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Urteil

15 A 33/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1205.15A33.22MD.00
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Leitsätze
Ein Polizeivollzugsbeamter der in einem WhatsApp-Chat den Nationalsozialismus verherrlichende Text- und Bildnachrichten empfängt und versendet verstößt zweifellos gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung und begeht ein Dienstvergehen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach den Erfordernissen im Einzelfall zu verhängen. (Rn.38) (Rn.52)
Tenor
Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für den Zeitraum von 1 ½ Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeivollzugsbeamter der in einem WhatsApp-Chat den Nationalsozialismus verherrlichende Text- und Bildnachrichten empfängt und versendet verstößt zweifellos gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung und begeht ein Dienstvergehen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach den Erfordernissen im Einzelfall zu verhängen. (Rn.38) (Rn.52) Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für den Zeitraum von 1 ½ Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Wesentliche Mängel der Disziplinarklage liegen nicht vor (1) und der Beklagte hat ein (außerdienstliches) Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen (2.), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) in Höhe von 10 % für die Dauer von 1 ½ Jahren nach sich zieht (3). 1.) Die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i. S. V. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Bilder, Nachrichten und Dateien und den daraus resultierenden außerdienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 DG LSA (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rn. 194 ff.; Urteil v. 17.01.2023, 15 A 14/22; juris Rn. 69 ff.). Diese Anforderungen erfüllt die Disziplinarklageschrift. Im Zusammenhang gelesen, kann ihr in hinreichendem Maße entnommen werden, welche Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt werden. Die einzelnen Text- und Bildnachrichten im WhatsApp-Chat mit dem benannten Chat-Partner sind aufgeführt und lassen sich dem Verwaltungs- und Ermittlungsvorgang entnehmen. Daran anknüpfend werden diese unter den Pflichtentatbeständen der politischen Treuepflicht und der Wohlverhaltenspflicht subsumiert. 2.) Mit der Disziplinarklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte die in der Anklage vorgehaltene Kommunikation mit seinem benannten Chat-Partner durchgeführt und dabei die in der Anklage benannten Text- und Bildnachrichten erhalten, weitergeleitet und verschickt hat. Dabei schließt sich das Disziplinargericht der in der Anklage im Einzelnen vorgenommenen Bewertung der Nachrichten als den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte an. a.) Gleichwohl sieht das erkennende Disziplinargericht hierin im konkreten Einzelfall noch keine Verletzung der politischen Treuepflicht des Beklagten nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt erst dann vor, wenn das äußerlich gezeigte Verhalten des Beamten von einer inneren verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wird (VG Magdeburg, U. v. 27.09.2018 – 15 A 41/16 -, juris, Rdnr. 69; VG Münster, U. v. 26.02.2018 - 13 K 768/17.0 -, juris, Rdnr. 79). Die Handlungsbreite, in der Pflichtverletzungen zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und/oder eine Ansehensschädigung im Rahmen der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnte (vgl. zur Abgrenzung etwa bei Reichsbürgern ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 15 A 13/17; juris). Gerade wegen der notwendigen Orientierung am Einzelfall hat das erkennende Disziplinargericht bezüglich eines im Polizeidienst stehenden Ehepaars wegen eines einmalig aus dem Internet heruntergeladenen und verwendeten Formulars der "Reichsbürger-Bewegung" eine Ansehensschädigung zweifellos angenommen, aber die Suspendierung wegen der Besonderheiten und des Aufklärungsbedarfs zur Treuepflichtverletzung im Einzelfall aufgehoben (Beschlüsse vom 16.03.2015, 8 B 2/15; 8 B 3/15; 8 B 4/15; 8 B 5/15; juris). In der späteren Disziplinarklage hat das Disziplinargericht die Entfernung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht ausgesprochen (VG Magdeburg, Urteil v. 30.03.2017, 15 A 16/16; VG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 15 A 13/17; juris). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegen diese Voraussetzungen bei dem Beklagten nicht vor. Er konnte in der mündlichen Verhandlung das Disziplinargericht davon überzeugen, dass die ihm vorgehaltenen Äußerungen im Chat eher einer weit verbreiteten geschmacklosen Kommunikation geschuldet waren und nicht auf ein tiefgründiges staatsfeindliches Verhalten gerichtet waren (vgl. auch: VG Magdeburg, Urteil vom 29. April 2022 – 15 A 15/21 MD –, Rn. 18, juris). b.) Vielmehr ist das Verhalten des Beklagten unter den Pflichtentatbestand der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung zu subsumieren. Durch die ihm vorgeworfene digitale Verbreitung der Nachrichten hat er schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen und damit ein - außerdienstliches - Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte ist als Polizeibeamter nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). a.a.) Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt: So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009 - 5 B 279/09 MD -, bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -; beide juris). In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das Gericht disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin ausein-ander. In seinem Urteil vom 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris, stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Die Äußerung eines Polizeivollzugsbeamen „Halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Ebenso bei einer regelwidrigen Armbewegung eines Polizeischülers bei der Vereidigung (VG Magdeburg, Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2018 - 15 A 41/16 -, juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sogenannten Reichsbürgermilieu (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2019 – 15 A 13/17 MD -, juris). Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31, und 15 A 5/19: beide juris). Mit seiner Kandidatur für die NPD bei einer Landtagswahl (oder einer Bundestagswahl) verletzt der Beamte seine Pflicht zu Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht. Gleiches gilt bei Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten, durch das Überkleben eines Kfz-Kennzeichens mit dem schwarz-weißen Aufkleber „Freistaat Preußen, Provinz Sachsen“ oder der Teilnahme an einer rechtsextremistischen Versammlung oder Veranstaltung (VG Magdeburg, Urteil v. 19.10. 2021, 15 A 5/21 MD; juris). Die Versendung einer Karikatur in einer Whats-App-Gruppe, die einen Torbogen mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ zeigt, verstößt wegen der Assoziation zu einem Konzentrationslager gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 S. 3 BeamtStG (VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD –, juris). Schließlich hat sich das erkennende Disziplinargericht mit der Problematik der Veröffentlichung von inkriminierenden und anstößigen Posts in einem Chat von Polizeischülern beschäftigt und auf die notwendigen Unterscheidungs- und Bewertungskriterien hingewiesen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.04.2023, 15 B 10/23; 15 B 11/23; 15 B 14/23; 15 B 15/23; 15 B 16/23; alle juris). Die Einstellung eines menschenverachtenden Gewaltbildes verstößt gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und kann mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge belegt werden, was bei einem Probebeamten die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt (VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04. 2023, 15 B 10/23 MD; juris). Gleiches gilt bei einem Polizeibeamten auf Probe, der türkisch-nationalistische rechtsextreme Symbole postet (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2023, 15 B 29/23 MD; juris). b.b.) Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Menschen, ob mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten oder im Kollegenkreis, einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen, um das Ansehen des Polizeiberufs in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen oder Chat-Inhalte verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 30.11.2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; BVerwG, Urt. v. 08.05.2011 - 1 D 20.00 -, alle juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; OLG Stuttgart, Ur. v. 16.06.2010 - 4 U 20/10 -; LAG RhPf, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10 -; alle juris). Der Beamte hat vielmehr alles zu vermeiden, was eine Fehlinterpretation seines Verhaltens in Bezug auf die hier einschlägigen inkriminierenden oder politisch belasteten Themen hervorrufen könnte (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). cc.) Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, Rn. 97, juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; insg. VG Magdeburg, Urteil vom 4. August 2022 – 15 A 12/21 MD –, Rn. 46 – 48; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, Rn. 98, juris). Zweifellos lassen die hier vorgehaltenen Handlungen Rückschlüsse auf die polizeiliche Dienstausübung zu (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, juris).Als Polizeivollzugsbeamter muss der Beklagte jeden Anschein der Nähe zum Nationalsozialismus vermeiden. 3.) Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände ist die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA die angemessene Disziplinarmaßnahme für das vom Beklagten begangene Dienstvergehen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 - 15 A 16/19 MD; BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10; alle juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 22.06.2022 – 15 A 11/20 MD; U. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD; U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 MD; U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 MD; alle juris). Dementsprechend sieht das Disziplinargericht unter der Gesamtabwägung und Berücksichtigung aller be- und entlastende Gründe sowie des Wegfalls des angeklagten Pflichtentatbestandes der Verfassungstreupflicht und somit eines außerdienstlichen Dienstvergehens im vorliegenden Einzelfall die von der Anklage beantragte Zurückstufung des Beklagten nicht als angemessen an. Angemessene Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten, die bei dem in § 8 Abs. 1 DG LSA gesetzlich vorgegebenen Rahmen von bis zu drei Jahren eher im mittleren Bereich liegt. Der Beklagte ließ sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache und zu seinen Beweggründen ein. Wie bereits oben dargestellt, war sein Handeln nicht von einem Verstoß gegen seine politische Verfassungstreuepflicht geprägt. Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Ansehensschädigung des Berufs des Polizeivollzugsbeamten durch die nicht reflektierte geschmacklose Verwendung eines nationalsozialistisch besetzten Sprachgebrauchs geprägt. In seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte er die Verwendung einzelner Begrifflichkeiten aus dem militärischen Sprachgebrauch aufgrund seiner Nähe zur Fliegerei und den gemeinsamen Interessen mit dem Chat-Partner und dessen polizeilichen Auslandseinsätzen erläutern. Die schwer wiegende Pflichtverletzung durch die Versendung einer „Hitler-Torte mit Hakenkreuz“ am 20. April hat er eingestanden und zur Überzeugung des Disziplinargerichts bereut. Gleichwohl sind gerade die vom Beklagten in seinen Chats verwendeten und versandten offensichtlich nationalsozialistischen Begrifflichkeiten, wie „Danke mein Führer“, dass „nach erfolgreicher Schlacht die Legion Condor […] zurück ins Reich [fliegt]“, „Heil und Sieg“, derart geschmacklos und offensichtlich dem Sprachgebrauch des Dritten Reichs zugehörig, dass dies für den Beklagten als geschulten und historisch interessierten Polizeivollzugsbeamten ohne weiteres hätte auffallen müssen. Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass es die bewusste Verwendung eines solchen Sprachgebrauchs durch einen Polizeivollzugsbeamten nicht nur als bloße verbale „Ausrutscher“ sieht, sondern als Dienstpflichtverletzung wertet und missbilligt. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat. Er hat sein damaliges leichtfertiges Handeln im Umgang mit nationalsozialistischen Begriffen und der Verwendung entsprechender Text- und Bilddateien reflektiert und aufgearbeitet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer hat die Durchführung des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf den Beklagten insoweit eingewirkt, dass er sich der Tragweite seines damaligen Handelns bewusst wurde und entsprechende Vorkommnisse nicht erneut stattfinden werden. Glaubhaft versicherte er, dass er den Kontakt zu dem bekannten Chat-Partner abgebrochen hat. Erkenntnisse zu Kontakten zu weiteren anderen Chat-Partnern oder entsprechend kritisch zu sehenden Foren oder Chat-Gruppen sind nicht bekannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA können die Dienstbezüge auf längstens drei Jahre um höchstens ein Vierteil gekürzt werden. Die Dauer der Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; BayVGH, U. v. 06.12.2013 – 16a D 12.1815 -, juris, Rdnr. 78; VG Magdeburg, U. v. 11.05. – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Die Höhe des Kürzungssatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; VG Magdeburg, U. v. 11.05. – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Der regelmäßige Kürzungssatz beträgt bei Beamten des einfachen Dienstes ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes ein Zwanzigstel, bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 ein Zehntel. Ab der Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalierung (BVerwG, U. v. 21.03.2001 – 1 D 29.00 -, juris, Rdnr. 20). Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 10. Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 10 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeibeamten im Rang eines Kriminaloberkommissars (KOK; BesGr A 10 LBesO) mit dem Ziel der Zurückstufung. Der 1975 geborene, verheiratete Beklagte ist seit 1992 im Polizeidienst und wurde auch im Personenschutz und im Spezialeinsatzkommando eingesetzt. Im Jahre 2002 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung unter Verwendung bei der Landesbereitschaftspolizei und dem Landeskriminalamt. 2006 wurde er zum Polizeikommissar und 2020 zum Kriminaloberkommissar ernannt. Mit der Disziplinarklageschrift vom 23.11.2022 wird dem Beklagten vorgeworfen, gegen seine politische Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 S 3 BeamtStG) sowie gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen zu haben. Denn in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock sei festgestellt worden, dass der Beklagte mit einer weiteren benannten Person im Zeitraum 01.04.2014 bis 05.10.2019 mehrfach Nachrichten mit den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalten ausgetauscht habe, nämlich: a) In WhatsApp-Chats habe der Beklagte Begriffe aus einem militärischen Sprachgebrauch verwendet, der für die militärischen Operationen der Wehrmacht im Dritten Reich prägend gewesen seien („Heerestruppe Ost [Asien]“, „Fronteinsatz“, „Fliegerführer“, „Nordfront“). Dies lege den Eindruck nahe, als sollten damit die völkerrechtswidrigen Angriffe auf andere Staaten verherrlicht werden. Die Wehrmacht sei eine Organisation, die selbst an Völkerrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg beteiligt gewesen sei. b) Die Bundesrepublik Deutschland sei vom Beklagten als „Reich“ bezeichnet worden, womit er die rechtsstaatliche Ordnung und Verfasstheit der Bundesrepublik in Frage stelle. c) Die Hauptstadt Griechenlands habe der Beklagte als „Enklave“ bezeichnet - also als ein vom eigenen Staatsgebiet eingeschlossener Teil eines fremden Staatsgebiets. Offensichtlich sei damit auf die Besetzung Griechenlands durch das NS-Regime im zweiten Weltkrieg angespielt worden. d) Der Beklagte habe sich mit „Fliegerführer Bernburg“ oder „Fliegerführer Gau Anhalt“ anreden lassen. Fliegerführer sei die Bezeichnung einer Dienststellung bzw. einer Kommandobehörde auf Brigadeebene der deutschen Luftwaffe im Zweiten Weltkrieg gewesen. e) Seinen Chatpartner habe der Beklagte in weiteren WhatsApp-Nachrichten mit „Heil und Sieg" gegrüßt. Dabei habe es sich um eine leichte Veränderung des sogenannten „Hitlergrußes“ gehandelt. In der Bundesrepublik Deutschland sei die Verwendung des Hitlergrußes unter Strafe gestellt. f) Unter dem 20.04.2015 - dem Geburtstag von Adolf Hitler - habe der Beklagte ein Bild an seinen Chatpartner versandt, auf dem Hitler vor einer mit einem Hakenkreuz versehenen Torte stehe. Weil das Hakenkreuz Ideologie, Gewaltherrschaft und Verbrechen des Nationalsozialismus repräsentiere, sei die Verwendung des Hakenkreuzes nach § 86 Absatz 3 StGB nur zur „staatsbürgerlichen Aufklärung“ und zu ähnlichen Zwecken gestattet. In Verbindung mit dem 20. April offenbare die versendete Geburtstagstorte einen Glückwunsch an Hitler. g) Eine Geburtstagsgratulation seines Chatpartners habe der Beklagte mit: „Danke mein Führer“ erwidert. Er verwende damit eine im Dritten Reich gebrauchte Dankesfloskel derjenigen, die von Hitler geehrt, bedacht oder beschenkt worden seien. h) In einer WhatsApp vom 10.06.2016 habe der Beklagte über sich geschrieben, dass „nach erfolgreicher Schlacht die Legion Condor (...) zurück ins Reich [fliegt]“. Die Legion Condor habe die ersten größeren Luftangriffe der Geschichte gegen die Zivilbevölkerung eines europäischen Landes durchgeführt und sei dadurch zu einem weltweiten Symbol für Terror mittels Luftkrieg gegen eine wehrlose Zivilbevölkerung geworden. i) Mit einer WhatsApp unter dem 10.06.2019 habe der Beklagte seinen Chatpartner mit der Formulierung „Kraft durch Freude“ gegrüßt. Die nationalsozialistische Gemeinschaft „Kraft durch Freude“ sei 1934 als Unterorganisation der Deutschen Arbeitsfront (DAF) mit dem Ziel gegründet worden, den Totalitätsanspruch des NS-Regimes mit der „Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft aller Deutschen“ zu erfüllen. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10.10.1945 sei die Deutsche Arbeitsfront verboten worden. j) Zugleich habe der Beklagte Bilder und Nachrichten des Chatpartners empfangen, die den Nationalsozialismus verherrlichten, volksverhetzenden Charakter hätten und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen trügen - ohne dass er sich davon distanziert habe. k) Letztlich habe der Beklagte seine politische Meinung mit dem Versenden eines Logos des Pegida-nahen Zusammenschlusses „Widerstand Ost West“ unter dem 16.09.2015 an seinen Chatpartner ausgedrückt. Es wiege schwer, dass der Beklagte eindeutig den Nationalsozialismus verherrlichende Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen empfangen habe, ohne sich davon zu distanzieren. Er habe zudem solche Dateien weitergeleitet. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt A 9 derselben Laufbahn zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt, es lägen wesentliche Mängel der Klageschrift vor. Die Klageschrift lasse nicht die Tatsachen erkennen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, und Beweismittel seien nicht angegeben. Der Sachverhalt sei ungeordnet und wirr. Über die Vorwürfe f) und k) hinaus sei nicht erkennbar, welche Bilder und Nachrichten ihm vorgeworfen würden. Die Klage sei unbegründet. Zwar sei vom Vorliegen eines Dienstvergehens und einem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht auszugehen. Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht liege aber nicht vor. Eine Zurückstufung sei nicht gerechtfertigt. Die Weitersendung des Bildes mit der Hakenkreuztorte - Vorwurf f) - bedauere er. Er habe nicht Hitler beglückwünschen wollen. Es sei ihm zugesandt worden, und er habe es unbedacht weitergeleitet, ohne überhaupt eine Verbindung zu Hitlers Geburtstag vorzunehmen. Ihm sei jetzt klar, dass er das Bild hätte löschen und dem Absender aktiv habe entgegentreten müssen. Allerdings habe er das Bild als Parodie verstanden, nicht als Hitler-Verehrung. Aus der Verwendung von Begriffen des militärischen Sprachgebrauchs könne keine Verherrlichung des Nationalsozialismus geschlossen werden. Sein damaliger Chat-Partner sei privater Militärhistoriker und ehemaliger Angehöriger der Nationalen Volksarmee gewesen. Der Beklagte habe sich zum damaligen Zeitpunkt auf einer privaten Reise in Tadschikistan befunden. Beim „Fronteinsatz“ sei es um eine private Urlaubsfahrt vor 5 Jahren zu dem Chat-Partner gegangen, der bei der Frontex im Dienst gewesen sei. Die „Grüße aus der Heimat an die Nordfront“ sei eine Antwort auf einen privaten Geburtstagsgruß nach Rostock gewesen. „Fliegerführer“ sei eine Anspielung auf dessen ehemalige Verwendung als Hubschrauberpilot und die Fliegerei des Beklagten gewesen. Dies alles habe bei ihm keinen NS-Bezug gehabt. Ihm werde zu Unrecht eine Verherrlichung des Naziregimes unterstellt. Die Affinität zum Militär, zur Polizei und Fliegerei erkläre die Begriffe aus dem allgemeinen militärischen Sprachgebrauch. Seit geraumer Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu dem Chat-Partner. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.