Beschluss
10 A 2137/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.10A2137.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. 5 Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich im Hinblick auf die Beurteilung der Denkmaleigenschaft der Villa auf dem Grundstück X. Straße 48 in C. (im Folgenden: Denkmal), mit deren Bau 1939 begonnen worden ist, den Ausführungen des Beigeladenen nahezu vollständig und unkritisch angeschlossen und diese im Urteil zur Begründung des Tenors umfangreich und wörtlich zitiert, ohne darzustellen aus welchem Grunde es von deren Richtigkeit überzeugt sei. 6 Einen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt er damit nicht auf. 7 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen, wobei ihnen allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 80 ff. 9 Das Verwaltungsgericht hat sich erkennbar an diesen Grundsätzen ausgerichtet. Es hat sich mit den tatsächlichen Inhalten der umfang- und detailreichen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 4. September 2018, vom 22. Mai 2019 und vom 1. Juli 2020 zum Denkmalwert des Denkmals, zu der Klagebegründung und zu den Äußerungen des privaten Gutachters Dr. E. befasst, sich im Rahmen einer Ortsbesichtigung ein eigenes Bild von dem Denkmal verschafft und sich unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Eindrücke die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und Einschätzungen des Beigeladenen zu eigen gemacht. Im Übrigen hat es den ermittelten Sachverhalt unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW subsumiert und dabei die einschlägigen Tatbestandsmerkmale so verstanden, wie sie in der Vergangenheit durch das Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung konkretisiert worden sind. Das alles ist nicht zu beanstanden. 10 Der Kläger wiederholt mit der Begründung seines Zulassungsantrags im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, den das Verwaltungsgericht in den ausführlichen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits berücksichtigt hat. Darüber hinaus setzt er sich nur ansatzweise mit den das Urteil tragenden Erwägungen, die sich auch auf die zutreffenden Ausführungen des Beigeladenen zu der Klagebegründung und zu den Äußerungen des privaten Gutachters Dr. E. stützen, auseinander. 11 Dass – wie der Kläger meint – die Geschichte der Brauerei S. für die Unterschutzstellung des Denkmals keine Relevanz habe, weil es weder ein Produktions- oder Lagergebäude auf dem Fabrikgelände noch die "Fabrikantenvilla" sei, ist falsch. Das Gegenteil ist der Fall, denn das Denkmal wurde als ein auch nach außen repräsentativer Wohnsitz des Urenkels des Firmengründers und Sohn des damaligen Firmeninhabers, der nach den Feststellungen des Beigeladenen im Jahr 1931 in die Firma eingetreten und seit 1936 als persönlich haftender Gesellschafter Mitglied der Geschäftsleitung war, ab 1939 gegenüber dem Haupttor zum Firmengelände errichtet. Zweifellos war der ortsansässigen Öffentlichkeit schon während der Entstehungszeit bekannt und bewusst, dass es wegen der ihm zugedachten Funktion mit dem Unternehmen, das den Ort zu jener Zeit wesentlich prägte, verbunden war. Ob, wie der Kläger betont, die "Fabrikantenvilla", soll heißen der frühere Wohnsitz des Großvaters des Bauherrn S. seit 1900 am Rande des Fabrikgeländes auf dem Grundstück X. Straße 45 steht und auf einigen Briefköpfen der Firma zu identifizieren sein mag, spielt für die Denkmaleigenschaft des Denkmals keine Rolle. Die dem Denkmal von dem Verwaltungsgericht zuerkannte Denkmaleigenschaft basiert weder auf dem Etikett "Fabrikantenvilla", das es für das Denkmal in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle verwendet, noch auf der Bedeutung, die dem Denkmal von Firmenseite offiziell beigemessen wurde. Daher gehen die Einwände des Klägers, die in den für das Denkmal gefertigten Bauzeichnungen verzeichneten Räume seien kein Beleg für eine "Fabrikantenvilla", sondern entsprächen der üblichen Einteilung für ein gehobenes Wohnhaus, eine strikte Geschosstrennung zwischen Repräsentationsräumen und familiären Wohnräumen gebe es nicht und die Verwendung des Wortes "Fabrikantenvilla" suggeriere eine Wertigkeit des Denkmals, die ihm tatsächlich nicht zukomme, ins Leere. Nichts anderes gilt für den in dieselbe Richtung gehenden Vorwurf des Klägers, das Gericht unterstelle den von dem Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Denkmal angenommenen Lebenssachverhalt, obschon er, der Kläger, deutlich gemacht habe, dass in dem Denkmal keine Industriegeschichte geschrieben worden sei, sondern dass dort eine Familie gewohnt habe und Kinder gespielt hätten wie in vielen anderen Gebäuden im N. 12 Vielmehr ist mit dem Beigeladen anzunehmen, dass das Denkmal letztlich ein Resultat des wirtschaftlichen Erfolgs der Firma in den 1930er Jahren und der Kultur des Familienunternehmens mit einer großen Verbundenheit der Eigentümerfamilie zum Werk ist. Als solches hat es, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, wegen seines Wertes für die Dokumentation der Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Epoche zwischen den beiden Weltkriegen Bedeutung für die Geschichte des Menschen. Trotz der Einschränkungen der Bauwirtschaft zu Beginn des zweiten Weltkrieges und erst wenige Tage (richtig: Jahre) nach der Weltwirtschaftskrise sei S. in der Lage gewesen, sich eine Villa von großen Ausmaßen und hoher baulicher Qualität errichten zu lassen, die insofern als Zeugnis der Möglichkeiten der Oberschicht unter den Zwängen der Zeit aufzufassen sei. 13 Die auf die "Zwänge der Zeit" anspielende Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe insoweit einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der historisch nicht haltbar sei, fußt allein auf der Behauptung, es sei keine Besonderheit gewesen, dass man die 1939 vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges begonnenen Bauarbeiten zur Errichtung des Denkmals nach Kriegsbeginn zu Ende geführt habe, weil die Baustoffe beantragt, genehmigt und teils sogar bereits geliefert worden seien. Die Richtigkeit der dezidierten Ausführungen des Beigeladenen zu diesem Sachkomplex, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, vermag der Kläger damit nicht zu erschüttern. Der Beigeladene hat unter Bezugnahme auf verschiedene, auch regionale Quellen in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 unter anderem ausgeführt, dass es in der Entstehungszeit des Denkmals Beschränkungen der Bauwirtschaft infolge der Verknappung von Material und Arbeitskräften gegeben habe, weil die verfügbaren Kräfte zum Bau der Befestigungsanlagen des so genannten Westwalls heranzogen worden seien. In T. seien deswegen schon 1938 das Siedlungswesen und damit auch die gesamte Bautätigkeit für private Zwecke zum Erliegen gekommen. Im benachbarten C1. habe man selbst bereits genehmigte Neubauten mangels Material und Arbeitskräften zurückgestellt. Der Zugang zu Baustoffen wie etwa Eisen, das im Rahmen des Vierjahresplans bevorzugt an die Rüstungsindustrie gegangen und bereits seit Februar 1937 kontingentiert gewesen sei, sei erschwert gewesen. Dementsprechend sei in den zu dem Denkmal gehörenden Bauakten umfassend überliefert, dass man größtes Augenmerk auf die Einsparung von Eisen gelegt habe. So habe der Architekt in einer Baubeschreibung formuliert, dass die Fenster- und Türstürze, soweit es möglich und statisch zulässig sei, mit scheitrechten Bögen überwölbt würden, um den Eisenverbrauch auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die damalige Baustoffknappheit habe folglich unmittelbaren Einfluss auf das heutige Erscheinungsbild des Denkmals. Dem Bauantrag sei zudem eine Holzliste beigefügt gewesen um den Verbrauch auch dieses Rohstoffes zu dokumentieren. Diesen Einzelheiten setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 14 Wenn der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die von ihm als falsch bezeichnete Feststellung zur mehrjährigen Bauzeit des Denkmals, das 1939 begonnen und 1940 fertiggestellt worden sei, übernommen, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb daraus – unterstellt er hätte recht – die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils folgen sollte. Der Beigeladene und das Verwaltungsgericht sprechen von einer zweijährigen Bauzeit und berufen sich für den Abschluss der Bauarbeiten auf die in den Bauakten dokumentierte Gebrauchsabnahme der Entwässerungsanlage am 3. Juli 1941. Woran der Kläger den Abschluss der Bauarbeiten festmachen will, legt er nicht dar. 15 Auch soweit er formuliert, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen immer wieder die Bedeutung der Brauerei für die Stadt T1. und die Bedeutung des Brauereiwesens für die nationalsozialistischen Machthaber hervorgehoben, ohne das Denkmal im Auge zu behalten, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb aufgrund dieser pauschalen Aussage die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Denkmal ein Resultat des wirtschaftlichen Erfolgs der Brauerei in den 1930er Jahren und ein Zeugnis der Möglichkeiten der Oberschicht unter den Zwängen der Zeit darstelle, zweifelhaft sein könnten. 16 Dass, wie der Kläger anmerkt, der Einbau von Schutzräumen, bereits seit 1936 eine Selbstverständlichkeit im Baualltag des Deutschen Reichs gewesen sei, ändert nichts daran, dass es sich bei den Relikten des Luftschutzraums im Keller des Denkmals, der nach den Angaben des Beigeladenen durch die 2. Durchführungsverordnung vom 4. Mai 1937 über Luftschutzmaßnahmen in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten vorgeschrieben war, um ein zeithistorisch beachtenswertes Zeugnis handelt, das zwar für sich genommen die Denkmaleigenschaft des Denkmals nicht begründet, wohl aber als bauzeitliche baufeste Ausstattung daran teilhat. 17 Der Kläger kritisiert auch ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals lägen wissenschaftliche Gründe speziell für die Architekturgeschichte und die Wirtschaft- und Sozialgeschichte T2. in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor, da es eine anschauliche Quelle zur Erforschung des wirtschaftlichen Erfolgs der für T1. wichtigen Brauerei in den 1930er Jahren und der Möglichkeiten der Oberschicht unter den Zwängen der Zeit sei. Soweit es um die von dem Verwaltungsgericht angenommen wissenschaftlichen Gründe für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte T2. geht, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass die im Zulassungsverfahren geäußerten Argumente des Klägers für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nichts hergeben. Ob darüber hinaus auch wissenschaftliche Gründe für die Architekturgeschichte gegeben sind, kann offenbleiben, weil es für die Denkmaleigenschaft einer Sache ausreicht, wenn neben den Voraussetzungen für eine Bedeutungskategorie auch die Voraussetzungen für eine Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zu bejahen sind. Allerdings sind die pauschalen Bewertungen des Klägers, es handele sich bei dem Denkmal um ein im Wesentlichen stilistisch standardisiertes, im N. häufig anzutreffendes Gebäude, das dem Stil des weit verbreiteten Traditionalismus angehöre, der sich auch noch bis in die 1950er Jahre wiederfinde und damit weder eine regionale noch eine überregionale Besonderheit darstelle und dem als Erzeugnis einer weit verbreiteten Architektur kein besonderer wissenschaftlicher Wert zukomme, nicht ansatzweise geeignet, die ausführlichen, fach- und sachkundigen, vielfach belegten Ausführungen des Beigeladenen zu den architekturhistorischen wissenschaftlichen Gründen, die für die Erhaltung des Denkmals sprechen, zu widerlegen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Denkmal zeige die Baugesinnung der späten 1930er Jahre. Kubatur und Formensprache sowie die Wahl des Materials und die sparsam aber effektiv eingesetzten Zierelemente verbänden den traditionalistischen Gedanken der Heimatschutzarchitektur mit modernen Anklängen. Die Architektur beziehe sich auf die spätbarocke und klassizistische Repräsentationsarchitektur des N1., ohne diese zu kopieren. Der Backstein sei seinerzeit infolge seiner regionalen Verfügbarkeit mit dem N. in Verbindung gebracht worden, während man in anderen Teilen Westfalens andere lokal vorhandene Materialien bevorzugt habe. Aus Gründen der Materialknappheit seien keine geraden Fensterstürze eingebaut worden. Die stattdessen verwendeten höheren Segmentbögen seien eine Weiterentwicklung der Backsteinmode, die den Bauten insbesondere des Expressionismus aber auch des Neuen Bauens der 1920er Jahre entstammte und während der Zeit des Nationalsozialismus zunehmend schlichter geworden sei, ohne dabei dezidiert traditionalistisch zu sein. Insoweit müsse der Bau des Denkmals auch im Zusammenhang mit den Betriebsanlagen der Brauerei gesehen werden. Der auffällig dunkelgebrannte Klinker, der die Fassaden des Denkmals bekleide, korrespondiere mit den Fassaden der Firmengebäude, die offenkundig einem in den späten 1920er und 1930er Jahren modernen Design der Firma S. entsprochen habe. Mit diesen Ausführungen und vielen weiteren von dem Beigeladenen beschriebenen Einzelheiten und aufgezeigten, insbesondere regionalen Bezügen setzt sich der Kläger nicht auseinander. 18 Soweit er schließlich meint, dass in die Unterschutzstellung des Denkmals zu Unrecht auch die Einbauten aus den 1970er und 1980er Jahren einbezogen worden seien und nicht zwischen der ursprünglichen Bausubstanz und den nachträglichen Veränderungen unterschieden worden sei, ergeben sich daraus ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Denkmal, wie der Senat immer wieder betont hat, durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Ob und inwieweit Bauteile, die nachträglich eingebaut wurden, selbst Denkmalwert haben oder verändert werden können, ohne dass die Aussagekraft des Denkmals leidet, ist gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu untersuchen und zu entscheiden. 19 Die mit dem Zulassungsvorbringen geäußerte Auffassung des Klägers, allein der Umstand, dass der großbürgerliche Eindruck des Denkmals noch zu erkennen sei, verleihe ihm noch keinen Denkmalwert, liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die zweifellos vorgenommenen Änderungen an der bauzeitlichen Substanz des Denkmals dessen Zeugniswert verlorengegangen sein könnte. 20 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 21 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 22 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).