januar 2015 ebenfalls ein Gesamturteil mit der Note „3“ erhalten. Eine Verschlechterung ist somit nicht eingetreten, so dass auch kein Begründungserfordernis bestand. 6. Auch die erhaltenen Leistungsprämien waren im Rahmen der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, da diese während eines vorangegangenen Beurteilungszeitraums gewährt wurden sind und damit für die streitgegenständliche Beurteilung nicht von Bedeutung sind. Darüber hinaus rechtfertigt die Zuerkennung einer Leistungsprämie für sich genommen nicht ohne Weiteres eine bessere dienstliche Beurteilung, da solche Prämien regelmäßig lediglich gewährt werden, um einzelne herausragende Leistungen zu honorieren, während die dienstliche Beurteilung die Leistung des Beamten über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 12 B 44/17 –, juris). 7. Dass die einzelnen Leistungsmerkmale in einem bloßen Ankreuzverfahren bewertet worden sind, begründet ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Klägerin. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, - 2 A 1/14 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. 8. Die dienstliche Beurteilung genügt auch den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Begründung und Nachvollziehbarkeit der Gesamtnote. Es ist Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier - die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils damit einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, - 2 C 27.14 -, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2016, - 2 VR 1.16 -, juris). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den jeweiligen Einzelmerkmalen gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, - 2 C 27.14 -, juris). Eine Begründung des Gesamturteils ist vorliegend erfolgt. In der Begründung wird dargelegt, dass der Leistungsbeurteilung im Verhältnis zur Befähigungsbeurteilung eine herausgehobene Bedeutung zukomme. Darüber hinaus wird klargestellt, dass innerhalb der Leistungsbeurteilung jeder Einzelbewertung das gleiche Gewicht zukomme. Eine abstrakte Gewichtung der Einzelmerkmale und des Verhältnisses der Leistungsbeurteilung zur Befähigungsbeurteilung ist somit erfolgt. Elf Einzelmerkmale sind mit der Note „3“ drei Einzelmerkmale mit der Note „4“ und vier Einzelmerkmale mit der Note „nb“ bewertet worden. Ausgehend von der gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale wird daher nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der überwiegenden Anzahl der Note „3“ die Leistungsbeurteilung in Summe mit einer „3“ bewertet wird. Auch für die Befähigungsbeurteilung wird abstrakt definiert, dass jeder Bewertung das gleiche Gewicht zukomme und sich die gezeigten Leistungen konkret als zu gleichen Teilen sowohl durchschnittlich als auch unterdurchschnittlich gezeigt haben. Da sich somit die Bewertungen in den Kategorien Leistung und Befähigung weitestgehend decken, genügt eine – wie hier erfolgte – kurze Darstellung des abschließenden Gesamturteils. 9. Auch aus dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Bei dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag innerhalb einer dienstlichen Beurteilung handelt es sich lediglich um einen Vorschlag des Beurteilers, der jedoch keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2000, - 10 A 11245/99 -, juris). Der Verwendungsvorschlag nimmt keine Auswahlentscheidung vorweg, da bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern das Gesamturteil sowie die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale allein entscheidungsrelevant sind. Ein Verwendungsvorschlag ist hingegen nicht geeignet, eine objektiv tragfähige Vergleichsgrundlage zu begründen, da dieser nicht anhand festgelegter Kriterien erteilt wird. 10. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ergibt sich jedoch daraus, dass sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2018, - 1 B 2345/17 -, juris). genügt bei einer überschaubaren Verwaltungseinheit der Umstand, dass der Beurteiler der Dienstvorgesetzte des Beurteilten ist, grundsätzlich für die Annahme aus, dass dieser die hinreichende Kenntnis von Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten hat. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung notwendigen Kenntnisse müssen überdies nicht notwendig aus dem unmittelbaren persönlichen Kontakt gewonnen werden, sondern können sich auch aus den Akten und sonstigen Schriftstücken sowie den sonstigen Wahrnehmungen – etwa aus Gesprächen mit sonstigen Bediensteten – aus dem unmittelbaren gemeinsamen Arbeitsumfeld von Beurteiler und Beurteiltem ergeben. Bereits das Amt der Erstbeurteilerin Frau E. als Leiterin des Karrierecenters II der Bundeswehr sowie ihre Stellung in der Hierarchie im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lassen es daher für plausibel erscheinen, dass sie als unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eigener unmittelbarer Kenntnis von den dienstlichen Tätigkeiten der Klägerin in der Lage war, diese zu beurteilen. Darüber hinaus stand die Beurteilerin mit der Klägerin während des Beurteilungszeitraums in regelmäßigem telefonischem Kontakt und führte auch mit dem zuständigen Dezernatsleiter, Herrn OTL I., über das Leistungsbild der Klägerin regelmäßige Gespräche. Dies gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2018, als die Klägerin im Berufsförderungsdienst (BFD) in der Sachbearbeitung beschäftigt war. Für diesen Zeitraum war die Einholung eines Beurteilungsbeitrags erforderlich, die auch erfolgt ist. Ein Erstbeurteiler muss lückenlos Kenntnis über die Leistungen des Beamten haben, entweder aufgrund eigener Kenntnis oder durch Beiträge Dritter. Kann er die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge oder vorbereitende Stellungnahmen sachkundiger Personen einzuholen oder sich auf andere Art und Weise Kenntnis über die Leistungen des Beamten zu verschaffen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 11. November 2019, - 1 L 1289/19.KS -, juris; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018. - 1 B 1165/18 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. Mai 2020, - 3 L 2319/18.WI -, juris). Der Beurteilungsbeitrag des Fregattenkapitäns F. ist jedoch nicht geeignet, eine hinreichend vollständige Erkenntnisgrundlage zu liefern, da diesem hinreichende Angaben zu mehreren Einzelmerkmalen, die zur Bewertung der fachlichen Leistung und Befähigung erforderlich sind, fehlen. Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, - 2 A 10.13 -; Urteil vom 1. März 2018, - 2 A 10/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2019, - 6 B 675/19 -, alle zit. nach juris) müssen Beurteilungsbeiträge und vergleichbare Stellungnahmen gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen, um ihrer Funktion, nämlich dem Beurteiler, der die Leistungen des Beamten kaum oder gar nicht einschätzen kann, hinreichende tatsächliche Grundlagen zu vermitteln. Dabei sind die Anforderungen umso höher, je weniger der Beurteiler auf eigene Kenntnisse zurückgreifen kann. Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Stellungnahmen entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen sogar höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2021, - 1 L 577/21.KS -, juris). Ein textlich verfasster Beurteilungsbeitrag muss daher stets Aussagen zu allen Einzelmerkmalen treffen. Ein Beurteilungsbeitrag, in dem nicht alle Einzelmerkmale bewertet wurden, ist unvollständig und daher ohne hinreichende Aussagekraft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2019, - 1 A 1285/17 -, juris). Der Beurteilungsbeitrag von Fregattenkapitän F. enthält zwar textliche Ausführungen zu den Leistungen und den Befähigungen der Klägerin. Aus diesen textlichen Ausführungen lassen sich jedoch keine Informationen ableiten, die den Arbeitsumfang und die Belastbarkeit der Klägerin betreffen. Auch zu den Kategorien der Zweckmäßigkeit und der Initiative der Klägerin verhält sich der Beurteilungsbeitrag nicht. Die Beurteilung der Befähigung der Klägerin ist gerade vor dem Hintergrund dessen, dass der Zeitraum des Beurteilungsbeitrags fast zwei Jahre umfasst, in seiner Tiefe und seinem Umfang nicht aussagekräftig genug. Die verfassten vier Sätze sind zu oberflächlich gehalten und vermögen auch nicht alle Kategorien der Befähigungsbeurteilung abzudecken. So können aus der Befähigungsbeurteilung des Beurteilungsbeitrags keine Informationen zum Verhandlungsgeschick der Klägerin gewonnen werden. Da die Erstbeurteilerin Frau E. die Leistungen und Befähigungen der Klägerin während ihrer Tätigkeit beim Berufsförderungsdienst auch nicht aus eigener Anschauung kennen konnte, konnte sie die Lückenhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags auch nicht kompensieren. 12. Darüber hinaus wurde der Beurteilungsbeitrag auch nicht hinreichend in die dienstliche Beurteilung der Klägerin eingearbeitet. Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern (std. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.März 2016, - 2 A 4.15 -, juris m.w.N.). Welchen Umfang und welche Tiefe die Erläuterung der Einbeziehung aufweisen muss, ist immer einzelfallabhängig. Dem Beurteilten muss jedenfalls in den Grundzügen bekannt sein, ob und inwieweit die im Rahmen der Beteiligung gewonnen Erkenntnisse Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden haben und wo gegebenenfalls in erläuterungsbedürftiger Weise ganz oder teilweise von dem Beurteilungsbeitrag abgewichen wurde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2016, - 1 B 1514/15 -, juris). In der streitgegenständlichen Beurteilung sind keine Ausführungen dazu enthalten, wie sich der Beurteilungsbeitrag auf die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale ausgewirkt hat. Fregattenkapitän F. bescheinigt der Klägerin in seinem Beurteilungsbeitrag durch die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „treffend“ oder „weitgehend“ eine durchschnittliche Leistung. In der Kategorie des eigenständigen Arbeitens enthält die Klägerin eine durchschnittliche Bewertung, ebenso in ihrem Sozialverhalten, da sie Kollegen bereitwillig unterstütze. Zur Arbeitsinitiative verhält sich der Beurteilungsbeitrag hingegen gar nicht. In der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale erhält die Klägerin in eben jenen Kategorien die Note „4“ („erfüllt im Allgemeinen die Leistungserwartung mit Defiziten“), d.h. eine unterdurchschnittliche Bewertung. Ausgehend von dem Beurteilungsbeitrag – der einen Zeitraum von fast zwei Jahren erfasst – ist es nicht nachvollziehbar, wie diese Verschlechterung zustande gekommen ist. Es wird an keiner Stelle erklärt, wie sich diese Noten zusammensetzen. Erstmals im Widerspruchsbescheid und dann erneut im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die Zusammensetzung dieser Einzelnoten damit begründet, dass die Klägerin in diesen Kategorien ohne den durchschnittlichen Beurteilungsbeitrag die Note „5“ („erfüllt die Leistungserwartungen nur in eingeschränktem Umfang mit erheblichen Defiziten“) erhalten hätte. Diese nachträgliche Begründung vermag die fehlende Plausibilität nicht nachträglich zu heilen. Zwar ist es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Widerspruchs- und nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren vorzunehmen und dadurch Plausibilitätsdefizite zu heilen. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn – wie hier – es an einer Begründung gänzlich fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012, - 4 S 575/12 -, juris m.w.N.). Da in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin der Beurteilungsbeitrag lediglich erwähnt wird, aber an keiner Stelle dessen Feststellungen einbezogen wurden, kommt eine Heilung nicht in Betracht. Eine Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig ausgeschlossen. Darüber hinaus reichen die Erläuterungen der Erstbeurteilerin Frau E. in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2020 (Bl. 14 bis 15 der Behördenakte), auf die sich die Beklagte bezieht, aber auch nicht aus, um die deutliche Differenz zwischen dem Beurteilungsbeitrag und der dienstlichen Beurteilung bei einzelnen Merkmalen zu plausibilisieren. Dass die Klägerin in mehreren Einzelmerkmalen ohne Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags die Note „5“ erhalten hätte, wird nur festgestellt, nicht begründet. Es reicht nicht aus, den Benotungen eines Beurteilungsbeitrags eigene, schlechtere Benotungen entgegen zu setzen, ohne darzulegen, wie das Gesamtergebnis zustande gekommen ist. Insoweit hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beurteilungsbeitrag nahezu 2/3 des Beurteilungszeitraums abdeckt. Die von Frau E. vorgenommene rein mathematische Bewertung (3 + 5 : 2 = 4) kann eine Abwägung nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1, Abs.2 VwGO analog i.V.m. § 709 S.1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung. Die Klägerin steht als Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Diensten der Beklagten. Sie war vom 1. September 2013 bis zum 29. Februar 2016 als Karriereberaterin der Bundeswehr im Karriereberatungsbüro in C-Stadt tätig und vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2018 im Berufsförderungsdienst (BFD) in der Sachbearbeitung beschäftigt, wobei sie insbesondere die Bundeswehrfachschule in D-Stadt betreute und beriet. Mit Datum vom 12. Januar 2019 wurde für die Klägerin eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018 erstellt (Bl.1 bis 8 der Behördenakte, blauer Hefter). Erstbeurteilerin war die Leitende Regierungsdirektorin Frau E., die zum damaligen Zeitpunkt die Leitung des Karriereberatungscenters II der Bundeswehr innehatte. Einbezogen in die Beurteilung wurde ausweislich Seite 1 des Beurteilungsvordrucks ein Beurteilungsbeitrag vom 6. Februar 2018, erstellt von Fregattenkapitän F., dem Leiter des Karrierecenters der Bundeswehr in D-Stadt. Dieser umfasst den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2018. Wegen des Inhalts des Beurteilungsbeitrags wird auf Bl. 8 der Behördenakte (blauer Hefter) verwiesen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Stufe 3 von 7 möglichen Bewertungsstufen („Die Anforderungen werden von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter in vollem Umfang erfüllt. Sie/Er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen – eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung (Normalleistung)“). In der Begründung des Gesamturteils heißt es: „Der Leistungsbeurteilung kommt bei der Festlegung des Gesamturteils im Verhältnis zur Befähigungsbeurteilung eine herausgehobene Bedeutung zu, da in dieser vergangenheitsbezogen die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten und damit beobachtbaren Leistungen bewertet werden. Erst auf dieser Grundlage und auf den hierdurch möglichen Aussagen zur Gesamtpersönlichkeit fußend wird mit der Befähigungsbeurteilung eine zukunftsbezogene Prognose (Potentialeinschätzung) vorgenommen. Innerhalb der Leistungsbeurteilung kommt jeder Einzelbewertung das gleiche Gewicht zu, weil von Beamten des gehobenen Dienstes ein breites Leistungsspektrum erwartet wird und daher keinem Einzelmerkmal eine herausgehobene Bedeutung zuerkannt werden kann. Hier sind -11- Merkmale mit „3“, -3- Merkmale mit „4“ und -4- Merkmale mit „nb“ bewertet. Damit sind die weit überwiegende Mehrheit der Leistungen und folgerichtig auch die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit „3“ als durchschnittliche Leistung bewertet. Innerhalb der Befähigungsbeurteilung, in der wiederrum jeder Bewertung das gleiche Gewicht zukommt, sind -2- Merkmale mit „C“, -2- Merkmale mit „D“ und -1- Merkmal mit „nb“ bewertet. Damit fallen die Bewertungen zu gleichen Teilen sowohl durchschnittlich als auch unterdurchschnittlich aus. Das deckt sich im Wesentlichen mit den beobachteten Leistungen. Bei ganzheitlicher Würdigung des Leistungs- und Befähigungsbildes und einer vergleichenden Betrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe lege ich das Gesamturteil mit der Bewertungsstufe „3“ fest.“ Wegen des weiteren Inhalts der dienstlichen Beurteilung wird auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 4. Februar 2019 eröffnet. Eine Besprechung fand nicht statt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 nahm die Klägerin Stellung zu der dienstlichen Beurteilung. Sie rügte, dass von ihr wahrgenommene Zusatzaufgaben in der Betreuung und Beratung der Bundeswehrfachschule D-Stadt sowie in der Sachbearbeitung beim Berufsförderungsdienst inklusive einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 20. März 2019 legte der Rechtsanwalt der Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ein und führte in diesem aus, dass die dienstliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der Einzelmerkmale, des Eignungs- und Verwendungsvorschlags sowie hinsichtlich des Gesamturteils nicht nachvollziehbar sei. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 vertiefte die Klägerin ihre Einwände gegen die dienstliche Beurteilung. Sie trug vor, dass dem Beurteilungsbeitrag von Fregattenkapitän ein F. höheres Gewicht zukommen müsse, da dieser den zeitlich weit überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums erfasse. Außerdem seien die ihr von Fregattenkapitän F. bescheinigten ausgeprägten Fähigkeiten im Dialog und der Betreuung der ihr zugeordneten Soldaten sowie ihr ausgeprägtes Organisationsvermögen und ihr stets freundliches und hilfsbereites Auftreten nicht mit ihren Einzelbewertungen in den Bereichen Eigenständigkeit, Initiative und Sozialverhalten, in denen sie jeweils die Note „4“ („erfüllt im Allgemeinen die Leistungserwartungen mit Defiziten“) erhalten habe, in Einklang zu bringen. Auch die nur durchschnittliche Bewertung der Belastbarkeit der Klägerin mit einer „3“ sei fehlerhaft, da sich aus der geringen Anzahl an Fehlzeiten ergebe, dass sie im erheblichen Maße überdurchschnittlich belastbar sei. Des Weiteren habe sie vor der Regelbeurteilung vom 12. Januar 2019 gute Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen erhalten, und ihre Leistungen seien zudem mit Leistungsprämien honoriert worden, wodurch deutlich geworden sei, dass ihr Dienstherr mit ihren Leistungen äußerst zufrieden gewesen sei. Da das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Erstbeurteilerin Frau E. ausweislich des Schreibens der Referatsleiterin P II 4 Frau G. vom 6. Dezember 2017 nachweislich nachhaltig gestört sei, sei Frau E. objektiv nicht in der Lage gewesen, eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Klägerin vorzunehmen, so dass Frau E. befangen sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 nahm Frau E. Stellung zu dem Widerspruch der Klägerin. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 14 bis 15 der Behördenakte verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2020 (Bl. 18 der Gerichtsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung führt die Beklagte an, dass die dienstliche Beurteilung rechtmäßig sei. Insbesondere sei der Beurteilungsbeitrag von Fregattenkapitän F. von der Erstbeurteilerin Frau E. gewürdigt und in ihre Überlegungen einbezogen worden, was sich aus ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 ergebe. So habe Frau E. ausgeführt, dass die grundsätzliche Leistungserbringung der Klägerin während des Beurteilungszeitraums mit erheblichen Defiziten verbunden gewesen sei und daher die Einzelbewertungen mit einer „4“ in den Kategorien 3.1. Eigenständigkeit und 3.2. Initiative und 3.6. Sozialverhalten gerade unter Einbeziehung der durchschnittlichen Bewertung von Fregattenkapitän F. zustande gekommen seien. Auch der Einwand der Klägerin, dass sich aus der geringen Anzahl ihrer Fehlzeiten ergebe, dass sie im besonderen Maße belastbar sei, gehe fehl, da das Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ beschreibe, wie gut die Aufgaben auch unter Zeitdruck, bei erhöhtem Arbeitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sonstigen erschwerten Bedingungen erledigt würden. Als Folge dessen habe eine geringe Anzahl an Fehlzeiten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Belastbarkeit eines Beamten. Die von der Klägerin wahrgenommenen Zusatzaufgaben für die Bundeswehrfachschule in Kassel seien berücksichtigt worden, was sich aus der Fortsetzung zu Feld 6 (Seite 1 der dienstlichen Beurteilung) auf Seite 7 der dienstlichen Beurteilung ergebe, da dort die Betreuung und Beratung der Bundeswehrfachschule aufgeführt sei. Dass die wahrgenommene Fortbildungsmaßnahme nicht gesondert aufgeführt worden sei, sei aufgrund des eingeräumten Beurteilungsspielraums der Erstbeurteilerin nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag keine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung, vielmehr müsse sich der Eignungs- und Verwendungsvorschlag nur widerspruchsfrei aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben. Dies sei hier der Fall. Da die Klägerin ausweislich der Stellungnahme von Frau E. vom 18. Mai 2020 aufgrund mangelnden Vertrauens von ihren Aufgaben im Karriereberatungsbüro entbunden worden sei und mit ihren Aufgaben beim Berufsförderungsdienst besser zurechtgekommen sei, sei es nicht zu beanstanden, dass der Klägerin nur eine eingeschränkte Verwendungsempfehlung für Dienstposten mit besonderen Außenwirkungen ausgesprochen worden sei. Die dienstliche Beurteilung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Frau E. als voreingenommen anzusehen wäre. Für die Bejahung einer Voreingenommenheit eines Beurteilers komme es nicht auf die subjektive Sicht des Beurteilten, sondern auf die objektive Sicht eines Dritten an. Die Voreingenommenheit müsse sich für diesen aus der Beurteilung selbst oder aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers zu dem zu Beurteilenden innerhalb des Beurteilungszeitraums oder während des Beurteilungsverfahrens ergeben. Weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise noch des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Beurteilten noch das Bestehen sonstiger dienstlicher Spannungen gäben für sich genommen Anlass, eine Voreingenommenheit des Beurteilers anzunehmen. Vielmehr brächten die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben der Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Das Schreiben der Referatsleiterin Frau G. bestätige zwar, dass es zu den naturgemäß möglichen Konflikten zwischen der Klägerin und ihrer Beurteilerin Frau E. gekommen sei, eine objektive Voreingenommenheit lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Darüber hinaus sei die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2019 aufgrund besserer Einzelmerkmale besser ausgefallen als die vorangegangene Beurteilung vom 31. Januar 2015, so dass sich hieraus schon ergebe, dass keine Voreingenommenheit bestanden habe. Überdies ändere auch der Einwand der Klägerin, dass sie Leistungsprämien erhalten habe nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung, da diese einem anderen Zweck dienten als die gegenständliche dienstliche Beurteilung, die eine Gesamtbeurteilung darstelle. Leistungsprämien dienten dazu, einen Beamten für Einzelleistungen zu honorieren und diesen zu motivieren, während einer Gesamtbeurteilung allein innerorganisatorische Funktion zukomme, indem sie den Dienstherrn in die Lage versetze, eine sinnvolle und leistungsgerechte Verwendungs- und Beförderungsentscheidung zu treffen. Da das Gesamturteil textlich verfasst worden sei und sich die Befähigungsbeurteilung weitestgehend mit den beobachteten Leistungen decke und sich diese unverkennbar in dem Gesamturteil widerspiegelten, bestünden auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken gegen das Gesamturteil. Die Klägerin hat am 30. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sich die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung aus den im Widerspruchsschreiben vom 16. Januar 2020 genannten Gründen ergebe. Vertiefend führt sie aus, dass die Voreingenommenheit von Frau E. auch in deren Stellungnahme vom 18. Mai 2020 bestätigt werde, da sie die vorangegangenen gut bewerteten Leistungen und die erhaltenen Leistungsprämien bei der Beurteilung nicht beachtet habe. Zudem ergebe sich die Voreingenommenheit aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn Fregattenkapitän F., der den weit überwiegenden Beurteilungszeitraum erfasse, nicht in dem Umfang berücksichtigt worden sei, wie er hätte berücksichtigt werden müssen. So sei lediglich ein geringer Ausgleich bei den Einzelbewertungen der Eigenständigkeit, der Initiative und des Sozialverhaltens erfolgt, obwohl die Klägerin von Herrn F. in diesen Kategorien eine durchschnittliche Bewertung erhalten habe. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass Frau E. zu keinem Zeitpunkt persönliche Wahrnehmungen bzgl. der Leistungen der Klägerin getätigt habe, da sie weder bei Vorträgen und Beratungen der Klägerin anwesend noch im Büro in C-Stadt jemals persönlich zu sehen gewesen sei. Frau E. habe die Klägerin somit zu keinem Zeitpunkt im dienstlichen Einsatz gesehen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2019 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. September 2020. Ergänzend trägt sie vor, dass sich eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin Frau E. nicht aus dem Umstand ergebe, dass sie die vorangegangene Beurteilung vom 31. Januar 2015 nicht berücksichtigt habe, da Beurteilungsgegenstand einer Beurteilung immer nur die jeweiligen im Beurteilungszeitraum erkennbar gewordenen Leistungen und Befähigungen seien. Da die Beurteilung vom 12. Januar 2019 zudem besser ausgefallen sei als die Beurteilung vom 31. Januar 2015, da in dieser sechs Einzelmerkmale mit der Note „4“ bewertet worden seien, habe auch keine Pflicht dazu bestanden, eine Abweichung zu begründen. Darüber hinaus habe sich Frau E. durch diverse Telefonate mit der Klägerin selbst und dem regelmäßigen Austausch mit dem Dezernatsleiter OTL I. über das Leistungsbild der Klägerin informiert, so dass sie über die notwendigen Kenntnisse für die dienstliche Beurteilung verfügt habe. Mit Beschluss vom 7. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.