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Urteil

14 K 11662/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0206.14K11662.16A.00
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Leitsätze

1. Zur Gefahrenlage in der Provinz Daikundi (Afghanistan)

2. Erreichbarkeit und Zumutbarkeit des Reisewegs von Kabul zum Distrikt Ashtarly in der Provinz Daikundi (auf dem Landwege und per Flugzeug)

3. Zu den Kosten eines Inlandsfluges in Afghanistan

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gefahrenlage in der Provinz Daikundi (Afghanistan) 2. Erreichbarkeit und Zumutbarkeit des Reisewegs von Kabul zum Distrikt Ashtarly in der Provinz Daikundi (auf dem Landwege und per Flugzeug) 3. Zu den Kosten eines Inlandsfluges in Afghanistan Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der ausweislich seiner Tazkira im Jahr 1985 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die ausweislich ihrer Tazkira im Jahr 1996 geborene Klägerin zu 2., und ihr gemeinsames minderjähriges Kind, der im Jahr 2013 geborene Kläger zu 3., sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger machen geltend, Volksangehörige der Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Sie reisten nach eigenen Angaben im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 23. August 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 23. August 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass sie in der Provinz Daikundi, Distrikt Ashterlay im Ort Khoshak gelebt hätten. In ihrem Gebiet habe es Gruppierungen gegeben, die mit den Taliban verbündet seien. Sie überfielen Menschen und töteten sie. Den Klägern selbst sei nie etwas zugestoßen. Sie hätten aber ständig Angst gehabt und das Land verlassen, bevor ihnen etwas passiert sei. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016, zugestellt am 6. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Kläger haben am 14. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Taliban in ihrer Heimatprovinz äußerst präsent seien. Die Kläger hätten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ihnen drohe in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Taliban bzw. mit Taliban verbündeten Gruppen. Die Bedrohungslage sei hinreichend konkret und habe zu Gefühlen von Furcht und Todesangst geführt, die sich so geäußert hätten, dass eigentlich notwendige Dinge des alltäglichen Lebens – wie etwa ein Arztbesuch – nicht mehr wahrgenommen worden seien. Der Kläger zu 1. habe glaubhaft den Tod seines Vaters wegen verschleppter Arztbesuche geschildert. Dass es vor der Ausreise noch nicht zu konkreten Übergriffen auf die Kläger gekommen sei, liege offensichtlich daran, dass sie sich weitestgehend zu Hause versteckt hätten. Den Klägern stehe keine interne Schutzalternative zur Verfügung. Als Familie mit Kleinkind ohne Lebenserfahrung außerhalb ihrer Heimatregion sei es ihnen nicht zumutbar, in einen anderen Lebensteil umzusiedeln. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz stehe den Klägern zudem wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu. Eine statistische Erhebung von Risikoquotienten sei schon wegen des Fehlens zuverlässiger Aufzeichnungen nicht möglich und ließe die Schutznorm leerlaufen. Die von UNAMA veröffentlichten Zahlen litten unter einer Untererfassung ziviler Opfer. Hilfsweise stehe den Klägern zumindest ein Abschiebungsverbot zu. Die Kläger als Familie mit einem Kleinkind könnten in Afghanistan das Existenzminimum nicht sichern. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, in Bezug auf die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zu-stellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegen-über den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1, 5 VwGO. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes richtet sich nach § 4 AsylG. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klägern droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 b QRL auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 b QRL und des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11. Juli 2006 – 54810/00 – (Jalloh/ Deutschland), Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22 ff. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 f) QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für einen ernsthaften Schaden gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr („real risk“, s.o.) eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer der Eintritt des ernsthaften Schadens erscheint, desto unmittelbarer steht dieser bevor. Je schwerer der befürchtete Schaden ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger oder Schädiger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 46; ausführlich hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 3 AsylG: VGH Bad.-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 – A 9 S 991/15 –, juris, Rn. 25, vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris, Rn. 40 und vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –,juris, Rn. 32. Gemessen hieran droht den Klägern im Fall der Rückkehr in ihre Heimatprovinz nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden. Bei der Prognose berücksichtigt das Gericht, dass die Kläger aus der Provinz Daikundi und dem Distrikt Ashtarlei stammen, der im nördlichen Teil der Provinz liegt. Die Kläger gaben an, aus dem Ort Khoshak zu stammen, der nach ihren Angaben schwer erreichbar ist. Das Dorf sei abgeschnitten wegen Gruppierungen, die in der Umgebung Menschen ausraubten. Es gebe in ihrem Ort keine Polizei. Die Angaben der Kläger zur Lage in der Provinz und ihrem Distrikt decken sich im Wesentlichen mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage. Im Jahr 2015 berichtete Pajhwok Afghan News, dass Daikundi ein relativ sicherer Bereich sei, aber es Beschwerden gebe über illegal bewaffnete Gruppen, die Erpressungen, Entführungen und bewaffneten Raub ausübten. Der Ashtarlay Distrikt sei weniger sicher geworden wegen der Anwesenheit von bewaffneten Räubern, wie die Gruppe Pesaran-i Mublaigh. Vgl. hierzu EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 98 ff. Das Gericht stellt weiter in die Prognose ein, dass die Kläger erhebliche, gegen sie persönlich gerichtete Vorfälle nur vage geschildert haben. Die Klägerin zu 2. führte gegenüber dem Bundesamt sogar aus, dass sie persönlich keine Opfer kenne, aber es sei sehr häufig in ihrem Nachbarort etwas passiert. Der Kläger zu 1. gab an, dass ihm selbst und seinen Familienangehörigen nie etwas zugestoßen sei. Sein Vater sei erkrankt und gestorben, da es zu gefährlich gewesen sei, das Gebiet zu verlassen, um einen Arzt aufzusuchen. Die Gruppierungen hätten Menschen außerhalb der Ortschaft aufgelauert, sich aber nicht in die Ortschaft getraut. Schriftsätzlich haben die Kläger vorgetragen, vor konkreten Übergriffen ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. dann an, dass zweimal versucht worden sei, von ihm Geld zu nehmen. Einmal sei es ca. drei Monate vor der Ausreise und einmal ca. ein Jahr und zwei Monate vor der Ausreise gewesen. Die Klägerin zu 2. an, dass ihnen gedroht worden sei, sie an die Taliban zu übergeben. Die Männer hätten wissen wollen, wer Geld oder Waffen habe. Dies zu Grunde gelegt hängt es nach wertender Betrachtung von zu vielen Unwägbarkeiten (und ist damit nicht beachtlich wahrscheinlich), ob die Kläger im Fall der Rückkehr konkret-individuell von einem ernsthaften Schaden bedroht wären. Zwar stammen die Kläger aus einer Region, in der es zu Übergriffen gekommen ist. Auch dürfte der Schutz des Dorfes durch die afghanische Armee/Polizei unwahrscheinlich sein. Auf der anderen Seite hatte der Kläger zu 1. aber in der Anhörung beim Bundesamt berichtet, dass sich die Gruppierungen nicht ins Dorf trauten. Auch die Schilderung in der mündlichen Verhandlung lässt nicht erkennen, dass die Kläger konkret-individuell bedroht waren. Schon wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Vorfällen und der Ausreise der Kläger waren die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Ereignisse offenbar nicht kausal (im Sinne eines Schlüsselerlebnisses) für den Entschluss der Kläger, ihr Heimatland zu verlassen. Die Kläger haben vielmehr sowohl in der Anhörung und beim Bundesamt mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Grund ihrer Ausreise die allgemein unsichere Lage gewesen sei. Gegen die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf Grund dieser Lage spricht entscheidend, dass die Kläger viele Jahre in ihrem Heimatort (trotz der Lage in der Provinz) gelebt haben, ohne dass ihnen konkret etwas zugestoßen ist. Selbst wenn man mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine „latente Gefahr“ annimmt, würde dies bei wertender Betrachtung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründen können, da es sich „nur“ um eine abstrakte, nicht hinreichend individualisierte Gefahr handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Verwandten der Kläger noch in ihrem Herkunftsort leben, ohne dass die Kläger davon berichtet hätten, dass diese (in der Vergangenheit und auch nicht nach der Ausreise) konkreten Bedrohungen ausgesetzt waren. Die Kläger können nicht im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Begriff des ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auszulegen sei. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden könne, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeute deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden müsse, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von einer bewussten Versorgungsverweigerung) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 69 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; wohl auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183: unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10. Die prekären Lebensumstände in Afghanistan können keinem Akteur zugerechnet werden. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 87. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Asylsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall den personalen Bezug zu dieser verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 13 f.; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 16. Im Fall der Kläger ist demnach auf die Provinz Daikundi abzustellen, in der die sie vor ihrer Ausreise gelebt haben. Zur Bestimmung der Gefahrendichte kann für Afghanistan in erster Linie auf die Angaben von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) zurückgegriffen werden, die in regelmäßigen Abständen Berichte über Tote und Verletzte in Afghanistan verfasst. Dem Gericht ist dabei bewusst, dass sich bei den vorhandenen Daten nur um Näherungen handelt, da sowohl bei der Erfassung als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendig Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem – allerdings unumgänglichen – statistischen Abgleich unvermeidbar. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82, ändert diese Bewertung nicht. Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Andere Auskunftsquellen, die methodisch belastbare Primärdaten hätten, existieren nicht. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 – B 6 K 17.30678 –, juris, Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 15.33123 –, juris, Rn. 32. Das Gericht sieht keine Veranlassung – auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge – zur tatsächlichen Situation in der Provinz Daikundi weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 86 Abs. 2 VwGO und mussten deshalb nicht in der mündlichen Verhandlung beschieden werden. Sie sind nur als Anregung der weiteren Erforschung des Sachverhalts zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 – 10 B 22/10, 10 B 22/10, 10 PKH 11/10 –, juris, Rn. 10, m.w.N. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit dem Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 1 Beweis erheben möchte darüber, „dass für Personen, die – wie die Kläger – als Eheleute mit einem 5 ½ Kind, schiitischer Glaubensangehörigkeit und vom Volk der Hazara infolge eines abgelehnten Asylantrags aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, in ganz Afghanistan bzw. Kabul bzw. in Daikundi allein aufgrund ihrer An-wesenheit die Gefahr besteht, entweder durch Kampfhandlungen selbst, oder aber auch durch sekundäre Konfliktfolgen, wie etwa fehlende Lebens- und Versorgungsgüter, einen ernsthaften Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,“ handelt es sich schon nicht um eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Die Formulierung, „dass [...] die Gefahr besteht, [...] einen ernsthaften Schaden an Leib oder Leben zu erleiden“, nimmt Bezug auf die Formulierung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist keine tatsächliche Behauptung, sondern eine rechtliche Wertung unter Anwendung der zuvor dargestellten Maßstäbe, ob die Lage in Daikundi die Annahme rechtfertigt, die Kläger würden dort im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gefährdet. Soweit die Beweisanregung auf die Lage in ganz Afghanistan bzw. Kabul Bezug nimmt, ist eine Beweiserhebung überdies schon deshalb nicht erforderlich, da vorliegend im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – wie ausgeführt – allein auf die Provinz Daikundi abzustellen ist. Dem Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 2, Beweis darüber zu erheben, „dass die Zahlen von UNAMA an einer Untererfassung ziviler Opfer leiden bzw. die tatsächlichen Opferzahlen angesichts methodischer Einschränkung (vgl. Stahlmann, Anl. K2) der UNAMA-Zahlen deutlich höher sind, als dort angenommen“, geht das Gericht ebenfalls nicht nach. Die Beweisanregung ist darauf gerichtet, nachzuweisen, dass die von UNAMA erhobenen Zahlen keine valide Aussage über die tatsächlichen Opfer in den einzelnen Provinzen Afghanistans treffen können. Darüber, dass eine Auskunft (ein Beweismittel) „ungeeignet“ ist, kann aber kein Beweis erhoben werden, da es sich nicht um ein zulässiges Beweisthema handelt. Unter Beweis gestellt werden können nur Behauptungen über Tatsachen, deren Erhebung für die Anwendung einer im streitigen Fall anzuwendenden Rechtsnorm notwendig ist. Ob ein Beweismittel geeignet oder ungeeignet ist, hilft bei der Anwendung einer Rechtsnorm aber nicht weiter. Denn dies ist keine Frage des der einer Rechtsnorm (hier § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zu Grunde zu liegenden Sachverhalts. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Überlegung, welche Folge es hätte, wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, dass die Zahlen von UNAMA an einer Untererfassung ziviler Opfer leiden. Durch diese Aussage wären die für die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erheblichen Tatsachen dennoch nicht aufgeklärt. Unter Beweis gestellt werden könnte im Hinblick auf den Tatbestand von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur, dass in der betroffene Provinz (entgegen der Angaben von UNAMA mindestens) eine bestimmte Anzahl X von Opfern aufgetreten ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger aber nicht gestellt. Zwar kommt dies ansatzweise in der Formulierung zum Ausdruck, „dass die tatsächlichen Opferzahlen angesichts methodischer Einschränkung (vgl. Stahlmann, Anl. K2) der UNAMA-Zahlen deutlich höher sind“. Ein substantiierter Beweisantrag und auch eine Beweisanregung, der das Gericht nachgehen müsste, würden aber voraussetzen, dass der Prozessbevollmächtigte konkret benennt, welche Höhe die Opferzahl mindestens betragen soll (und warum). Dies hat er nicht getan. Selbst wenn man den Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 2 zu Gunsten der Kläger in dem vorgenannten Sinne auslegen würde, würde es sich deshalb um einen Ausforschungsbeweis handeln, dem das Gericht nicht nachkommen muss. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es den Ausgangspunkt des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass die Zahlen von UNAMA nur eine beschränkte Aussagekraft besitzen, im Grundsatz – wie bereits zuvor ausgeführt – teilt. Das Gericht berücksichtigt insofern insbesondere, dass der räumliche Bezugspunkt der Daten beachtet werden muss. Soweit der Einwohnerzahl Afghanistans alle Toten und Verletzten in Afghanistan gegenüber gestellt würden, kann dies zwar bezogen auf das gesamte Staatsgebiet das statistische Risiko einer Schädigung arithmetisch abbilden. Im Hinblick auf die unterschiedliche Sicherheitslage in den verschiedenen Provinzen Afghanistans kann aber aus dem für das gesamte Staatsgebiet ermittelten Risiko keine valide Aussage abgeleitet werden für die Bestimmung der Gefahrendichte in einer bestimmten Provinz. Die beschränkte Aussagekraft der Daten von UNAMA ist zudem ggf. bei der qualitativen Betrachtung zu berücksichtigen. Vgl. zur Bewertung der Aussagekraft der Zahlen von UNAMA auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 137 ff. Die notwendige Gefahrenschwelle für die Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht in der Provinz Daikundi nicht. Für die Einwohnerzahl der Provinz liegen unterschiedliche Angaben vor. Für das Jahr 2017/2018 haben die afghanischen Behörden eine Einwohnerzahl von 475.848 Einwohnern prognostiziert, wovon die große Mehrheit 471.926 Einwohner in ländlichen Gebieten lebt. Diese Prognose dürfte aber auf Grund ihrer methodischen Herleitung nur beschränkt verlässlich sein, da sie auf Basis der Einwohnerzahlen aus dem Jahr 2003-2005 rein arithmetisch unter Berücksichtigung der Geburtenrate errechnet wurde. Allerdings schätzte auch UNOCHA im Jahr 2016 die Einwohnerzahl auf eine ähnliche Größe, nämlich auf 468.178 Einwohner. Vgl. zu den zitierten Zahlen Central Statistics Organization, Islamic Republic of Afghanistan, Estimated Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2017-18; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, S. 98. UNAMA erfasste von Januar bis Juni 2017 für die Provinz Daikundi 21 geschädigte Zivilisten (sieben Tote und 14 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 5 und Annex III, S. 79. Damit liegt das Risiko von (gerundet) 0,009%, auch wenn man die Opferzahlen verdoppelt, um eine Prognose für das gesamte Jahr 2017 zu erstellen, unter dem Risiko von 0,12%, das vom Bundesverwaltungsgericht noch als nicht ausreichend für die Annahme der notwendige Gefahrendichte erachtet wurde. Vgl. eine Gefahrenlage in Daikundi im Ergebnis ablehnend auch VG Würzburg, Urteil vom 5. September 2017 – W 1 K 16.31715 –, juris, Rn. 30. Selbst wenn die Zahlen von UNAMA an einer Unterfassung ziviler Opfer leiden – wovon der Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf die gestellten Hilfsbeweisanträge ausgeht –, würden selbst bei einer Multiplikation der erfassten Opfer mit dem Faktor 10 die Gefahrenschwelle nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände lässt sich eine Gefahrverdichtung nicht feststellen. In Betracht käme insofern nur die von den Klägern geltend gemachte Volksangehörigkeit der Hazara. Hierzu bedarf es aber deshalb keiner weiteren Ausführungen, da die statistische Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Daikundi Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, so niedrig ist, dass eine Gefahrverdichtung auch unter Berücksichtigung persönlicher Umstände ausgeschlossen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 23. Den Hilfsbeweisanträgen mit den Ziffern 3 und 4, „3. dass die Provinz Daikundi von Taliban sowie anderen regierungsfeindlichen Gruppen, darunter etwa Perasan-i Mublaigh, als Konsolidierungszone genutzt wird bzw. die Provinz Daikundi aktuell oder in naher Zukunft unter – jedenfalls teilweiser – Kontrolle von Taliban bzw. auch anderen aufständischen Gruppen steht, 4. dass für eine schiitischen Hazara-Familie in Daikundi die Gefahr besteht, Opfer von Übergriffen, etwa durch Taliban, zu werden, etwa durch Erpressung und Drohung bis hin zu Entführungen und Tötungen bzw. schweren Körperverletzungen (unter anderem im Rahmen von Finanzmittelbeschaffung durch die Gruppen),“ die nach dem Verständnis des Einzelrichters darauf gerichtet sind, zu beweisen, dass für die Kläger in der Provinz Daikundi wegen ihrer Volkszugehörigkeit gefahrerhöhende Umstände bestehen, muss das Gericht deshalb ebenfalls nicht nachgehen. Im Übrigen weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass es sich bei dem Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 4 schon deshalb um kein zulässiges Beweisthema handelt, da die Frage, ob eine Gefahr besteht, Gegenstand rechtlicher Wertungen ist. Beweis erhoben werden könnte nur über (konkret zu benennende) Prognosetatsachen, aus denen dann eine Gefahr abgeleitet werden soll. Im Übrigen liegen dem Gericht bereits hinreichende Erkenntnisse zur Provinz Daikundi (insbesondere in Form der Daten von UNAMA und den Bericht von EASO zur Sicherheitslage in der Provinz) vor. Für den Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 3 kann das Gericht schon nicht erkennen, inwieweit er entscheidungserheblich sein könnte. Allein die Kontrolle der Taliban über eine Provinz rechtfertigt noch nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Kläger sind im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer hier allein in Betracht kommenden Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Versorgungslage bedroht. Schutzsuchende können grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 , juris, Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, juris, Rn. 32 ff. Nach der Rechtsprechung des EGMR können schlechte humanitäre Verhältnisse nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein, vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A –, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 84, 105 ff. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 und EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –(Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 197. Gemessen hieran geht der Einzelrichter davon aus, dass die Kläger in ihrem Heimatort die Existenz sichern können. Die Versorgungslage in Afghanistan ist äußerst kritisch. Trotz erheblicher internationaler Zuwendungen ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 5 und 21; vgl. als Überblick UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 5 ff.; umfangreiche Darstellung zudem bei Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 203 ff. Nach dem Truppenabzug internationaler Streitkräfte aus Afghanistan im Jahr 2014 hat sich die Wirtschaftslage deutlich verschlechtert. Aufgrund der Sicherheitslage zu Beginn des Jahres 2016 sind zudem ausländische Investitionen weiter zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist deshalb weiter angestiegen und betrug im Oktober 2015 40 %. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 22; mit Schätzung bis zu 50 %: OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 77, m.w.N. Insbesondere der Bausektor ist von dem Rückzug der internationalen Truppen betroffen, da diese Schätzungen zufolge Träger von mehr als der Hälfte der Bauvorhaben waren. Auch solche Bereiche, die dem Bausektor vorgelagert sind, sind von dieser Entwicklung betroffen. Für die Zukunft wird prognostiziert, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt weiter verschlechtert, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits jetzt vermutlich 90 % der Jobs keine stabile Beschäftigung bzw. ein sicheres Einkommen gewährleisten. Zudem sinken die Löhne aufgrund der vielen Arbeitssuchenden erheblich. Vgl. zur Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 21 ff. Die UN geht davon aus, dass die Anzahl der nach ihren Maßstäben humanitär Bedürftigen in ganz Afghanistan bei 7,4 Millionen liegt. Diese haben insbesondere keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgung. Für ca. 1,6 Millionen Menschen wird ein ernster Lebensmittelmangel angenommen. vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Response Plan, Juli 2017, S. 9 und Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 5, 7 f., 13 ff. und 26 mit Fn. 68; vgl. speziell zur Gesundheitsversorgung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 23; Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 8; SIGAR, Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction, Quarterly Report to the United State Congress, Juli 2017, S. 121 mit Fn. 338. Der UNHCR hält in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative (im Sinne des internationalen Schutzes) in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit hat, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff., 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; zur besondere Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 18. Allerdings nimmt der UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. In diesem Sinne seien solche Personen dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hiervon ist der UNHCR bislang auch nicht abgewichen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f. Familien mit (kleinen) Kindern benötigen aber – wenn nicht ausnahmsweise eigenes Vermögen oder andere Ressourcen vorhanden sind – für die Existenzsicherung in Afghanistan Unterstützung. Vgl. jeweils zu einer Familie mit minderjährigen Kindern ohne externe Unterstützung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 297 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2018 – 3 A 171/16 –, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2017 – A 1 K 4522/16 –, juris, Rn. 22; zu einer Familie mit Kindern mit externer Unterstützung: VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – M 17 K 17.32716 –, juris, Rn. 52. Dies zu Grunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass den Klägern nur in ihrem Heimatort die Existenzsicherung gelingen wird. Die Existenzsicherung in Kabul oder einer anderen großen Stadt hält das Gericht auf Grund der vorstehend beschriebenen Lage für ausgeschlossen. In ihrem Heimatort können die Kläger hingegen auf die Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen. Die Klägerin zu 2. gab an, dass ihre Eltern in einem eigenen Haus zusammen mit drei ihrer Geschwister lebten. Sie betrieben Landwirtschaft, hätten ein gutes Leben und seien zufrieden. Es bestehe Kontakt zu ihnen per Internet, das letzte Mal zwei Monate vor der Ausreise. Der Kläger zu 1. erklärte, dass in seinem Heimatort noch seine Mutter und drei Geschwister lebten. Einer seiner Brüder arbeite nun in der Werkstatt, die er zuvor selbst geführt habe. Sein Bruder verdiene das Geld für die Familie. Das Grundstück seiner Mutter sei 400 m 2 groß. In dem Haus der Mutter könnten sie unterkommen; dort hätten sie auch vorher gelebt. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Fall der Rückkehr in ihrem Heimatort Zugang zu Obdach haben. Vor der Ausreise wurde die Familie des Klägers zu 1. durch dessen Arbeit in der Werkstatt finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht erneut gelingen sollte, da die Werkstatt weiter von der Familie betrieben wird. Darüber hinaus sind auch noch Unterstützungsleistungen durch die Familie der Klägerin zu 2. denkbar. Die Kläger haben also am Ort der Rückkehr ausreichenden Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk. Die Provinz Daikundi und der im nördlichen Teil der Provinz gelegene Distrikt Ashtarly sind für die Kläger sicher erreichbar. Ob ein Gebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann, benötigt eine auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose. Dabei sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen zumutbar sein, d.h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris, 19 ff. Für die Prognose, ob das fragliche Gebiet in zumutbarer Weise erreicht werden kann, gilt der Maßstab der beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Unzumutbar ist die Reise in ein Gebiet nicht wegen nur vorübergehende Nichterreichbarkeit, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 – 9 C 16/00 –,juris, Rn. 10 f. Gemessen hieran geht das Gericht davon aus, dass für die Kläger ihr Heimatort zumindest von Kabul erreichbar ist. Ob die Kläger im Fall einer freiwilligen Ausreise und einem Flug zu einem anderen Ort in Afghanistan ihren Heimatort ebenfalls erreichen könnten, kann deshalb offen bleiben. Kabul ist von Deutschland per Flugzeug erreichbar. Von Kabul führt eine Autobahn/Straße durch die Provinzen Maidan-Wardak und Bamyan nach Daikundi in den Distrikt Ashtarlay. Die Strecke dürfte ausweislich der Seite Google-Maps ca. 350 bis 400 km betragen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger eine Reise über diese Strecke organisieren und finanzieren könnten. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass es den Klägern gelungen ist, aus Afghanistan die Reise ins Bundesgebiet zurück zu legen. Sie sind deshalb mit den praktischen Anforderungen einer Reise vertraut. Als freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan könnten sie zudem auf finanzielle Hilfen zurückgreifen, die ihnen die Finanzierung der Strecke erlauben würde. Die Kläger können im Fall der Rückkehr auf das REAG/GARP-Programm (REAG = Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP = Government Assisted Repatriation Programme) zurückgreifen. Ausweislich des vom Bundesministerium des Inneren, des Bundesamtes und der IOM (International Organization for Migration) herausgegebenen Informationsblattes werden die Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) übernommen und zudem eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € pro Erwachsenen und 100 € pro Kind unter 12 Jahren gezahlt. Als Starthilfe für Rückkehrer nach Afghanistan wird zudem eine Summe von 500 € pro Erwachsenen und 250 € pro Kind gezahlt. Die Kläger könnten also insgesamt 1.750 € erhalten. Vgl. im Einzelnen REAG/GARP-Programm 2018, Informationsblatt Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ (Januar 2018), abrufbar über https://tinyurl.com/y9kdwael. Im Hinblick auf die schwache Wirtschaftslage in Afghanistan bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit Hilfe dieser Summe selbständig eine Reise von Kabul in ihrem Heimatort nicht finanzieren könnten. Dass den Klägern bereits in der kurzen Zeit, die sie sich für die Organisation der Reise in Kabul aufhalten müssten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus (ohne dass es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen darauf ankommen würde) könnten die Kläger im Fall der freiwilligen Rückkehr sich noch um Leistungen des European Reintegration Network (ERIN) in Form des Unterstützungsprogramms ERIN Specific Action Program für Rückkehrer nach Afghanistan bemühen. Dieses gewährt Unterstützung nach der Ankunft und bei der Reintegration in Afghanistan, wobei freiwillige Rückkehrer eine umfangreichere Unterstützung („larger re-integration packages”) erhalten als diejenigen, die nicht freiwillig zurückgekehrt sind. Die Inanspruchnahme setzt eine Bewerbung vor der Rückkehr voraus. Angeboten werden ein Empfangs- und Orientierungsservice bei der Ankunft am Flughafen und, was gerade im Fall der Kläger von Bedeutung ist, Unterstützung beim Weitertransport und eine Notfallunterbringung von mindestens einer Woche. Allerdings besteht auf das Programm kein Rechtsanspruch. Vgl. BAMF/ERIN, Programmsteckbrief ERIN - European Reintegration Network, Rückkehrerhilfen (Projektdauer Juni 2016 bis Dezember 2021), 10. Januar 2018, abrufbar über https://tinyurl.com/ydgy2rj9. Dass die Kläger für den Erhalt von Leistungen aus den beiden Programmen aktiv (noch in Deutschland) tätig werden müssen, ist ihnen zumutbar. Ein Asylsuchender, der durch eigenes zumutbares Verhalten im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat kein Anspruch auf Abschiebungsschutz. Vgl. für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2006 – 1 B 107/05 –, juris, Rn. 4; und vom 3. November 1992 –9 C 21.92 –, juris, Rn. 12; für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris, Rn.27. Der Weg in den Heimatdistrikt ist für die Kläger ausreichend sicher. Sie sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf dem Weg von Kabul in ihre Heimatprovinz an Leib oder Leben bedroht. In die Gefahrenprognose ist einzustellen, dass nach Berichten wichtige Strecken in Afghanistan regelmäßig unterbrochen werden. Es gehört zur Strategie der Taliban, Straßen(abschnitte) zeitweise unter Kontrolle zu nehmen. Manche Straßen werden zudem vermint. Es liegen Berichte über Entführungen, Geiselnahmen und Tötungen auf Straßen vor. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 67. Die Kontrolle über Straßenabschnitte erfolgt vor allem mit sogenannten Checkpoints. Diese werden von den Taliban aus unterschiedlichen Motiven errichtet. Zum Teil werden sie nur für eine kurze Zeit errichtet, um gezielt eine bestimmte Person zu finden, die zu dieser Zeit auf der Straße reist. Zweitens werden Checkpoints von den Taliban aufgebaut, um ihre Kontrolle über ein Gebiet zu demonstrieren und um Kommunikationslinien zu unterbrechen. Hierbei können Regierungsbeschäftigte und Personen, die als Verbündete der Regierung angesehen werden, ausgefiltert werden. Drittens werden Checkpoints aus finanziellen Motiven aufgestellt und Menschen erpresst. Auch hier werden vor allem Regierungsbeschäftigte und einflussreiche Personen ins Visier genommen. Nach einem in Kabul ansässigen Sicherheitsanalysten sind primär private Fahrzeuge und Taxis Ziele von Übergriffen, selten hingegen öffentliche Busse. Das Hauptziel sei es, Regierungsbeamte und Angehörige der afghanischen Armee aufzugreifen. Die Mehrheit der Entführten seien allerdings Zivilisten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in conflict, Dezember 2017, S. 25 f. In der Provinz Maidan-Wardak, die die Kläger auf ihrem Weg durchqueren müssen, kam es in der Vergangenheit zu Entführungen auf dem Straßennetz. UNAMA dokumentierte 12 Geiselnahmen in der Provinz im ersten Halbjahr 2016, während nur drei sich in derselben Periode im Jahr 2015 ereignet hatten. Nach Berichten waren die Taliban für die Entführungen verantwortlich und ließen die Geiseln gegen Lösegeld frei. Sechs der Vorfälle geschahen auf der Autobahn, die Kabul mit Kandahar verbindet. Ziel der Geiselnahmen waren Minenräumer, Bauarbeiter und Nachschubkolonnen. Im August 2016 wurden 32 Mitglieder eines Minenräumteams im Sayadabad Distrikt entführt. Sie wurden später unverletzt freigelassen. Ein Mitglied des Afghanistan Analysts Network (AAN), teilte dem Immigration and Refugee Board of Canada im Jahr 2016 mit, dass Hazara, die in Kabul arbeiteten, oft nach Bamyan auf dem Luftweg reisen, da die Straße durch Maidan-Wardak als zu gefährlich empfunden werde. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 254 f. Nach einer von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Auskunft hat die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse in einem Artikel vom Dezember 2015 geschrieben, dass es westlich der in Maidan-Wardak gelegenen Stadt Maidan Shahr einen 40 Kilometer langen Abschnitt einer Schnellstraße gebe, der als „Todesstraße“ bekannt sei, da dort Mitglieder der Hazara von Aufständischen getötet würden. Ein Busfahrer berichtet davon, dass er über die Jahre zahlreiche Leichen ohne Kopf an der Straße gesehen habe. Die Menschen seien von den Taliban getötet worden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, 24. Februar 2016, S. 3 f. Zur Provinz Bamyan, die die Kläger ebenfalls durchqueren müssten, liegen dem Gericht keine Berichte über Übergriffe auf den Straßen vor. Nach den Pajhwok Afghan News gab es keine Berichte über Gewalt, Sicherheitsvorfälle oder Angriffe in den Monaten September bis Dezember 2016 und Januar, März, April, Mai und August 2017. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 96. Auch zur Provinz Daikundi liegen dem Gericht keine Informationen über regelmäßige Übergriffe auf den Straßen vor. Zu beachten ist allerdings, dass 80 % des Gebietes der Provinz gebirgig ist und im Winter wegen heftigen Schneefalls die Straßen für Monate blockiert sein können. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 97 ff. Dies zu Grunde gelegt sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlich auf den Straßen in den Provinzen Bamyan und Daikundi Opfer von Übergriffen werden. Hierzu fehlt es schlicht an Prognosetatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Dass die Straßen in Daikundi im Winter zeitweise nicht passierbar sind, kann den Anspruch auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht begründen, da nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die vorübergehende Nichterreichbarkeit eines Gebietes nicht relevant ist. Dieser Umstand wäre ggf. von der Ausländerbehörde im Fall einer Abschiebung in den Wintermonaten als (zeitweise bestehendes) inländisches Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen. Eine höhere Wahrscheinlichkeit als in Bamyan und Daikundi besteht nach den vorstehenden Erkenntnissen allerdings in Maidan-Wardak dafür, dass die Kläger auf dem Weg angehalten würden. Dem kommt aber im Ergebnis deshalb keine Bedeutung zu, da die Kläger zum einen den Weg durch die Provinz Maidan-Wardak vermeiden können. Zum anderen besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger – selbst wenn sie angehalten würden – zu Schaden kämen. Wenn die Kläger entgegen der Annahme des Gerichts doch in den Provinzen Bamyan oder Daikundi angehalten würden, gilt dies entsprechend. Die Kläger können den Weg durch Maidan-Wardak vermeiden, indem sie die Möglichkeit nutzen – wie auch in dem zitierten Bericht von EASO angedeutet wird – von Kabul zum Flughafen Bamyan auf dem Luftwege zu reisen. Die Strecke wird von „Kam Air“ regelmäßig bedient, wie von der Webseite der Airline ersichtlich ist. Die Kosten würden für zwei Erwachsene und ein Kind unter 12 Jahren nach der Webseite 306 $ betragen. Selbst wenn die Kläger sich nach der Ankunft in Kabul dort noch für einige Zeit aufhalten müssten, um einen Flug mit freien Plätzen zu erhalten – wobei im Zeitpunkt des Zugriffs der Gerichts auf das Internetangebot der Airline regelmäßig Plätze verfügbar waren – würde die ihnen als Rückkehrer durch das REAG/GARP-Programm zur Verfügung gestellte Geldsumme ausreichen, um sowohl die Flugkosten, einen zeitweisen Aufenthalt in Kabul und die anschließende Weiterreise in die Provinz Daikundi zu finanzieren. Nach der Webseite Google-Maps beträgt die Strecke vom Flughafen Bamyan in die Provinz Daikundi und den Distrikt Ashtarlay auf dem Landweg ca. 200-215 km. Vgl. zum Angebot der Airline Kam Air deren Webseite: https://www.kamair.com/. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger – sollten sie angehalten werden – an Leib oder Leben gefährdet werden. Die Kläger gehören keiner Risikogruppe an, die in diesem Fall gefährdet wäre. Dem Gericht liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass auf den Straßen Afghanistan wahllos Reisende verletzt und getötet würden. Aus dem zuvor zitierten EASO Bericht wird deutlich, dass die Taliban Checkpoints errichtet, um gezielt eine von ihnen gesuchte Person zu fassen oder um Personen (zufällig) aufzugreifen, die für die afghanische Regierung, das Militär oder ggf. auch internationale Einrichtungen arbeiten. Anzeichen dafür, dass die Kläger von den Taliban gezielt gesucht werden liegen nicht vor und wurden von ihnen auch nicht geltend gemacht. Die Kläger sind auch nie für die afghanische Regierung oder deren Verbündete tätig gewesen. Das Risiko der Kläger, auf dem Weg zu Schaden zu kommen, wird auch nicht maßgeblich durch die von ihnen geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erhöht. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen dies nicht erkennen. EASO führt insofern unter Berufung auf andere Quellen zwar aus, dass es Vorfälle gibt, bei denen Hazara aus Bussen ausgesondert wurden. Solche Vorfälle traten in ländlichen Gebieten in Provinzen wie Baghlan, Sar-e Pul, Ghor, Balkh, Wardak, Ghazni und Zabul auf. Gegen Hazara auf den Straßen gerichtete Angriffe und Entführungen haben nach den Zahlen von UNAMA aber zwischen 2015 und 2016 abgenommen. UNAMA dokumentierte 16 Entführungen im Jahr 2016, wovon 85 Hazara betroffen waren. Die meisten wurden unverletzt freigelassen, aber fünf wurden getötet. Im Jahr 2015 waren noch 224 Hazara entführt worden. Mehrere Quellen haben die Auffassung, dass meistens, wenn es zu Vorfällen mit Hazara auf den Straßen kam, andere Gründe als die Volksangehörigkeit für die Angriffe verantwortlich waren, z.B. dass die betroffenen Hazara Mitglieder des afghanischen Militärs waren. Das Canadian IRB und Norwegian Landinfo gehen davon aus, dass das erhöhte Risiko von Hazara auf den Straßen darauf zurückzuführen ist, dass sie sie häufiger reisen und deshalb auf den Straßen überrepräsentiert sind. Zudem haben sie häufig für NGOs oder für die Regierung tätig. Auch die UN erklärte im Jahr 2016, dass die ethnische Zugehörigkeit oder die religiöse Überzeugung nicht zu den dokumentierten Motiven für Angriffe auf Hazara gehören. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, S. 54 f. m.w.N. Es entspricht nicht den propagierten Zielen der Taliban, gezielt Hazara anzugreifen. Vielmehr sind Angriffe auf Hazara nach einem Bericht eine „rote Linie“ für die Taliban. Es gibt auch mehrere Hundert Hazara, die für die Taliban kämpfen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, S. 57. Eine andere Einschätzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht aus der vorstehend zitierten Auskunft von ACCORD über die „Todesstraße“ in Maidan-Wardak abzuleiten. Der Bericht beruht augenscheinlich auf den Angaben einer einzelnen Person, des zitierten Busfahrers. Andere Quellen für die Angaben sind nicht ersichtlich. Der Bericht räumt ausdrücklich ein, dass es keine Statistiken über Todesopfer auf der „Todesstraße“ gebe. Er enthält damit im Ergebnis keine belastbaren und verwertbaren Informationen. Zudem ist der Bericht vom 24. Februar 2016 und bezieht sich auf das Jahr 2015, berücksichtigt also nicht den dokumentierten Rückgang von Entführungen im Jahr 2016. Soweit berichtet wird, dass an Checkpoints manchmal (aus rein kriminellen Motiven) Geld erpresst wird, macht dies die Reise für die Kläger ebenfalls nicht unzumutbar. Selbst wenn sie eine Geldsumme (Bestechungsgeld) für die Weiterreise zahlen müsste, wäre dies keine im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG allein relevante existentielle Gefährdung. Im Hinblick auf die vorstehend zitierten Erkenntnisse geht das Gericht nicht dem Hilfsbeweisantrag mit der Ziffer 5 darüber, dass die Verkehrsverbindung von Kabul nach Daikundi, insbesondere die „einfachen“ Busrouten auf den Highways, für eine schiitische Hazara-Familie nicht sicher ist, nach. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel vermitteln dem Gericht bereits ausreichende Sachkunde. Überdies ist der Hilfsbeweisantrag auch nicht die Ermittlung einer Tatsache gerichtet ist. Ob die Verkehrsverbindung „sicher“ ist, ist Gegenstand einer rechtlichen Wertung. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine den Klägern individuell drohende Gefahr liegt aus den zu § 4 AsylG genannten Gründen nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Ex-tremgefahr in Afghanistan. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat anzunehmen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 13 A 2020/17.A –, juris, Rn. 17 ff. Die Kläger sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht landesweit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Trotz einer angespannten und wechselnden Sicherheitslage in Afghanistan liegen keine Erkenntnisse für eine Gefahrverdichtung im vorgenannten Sinne vor. Vgl. stellvertretend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde von den Klägern nicht angegriffen. Rechtsfehler bei der Befristung sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.