Beschluss
13 C 50/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Universitäre Organisationsentscheidungen zur Zuweisung von Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es fehlt an einem Eingriff, wenn ein sachlicher Grund für die Deputatsreduzierung vorliegt.
• Eine Deputatsreduzierung nach der LVV ist zulässig, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zugewiesen waren.
• Titellehre und Lehre aus Mitteln für Lehrverbesserung sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
• Dienstleistungsexporte zwischen Lehreinheiten sind grundsätzlich zulässig und nicht ersatzlos unzulässig, solange sie sachlich geboten sind und nicht ohne weiteres von anderen Einheiten erbracht werden können.
• Ein Wahlfach wird grundsätzlich in den Curricularwert einzubeziehen sein; eine Hochschule ist jedoch nicht zwingend zur proportionalen Kürzung (‚Stauchung‘) verpflichtet, wenn der Curricularnormwert überschritten wird.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Zurückhaltung bei Kontrolle universitärer Deputats- und Kapazitätsentscheidungen • Universitäre Organisationsentscheidungen zur Zuweisung von Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es fehlt an einem Eingriff, wenn ein sachlicher Grund für die Deputatsreduzierung vorliegt. • Eine Deputatsreduzierung nach der LVV ist zulässig, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zugewiesen waren. • Titellehre und Lehre aus Mitteln für Lehrverbesserung sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. • Dienstleistungsexporte zwischen Lehreinheiten sind grundsätzlich zulässig und nicht ersatzlos unzulässig, solange sie sachlich geboten sind und nicht ohne weiteres von anderen Einheiten erbracht werden können. • Ein Wahlfach wird grundsätzlich in den Curricularwert einzubeziehen sein; eine Hochschule ist jedoch nicht zwingend zur proportionalen Kürzung (‚Stauchung‘) verpflichtet, wenn der Curricularnormwert überschritten wird. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Humanmedizinstudium wegen anzweifelter Kapazitätsberechnungen einer Universität für das Wintersemester 2017/2018. Streitgegenstand war u.a. die Zuordnung dreier akademischer Stellen zu einer Kategorie mit reduzierter Lehrverpflichtung (5 statt 9 Deputatstunden), die Reduzierung einer Juniorprofessorin wegen Schwerbehinderung, die Anrechnung von Titellehre, der Einsatz von Mitteln zur Lehrverbesserung, ein Dienstleistungsexport zugunsten eines Masterstudiengangs sowie die Nichtberücksichtigung eines Wahlfachs in der Curricularberechnung. Die Universität legte dar, dass den drei Stellen zu mindestens 75 % sonstige Dienstaufgaben zugewiesen waren, die Juniorprofessorin einen GdB von 100 % hat, Titellehre und durch Qualitätsverbesserungsmittel finanzierte Lehre nicht kapazitätserhöhend sind und die Dienstleistungsexporte sachlich begründet sowie zum Teil von externen Lehrenden erbracht würden. Das Verwaltungsgericht hatte die begehrten Anordnungen abgelehnt; die Beschwerde wurde vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt. • Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Organisationsentscheidung der Hochschule sachlich unbegründet ist; die Hochschule hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum (§ 3 LVV hinsichtlich Deputatszuweisung). • Die Universität hat substantiiert vorgetragen und Unterlagen vorgelegt, dass den drei Stellen am maßgeblichen Stichtag jeweils mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit dienstliche Aufgaben ohne Lehrverpflichtung zugewiesen waren; dem entgegenstehende, durchgreifende Anhaltspunkte wurden nicht dargelegt, sodass die Deputatsreduzierung zu Recht in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde. • Die studienjährliche Überprüfung nach § 3 Abs. 3 LVV dient der Kontrolle der Voraussetzungen einer Deputatsreduzierung; eine nachträgliche Dokumentation steht einer rechtmäßigen Kapazitätsberechnung nicht entgegen, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. • Die Reduzierung der Lehrverpflichtung einer Schwerbehinderten nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV um 25 % ist gerechtfertigt bei einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 100 %; Art der Behinderung ist hierfür unbeachtlich. • Lehrleistungen aus Titellehre sind freiwillig und unentgeltlich und können deshalb nicht verlässlich in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden; ebenso sind aus Mitteln zur Qualitätsverbesserung finanzierte Lehrangebote nicht kapazitätserhöhend, da diese Mittel zweckgebunden zur Qualitätssteigerung eingesetzt werden müssen. • Dienstleistungsexporte sind grundsätzlich verfassungsgemäß, weil die exportierte Lehre nicht verloren geht; ein Verbot wäre nur denkbar, wenn die Leistung sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig von anderen Lehreinheiten erbracht werden könnte; hier fehlt ein durchgreifender Nachweis des Gegenteils. • Bei Überschreitung des Curricularnormwerts obliegt es Hochschule oder Ministerium, unter Abwägung von Teilhabe- und Lehrfreiheitsrechten die Einhaltung zu gewährleisten; eine verpflichtende proportionale Kürzung (Stauchung) besteht nicht; die Einbeziehung eines Wahlfachs kann kapazitätserhöhend wirken, wenn es als Eigenleistung die Lehrnachfrage erhöht. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen; die begehrten einstweiligen Zulassungen zum Humanmedizinstudium wurden nicht angeordnet. Die Kammer sah die vorgelegten Ausführungen der Universität als ausreichend substantiiert an, insbesondere zur Zuweisung dienstfreier Aufgaben der drei betroffenen Stellen und zur Schwerbehindertenregelung, sodass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Weiterhin wurden Titellehre und aus Qualitätsverbesserungsmitteln finanzierte Lehre nicht als kapazitätserhöhend anerkannt und der Dienstleistungsexport als grundsätzlich zulässig eingestuft. Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.