Urteil
2 K 307/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0415.2K307.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.)
Die Beigeladene zu 2.) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) Die Beigeladene zu 2.) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I1 . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der Ortslage I1. ; die nähere Umgebung wird geprägt durch Wohnbebauung. Das Nachbargrundstück Flurstück 000, R.------straße 0 und 0 liegt im Geltungsbereich des seit 1977 rechtswirksamen Bebauungsplans Hz 4 „Ortskern I1. “ der Gemeinde T. , der dort u. a. die Festsetzungen WA – Gebiet, Geschosszahl 2, GRZ 0,2; GFZ 0,3 sowie überbaubare Grundstücksfläche festsetzt (vgl. u.a. Ausschnittkopie Bl. 19 der Beiakte 2.). Zu weiteren Einzelheiten betreffend die Lage und Umgebung des Flurstückes 976 wird Bezug genommen auf die bei den Verwaltungsakten befindlichen Karten und Lagepläne sowie die Luftaufnahme Bl. 61 der Beiakte 1.), welche sowohl das Wohnhaus der Kläger als auch die ursprüngliche Bebauung des Flurstücks 000 zeigt. Die Beigeladene zu 1.) hat den restlichen Teil des Flurstückes 000 (Ecke Q.---gasse /R.------straße ) bereits mit einem mittlerweile fertig gestellten, zweigeschossigen Mehrfamilien – Wohnhaus (Grundfläche ca. 20 × 13 m) bebaut („Haus 1“). Auf Antrag vom 29. Januar 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1.) am 21. Dezember 2016 die Genehmigung zur Errichtung eines – in der Bauart mit dem bestehenden „Haus 1“ vergleichbaren aber in der Dimension deutlich verringerten – Mehrfamilienhauses auf dem westlichen, zum Grundstück der Kläger gelegenen Teil des Flurstücks 979. Vorgesehen sind – noch deutlicher Reduzierung einer ursprünglichen Planung – sechs Wohneinheiten auf zwei Vollgeschossen und einem mit Satteldach versehenen Staffelgeschoss. Die Firsthöhe beträgt 139,85 über NN (Haus der Kläger 137,17 über NN). Die hintere, zum T1. gelegene Bauflucht überschreitet diejenige des „Haus 1“ um weniger als 50 cm. Die Grundfläche beträgt ca. 14 × 16 m. Zur Grundstücksgrenze der Kläger werden Abstandsflächen zwischen 3 m (im Norden) und 4,50 m (im Süden) eingehalten. Im nördlichen, zur R.------straße gelegenen Grundstücksbereich sind sechs oberirdische Pkw – Stellplätze vorgesehen. Mit der Baugenehmigung wurden folgende Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans Hz 4 erteilt: – Überschreitung der Baugrenze – Überschreitung der GRZ von 0,2 auf 0,38 – Überschreitung der GFZ von 0,3 auf 0,71 – Überschreitung der maximalen Giebelbreite von 8 m – Unterschreitung der Mindest – Dachneigung von 30° – die Abweichung von der vorgeschriebenen vertikalen Fassadengliederung der Straßenfassade Die Beigeladene zu 2.) hat am 3. März 2016 ihr Einvernehmen zum Bauantrag und zu den Befreiungen erklärt (Bl. 14 der Beiakte 1.); die reduzierte Variante wurde ihr am 23. November 2016 vom Beklagten vorgelegt unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB. Die Kläger haben am 9. Januar 2017 gegen die Ihnen am 28. Dezember 2016 förmlich zugestellte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid vom 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien rechtswidrig und zu unbestimmt erteilt worden, da sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar seien und im Übrigen eine Ausübung des Ermessens nicht erkennbar sei. Die Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplans habe der Beklagte zu beachten gehabt, mit der Gewährung zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen unterlaufe der Beklagte den Wirkungen des Plangebers. Den Festsetzungen, komme „eine nachbarschützende und drittschützende Wirkung“ zu. Das Vorhaben verstoße gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO niedergelegte Rücksichtnahmegebot, da es die Grundstückssituation der Kläger durch erdrückende Wirkung und Verschattung unzumutbar belaste und beeinträchtige. Im Einzelnen: Durch die „Erhöhung der Baudichte“ werde der PKW – Verkehr sich verstärkten und Unsicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Mangels ausreichender Stellplätze komme es zu unzulässigen Dauerparksituationen. Auch die Sicherheit der Fußgänger sei durch zu erwartende Rangiervorgänge nicht mehr gewährleistet. Die genehmigte Spielfläche für Kinder sehe der Bebauungsplan nicht vor. Es sei zu befürchten, dass durch die Nutzung des streitigen Vorhabens die Kapazitäten des Abwasserkanals überschritten würden. Außerdem sei das Vorhaben ein „Abflusshindernis bei Hochwasser“ des T2. . Schließlich könnten die Kläger sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch oder „plangebiets übergreifenden Abwehranspruch“ berufen. Außerdem sei – so der Prozessbevollmächtigte erstmals in der mündlichen Verhandlung – der Bebauungsplan nichtig. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2016 betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung I1. nebst Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Hz 4 der Beigeladenen zu 2.) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2016 verletze nachbarschützender Rechte der Kläger nicht. Die gewährten Befreiungen beträfen entweder drei gestalterische Festsetzungen oder – Überschreitung der Baugrenze, der GRZ und GFZ, die innerhalb der Höchstgrenze für WA – Gebiet lägen – Festsetzungen, die keinen Nachbarschutz vermitteln könnten. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers Nachbarschutz zukommen sollte, ergäben sich weder aus dem Bebauungsplan, noch aus dessen Begründung. Da das Grundstück der Kläger nicht im Plangebiet liege, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, könne allein eine baurechtlichen Rücksichtslosigkeit (§ 31 BauGB, § 15 BauNVO) ein Abwehrrecht der Kläger begründen. Anzeichen hierfür biete die konkrete Grundstückssituation nicht. Die von den Klägern befürchteten Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs seien in baunachbarrechtlicher Hinsicht ohne Belang und in der Sache nicht zutreffend. Das Vorhaben liege außerhalb des Überschwemmungsgebiets des T2. . Die Beigeladene zu 1.) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach – und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die von der bei Beigeladenen zu 2.) vorgelegten Planaufstellungsakten sowie die Niederschrift zu der vom Gericht am 7. Februar 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen zu 1.) erteilte in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmter Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 ist nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere keine Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kläger haben als Nachbarn grundsätzlich nur dann ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben eines Dritten – hier der Beigeladenen zu 1.) – wenn dieses gegen solche öffentlich – rechtlichen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften) und, wenn die Kläger als Nachbarn durch das Vorhaben tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein einmal unterstellter – hier allerdings fernliegender – Verstoß gegen nicht nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts können die Kläger hingegen nicht mit Erfolg rügen. Das streitige Vorhaben der Beigeladenen zu 1.) „Haus 2“ verstößt zunächst nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die auch den Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind. Insbesondere ist entgegen dem insoweit unsubstantiierten Vortrag der Kläger kein Verstoß gegen § 6 BauO NRW (Erfordernis der Einhaltung einer Abstandsfläche der Außenwand des Vorhabens zur Grundstücksgrenze der Kläger) zu ihrem Nachteil erkennbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich § 6 der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung (BauO NRW vom 1. März 2000 i. d. F. Vom 17. Dezember 2009,GV.NRW.S 863, 975 - BauO NRW a.F.) als auch bei Anwendung der BauO NRW in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, GV. NRW 2018 Nr. 19, S. 411 – BauO NRW 2018 – maßgeblich ist insoweit der Inhalt der Baugenehmigung in Gestalt des „grüngestempelten“ Lageplans (Bl. 39 der Beiakte 1.) der auf der Grundlage einer korrekten Berechnung die Lage der Abstandsflächen darstellt und die Einhaltung von § 6 BauO NRW dokumentiert. Dem haben die Kläger nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt. Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen sinngemäß die Lage der genehmigten Stellplätze rügen und damit eine Verletzung des dem Nachbarschutz dienenden, im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. behaupten wollen, bleibt festzuhalten, dass die genehmigten sechs Stellplätze sämtlich im straßenseitigen Grundstücksbereich angeordnet sind und nichts dafür ersichtlich ist, dass Ihre bestimmungsmäßige Nutzung das Grundstück der Kläger – zumal im rückwärtigen Garten – und Terrassenbereich – stören oder beeinträchtigen könnte. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das streitige Vorhaben keine öffentlich – rechtlichen Vorschriften zum Nachteil der Kläger. Eine Rechtsverletzung der Kläger liegt zunächst nicht in den der Beigeladenen zu 1.) gewährten, oben näher dargestellten Befreiungen von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans Hz 4 der Beigeladenen zu 2.). Insoweit bedarf es keiner näheren Darlegungen dazu, dass – wie vom Beklagten im Ergebnis zutreffend ausgeführt – den in Rede stehenden Festsetzungen vorliegend keine nachbarschützende Wirkung zukommt, denn das Grundstück der Kläger liegt außerhalb des Plangebiets. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme, so: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008,427, wobei die Kläger, die sich auf einem Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, zudem darauf hinzuweisen sind, dass ein solcher, von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängiger Abwehranspruch ohnehin nur die Art der Nutzung betreffen kann und in Wohngebieten kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit – gemessen an der Umgebungsbebauung – größerem Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl besteht. Die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale „Bauweise“ sowie „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 – und vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 – jeweils m.w.N. (juris). Zwischen dem Grundstück der Kläger und demjenigen der Beigeladenen zu 1. besteht nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau – und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Es fehlt daher an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Aus Vorstehendem folgt, dass mangels Entscheidungserheblichkeit eine Würdigung des von den Klägern in Bezug genommenen „Wannseeurteils“, BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – NwVZ 2018, 1808, entbehrlich ist. Ebenso wenig bedarf die neuerlich erhobene Rechtsbehauptung, der Bebauungsplan Hz 4 sei nichtig, einer Überprüfung durch das erkennende Gericht. Denn im Falle einer einmal unterstellten Nichtigkeit des Bebauungsplans wäre das streitige Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, welcher Nachbarschutz ebenfalls nur im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots entfaltet. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.) verstößt indes nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Frage der – hier, wie ausgeführt vorliegenden – Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 Bau O NRW kommt insoweit eine Bedeutung zu, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 m.w.N. Das Gebot der Rücksichtnahme zumindest im Regelfall nicht verletzt wird, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sah dementsprechend in ständiger Rechtsprechung im Falle der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als gegeben bzw. denkbar an, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 -, Urteil vom 22. August 2005 – 7 A 806/04 - hat jedoch die Novellierung des § 6 Bau O NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW s. 614) wegen der darin enthaltenen Änderung des Abstandsflächenrechts zulasten des Nachbarn und zu Gunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke zum Anlass genommen, an dieser Rechtsprechung nicht mehr in vollem Umfang festzuhalten, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – m.w.N. und Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 -, und dort abzuweichen, wo es durch die seinerzeitige Novelle der BauO NRW – namentlich durch die Änderung des so genannten Schmalseitenprivilegs – zu einer Verschärfung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Nachbarn gekommen ist oder, wenn aufgrund sonstiger besonderer Umstände einzelfallbezogene Anforderungen an die Rücksichtnahme zu stellen sind. Unter beiden Gesichtspunkten führt vorliegend eine gesonderte Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht nur zur Annahme einer Verletzung zum Nachteil der Kläger. Zum einen soll das Vorhaben der Beigeladenen nicht unter Anwendung der – zu Lasten der Nachbarn – reduzierten Abstände nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. errichtet werden. Zum anderen ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger keine vom Normalfall in der offenen Bauweise abweichende Grundstückssituation, auf die die Beigeladene zu 1.) bei der Bebauung ihres Grundstücks Rücksicht nehmen müsste. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich unter den Gesichtspunkten der „erdrückenden Wirkung“, der Wahrung ausreichenden Sozialabstandes (Einsichtsmöglichkeiten) und der Verschattung des Grundstücks nicht als rücksichtslos. Zunächst wirkt das streitige Vorhaben auf das Grundstück der Kläger nicht „erdrückend“. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es in diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, (Juris) und Beschluss vom 30.8.2012 – „ B 983/12 – (Juris) jeweils m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der Grundstücksverhältnisse und der konkreten Lage und Größe der Gebäude, wie sie sich aus dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Eindruck des Gerichts aus der Ortsbesichtigung vom 7. Februar 2019 ohne weiteres ergibt, nicht die Rede sein. Obwohl das streitige Mehrfamilienhaus noch nicht errichtet worden ist, konnte sich das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung angesichts des bereits im östlichen Grundstücksbereich der Parzelle 979 fertig gestellten „Haus 1“ eine realistische Vorstellung von den Dimensionen des projektierten „Haus 2“ und dessen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück machen und zu einer Einschätzung von Baukörper und dessen Lage auf dem Grundstück gelangen. Zwar wird die Firsthöhe des Wohnhauses der Kläger vom Vorhaben um 2,68 m überschritten und der Baukörper des Vorhabens übertrifft in seinem Volumen denjenigen des klägerischen Hauses deutlich, jedoch bleibt die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger eindeutig unterhalb der Schwelle einer Unzumutbarkeit. Eine Rücksichtslosigkeit des streitigen Vorhabens ergibt sich nicht im Hinblick auf eine Verschattung und die Möglichkeit des Einblicks auf das klägerische Grundstück. Maßgeblich ist insoweit, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist. Dabei sind unter anderem die topographischen Verhältnisse, die Ausrichtung der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit bestimmter Nutzungen von Bedeutung, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03, 18. Dezember 2003 – 10 A 2512/00 – und Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 – 10 B 891/01 und vom 29. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – (juris). Mit einer nennenswerten Verschattung des klägerischen Grundstücks ist angesichts der Grundstücksverhältnisse nicht zu rechnen. Um dies festzustellen bedarf es keines Sachverständigengutachtens, sondern lediglich der Vergegenwärtigung der Himmelsrichtungen im Verhältnis zur Lage der Grundstücke und des jeweiligen Standes der Sonne. Ausweislich der Niederschrift wurde die Ortsbesichtigung am 7. Februar 2019 gegen 12:00 Uhr durchgeführt, so dass der Höchststand der Sonne in der Jahreszeit Winter wahrgenommen werden konnte. Die Rückseite des Hauses der Kläger und der zugehörige, nach Süden ausgerichtete Gartenbereich wären vom Vorhaben allenfalls in einem kleinen Bereich am Vormittag von einer Verschattung betroffen, die sich zudem auf die Wintermonate beschränkte. Ohnehin muss – so die ständige Rechtsprechung – vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – a.a.O., in einem bebauten Wohngebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke – wie hier – innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und Bauordnungsrechts vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es hierdurch zu einer Verschattung von Teilen des eigenen Grundstücks, ja selbst von Wohnräumen des eigenen Hauses kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Wohngebiet üblich und regelmäßig hinzunehmen sind. Die Kläger können nicht beanspruchen, dass ein Nachbargrundstück nicht oder nur so bebaut wird, wie es ihren Vorstellungen entspricht. Auch kann angesichts der Verhältnisse in der Örtlichkeit nicht festgestellt werden, dass den Klägern kein Rückzugsraum auf ihrem Grundstück verbliebe. Soweit die Kläger mit dem Vortrag, für das streitige Vorhaben stünden lediglich Stellplätze in ungenügender Anzahl zur Verfügung – was objektiv unzutreffend ist – sinngemäß eine zur Rücksichtslosigkeit führende unzureichende Erschließung des Vorhabens rügen, gilt: Die Vorschriften zur ausreichenden Erschließung sind, wie auch die Regelung zur Schaffung notwendiger Stellplätze grundsätzlich nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann insoweit allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer (auch) das Grundstück der Kläger zu erschließenden Straße erheblich verschlechtert und die entstehende Situation infolge dessen bei Abwägung aller Belange schlechterdings unzumutbar ist, vgl. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O.; § 74 BauO Rdnr. 79; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – m.w.N. (juris) und/oder die Lage und Anordnung der Stellplätze als solche rücksichtslos im baurechtlichen Sinne wären, wobei die Maßstäbe des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. zur Anwendung kommen können. Von keiner der beiden Fallgestaltungen kann hier ausgegangen werden: Die Erschließungssituation der R.------straße ändert sich für die Kläger aufgrund des streitigen Vorhabens nicht. Von einer der oben skizzierten Ausnahmesituation ist die Grundstückssituation der Kläger weit entfernt. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Beigeladene zu 1.) durch Abtretung eines Grundstückstreifens zu Gunsten der öffentlichen Verkehrsfläche und Verschiebung der Baukörper gegenüber der ursprünglichen Bebauung des Flurstücks 000 eher zu einer Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich R.------straße /Ecke Q.---gasse bei- trägt. Die vorgesehenen Stellplätze werden – wie bereits ausgeführt – auf einen öffentlichen Weg erschlossen. Ihre Nutzung hat insbesondere keine Auswirkungen auf den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstückes. Soweit die Kläger darüber hinaus den zunehmenden Verkehr durch Kraftfahrzeuge, eine Verschärfung der Verkehrslage und zunehmende Gefährdung von Personen geltend machen, wäre dem – sofern es zu ordnungswidrigem Verhalten kommen sollte – mit den Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts/Straßenverkehrsrechts zu begegnen, gegebenenfalls auf Anregung der Kläger, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –. Soweit die Kläger vermeintliche zu erwartende Unzulänglichkeiten bei der Abwasserentsorgung und dem Hochwasserschutz, vgl. insoweit auch Schmidt/Gärtner in: NVwZ 2018,534, rügen, weisen diese spekulativen Überlegungen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Hinsichtlich der gerügten Kinderspielflächen seien die Kläger auf § 9 Abs. 2 BauO NRW a.F. bzw. § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 hingewiesen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 3 i.V. mit § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorläufigen Festsetzung auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.