Urteil
6 K 2743/10
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist die Elternteilschaft nach § 1592 BGB begründet, kann der Betroffene nach § 92 SGB VIII zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Leistungen herangezogen werden, auch wenn er nicht genetischer Vater ist.
• Bei der Berechnung des kostenbeitragspflichtigen Einkommens ist nach § 93 SGB VIII ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen; die Behörde darf für eine schnelle, praxistaugliche Festsetzung auf Durchschnittswerte zurückgreifen.
• Pauschale Abzüge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (25 %) sind zulässig; höhere Belastungen sind vom Beitragspflichtigen nachzuweisen.
• Bei anteiliger Monatsheranziehung ist der anteilige Beitrag nach der tatsächlichen Anzahl der beitragspflichtigen Tage im Monat zu berechnen.
• Von der Heranziehung ist nur dann nach § 92 Abs. 5 SGB VIII abzusehen, wenn eine besondere Härte vorliegt, die hier nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Heranziehung eines als Vater geltenden Mannes zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Jugendhilfe • Ist die Elternteilschaft nach § 1592 BGB begründet, kann der Betroffene nach § 92 SGB VIII zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Leistungen herangezogen werden, auch wenn er nicht genetischer Vater ist. • Bei der Berechnung des kostenbeitragspflichtigen Einkommens ist nach § 93 SGB VIII ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen; die Behörde darf für eine schnelle, praxistaugliche Festsetzung auf Durchschnittswerte zurückgreifen. • Pauschale Abzüge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (25 %) sind zulässig; höhere Belastungen sind vom Beitragspflichtigen nachzuweisen. • Bei anteiliger Monatsheranziehung ist der anteilige Beitrag nach der tatsächlichen Anzahl der beitragspflichtigen Tage im Monat zu berechnen. • Von der Heranziehung ist nur dann nach § 92 Abs. 5 SGB VIII abzusehen, wenn eine besondere Härte vorliegt, die hier nicht gegeben ist. Der Kläger gilt nach § 1592 BGB als Vater eines 2001 geborenen Mädchens, das seit 2008 vollstationäre Hilfe in einer Einrichtung erhält. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 6.10.2010 für Januar–Mai 2010 jeweils 340 € und für Juni/Juli 2010 jeweils 275 € (für Juli anteilig 137,50 €) als Kostenbeitrag gegenüber dem Kläger fest. Der Kläger gab Einkommensangaben an, verwies auf Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern und legte teilweise Belege vor; weitere Nachforderungen der Behörde nach ergänzenden Nachweisen ließ er unbeantwortet. Er rügte, die Berechnung führe zu unbilliger Härte, unterschreite seinen Selbstbehalt und unterschlage Unterhaltsleistungen und bestimmte Belastungen; er begehrte Aufhebung der Bescheide für die Zeit ab Februar 2010. Die Behörde verteidigte ihre Berechnung anhand des Durchschnittseinkommens 2009, der Lohnabrechnungen 2010 sowie eines 25%-Pauschalabzugs und berief sich auf die einschlägigen Vorschriften der KbV. • Verfahrenseinstellung betreffend Januar 2010 wegen Verzichts der Beklagten (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Die Anfechtungsklage ist im übrigen überwiegend unbegründet; maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung ist der Erlass des Bescheids (letzte Verwaltungsentscheidung). • Rechtsgrundlage der Bescheide sind §§ 91, 92, 93, 94 SGB VIII; die Tochter erhält zu Recht vollstationäre Hilfe (§ 34 SGB VIII) und die Aufklärungspflicht der Behörde nach § 92 Abs. 3 SGB VIII wurde erfüllt. • Die Beklagte durfte für die Einkommensermittlung auf das Durchschnittseinkommen 2009 und die vorgelegten Lohnabrechnungen abstellen; das Jugendhilferecht folgt einem eigenständigen Einkommensbegriff nach § 93 SGB VIII und erlaubt Durchschnittsprognosen zur einfachen Berechnung. • Pauschalabzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist zulässig; der Kläger hat höhere Belastungen nicht hinreichend nachgewiesen, sodass kein weiterer Abzug vorzunehmen war. • Rückwirkend gezahlte Tilgungen von Unterhaltsrückständen sind keine berücksichtigungsfähigen Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII; laufende Unterhaltspflichten sind anders zu behandeln und wurden nach KbV berücksichtigt. • Die Einkommensgruppenzuordnung wurde ab Juni 2010 aufgrund der nachgewiesenen regelmäßigen Zahlungen für zwei weitere Kinder korrekt abgesenkt; die Berechnung der Monatsbeiträge entsprach der Anlage zur KbV. • Die anteilige Festsetzung für Juli 2010 war formell fehlerhaft: maßgeblich ist das Verhältnis der beitragspflichtigen Tage zum Kalendermonat, nicht pauschal 30 Tage, sodass der Kläger 15/31 von 275 € zu zahlen hat. • Eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nicht vor; der verbleibende Selbstbehalt ist gewahrt und keine Sozialhilfebedürftigkeit der Familie ergibt sich. Das Gericht hat das Verfahren für Januar 2010 eingestellt. Im Übrigen wurde die Klage größtenteils abgewiesen: Die Kostenbeitragsbescheide vom 6.10.2010 sind überwiegend rechtmäßig; nur der anteilige Julibeitrag war geringfügig zu hoch. Der Bescheid für den Zeitraum 1.6.–15.7.2010 wurde im Umfang von 4,44 € aufgehoben, weil der anteilige Monatsbeitrag nach 15/31 zu berechnen war. Die Beklagte durfte das durchschnittliche Nettoeinkommen 2009 und die Lohnabrechnungen für die Beitragsbemessung zugrunde legen und den pauschalen 25%-Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ansetzen, da der Kläger höhere Belastungen nicht ausreichend nachgewiesen hat. Eine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII wurde verneint; deshalb sind die übrigen festgesetzten Beiträge in Höhe der verbleibenden Forderung rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt (5/6), die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.