Urteil
20 K 3080/21
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten, die nach §45 Abs.2 WaffG zur Versagung hätten führen müssen.
• Mitgliedschaft oder sonstige Unterstützung einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Vereinigung begründet regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach §5 Abs.2 Nr.3 WaffG.
• Für die Einordnung einer Gruppierung als "Vereinigung" genügt eine faktische Organisationsstruktur und dauerhafte, organisierte Willensbildung; ein förmliches Satzungs- oder Rechtsformvorliegen ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung des rechtsextremen "Flügels" (WaffG §§5,45) • Die waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten, die nach §45 Abs.2 WaffG zur Versagung hätten führen müssen. • Mitgliedschaft oder sonstige Unterstützung einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Vereinigung begründet regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach §5 Abs.2 Nr.3 WaffG. • Für die Einordnung einer Gruppierung als "Vereinigung" genügt eine faktische Organisationsstruktur und dauerhafte, organisierte Willensbildung; ein förmliches Satzungs- oder Rechtsformvorliegen ist nicht erforderlich. Der Kläger besitzt seit 1983 eine Waffenbesitzkarte mit zwei eingetragenen Schusswaffen. Er trat 2013 in die AfD ein und unterzeichnete 2015 die "Erfurter Resolution" sowie 2018 den "Stuttgarter Aufruf", beides Erklärungen führender Kräfte des innerhalb der AfD agierenden Sammelzusammenschlusses "Der Flügel". Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte den Flügel 2019/2020 als rechtsextremistisch ein; die AfD-Führung forderte danach die Einstellung der Flügel-Strukturen und deren Auflösung. Bei der turnusmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung teilte das Innenministerium mit, der Kläger sei Anhänger des Flügels. Der Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2021 die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers, ordnete Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen an und erhob Gebühren. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Widerruf nach §45 Abs.2 WaffG, Zuverlässigkeitsregelungen in §5 Abs.2 Nr.3 WaffG (a–c) maßgeblich. • Zuverlässigkeitserfordernis: Erwerb/ Besitz setzt erforderliche Zuverlässigkeit nach §4 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §5 WaffG voraus; prognostische Beurteilung mit präventivem Schutzcharakter zugunsten der öffentlichen Sicherheit. • Vereinigungsbegriff: "Vereinigung" im Sinne von §5 Abs.2 Nr.3 erfasst auch faktische Zusammenschlüsse ohne formelle Rechtsform, wenn dauerhafte Organisierung und organisierte Willensbildung vorliegen (Auslegung §§2 VereinsG, Art.9 GG-rechtsprechung). • Tatbestand Flügel: Der Flügel erfüllte bis zu seiner formalen Auflösung 30.04.2020 die Merkmale einer solchen Vereinigung; er verfügte über organisatorische Strukturen, zentrale Repräsentanten und öffentliche Auftritte. • Verfassungsfeindlichkeit: Es liegen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels vor (ethnokulturelles Volksverständnis, Ausgrenzungsrhetorik, Relativierung historischer Verantwortung), wie auch der Verfassungsschutzbericht darlegt. • Mitgliedschaft und Unterstützung: Die Unterzeichnung der Erfurter Resolution und des Stuttgarter Aufrufs begründet die Annahme der Mitgliedschaft/Unterstützung; nach der Gesetzeslage genügt die bloße Mitgliedschaft bzw. unterstützende Betätigung, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach §5 Abs.2 Nr.3 b) und c) WaffG zu begründen. • Widerlegung der Vermutung: Es sind keine glaubhaften, nach außen erkennbaren Umstände dargetan, die eine eindeutige Distanzierung des Klägers vom Flügelrechtsextremismus erkennen ließen; straf- und waffenrechtlich unbescholtenes Verhalten reicht nicht zur Widerlegung. • Verfahrensfolgen: Der Widerruf des Bescheids, die Anordnung zur Unbrauchbarmachung/Abgabe der Waffen und die Gebührenfestsetzung sind formell und materiell rechtmäßig; Kostenentscheidung folgt aus §154 VwGO. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach §45 Abs.2 WaffG, weil der Kläger Mitglied/Unterstützer des als verfassungsfeindlich einzustufenden Flügels war und damit die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach §5 Abs.2 Nr.3 WaffG greift. Eine etwaige Widerlegung der Vermutung hat der Kläger nicht bewiesen; insbesondere fehlt eine glaubhafte und äußerlich erkennbare Distanzierung von den rechtsextremen Zielen des Flügels. Daher waren die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Hinweise zu Rechtsmitteln wurden erteilt.