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Beschluss

15 L 1588/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0104.15L1588.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.705,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.705,32 Euro festgesetzt. Gründe Der (zuletzt) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, den Antragsteller von der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 1. März 2022 nicht wegen dem Vorhandensein von bzw. der unterlassenen Aufklärung über bestehende oder vergangene polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Ermittlungsverfahren auszuschließen, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der gestellte Antrag zum einen bereits als vorbeugende Feststellungsklage bzw. deshalb unzulässig ist, weil sich der Antragsteller bisher nur für den mittleren Polizeivollzugsdienst beworben hat und diese Bewerbung abgelehnt worden ist. Sollte es sich bei der gewählten Formulierung „in den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ nicht um eine irrtümliche Formulierung handeln, so wäre der Antrag jedenfalls schon als vorbeugender Feststellungsantrag unzulässig, da sich der Antragsteller für den gehobenen Dienst bisher nicht beworben hat. Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass Einstellungen zum gehobenen Polizeivollzugsdienst auch nur zum 1. September jeden Jahres erfolgen. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, da der Antrag – mag er sich auf Einstellung in den mittleren oder gehobenen Polizeidienst beziehen – jedenfalls unbegründet ist. Vorliegend kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Antragsteller deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den gestellten Antrag hat, weil die von ihm erstrebte Einstellung in den – wohl – mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei auf der Grundlage des von ihm (erneut) durchlaufenen Einstellungsverfahrens eigentlich auf den 1. September 2021 gerichtet gewesen ist, der zwischenzeitlich verstrichen ist. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 9. November 2021 vorgetragen, dass alle zur Verfügung gestandenen Stellen zwischenzeitlich besetzt worden sind. Eine Einstellung des Antragstellers scheiterte damit – folgte man der Antragsgegnerin - (schon) an einer besetzbaren Stelle. So geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dann, wenn Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden, wie dies u.a. für Polizeibeamte typisch ist, der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung durch andere Bewerber grundsätzlich erlischt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 -, juris, Rn. 19. Einer anderen Ansicht scheint hingegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jüngsten Entscheidung vom 26. Oktober 2021, vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 B 1511/21 -, juris, Rn. 1, zuzuneigen. Denn hiernach entfällt das Rechtsschutzinteresse in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht etwa deshalb, weil der ursprünglich angestrebte Einstellungstermin bereits verstrichen ist. Die Bewerbung des Antragstellers könne nämlich bei lebensnaher Betrachtung nicht dahin verstanden werden, dass diese sich auch bei einer – hier eingetretenen – zeitlichen Verzögerung des Einstellungsverfahrens in jedem Fall mit Ablauf des ursprünglichen Einstellungstermins erledigen und nicht auch für den nachfolgenden nächstmöglichen Einstellungstermin gelten sollte. Dies braucht vorliegend jedoch ebenfalls nicht weiter vertieft zu werden, denn unabhängig von dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Einstellung und Übernahme in den mittleren (bzw. gehobenen) Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf zusteht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wird mit Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann ergehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12. April 2016 - 1 WDS-VR 2.16 -, juris, Rn. 19, vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6, und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 - 1 B 943/16 -, juris, Rn. 5, m. w. N; Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 9. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Verfügung nicht wegen der von ihm genannten Gründe von der Ausbildung im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei auszuschließen, keine vorläufige Maßnahme, auch wenn dies im Antrag so formuliert wird. Dies folgt schon daraus, dass mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes untrennbar die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf verbunden ist (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG -; § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV). Zwar kann ein Beamter auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden, dennoch ändert diese Möglichkeit nichts an dem Umstand, dass zunächst einmal ein Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BBG) begründet wird, dem kein vorläufiger Charakter zukommt. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, er also einen im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Einspruch auf Einstellung in den mittleren bzw. gehobenen Polizeivollzugsdienst hat. Maßgebliche Rechtsgrundlage für eine (vorläufige) Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Entsprechend bestimmt § 7 BBG u.a., dass in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die für die entsprechende Laufbahn erforderlichen Grundvoraussetzungen besitzt. Die Personalauswahl hat sich nach den in § 9 BBG genannten Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu richten. Diese Vorschriften gewähren allerdings keinen unbedingten Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis (hier in ein solches auf Widerruf, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG i.V.m. § 2 BpolBG, § 5 Bundespolizei-Laufbahnverordnung). Sie vermitteln dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9, vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 5 ff., 14 f.. und vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 12 ff.. Ein Anspruch auf Einstellung kann sich allenfalls dann zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wenn jede andere Entscheidung als eine Übernahme der Antragstellers in den Vorbereitungsdienst sich als ermessens- und beurteilungsfehlerhaft erwiese, mithin der Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin „auf Null“ reduziert wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Einstellung des Antragstellers in den mittleren Polizeivollzugsdienst in dem ablehnenden Bescheid vom 19. August 2021 im Wesentlichen mit der mangelnden charakterlicher Eignung des Antragstellers begründet. Diese Bewertung stützt sie darauf, dass sie erst durch die mit dem Einverständnis des Antragstellers eingeholte Polizeiauskunft erfahren habe, dass gegen den Antragsteller mehrere Ermittlungsverfahren geführt worden seien, welche der Antragsteller weder in seiner Bewerbung noch während des Auswahlverfahrens mitgeteilt habe. Vertiefend führt sie in ihrer Antragserwiderung vom 9. November 2021 aus, dass zur Ablehnung der Einstellung bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung des Bewerbers genügten. Nach den gesetzlichen Vorgaben könne nur der Bewerber für eine Einstellung als Polizeivollzugsbeamter in Frage kommen, der nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit erwarten lasse, dass er den besonderen Anforderungen und Schwierigkeiten dieses Berufes gerecht werden könne. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehörten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Die Tatsache des bewussten Verschweigens begründe für sich allein gesehen – unabhängig von dem Inhalt der Ermittlungsakten – bereits Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Ein solches Verschweigen relevanter Tatsachen erschüttere das für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen nachhaltig, da es auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Prognose zulasse, in Zukunft sei mit einem entsprechenden Fehlverhalten zu rechnen. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand, auch wenn sich der tatsächliche Sachverhalt etwas anders darstellt, als von der Antragsgegnerin zunächst angenommen. Denn die Antragsgegnerin geht auf der Grundlage der eingeholten Polizeiauskunft davon aus, dass gegen den Antragsteller mehrere Ermittlungsverfahren (2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen und 2020 wegen Körperverletzung in drei Fällen) geführt worden seien. (vgl. Bl. 74 der Beiakte). Diese Anzahl der Ermittlungsverfahren ließ sich nach Aktenanforderung durch das Gericht auf der Grundlage der Polizeiauskunft zwar nicht bestätigen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Das offensichtlich zunächst bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführte Verfahren gegen den Antragsteller unter dem Aktenzeichen 788 Js 593/18 wurde wegen anderweitiger Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Bonn abgegeben und hier unter dem Aktenzeichen 201 Js 1118/18 fortgeführt. Das Verfahren betraf eine Anzeige gegen den Antragsteller, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Antragsteller stand im Verdacht, am 7. August 2018 anlässlich einer vorübergehenden Beschäftigung bei der Firma M AG bei einer Kundin während des Austauschs von Sauerstoffflaschen 2 Euro entwendet zu haben, die die Kundin für eine Lieferung seitens der Apotheke zurechtgelegt hatte (Tatvorwurf: Diebstahl geringwertiger Sachen). Der Antragsteller wurde hierzu als Beschuldigter am 22. November 2018 vernommen, stritt die Vorwürfe aber ab. Da ihm seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO - eingestellt. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2018 mitgeteilt. Bei der Staatsanwaltschaft Bonn wurde ferner unter dem Aktz. 775 Js 937/20 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Körperverletzung geführt. Der Antragsteller stand zunächst im Verdacht, sich – neben einer anderen Person – am 23. August 2020 in der Fußgängerzone C -Innenstadt an einem Körperverletzungsdelikt beteiligt zu haben. Dieser Verdacht bestätigte sich nach Auswertung von Beweismitteln und Zeugenaussagen nicht, so dass auch dieses Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Schreiben vom 8. Januar 2021 eingestellt wurde. Für das in der Polizeiauskunft genannte weitere Verfahren bei der StA Bonn mit dem Aktz.: 782 Js 469/20 (Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen am 16. Februar 2020) wurden trotz Anforderung keine Akten seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegt, so dass dieser Vorgang nicht überprüft werden konnte. Nach Angaben des Antragstellers in seiner Antragsbegründung wurde der Antragsteller aber vor dem Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 24. Juni 2021 freigesprochen, so dass diese Angaben zugrunde gelegt werden können. Der Antragsteller hatte anlässlich seiner (ersten) Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst zum 1. März 2020 eine Erklärung über Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren am 19. Dezember 2019 unterschrieben, in der er auf seine Verpflichtung gegenüber der Bundespolizei hingewiesen wurde, alle Ermittlungsverfahren, jede polizeiliche Ermittlung und alle Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, die gegen ihn geführt worden seien. Hierbei sei es unerheblich, ob diese Verfahren abgeschlossen, gänzlich eingestellt oder nur eingestellt worden seien, weil er eine Geldbuße gezahlt oder eine andere Leistung, z.B. gemeinnützige Arbeit erbracht habe. Bei der Frage 1: „Ich war in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens“ wurde seitens des Antragstellers das Kästchen mit „nein“ angekreuzt. Mit der Unterschrift bestätigte der Kläger zusätzlich, dass er die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe, und verpflichtete sich, die Bundespolizei über neue, strafrechtlich relevante Sachverhalte während des Bewerbungsverfahrens umgehend zu unterrichten. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt seiner Unterschrift am 19. Dezember 2019 das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines am 7. August 2018 begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache nicht angegeben, sondern die Frage nach in der Vergangenheit geführten polizeilichen oder staatsanwaltlichen Verfahren verneint, obwohl er in diesem Verfahren Beschuldigter gewesen ist. Darüber hinaus hat er das bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktz. 775 Js 937/20 geführte Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Körperverletzung am 23. August 2020 nicht angegeben, obwohl er sich mit seiner Unterschrift am 19. Dezember 2019 verpflichtet hatte, die Bundespolizei über neue, strafrechtlich relevante Sachverhalte während des Bewerbungsverfahrens umgehend zu unterrichten. Dies gilt auch für das Verfahren unter dem Aktenzeichen 782 Js 460/20 bei der Staatsanwaltschaft Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung. Hierbei ist es sogar nicht bei einer Beschuldigung geblieben, sondern der Antragsteller wurde sogar vor dem Amtsgericht Bonn angeklagt. Allerdings ist er hier nach seinen Angaben mit Urteil vom 24. Juni 2021 freigesprochen worden. Es ist mithin von insgesamt drei gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren auszugehen, die dieser gegenüber der Antragsgegnerin nicht offenbart hat. Die Antragsgegnerin hat diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Ausgangsbescheid nicht näher bezeichnet. Nach dem Akteninhalt (Bl. 74 der Beiakte) geht sie aber offensichtlich davon aus, dass der Antragsteller mindestens drei Ermittlungsverfahren nicht offenbart hat, wobei im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen insgesamt fünf Aktenzeichen genannt werden. so dass nicht zweifelsfrei ist, ob sie bei ihrer Entscheidung im Bescheid vom 19. August 2021 von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, nämlich von Ermittlungsverfahren 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen und 2020 wegen Körperverletzung in drei Fällen, wie dies auch die Ausführungen in ihrer Antragserwiderung nahe legen. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten hat sie jedenfalls nicht beigezogen. Aber selbst wenn der Umstand, dass die Antragsgegnerin damit im Ausgangsbescheid möglicherweise von einem fehlerhaften Sachverhalt – möglicherweise fünf Ermittlungsverfahren - ausgegangen ist und hierauf ihre Bewertung der Nichteignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gestützt hat, zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2021 führte und dieser Mangel auch nicht mehr im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid geheilt werden könnte, hätte eine Klage in der Hauptsache, gerichtet auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst keinen Erfolg. Denn der Antragsteller kann auf der Grundlage des sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltes keinen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ableiten, der in einem – noch zu führenden – Hauptsacheverfahren zum Erfolg seines Begehrens führen könnte. Denn es würde sich auch hier herausstellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst charakterlich nicht geeignet ist, auf der Grundlage des zu beachtenden Prüfungsmaßstabs und der einschlägigen Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden wäre. Eine mangelnde Eignung liegt nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen ist. Vielmehr darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 15, vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9 und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 7 ff.. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 –, juris, Rn. 26 und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 -, juris, Rn. 23. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 26. Die Verneinung der Eignung durch die Behörde muss dabei auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 -, juris. Mit Blick auf das Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die charakterliche Eignung der Bewerber unter anderem anhand des Inhalts von gegen sie geführten Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beurteilen. Denn bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den (mittleren, aber auch gehobenen) Polizeivollzugsdienst darf die Antragsgegnerin die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – juris, Rn. 44. Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) – AP-mDBPolV – soll der Vorbereitungsdienst insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind. Angesichts dieser hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten ist es nicht sachfremd, wenn die Antragsgegnerin allein deshalb die Einstellung der Antragstellerin ablehnt, weil sie gegen sie geführte Ermittlungsverfahren ihr gegenüber zunächst nicht offenbart hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass diese Ermittlungsverfahren zu keiner Verurteilung der Antragstellerin geführt haben. Denn der strafrechtlichen Unschuldsvermutung korrespondiert keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung, vgl. VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Februar 2019 – 5 B 159/18 –, juris, Rn. 39. Zudem hat der Dienstherr ein maßgebliches Interesse daran, zu erfahren, ob ein zukünftiger Beamter bereits einmal mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen ist oder auch nur ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden ist. Jedenfalls dann, wenn konkret nach Strafverfahren gefragt wird, muss der Bewerber sie offenbaren, will er sich nicht dem Vorwurf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit ausgesetzt sehen, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 L 2339/19.KS -, juris, Rn. 48. Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat, als Beamter auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst eingestellt zu werden. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19. August 2021 in Verbindung mit ihren Ausführungen in den Antragserwiderungen begegnet vielmehr insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn den Ausführungen der Antragsgegnerin ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hegt, und zwar unabhängig davon, wie viele Ermittlungsverfahren er tatsächlich verschwiegen hat. Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin ist es im Übrigen nicht, ein eigenes Urteil über die charakterliche Eignung des Antragstellers zu fällen, sondern die Entscheidung der Antragsgegnerin auf Mängel hin zu überprüfen. Diese Entscheidung erweist sich als vertretbar. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund des Verschweigens von (wenigstens) zwei gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auch wenn zwei auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind und er beim dritten durch Urteil freigesprochen worden ist, Zweifel an der charakterlichen Eignung hegt. Dies reicht aus Sicht des Gerichts aus, um eine, die Einstellung des Antragstellers ablehnende Entscheidung in rechtsfehlerfreier Weise zu begründen. Die Antragsgegnerin fordert zu Recht von den Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der persönlichen und charakterlichen Eignung, dass sie im Vorfeld selbst keine Straftaten begangen haben bzw. kein Verhalten gezeigt haben, das Anlass zu polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen gegeben hat. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehören zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Zweifel an der charakterlichen Eignung in diesem Zusammenhang sind auch dann begründet, wenn sie zwar nachweislich keine Straftaten begangen haben, aber verschwiegen haben, dass entsprechende Ermittlungsverfahren gegen sie geführt worden sind, wenn sie mithin gegenüber ihrem zukünftigen Dienstherrn die Unwahrheit gesagt haben. Dies entspricht dem verbindlichen Leitbild, wie es sich aus den grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und speziell denjenigen des Polizeivollzugsdienstes berechtigterweise ergibt und dessen Einhaltung für den Beamten verbindlich ist. Angesichts der besonderen polizeilichen Aufgaben liegt dies auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Begründung, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 26 L 227.16 -, juris, Rn. 15 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird der Antragsteller nicht gerecht. Die Beurteilung der charakterlichen Nichteignung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung beruhen, in deren Rahmen der Beamte Gelegenheit haben muss, die entstandenen Zweifel zu zerstreuen. Für die Sachverhaltselemente, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, trägt die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast. Für die Tatsachen, die die Zweifel zerstreuen, ist hingegen der Beamtenbewerber darlegungs- und beweisbelastet, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 Bs 117/12 –, juris, Rn. 6. Der Antragsteller hat auf der Grundlage des sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Sachverhaltes drei gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren verschwiegen, obwohl er zu deren Angabe verpflichtet gewesen wäre. Er hat damit bewusst und willentlich die Unwahrheit gegenüber seinem zukünftigen Dienstherrn „gesagt“. Ausweislich der auf Seite 17 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs befindlichen Erklärung über Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 19. Dezember 2019 hat der Antragsteller alle drei Fragen nach gegen ihn geführte polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungs- oder gerichtliche Verfahren verneint und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Dabei hat die Antragsgegnerin explizit in der Einleitung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich alle Ermittlungsverfahren anzugeben sind und es unerheblich ist, ob dieses Verfahren abgeschlossen, gänzlich eingestellt oder nur eingestellt worden seien, weil der Antragsteller eine Geldbuße gezahlt oder eine andere Leistung erbracht habe. Das Formular hat der Antragsteller eigenhändig am 19. Dezember 2019 unterschrieben, und damit gleichzeitig bestätigt, dass er die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Darüber hinaus hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Antragsgegnerin über neue, strafrechtlich relevante Sachverhalte während des Bewerbungsverfahrens umgehend unterrichten werde. Diesen Pflichten ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsteller das gegen ihn unter dem Aktenzeichen 201 Js 1118/18 bei der Staatsanwaltschaft Bonn geführte Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache m Rahmen der von ihm am 19. Dezember 2019 unterschriebenen Erklärung verschwiegen hat. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen, wobei es nicht darauf ankommt, dass das Verfahren mangels Beweises der Tatbegehung auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Nach gesicherter Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist es grundsätzlich zulässig, auch nach solchen Verfahren zu fragen, die nicht zu einem strafgerichtlichen Verfahren geführt haben, und die zugrundeliegenden Vorfälle bei der charakterlichen Eignung des Bewerbers zu würdigen. Denn durch die Angabe eingestellter Verfahren wird der Dienstherr überhaupt erst in die Lage versetzt, mittels zulässiger Beiziehung der Akten sich ein umfassendes Bild darüber zu machen, ob ein Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen zu sein. Aus dem Inhalt der beizuziehenden Ermittlungsakten können sich nämlich durchaus Rückschlüsse auf Verhaltensweisen des Betroffenen, insbesondere auf sein Sozialverhalten sowie seine Selbstkontrolle, unter Umständen auch auf seine Schuldfähigkeit ergeben. Bei dem Verschweigen von eingestellten Ermittlungsverfahren handelt es sich deshalb um eine Verhaltensweise, die für sich genommen geeignet ist, die charakterliche Integrität des Bewerbers in Frage zu stellen, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 26 L 227.16 -, juris, Rn. 19 m.z.N.; VG Mainz, Beschluss vom 19. März 2019 – 4 L 105/19.MZ -, juris, Rn. 14. Zunächst steht einer Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe dieses Ermittlungsverfahrens nicht entgegen, dass er das Formblatt im Rahmen seiner ersten Bewerbung für eine Einstellung für das Jahr 2020 unterschrieben hatte und dies nicht anlässlich seiner erneuten Bewerbungen wiederholt worden ist. Denn die (neuen) Einstellungsverfahren wurden an der Stelle fortgesetzt, an der sie zuvor wegen des Nichtbestehens des Sporttests abgebrochen worden waren. In diesem Zusammenhang bestand aus Sicht der Antragsgegnerin keine Notwendigkeit, dem Antragsteller erneut ein Formblatt über eine Erklärung von Strafverfahren/Ordnungswidrigkeiten vorzulegen. So wurde dem Antragsteller im Rahmen des mit ihm geführten Email-Verkehrs seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine erneute Bewerbung/online-Registrierung nicht notwendig sei (Email vom 26. März 2020, Bl. 31 der Beiakte). Die vom Antragsteller unterschriebene Verpflichtung vom 19. Dezember 2019, neue Ermittlungsverfahren unverzüglich zu melden, bestand allerdings fort. Soweit für den Antragsteller vorgetragen worden ist, bei lebensnaher Betrachtung könne dem Antragsteller kein Vorwurf gemacht werden, weil die Erklärung bereits im Dezember 2019 abgegeben, kein Doppel ausgehändigt worden sei, sondern die Erklärung zu den Bewerbungsunterlagen genommen worden sei, folgt dem das Gericht nicht. Denn es kann von einer Person, die in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden will, erwartet werden, dass sie das, was sie unterschreibt, gewissenhaft liest, ernst nimmt und ihr Verhalten daran ausrichtet. Der Antragsteller hat zudem am 14. Juli 2021 sein Einverständnis damit erklärt, die zuständige Polizeibehörde über Erkenntnisse hinsichtlich eines gegen die Bewerber geführten polizeilichen, staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu befragen Bl. 71 der Beiakte). Soweit der Prozessbevollmächtigte moniert, der Antragsteller habe keine Erklärung unterschrieben, ist dies angesichts seiner eigenhändigen Unterschrift neben dem Datum 14. Juli 2021 nicht nachvollziehbar. Die Gelegenheit, nunmehr von sich aus auf die beiden gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und ein Strafverfahren hinzuweisen, hat der Antragsteller nicht genutzt, obwohl sein Freispruch wegen gefährlicher Körperverletzung erst ein Monat zurücklag. Dass nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakten die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sich nicht bestätigten und die Verfahren auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind bzw. ein Freispruch erfolgt ist, ändert nichts an dem Verstoß gegen seine Anzeige- und Mitteilungspflicht und letztlich die Wahrheitspflicht. Nicht das strafrechtliche Geschehen, sondern die fehlende bzw. unvollständige Auskunft des Antragstellers über die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren ist Anknüpfungstatsache für die Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 1 A 1937/18 -, juris, Rn. 9 f. Allein das Verschweigen von Ermittlungsverfahren begründet Zweifel an der inneren Bereitschaft des Betroffenen, rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Darauf, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen hat bzw., was das Verfahren mit dem Aktz. 201 Js 1118/18 betrifft, der Tatvorwurf sich lediglich auf den Diebstahl einer 2 Euromünze bezog, kommt es mithin nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich eine Tatbeteiligung des Antragstellers anhand des vorhandenen Bildmaterials im Verfahren mit dem Aktz. 775 Js 937/20 nicht nachweisen ließ. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller mit Urteil vom 24. Juni 2021 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist, wobei das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft offenbar unter dem Aktz. 782 Js 469/20 geführt worden ist. Selbst wenn damit keine greifbaren Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen, hat der Antragsteller gegen seine Wahrheitspflichten verstoßen. Zwar erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Antragsteller die gegen ihn geführten Ermittlungs-/Strafverfahren entgegen seiner Mitteilungspflichten verschwiegen hat, zumal die gegen ihn geführten Verfahren im Ergebnis unbegründet waren. Auf den Umstand, ob sich in den geführten Ermittlungsverfahren der Verdacht gegen ihn hätte bestätigen lassen, kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin beruhen nicht auf dem Nachweis von Straftaten, sondern knüpfen daran an, dass der Antragsteller keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat. Hätte er dies getan, hätte eine Überprüfung seitens der Antragsgegnerin möglicherweise zu dem Ergebnis geführt, den Antragsteller einzustellen. So steht jedoch im Raum, dass der Antragsteller bewusst keine wahrheitsgemäßen Angaben über gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemacht hat. Dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner fehlerhaften Angaben bzw. des Unterlassens gebotener Verpflichtungen zur Anzeige in einem Irrtum befand oder sich an die ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr erinnern konnte, ist nicht lebensnah und nicht glaubhaft. Was den Verdacht hinsichtlich eines Diebstahls am 7. August 2017 betrifft, wurde das Verfahren zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, eine solche erfolgt jedoch erst nach einer Beschuldigtenvernehmung anlässlich derer der Antragsteller über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt unterrichtet wurde. Da für einen unbescholtenen Mitbürger ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren schon für sich genommen ein außergewöhnliches Ereignis ist, erschiene es auch nicht plausibel, dass es beim Antragsteller schon nach etwas mehr als 1 Jahr nach seiner Einstellung - diese wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2018 mitgeteilt - in Vergessenheit geraten sein könnte. Gleiches gilt für die ihm zu Last gelegten Körperverletzung im August 2020. Zwar hat der Antragsteller dieses Ermittlungsverfahren nicht anlässlich seiner Erklärung vom 19. Dezember 2019 bewusst verschwiegen. Er ist aber seinen Hinweispflichten auf nachträglich geführte Ermittlungsverfahren bewusst nicht nachgekommen. Dass er dieses Verfahren, das erst wenige Monate vor seinem Auswahlverfahren für September 2021 eingestellt worden ist (Einstellungsnachricht vom 8. Januar 2021), vergessen haben könnte, ist nicht lebensnah. Denn der Antragsteller ließ sich in diesem Ermittlungsverfahren offensichtlich wegen der Schwere des Tatvorwurfs sogar anwaltlich vertreten. Gänzlich nicht nachvollziehbar ist, dass er das Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, die er am 16. Februar 2020 begangen haben soll, nicht offenbart hat. In diesem Verfahren ist es sogar zur Anklage gekommen. Der Freispruch ist nach seinen Angaben erst am 24. Juni 2021 erfolgt. Dass er all diese Verfahren „vergessen“ haben will, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr für den Antragsteller, dessen Berufswunsch der eines Polizeivollzugsbeamten ist. Sollte der Antragsteller davon ausgegangen sein, die Tatvorwürfe hätten zum einen nicht zugetroffen, und seien zum anderen – rückschauend - zu „banal“, ist darauf zu verweisen, dass es nicht zur Disposition des Antragstellers steht, darüber zu entscheiden, ob Verfahren für seine Einstellung in das Beamtenverhältnis von Bedeutung sind oder nicht. Bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines zukünftigen Polizeivollzugsbeamten ausreichend ist, wenn nur ein einziges Ermittlungsverfahren verschwiegen worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 – 6 A 1896/13 -, juris, Rn. 44; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 1 A 1937/18 -, juris. Einen in einem Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hat der Antragsteller nach alledem nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hälfte der Summe der für das laufende Kalenderjahr an den Antragsteller fiktiv zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen (Anwärtergrundbetrag nach Anlage VIII zu § 61 BBesG für den mittleren Dienst: 1.284, 22 Euro x 6 = 7.705,32 Euro). Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil das Begehren der Antragstellerin auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 32. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.