OffeneUrteileSuche
Urteil

15 A 38/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0305.15A38.23MD.00
27Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mehrere dienstliche Fahrten eines Beamten ohne Fahrerlaubnis und zwei außerdienstliche Trunkenheitsfahrten jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis können, wenn erschwerende Umstände hinzukommen, zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. (Rn.26) (Rn.35) 2. Der Milderungsgrund einer schwierigen Lebensphase muss überwunden sein (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung). (Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mehrere dienstliche Fahrten eines Beamten ohne Fahrerlaubnis und zwei außerdienstliche Trunkenheitsfahrten jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis können, wenn erschwerende Umstände hinzukommen, zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. (Rn.26) (Rn.35) 2. Der Milderungsgrund einer schwierigen Lebensphase muss überwunden sein (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung). (Rn.38) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. 1.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Gemäß § 34 Abs. 1 S 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beklagte hat sich in sechs Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), davon mit zwei Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB) strafbar gemacht. Das Disziplinargericht legt insofern gemäß § 54 Abs. 2 DG LSA die zu den Straftaten getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den Strafbefehlen des Amtsgerichts H. vom 16.03.2020 und des Amtsgerichts Dannenberg vom 06.06.2019 zugrunde. Umstände, die geeignet wären, die in den Strafbefehlen gemachten Vorwürfe der Trunkenheitsfahrten und Fahrten ohne Fahrerlaubnis zu entkräften, sind nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte diese Vorwürfe im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt (vgl. zur Bindungswirkung eines Strafbefehls nur: VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 83, juris). 2.) Der Beklagte hat durch seine strafrechtlichen Verfehlungen seine inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Bei den vier Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 03.06.2016, 23.09.2016, 29.08.2018 und am 30.04.2018 handelt es sich um innerdienstliche Verfehlungen. Denn bei diesen Fahrten hat er entweder einen Dienstwagen benutzt oder das Fahrzeug im Rahmen des Bereitschaftsdienstes gesteuert (30.04.2018). Bei den Trunkenheitsfahrten nebst Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20.12.2018 und am 03.02.2019 handelt es sich hingegen um außerdienstliche Verfehlungen. Diesen kommt auch die nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG notwendige Disziplinarwürdigkeit zu (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Denn der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; insg. VG Magdeburg, Urteil vom 4. August 2022 – 15 A 12/21 MD –, Rn. 46 – 48; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 87, juris). Anders als dann, wenn eine Trunkenheitsfahrt des dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten für sich allein keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zulässt (BVerwG, Urteil v. 29.08.2001, 1 D 49.00 m.w.Nachw.; juris), gehörte vorliegend das Führen eines Kraftfahrzeuges zu dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beklagten im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes. Ein Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten liegt auch deshalb vor, weil es zu seinen Aufgaben als Leiter des Ordnungsamtes gehörte, Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Begehung von Straftaten zu verhindern und nicht selbst welche zu begehen. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA nehmen die Gemeinden die Aufgaben der Gefahrenabwehr als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Zu dieser Aufgabe gehört die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 3 Nr. 3a SOG LSA). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Gesamtheit der Rechtsordnung (§ 3 Nr. 1 SOG LSA). Insofern obliegt es den Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Klägerin, Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuwehren; dies gilt für den Leiter des Ordnungsamtes herausragend. Mit einer solchen Funktion verträgt es sich nicht, selbst Straftaten zu begehen. Insoweit ist jedenfalls der Aufgabenbereich eines Ordnungsamtsleiters mit dem eines Polizeivollzugsbeamten zu vergleichen. Derartige Berufsgruppen haben Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Leiter eines Ordnungsamtes selbst, zumal leicht einsehbare, Straftaten verübt (vgl. zum Beruf des Polizeivollzugsbeamten nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.08.2022, 15 A 12/21; juris). Zwar lässt nicht jede außerdienstliche Straftat eines Beamten für sich allein einen Schluss auf sein dienstliches Verhalten zu, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet. Missachtet ein Beamter außerdienstlich aber wiederholt Strafvorschriften, erreicht dies eine Qualität, die das Vertrauen in seine gesetzestreue und verantwortungsbewusste Wahrung der Rechte Dritter bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben zu beeinträchtigen vermag (BVerwG, U. v. 29.08.2001 – 1 D 49.00 -, juris, Rdnr. 15). In diesem Sinne sind die außerdienstlichen Verfehlungen des Beklagten zu werten. Denn er hat sich mehrfach außerhalb des Dienstes wegen Trunkenheitsfahrten und Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht (vgl. zur mehrfachen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nur: Bay.VGH, Beschluss v. 29.02.2016, 16a DZ 13.177; juris). 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 88, juris). a.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; VG Magdeburg, Urteil v. 05.12.2023, 15 A 34/23; alle juris). Vorliegend wiegen die Straßenverkehrsdelikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheitsfahrten gleich schwer, wobei das 6malige Fahren ohne Fahrerlaubnis den Ausgangspunkt bildet. Alle Vorwürfe haben ihren Ursprung in der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aufgrund straffälligem Verhalten im Straßenverkehr und beschreiben das Persönlichkeitsbild des Beklagten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Wenngleich die Trunkenheitsfahrten strafrechtlich als fahrlässig begangen bewertet wurden, handelte der Beklagte bezüglich der disziplinarrechtlich bedeutsamen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht insgesamt vorsätzlich. Insoweit ist unabhängig von dem strafrechtlichen ein anderer disziplinarrechtlicher Maßstab anzusetzen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.12.2023, 15 A 34/23: juris). Denn er wusste und es ist leicht einsehbar, dass ein Beamter gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstößt, wenn er ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. b.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 310 - 321, juris). Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; alle juris). c.) Gemessen daran ist in der notwendigen disziplinarrechtlichen Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst angezeigt. Denn das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt schwer. Durchgängig offenbart der Beklagte ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit bezüglich seiner Kernpflichten als Leiter des Ordnungsamtes, nämlich der Orientierung an Recht und Gesetz, und beeinträchtigt damit unwiederbringlich das ihm durch den Dienstherrn, aber auch durch die Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen. Als Leiter des Ordnungsamtes hat der Beklagte die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Ein Beamter ist dann für den Dienstherrn und/oder der Allgemeinheit untragbar geworden, wenn anzunehmen ist, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011, - 8 A 2/11 -, juris, Rdnr. 43). Vorliegend ist das Disziplinargericht mit der Klägerin der Auffassung, dass wegen der von dem Beklagten zum Teil auch innerdienstlich und der außerdienstlich begangenen Verfehlungen in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst als die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen ist, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. Zwar ist bei mehreren dienstlichen Fahrten mit Kraftfahrzeugen ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis Ausgangspunkt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2012 – 2 WD 5.11 -, juris, Rdnr. 16; BVerwG, U. v. 18.06.2015 – 2 WD 11.14 -, juris, Rdnr. 49). Vorliegend kommen jedoch den Beamten belastende Umstände hinzu, so dass als Disziplinarmaßnahme die nächsthöhere Maßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. So sind bei dem Beklagten neben seinen dienstlichen vier Fahrten ohne Fahrerlaubnis auch seine zwei weiteren außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Das Dienstvergehen des Beklagten ist insgesamt als schwerwiegend zu bewerten, weil er über einen längeren Zeitraum mehrere disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevante Taten begangen und auch das Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten am 21.01.2019, in dem er auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens und den aus seinem Verhalten resultierenden Ansehensverlust hingewiesen wurde, ihn nicht von weiterem einschlägigen Fehlverhalten abgehalten hat. Damit bildet die langjährige und wiederholte Begehung von Straßenverkehrsstraftaten und damit Verstößen gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht die vom hiesigen Disziplinargericht geprägte Begrifflichkeit der „böse Wurzel“ (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; juris) des einheitlichen Dienstvergehens als Beschreibung der für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme mitentscheidenden Persönlichkeitsstruktur des Beklagten (vgl. § 13 DG LSA) und nicht etwa die vom Beklagten beschriebene berufliche Überforderung. Denn die berufliche Überforderung stellt nicht das Dienstvergehen dar, sondern das 6fache Fahren ohne Fahrerlaubnis mit 2 Trunkenheitsfahrten, davon eine mit Unfallgeschehen, egal ob der Beklagte diesen Unfall verursacht hat oder nicht. 4.) Gewichtige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Disziplinargericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Januar 2018 – 15 A 17/17 –, juris). Derartige Angaben des Beklagten bezüglich einer krankhaften oder schuldausschließenden Störung als Begründung für sein Fehlverhalten liegen nicht vor. a.) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien setzt der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 m.w.N.). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Dabei ist das Vorliegen eines solchen Grundes nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten, sondern muss stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles in richterlicher Überzeugung beurteilt werden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 12.07.2018, 2 B 1.18; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 161, juris). Das Disziplinargericht folgt dem Beklagten nicht in der Annahme, dass er eine beruflich veranlasste „negative Lebensphase“ überwunden habe. Zutreffend mag der Beklagte durch den beruflich veranlassten Stress und eine damit verbundene Überforderung in eine „Burn-out-Situation“ gelangt sein. Dafür sprechen die glaubhaften und insoweit unbestrittenen Angaben des Beklagten bezüglich seiner „Selbstüberforderung“ aufgrund einer zu hohen eigenen Selbsterwartung und des ehrgeizigen beruflichen Voranstrebens. Dieses Verhalten ist aber nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Vielmehr wird dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, dass er – sei es auch aufgrund dieser beruflichen Überforderung – als Ventil zum Alkohol griff und dadurch wiederholt Straßenverkehrsstraftaten beging und gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstieß. Allenfalls stellt der Alkoholkonsum die negative Lebensphase dar; nicht die berufliche Überforderung. Denn allein aus dieser heraus ergeben sich nicht zwangsläufig die Straßenverkehrsstraftaten. Jedenfalls – und das ist entscheidend – liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte eine alkoholbedingte negative Lebensphase erfolgreich überwunden habe, sodass die Gewähr dafür besteht, dass derartige Pflichtenverstöße nicht mehr vorkommen. Der Beklagte hat nur vorgetragen, dass er sich zur Bewältigung seiner privaten und beruflichen Überforderung einer Behandlung unterzogen hat. Er räumt dabei selbst ein, dass er noch nicht austherapiert sei (vgl. Klageerwiderung v. 22.08.2023). Der alkoholbedingte Verlust der Fahrerlaubnis im Jahr 2007, die beiden Trunkenheitsfahrten und der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumte Alkoholkonsum sprechen dafür, dass der Beklagte ein Alkoholproblem hat. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte mit seinem Alkoholkonsum und den beiden Trunkenheitsfahrten hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Beklagte hat seinen problematischen Alkoholkonsum offenbar noch nicht erkannt und diesen auch im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung nicht ausreichend mitgeteilt. Mit richterlicher Verfügung vom 22.08.2023 wurde der Beklagte aufgefordert, Nachweise für Therapien, insbesondere der Alkoholerkrankung vorzulegen. In den sodann dem Gericht vorgelegten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen ist der Alkoholkonsum bzw. eine Alkoholerkrankung des Beklagten nicht erwähnt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führt in seiner ärztlichen Stellungnahme von 13.09.2023 zur Vorlage an das Verwaltungsgericht aus (Bl. 28 GA): Herr […] war hier vom 25.03.2019 bis zum 04.04.2022 in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handelt es sich um eine ängstlich-depressive Störung/Somatisierungsstörung, ausgelöst durch äußere berufliche Konflikte und Belastungen […].“ In der Stellungnahme der „Praxis für Yogatherapeutischen Unterricht“ vom 26.09.2023 (Bl. 22 GAO) heißt es, „[…] Er kam in meine Praxis mit starken seelischen Erschöpfungserscheinungen, Schlafproblemen und körperlicher Verspannungen. Seiner Aussage nach, war er bei Psychiater […] in Behandlung, der eine Somatisierungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik diagnostiziert hatte. […]. Im Julie 2022 haben wir beide entschieden, dass der Unterricht bei mir nicht mehr notwendig ist. Sein Gesundheitszustand war stabil und keine ursprünglichen Symptome mehr vorhanden.“ Zur Überzeugung des Disziplinargerichts wäre in diesen Stellungnahmen jedoch eine Bewertung des Alkoholkonsums und der Trunkenheitsfahrten zu erwarten gewesen, wenn sich der Beklagte im Rahmen seiner Therapie damit auseinandergesetzt hätte. Auch das Verhalten des Beklagten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren lässt nicht den Schluss zu, dass er sein Alkoholproblem überhaupt erkannt und behandeln lassen hat. Dafür spricht auch das Vorbringen, dass der Beklagte seit seiner alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 2007 bis heute keine erneute Fahrerlaubnis beantragt habe. Denn spätestens seit den beiden Trunkenheitsfahren, wobei eine zu einem nicht vom Beklagten verursachten Unfall führte, müsste der Beklagte ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde beibringen (vgl. § 13 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV). Dies ist dem Beklagten als Leiter des Ordnungsamtes bekannt. Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage, dass er „erst das Disziplinarverfahren abwarten wolle“, erschließt sich dem Disziplinargericht nicht. b.) Andere Entlastungsgründe, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach derzeitiger gefestigter disziplinarrechtlicher Rechtsprechung kann die Dauer des Disziplinarverfahrens bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht entlastend berücksichtigt werden (bislang ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 -, juris, Rdnr. 124 und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59 ff.). Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 15 DG LSA insofern bestätigt, als er darin die Entfernung aus dem Dienst im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (vgl. zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht: ThürOVG, U. v. 05.12.2011 – 8 DO 329/08 -, juris, Rdnr. 66). 5.) Insgesamt ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Loyalität des Beamten derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich ist. Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). 6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die C-Stadt führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Stadtamtsrat mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der 1977 geborene Beamte ist verheiratet und hat vier Kinder. Nach seiner Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt wurde er im August 1999 bei der Hansestadt A-Stadt als Beamter auf Probe eingestellt. Im Februar 2002 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung zum 01.09.2014 hat die klagende C-Stadt den Beklagten auf dessen Bewerbung zum Stadtamtsrat ernannt und setzt ihn seitdem als Leiter des Ordnungs- und Bauamtes ein. Die Amtsleitertätigkeit ist mit der Wahrnehmung eines Bereitschaftsdienstes verbunden. Nachdem der Klägerin der Verdacht bekannt wurde, der Beklagte habe sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht, leitete der Bürgermeister der Klägerin mit Vermerk vom 13.02.2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen enthob die Klägerin mit Bescheid vom 02.12.2021 den Beklagten vorläufig des Dienstes und behielt 20 % seiner Dienstbezüge ein. Am 20.07.2023 hat die Klägerin gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und wirft dem Beklagten vor: 1. Der Beklagte habe in vier Fällen, davon in drei Fällen mit einem Dienstwagen der C-Stadt, am 03.06.2016 (zwischen 10.48 Uhr und 12.15 Uhr), am 23.09.2016 (zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr), am 29.08.2018 (gegen 08.00 Uhr) und am 30.04.2018 im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes (gegen 02.30 Uhr) jeweils vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt sowie am 20.12.2018 (gegen 0.50 Uhr) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr ohne Fahrerlaubnis gefahren und fahrlässig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1,59 Promille) nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Amtsgericht H. hatte wegen dieser Straftaten gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 16.03.2020 eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verhängt. 2. Der Beklagte habe am 03.02.2019 gegen 19.27 Uhr durch dieselbe Handlung vorsätzlich im Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (1,13 Promille) nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Das Amtsgericht Dannenberg hat deshalb gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 06.06.2019 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt. Der Beklagte habe den Entzug seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2007 seinen Dienstherren verschwiegen und sei ohne Fahrerlaubnis weiterhin mit seinem Pkw gefahren. Er habe sich bei der Klägerin in Kenntnis der Tatsache beworben, Rufbereitschaft zur Gefahrenabwehr leisten zu müssen und dann auch auf einen Pkw angewiesen zu sein. In seinem Bewerbungsschreiben habe der Beklagte darauf hingewiesen, bei der Stadt A-Stadt zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit wiederholt den ordnungsrechtlichen Bereitschaftsdienst der Stadt wahrgenommen zu haben. Das Fehlverhalten des Beklagten rechtfertige seine Entfernung aus dem Dienst. Ihm sei eine besondere Vertrauensstellung übertragen worden. In der Verwaltungshierarchie stehe er unmittelbar unter dem Bürgermeister. Als Leiter des Ordnungs- und Bauamtes habe er für die Mitarbeiter und Bürger eine Vorbildfunktion. Zu seinen Kernpflichten gehöre es, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Ein Leiter des Ordnungsamtes, der über eine längere Zeit Pkw ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr innerhalb und außerhalb des Dienstes und wiederholt im Zustand der Fahruntüchtigkeit führe, verfehle wesentliche Aufgaben seines Amtes und sei ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue, das die Bürger dazu ermuntern könne, behördliche bzw. gesetzliche Maßgaben zu ignorieren. Besonders schwer wiege, dass der Beklagte trotz des Gesprächs vom 21.01.2019 mit dem Bürgermeister, in dem er auf das Disziplinarverfahren und den eingetretenen Ansehensverlust hingewiesen worden sei, nur wenige Tage später am 03.02.2019 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallgeschehen ohne Fahrerlaubnis unternommen habe. Milderungsgründe zugunsten des Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Der Beklagte räumt das Fehlverhalten ein, hält die Entfernung aus dem Dienst jedoch für unverhältnismäßig. Bereits sein Dienst bei der Stadt A-Stadt habe ihn so sehr in Anspruch genommen, dass er Raubbau an seinen Kapazitäten und seiner Gesundheit betrieben habe, ohne dies wahrgenommen zu haben. Er sei hochmotiviert und besonders ehrgeizig gewesen. In dieser Zeit sei der Konsum an Alkohol und Zigaretten angestiegen. So sei es schließlich im Jahr 2007 zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen, als er losgefahren sei, um Zigaretten zu holen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei ihm - auch gegenüber seiner Frau - peinlich gewesen, sodass er keine neue beantragt habe. Denn dann hätte sich sein Fahrerlaubnisentzug innerhalb der Verwaltung rumgesprochen. Zu dieser Zeit habe er alles dienstlich Relevantes fußläufig erledigen können. Mit dem wachsenden Bedarf innerhalb seiner Familie mit den beiden im Jahr 2011 und 2013 geborenen Söhnen habe der Beklagte die Chance wahrgenommen, das Bau- und Ordnungsamt zu übernehmen. Die dadurch bedingte hohe Belastung, die eigenen Qualitätsansprüche, das Hinzukommen weiterer Aufgaben hätten ihn schließlich überfordert. Oftmals sei er bis 22.00 Uhr im Büro geblieben und dort sogar eingeschlafen. Burnout-Symptome wie Herzrasen und Schlaflosigkeit seien hinzugekommen. Seine Ehe sei in eine Krise geraten und der Konsum von Alkohol und Zigaretten sei angestiegen. Als Leiter des Ordnungsamtes sei er auf die fehlende Fahrerlaubnis angewiesen gewesen, was die Krise verschärft habe. Schließlich habe die Krise im Winter 2018/19 ihren Höhepunkt erreicht, als es zu dem Dienstgespräch mit dem Bürgermeister und der letzten Trunkenheitsfahrt gekommen sei. Seitdem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung und absolviere zusätzlich ein aus Yoga und Gesundheitsvorsorge kombiniertes Einzelcoaching. Er sei zwar noch nicht austherapiert, habe aber, wenn die übrigen Lebensumstände stabil blieben, eine gute Perspektive. Er sei zwischenzeitlich so therapiert, dass ein Rückfall in die alte „Verschleierungstaktik“ ausgeschlossen sei. Die „negative Lebensphase“ sei daher überwunden. Die ursprüngliche Spannungslage sei durch die Offenlegung der fehlenden Fahrerlaubnis beseitigt. Ohnehin fehle jede weitere Tatgelegenheit, weil eine Verwendung in seinem alten Zuständigkeitsbereich nicht mehr in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.