Beschluss
15 B 27/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0522.15B27.22MD.00
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Leitsätze
Es macht Sinn und ist aus Fairnessgründen geboten, die Rechtskraft einer spanischen strafrechtlichen Entscheidung abzuwarten, bis diese einer disziplinarrechtlichen Bewertung in Deutschland zugrundegelegt werden kann. (Rn.21)
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2022 über die Einbehaltung von 30 % der monatlichen Ruhegehaltsbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es macht Sinn und ist aus Fairnessgründen geboten, die Rechtskraft einer spanischen strafrechtlichen Entscheidung abzuwarten, bis diese einer disziplinarrechtlichen Bewertung in Deutschland zugrundegelegt werden kann. (Rn.21) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2022 über die Einbehaltung von 30 % der monatlichen Ruhegehaltsbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1975 geborene Antragsteller ist ein im Ruhestand befindlicher Verwaltungsamtmann (BesGr A 11, Erfahrungsstufe 4 BBesO) bei der Antragsgegnerin. Mit Urteil des spanischen Landgerichts S. Nr. 46/2022 vom 17.02.2022 wurde der Antragsteller wegen zweifachen Mordes an seiner Ehefrau sowie seinem minderjährigen Kind J. und wegen versuchten Mordes an seinem minderjährigen Kind O. wie folgt verurteilt: Für Mord an dem Kind J. eine lebenslange Freiheitsstrafe, für Mord an der Ehefrau 23 Jahre und Mordversuchs gegenüber dem Sohn O. 16 Jahre. Er befindet sich derzeit in einer spanischen Haftanstalt. Diesbezüglich ermittelte die Antragsgegnerin disziplinarrechtlich gegen den Antragsteller und ordnete mit der streitbefangenen Verfügung nach § 38 Abs. 3 BDG die 30%ige Einbehaltung der monatlichen Ruhestandsbezüge an. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die spätere Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht komme. Mit Disziplinarklageschrift vom 19.09.2022 hat die Antragsgegnerin bei dem Disziplinargericht Disziplinarklage (15 A 31/22) gegen den Antragsteller mit dem Antrag auf Aberkennung des Ruhegehaltes erhoben. Gegen die teilweise Einbehaltung des Ruhegehaltes wendet sich der Antragsteller mit dem gerichtlichen Antrag nach § 63 BDG und führt aus, dass das spanische Urteil nicht rechtskräftig sei. Das erstinstanzliche Urteil begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. So sei die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen, die deutschen gutachterlichen Ausführungen zu übersetzen. Nach den Gutachten habe der Antragsteller schuldunfähig gehandelt. Weiter sei ein kriminologisches Gutachten der Verteidigung vom Gericht nicht zugelassen worden. Zwar habe das spanische Berufungsgericht auf Gran Canaria das erstinstanzliche Strafmaß gehalten, sei aber in Teilen der Verteidigung gefolgt. Dagegen sei weitere Revision zum obersten spanischen Gerichtshof eingelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass das oberste spanische Strafgericht das Urteil aufheben und die dann folgende ordnungsgemäße Beweisaufnahme ergeben werde, dass der Antragsteller aufgrund der Einnahme starker Schmerzmedikamente, von Testosteron und der vorhergehenden extrem körperlichen Belastung schuldunfähig gehandelt habe. Damit seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsverfügung im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG gegeben. Der Ausspruch der Höchstmaßnahme sei im Zeitpunkt der disziplinargerichtlichen Überprüfung nicht wahrscheinlich. Nach Auffassung der Antragsgegnerin seien diese Einlassungen nicht geeignet, Zweifel an der erstinstanzlichen Verurteilung zu begründen. Ausweislich der Urteilsbegründung habe sich das Landgericht S. unter Sachverständigenbeweis intensiv mit der Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers auseinandergesetzt. Das Landgericht habe die von der Verteidigung begehrten Gutachten nicht zugelassen, weil diese von einer falschen Annahme ausgegangen seien. II. Der zulässige Antrag nach § 63 BDG ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung auszusetzen ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 63 Abs. 2 BDG ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 3 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandbeamten bis zu 30 v. H. des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Bei den Anordnungen nach § 38 BDG handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkatalogs, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar, BDG, 7. Auflage 2021, § 38, Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. 2.) Nach § 63 Abs. 3 BDG ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann „auszusetzen“, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 26.10.2022, 15 B 22/22; juris) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 BDG (oder gleichlautend DG LSA) dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des späteren Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 BDG (oder gleichlautend DG LSA) rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 – 15 B 10/10 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.). Die Beurteilung im Verfahren nach § 63 BDG (§ 61 DG LSA) erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine Einbehaltung der Dienstbezüge können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG D-Stadt-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der Einbehaltung der Dienstbezüge maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 63 BDG (§ 61 DG LSA) hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG (DG LSA) nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG; § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG; § 13 Abs. 2 Satz 3 DG LSA). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegenüber dem Antragsteller im späteren – gerichtlichen – Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Denn augenblicklich ist der Ausgang des spanischen Strafverfahrens als „offen“ anzusehen. Gegenwärtig ist der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen wie sein Misserfolg, was zur „Aussetzungsentscheidung“ genügt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; juris mit Verweis auf: VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D - Rn. 32 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017 § 38 Rn. 14 und 17). Unstreitig und nachgewiesen betreibt der Antragsteller vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens ein Revisions-/Kassationsverfahren gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen seiner Meinung nach bestehender Verfahrensfehler mit dem Ziel, seine Schuldunfähigkeit bei der Begehung der Straftaten festzustellen. Rechtsstaatlich hätte der Schuldausschluss oder auch nur deren Beschränkung erhebliche Auswirkungen auf das zu verhängende Strafmaß. Dies darf auch bei der spanischen Strafjustiz unterstellt werden. Grundsätzlich besteht auch aufgrund rechtskräftiger rechtsstaatlicher ausländischer Strafurteile Bindungswirkung für die deutschen Disziplinargerichte nach § 57 Abs. 1 BDG; § 54 Abs. 1 DG LSA (BVerwG, Urteil v. 19.04.2018, 2 C 59.16; juris). Dementsprechend macht es nicht nur Sinn, sondern ist auch aus Fairnessgründen rechtsstaatlich geboten, die spanische strafrechtliche Entscheidung abzuwarten. Denn auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip, sodass die Frage der Schuldfähigkeit auch im Disziplinarrecht von zentraler Bedeutung für das Disziplinarmaß ist. Dies berücksichtigt die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 24.11.2022 auf die richterliche Verfügung vom 22.11.2022 zur Sach- und Rechtslage nicht hinlänglich. Zwar steht außer Frage, dass der Antragsteller in Spanien eine schwere Straftat gegen das Leben begangen und damit auch den objektiven Tatbestand eines schweren Dienstvergehens erfüllt hat. Jedoch ist entscheidungsrelevant, dass auch bei einer (nur) eingeschränkten Schuldfähigkeit die Milderung einer anstehenden Höchstmaßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Bislang gehen die spanischen strafrechtlichen Verurteilungen aber von der (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit aus. Die von dem Antragsteller in der Kassation gerügten Verfahrensfehler sind auch nicht als „aus der Luft gegriffen“ oder sonst wie konstruiert anzusehen. Die von der deutschen Verteidigung eingeholten und angebotenen Gutachten könnten die Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen, die unzureichende Übersetzung in der mündlichen Verhandlung könnte ebenso einen schweren Verfahrensverstoß bewirken. Ob die Gutachten bereits wegen der Zugrundelegung einer fehlerhaften Grundprämisse nicht berücksichtigt werden durften, muss dabei ebenso der spanischen Klärung überlassen bleiben, wie die Frage, ob spezielle spanische (Verfahrens-)Vorschriften, wie die Überschreitung der richterlichen Befugnisse oder die Nichtverwertbarkeit der Aussage von Jonas, zur Aufhebung des Schuldspruchs bzw. Zurückverweisung der Rechtssache führen. All dies ist gegenwärtig unklar und unterliegt zunächst der nationalen gerichtlichen spanischen Prüfung. Es macht dabei wenig Sinn über den Erfolg oder Nichterfolg dieser in Spanien eingelegten Verfahrensrügen aus deutscher Sicht zu spekulieren, ohne nähere Kenntnisse über das spanischen Revisons-/Kassationsrecht zu besitzen. Bereits aus Fairnessgründen heißt es daher, die spanische Entscheidung abzuwarten. Der Vergleich der Antragsgegnerin zwischen dem hier vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG und den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO sind nicht zielführend. Eines Anordnungsgrundes – im Übrigen eher nach § 123 VwGO als nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich - bedarf es im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 63 BDG (§ 61 DG LSA) nicht. Der disziplinargerichtliche Überprüfungsmaßstab ergibt sich ausschließlich aus den „ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit“ der Entscheidung nach § 38 BDG (DG LSA). Im Übrigen gebietet gerade § 38 Abs. 4 BDG (DG LSA) der Disziplinarbehörde die ständige zeitaktuelle Überprüfung der Entscheidungen nach § 38 BDG (DG LSA). Dies schließt die spätere erneute Einbehaltungsverfügung oder einen Antrag nach § 63 Abs. 3 BDG i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO durch den Antragsgegner nicht aus. Alles dies spricht im Augenblick der disziplinargerichtlichen Entscheidung für die „Aussetzung“ im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 78 BDG; 154 Abs. 1 VwGO.