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Beschluss

15 B 30/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0120.15B30.24MD.00
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Leitsätze
Eine Körperverletzung im Amt durch mehrfaches Treten gegen den Kopf der Geschädigten und das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über längere Zeiträume von mehreren Monaten lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis prognostizieren und rechtfertigen eine vorläufige Dienstenthebung.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Körperverletzung im Amt durch mehrfaches Treten gegen den Kopf der Geschädigten und das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über längere Zeiträume von mehreren Monaten lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis prognostizieren und rechtfertigen eine vorläufige Dienstenthebung.(Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA vom 07.10.2024, mit dem sich die Antragstellerin als Polizeivollzugsbeamtin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung vom 01.09.2022 wendet, ist unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -; Beschl. v. 29.07.2020 - 15 B 7/20 -; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, alle juris m. w. N.). 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 25.07.2022 - 15 B 13/22 -, juris, Rdnr. 5) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. (VG Magdeburg, B. v. 17.11.2022 - 15 B 30/22 MD -, juris, Rn. 1 - 14; B. v. 14.08.2023 – 15 B 35/23 MD -, juris, Rn. 1 - 14). Es ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) bzw. ihre Anwesenheitsplicht (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat, indem sie am 23.05.2022 sich wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB strafbar gemacht hat und für zwei längere Zeiträume vom 08.01.2024 bis zum 25.03.2024 und vom 31.05.2024 bis zum 19.09.2024 schuldhaft vom Dienst ferngeblieben ist. Die Antragstellerin hat sich am 23.05.2022 gegen 17.30 Uhr durch mindestens zwei Fußtritte gegen den Kopf der Geschädigten P. strafbar gemacht. Hinsichtlich dieser von der Antragstellerin begangenen Straftat geht das Gericht von den zutreffenden Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts Stendal vom 30.11.2023 aus. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gebunden. Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stendal, die eine Lösung von dieser Bindung zuließen, bestehen nicht (vgl. zur Bindungswirkung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019 15 A 29/17; juris). Auch hat die Antragstellerin die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu der ihr zur Last gelegten Körperverletzung im Amt nicht bestritten. Das ihr in der vorläufigen Dienstenthebung zur Last gelegte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für die Zeiträume vom 08.01.2024 bis zum 25.03.2024 und vom 31.05.2024 bis zum 19.09.2024, weil sie für diese Zeiträume keine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen (AU-Bescheinigungen) vorgelegt hat, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten. Sie hat lediglich Gründe für die fehlende Vorlage der AU-Bescheinigungen vorgetragen. Die von ihr hierfür vorgetragenen Gründe vermögen ihr Verhalten aber weder gänzlich oder teilweise zu entschuldigen. Ihre Angst, durch die Vorlage der AU-Bescheinigungen ihre Diagnosen gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen und damit zum Gespött ihrer Kollegen zu werden, ist unbegründet. Denn die dem Dienstherrn vorzulegende AU-Bescheinigung enthält keine ärztliche Diagnose. Auch dass die Antragstellerin über kein Kfz mehr verfügt, kann die fehlende Vorlage von AU-Bescheinigungen nicht entschuldigen. Ihr ist es grundsätzlich zuzumuten, auch ohne eigenes Kfz ihre Hausärztin aufzusuchen und sich eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die von ihr erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen vermögen die fehlenden AU-Bescheinigungen nicht zu ersetzten. Denn die AU-Bescheinigungen sind dem Dienstherrn unverzüglich vorzulegen und können in der Regel nur bis zu drei Tagen rückwirkend (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA) ausgestellt werden. Ein Rezeptformular, das erst am 02.09.2024 ausgestellt wurde und eine Erkrankung der Antragstellerin seit dem 30.08.2022 mitteilt, kann diesen Anforderungen nicht genügen. Entsprechendes gilt für die erst mit dem Eilantrag am 07.10.2024 dem Gericht vorgelegte AU-Bescheinigung vom 02.09.2024. Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin erst ab dem 02.09.2024 bestätigt, hat die Antragstellerin sie zu spät vorgelegt. a.) Die von der Antragstellerin begangene Körperverletzung im Amt und das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst führen voraussichtlich zu ihrer Entfernung aus dem Dienst und rechtfertigen ihre vorläufige Dienstenthebung. Bereits die von der Antragstellerin bei ihrer Dienstausübung begangene Körperverletzung im Amt ist so schwerwiegend, dass sich deshalb ihre Entfernung aus dem Dienst prognostizieren lässt. Eine Polizeibeamtin, die selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung ihres Berufes erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Sie stellt ihre Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn sie selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Eine Polizeibeamtin, die in Ausübung ihres Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen ihren gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich ihrer Dienstpflichten. Sie missbraucht damit die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in sie vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in ihre dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust der Beamtin auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris, Rn. 31 m. w. N.). Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindende Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen. Bei derartigen Dienstvergehen ist die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen. Sie ist jedenfalls dann typischerweise eine angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat (VG Magdeburg, U. v. 18.06.2024 – 15 A 5/24 MD -, juris, Rn. 32 f; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris, Rn. 32 m. w. N.). Wird durch ein Dienstvergehen zugleich ein Straftatbestand erfüllt, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der vom Bundesverwaltungsgericht zu den Delikten der Kinderpornografie entwickelten Strafrahmentheorie (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris) auch der für das Delikt im Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmte Strafrahmen zu berücksichtigen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (VG Magdeburg, U. v. 18.06.2024 – 15 A 5/24 MD -, juris, Rn. 34). Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen die Antragstellerin beinhaltet eine Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall gemäß § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Norm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des konkreten Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Regensburg, U. v. 18.03.2019 – RN 10 A DK 18.936 -, ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). In den Fällen, in denen die disziplinarrechtliche Rechtsprechung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Maßnahme ansieht, sind die Folgen der Körperverletzung schwerwiegend gewesen oder es wurde mehrfach zugeschlagen (vgl. insg.: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.05.2023, OVG 80 D 1/22; OVG NRW, Urteil v. 01.07.2020, 3d A 1789/19. BDG; VG Regensburg, Urteil v. 18.03.2019, RN 10 A DK 18.936; VG München, Urteil v. 23.08.2019, M 19 L DK 18.5696; VG Ansbach, Urteil v. 18.07.2016, AN 13b D 15.02473; alle juris; VG Magdeburg, U. v. 18.06.2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 32 - 38). Zwar ist zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie von der Geschädigten in erheblichem Umfang provoziert wurde, indem die Geschädigte gegen die Antragstellerin Tierabwehrspray einsetzte und sie fortwährend beleidigte. Es ist jedoch in besonderem Maße zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten getreten hat und erst nach Aufforderung ihres Kollegen ihr Fehlverhalten einstellte. Das mehrfache Zutreten kann nicht mehr als ein kurzfristigen Augenblicksversagen in einem milderen Licht gesehen werden. Bei dem Fehlverhalten der Antragstellerin handelt es sich offensichtlich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat der Antragstellerin. Denn nach den von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen reagiert die Antragstellerin in Stresssituationen und auf Provokationen vom polizeilichen Gegenüber mit unüberlegtem verbal aggressiven Verhalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Kopfbereich für den Geschädigten erhebliche Verletzungen zur Folge haben können, auch wenn sich vorliegend das Ausmaß der Verletzungen der Geschädigten in Grenzen hielt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelte es sich bei dem Einsatz am 23.05.2022 um einen Einsatz, der leider im polizeilichen Alltag als Routine anzusehen ist. b.) Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin für zwei längere Zeiträume unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Das Fernbleiben der Antragstellerin vom Dienst ohne Vorlage von AU-Bescheinigungen über Zeiträume von mehreren Monaten mag als ein mittelschweres Dienstvergehen für sich allein noch nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigen. Aber im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden Vergehen der Körperverletzung im Amt ist die Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. c.) Inwieweit weitere Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.