OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2449/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0222.8K2449.20.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Hinterlandbebauung. Am 13. Februar 2020 beantragte der Kläger einen Vorbescheid betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des bislang als Gartenland genutzten hinteren Teils des Grundstücks G01 auf dem Stadtgebiet der Beklagten mit einem eingeschossigen Wohngebäude. Mit Bescheid vom 22. April 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im hier maßgeblichen Bereich gebe es nur straßenrandnahe Wohnbebauung. Die beiden einzig abweichend bebauten Grundstücke seien nicht prägend. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger ferner Verwaltungsgebühren in Höhe von 153,50 Euro fest. Der Kläger hat am 20. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es gebe zwei Vorbilder für die beabsichtigte Bebauung in der Umgebung. Wegen der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides sei auch die Gebührenfestsetzung aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 22. April 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das Gericht hat am 16. Februar 2022 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die über den Ortstermin geführte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 22. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, denn dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW die Bauordnung NRW in der im Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Fassung. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben nur ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29, und Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Mit dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügungsrelevanten Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ ist die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist jedoch auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29. Bauliche Anlagen in anderen Straßen, welche vom Vorhabengrundstück nicht mehr wahrnehmbar sind, haben in der Regel keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und die dort zur Straße hin überbaubare Fläche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 23. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks (maximal) durch die Bebauung innerhalb des Straßenzuges H.-straße. N01 geprägt; ob ein engerer Rahmen zu ziehen ist, etwa nur der Bereich zwischen den Hausnummern N02 und N03, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kommt nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, die vom Kläger noch als maßstabsbildende Bebauung angeführte Bebauung in der H.-straße. N04 zu berücksichtigen. Zum einen liegen zwischen dem Vorhabengrundstück und jener Bebauung gut 400 m Luftlinie (gemessen bei tim-online), zum anderen wird die H.-straße in diesem Bereich zweimal von ihrerseits bebauten Straßen gequert, von denen jedenfalls die zweite, die O.-straße, wahrnehmbar erhöht liegt und insgesamt auch unter Berücksichtigung ihres Gewichts im örtlichen Straßennetz bezogen auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche trennende Wirkung entfaltet. Im demnach allein (möglichen) maßgeblichen Umgebungsbereich findet sich nach den Feststellungen des Gerichts im Orts- und Erörterungstermin im rückwärtigen Bereich keine prägende Bebauung, die der vom Kläger angestrebten zu überbauenden Grundstücksfläche entspricht. Die insoweit allein als Vorbilder in Betracht kommende Bebauung auf den Grundstücken N05 und N06 ist nicht prägend. Mag sie ihrem quantitativen Erscheinungsbild nach die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, fällt sie indes für den Betrachter deutlich aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus und wird als Fremdkörper wahrgenommen. Dies beruht darauf, dass die Vielzahl der übrigen Grundstücke in diesem Bereich keine Hauptnutzungen auf den rückwärtigen Gartenflächen aufweisen und alle bebauten Parzellen durch straßennahe Bebauung geprägt sind. Bei den Grundstücken Nr. N05 und N06 ist hingegen der bauliche Schwerpunkt deutlich nach hinten verschoben; straßennah befindet sich nur eine vergleichsweise untergeordnete Bebauung. Dies führt dazu, dass die beiden genannten Flurstücke im Umfeld der im Übrigen eher einheitlich bebauten Grundstücke als Unikate einzustufen sind. Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, juris, Rn. 5 f. Bodenrechtliche Spannungen sind hier zu bejahen. Ließe man das Bauvorhaben zu, bestünde die konkrete Gefahr, dass das gemessen an der maßgeblichen Umgebung bislang in typischer Weise bebaute Vorhabengrundstück als Bezugsfall für die rückwärtige Bebauung weiterer rückwärtiger Flächen angeführt werden könnte. Entsprechende Bauwünsche könnte die Beklagte dann schwerlich verhindern. Ob einem Erteilungsanspruch ferner – trotz Gebührenfestsetzung durch die Beklagte – das Fehlen der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW einzureichenden Unterlagen zur Kostenermittlung entgegen stünde, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr. Auch die zulässige Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid ist unbegründet. Der Gebührenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 3, 9, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) i. V. m. Tarifstellen 2.4.1.1 und 2.4.6 AVerwGebO, jeweils in der bei Festsetzung geltenden Fassung. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr zu beanstanden oder ein sonstiger gebührenspezifischer Mangel der Festsetzung gegeben sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.153,50 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Insoweit wurden entsprechend § 39 Abs. 1 GKG die Streitwerte der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage zusammengerechnet. Hierbei entfielen auf die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Betrag der streitigen Gebührenforderung in Höhe von 153,50 Euro und auf die Verpflichtungsklage betreffend den begehrten Bauvorbescheid ein Streitwert von 15.000,00 Euro. Hinsichtlich letzterem hat sich das Gericht an Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.