Urteil
M 8 K 22.3081
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich de außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte ohne, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2024, Az. 504 IN 41/24, über die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beigeladenen sowie eines Zustimmungsvorbehalts des zugleich bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters hat keine prozessualen Auswirkungen auf das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren. Weder ist das Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 2 ZPO (wegen Prozessunterbrechung) gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden noch ist die Prozessführungsbefugnis der Beigeladenen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. § 240 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO; vgl. dazu: BGH, Versäumnisurteil v. 16.5.2013 – IX ZR 332/12 – juris Ls, Rn. 12 m.w.N.; U.v. 21.6.1999 – II ZR 70/98 – juris Ls 1, Rn. 4; Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 240 Rn. 5) oder bestimmt wurde, dass die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehen soll (vgl. dazu: BGH, Versäumnisurteil v. 16.5.2013 – IX ZR 332/12 – juris Ls, Rn. 16). Vorliegend hat das Amtsgericht Düsseldorf jedoch kein allgemeines Verfügungsverbot i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO angeordnet, sondern einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, der weder zur einer Prozessunterbrechung noch zu einem Übergang der Prozessführungsbefugnis der Beigeladenen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. dazu Kopp in: BeckOK Insolvenzrecht, 36. Edition, Stand 15.7.2024, § 21 Rn. 39; § 22 Rn. 107) führt. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Streitgegenstand ist nach Einbeziehung der Änderungsgenehmigung durch Schriftsatz der Klagepartei vom 23. April 2024 die Baugenehmigung vom … Mai 2022 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom … April 2024. Soweit für ein bereits genehmigtes Vorhaben eine weitere Genehmigung mit inhaltlichen Änderungen erteilt wird, kann es sich abhängig vom Regelungsinhalt entweder um eine neue selbstständige Baugenehmigung oder lediglich um eine die bestehende Genehmigung modifizierende Regelung (Tektur- oder Änderungsgenehmigung) handeln. Wenn es sich um eine unselbstständige Änderung handelt, die mit der Ursprungsgenehmigung eine untrennbare Einheit bildet, hat die Ursprungsgenehmigung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Für die Beurteilung, ob die neue Baugenehmigung eine selbstständige Genehmigung für ein alternatives Bauvorhaben oder lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung darstellt, kommt es maßgeblich auf den Regelungsinhalt der zuletzt erteilten Baugenehmigung an (vgl. OVG RhPf, B.v. 26.7.2017 – 8 B 11235/17 – juris Rn. 35 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich bei der Genehmigung vom … April 2024 um eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung vom … Mai 2022, die mit dieser eine untrennbare Einheit bildet. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zum einen ausdrücklich einen Änderungsantrag zu dem bereits genehmigten Vorhaben „Neubau eines Parkhauses mit unterirdischer Garage, Büro- und Gewerbenutzung, Gastronomie und Mobility Hub“ gestellt hat. Zum anderen nimmt der Bescheid vom … April 2024 ausdrücklich auf die Baugenehmigung vom … Mai 2022 Bezug und bestimmt, dass die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen der Ursprungsgenehmigung weitergelten mit Ausnahme der Auflagen 1, 2, 6, 8a und 9, für die zum Teil Neuregelungen getroffen werden. Die Genehmigungsfrage stellt sich insgesamt nicht neu. Ein entgegenstehender Wille der Bauherrin, das geänderte Vorhaben lediglich alternativ zu der bereits erteilten Genehmigung zu beantragen, ergibt sich aus den Behördenakten nicht. 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom … Mai 2022 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom … April 2024 verstößt nicht gegen im vorliegend einschlägigen Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m Art. 60 Satz 1 BayBO zu prüfende, (auch) die Klägerin schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1wGO). Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob die Klägerin bereits wegen des – auch ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen – Vorbescheids vom ... Oktober 2019 (Plan-Nr. 2019. *) gehindert ist, Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben oder gegen die erteilte Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften zu ihrem Grundstück hin geltend zu machen (zur Prüfung im Rahmen der Begründetheit: vgl. BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14/85 – DVBl 1989, 673, juris Rn. 15). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren und zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. 2.1. Das Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung sowie das vorhandene Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch i.V.m. den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 1756 der Beklagten sowie des einfachen, übergeleiteten Baulinienplans und – im Übrigen – nach § 34 BauGB richtet, verletzt keine (auch) die Klägerin schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insbesondere verhilft der Vortrag der Klagepartei, das Vorhaben halte sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht innerhalb des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens und begründe städtebauliche Spannungen bzw. verletze das Gebot der Rücksichtnahme, der Klage nicht zum Erfolg. 2.1.1. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Einfügensgebot dient (mit Ausnahme des – sich im vorliegenden Fall ohnehin und vorrangig nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans richtenden – Zulassungskriteriums der Art der baulichen Nutzung, soweit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegen) im Grundsatz nur allgemein der städtebaulichen Ordnung und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aber dann verletzt, wenn das Vorhaben unabhängig davon, ob es den Rahmen einhält oder nicht, sich nicht einfügt, weil mit ihm unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück verbunden sind und es daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – BauR 1986, 542, B.v. 20.1.1992 – 4 B 229/91- juris und B.v. 11.1.1999 – 4 B 129/98 – BauR 1999, 615). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – ZfBR 2014, 257 m.w.N.). Drittschutz wird im unbeplanten Innenbereich zudem nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO gewährt. Darauf, ob sich das Bauvorhaben objektiv in die maßgebliche Umgebung einfügt, kommt es darüber hinaus nicht an. 2.1.2. Unbeschadet dessen fügt sich das Bauvorhaben jedoch auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369, juris Rn. 47; U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – DVBl 1995, 515, juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 15 ZB 20.280 – juris Rn. 7; B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 – 1 KO 347/14 – DVBl 2017, 1576, juris Rn. 40). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, B.v. 22.9.2016 – 4 B 23.16 – BRS 84 Nr. 74, juris Rn. 6). Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die Eigenart der näheren Umgebung. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9/77 – BVerwGE 55,369, juris Rn. 33; U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – BVerwGE 157, 1, juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 30.1.2013 – 2 ZB 12.198 – juris Rn. 3; B.v. 7.2.2020 – 15 CS 19.2013 – juris Rn. 30; OVG NW, U.v. 1.3.2017 – 2 A 46/16 – juris Rn. 35 m.w.N.). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 6.3.2015 – 7 A 1777/13 – juris Rn. 32). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist mithin nicht notwendig davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003, a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Neben der Perspektive des stehenden Menschen kann es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den „Blick von oben“ (Lagepläne, Luftbilder u. ä.) ankommen (BVerwG, B.v. 13. 5. 2014 – 4 B 38.13 – NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 7.2.2020 – 15 CS 19.2013 – juris Rn. 30; Mitschang/Reidt im Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 34 Rn. 21). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 – ZfBR 1998, 164, juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – ZfBR 2014, 574, juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1, juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13). Bei dem Nutzungsmaß ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben und unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, der in den Akten befindlichen Lagepläne und über das Internet zugänglichen Luftbilder („google maps“) ist als maßgeblicher Bereich für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung vorliegend die Bebauung des Gevierts südlich der B. straße, westlich der S. straße, nördlich und südlich der A. -K. -Straße sowie beidseits der Z. straße heranzuziehen. Weder der Z. - noch der A. -K. -Straße kommt aus sich heraus trennende Wirkung zu; insoweit konnte im gerichtlichen Augenschein eine gegenseitige Prägung der beidseitigen Bebauung wahrgenommen werden. Das Gericht ist im Rahmen seines Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass sich die für den Parameter des Nutzungsmaßes maßgebliche nähere Umgebung nicht nur auf die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks, also das Baugrundstück selbst und die jeweils gegenüberliegende Seite der Sch. -, Z. - und der A. -K. -Straße sowie der öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. 6945/1, erstreckt, sondern diese insbesondere und aufgrund der mit in die Beurteilung einzubeziehenden, wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung bis zur S. - und B. straße reicht. Insoweit hat die Kammer eine gegenseitige Prägung zwischen dem Baugrundstück und der großmaßstäblichen, dichten und sehr heterogenen Bebauung entlang der B. - und S. straße wahrgenommen, zu der, betrachtet von der A. -K. -Straße aus, auch eine Sichtbeziehung besteht. Ein Aneinandergrenzen jeweils einheitlich geprägter Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungsstrukturen konnte nicht festgestellt werden, insbesondere nicht zwischen der straßenbegleitenden Bebauung entlang der B. - und S. straße und der Bebauung im Inneren des Gevierts. Insoweit stellt sich weder die straßenseitige Bebauung noch die Bebauung im Geviertsinnern als in sich homogen dar. Straßenbegleitend sind entlang der Südseite der B. straße zwischen S. - und Z. straße nicht nur Baulichkeiten mit hoher Geschossigkeit bzw. Höhenentwicklung (B. straße 1, B. staße 3 und 5, B. straße 7, B. straße 13) vorzufinden, sondern mit den Gebäuden B. straße 7a und 9 auch Bauten mit deutlicher niedrigerer Wandhöhe und Geschossigkeit. Auch im rückwärtigen Blockinnenbereich ist die Situation inhomogen. Geschossigkeiten und Wandhöhen sind hier uneinheitlich ausgestaltet und reichen bis zu fünf Geschossen zuzüglich Terrassengeschoss bzw. ausgebautem Dachgeschoss (z.B. Gebäude der Klägerin, Bebauung auf Grundstück FlNrn. 6956, 6955 bzw. auf dem Grundstück FlNr.6932 grenzständig zum Grundstück FlNr. 6931/2 hin) bzw. bis zu 23,60 m (von Nord nach Süd verlaufender Bauteil auf dem Grundstück FlNr. 6932). Insofern lässt sich eine Zäsur des Bebauungscharakters nicht feststellen. Der genehmigte Baukörper wahrt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den durch die Eigenart der näheren Umgebung bestimmten Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und lässt es insoweit auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der vorhandenen Bebauung fehlen. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind, wobei bedeutsam nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Maße sind, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1, juris Rn. 17 m.w.N). Auf die Grundstücksgrenzen und die Größe der Grundstücke kommt es bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht an (BVerwG, B.v. 28.9.1988 – 4 B 175/88 – ZfBR 1989, 39, juris Ls 1, Rn. 4; B.v. 21.11.1980 – 4 B 142/80 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 78, juris Rn. 3). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält sich das Vorhaben innerhalb des – sehr unterschiedlichen – Rahmens der in der maßgeblichen näheren Umgebung liegenden Bestandsbebauung. Dabei kann dahinstehen, ob dem auf dem Grundstück FlNr. 6927 vorhandenen Gebäude (ehemaliges Warenhaus „Kaufhof“) prägender Charakter zukommt oder es sich insoweit um einen aus der Beurteilung auszuscheidenden Fremdkörper handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322, juris Ls 1, Rn. 11 ff. m.w.N.; U.v. 7.12.2006 – 4 C 11/05 – BVerwGE 127, 231, juris Rn. 9; U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Das Gericht konnte sich beim Augenschein und anhand der beigezogenen Unterlagen davon überzeugen, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben jedenfalls in der nördlich angrenzenden Bebauung zwischen der Sch. straße im Süden und der B. straße im Norden insbesondere wegen der Gebäude auf FlNr. 6932 („Mathäser Filmpalast“) ein Vorbild im Hinblick auf die maßgeblichen Referenzkriterien findet. Der nördlich angrenzende Kinokomplex überschreitet die Grundfläche des Vorhabens deutlich. Er prägt vor allem durch seine Gebäudehöhe und weist im rückwärtigen Bereich Wandhöhen bis zu 23,60 m, entlang der B. straße bis zu 26 m auf. Aufgrund der mit der speziellen Nutzung durch Kinosäle einhergehenden großen Geschosshöhen ist es gerechtfertigt, hinsichtlich des maßgeblichen Rahmens für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vor allem die Gebäudehöhe in den Blick zu nehmen. Die Geschossigkeit ist angesichts der genannten Besonderheiten des Bezugsobjektes von geringerer Bedeutung. Der streitgegenständliche Baukörper verlässt hinsichtlich seiner Größe nicht den durch den Bebauungskomplex nördlich der Sch. straße bestimmten Rahmen. Auch bei Berücksichtigung des „Technikgeschosses“ als Höhenbezugspunkt/als siebtes Geschoss bleibt das Vorhaben im Rahmen seiner maßgeblichen Umgebung. Zwar würde die Höhe des Referenzobjekts mit 26 m (im vorderen Bereich) geringfügig überschritten (Höhenkote Technikgeschoss 26,37 m). Angesichts der Großmaßstäblichkeit sowohl des Vorhabens als auch der umliegenden Bebauung wäre dieser Unterschied vom Erscheinungsbild des Gebäudes bei der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung in Natura nicht zu erkennen und ist daher insoweit irrelevant (vgl. dazu auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.6.2015 – OVG 10 S 11.15 – juris Rn. 7). Auch wenn man das Technikgeschoss als zusätzliches Geschoss betrachtet, trägt das Vorhaben keine neue Geschossigkeit in die maßgebliche Umgebung. Ausweislich des Lageplans im Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 (vgl. „Lageplan, Grundrisse 3. UG – 3. OG“), in dem die Umgebungsbebauung dargestellt ist, sind auch in dem Kinokomplex sieben Geschosse zu finden. 2.1.3. Das Vorhaben erweist sich gegenüber dem Grundstück der Klägerin ferner auch nicht als rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme richtet sich hinsichtlich der erteilten Befreiung wegen Abrückens von der umlaufenden Baulinie durch die oberen Geschosse des Gebäudes nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots, § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dahinstehen kann, ob es sich im Anwendungsbereich des § 34 BauGB aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – NVwZ 2005, 328, juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145, juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auch aus dem Rücksichtnahmegebot kein Recht des Nachbarn abzuleiten ist, dass in seiner Nachbarschaft nur objektiv rechtmäßige Bauvorhaben entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26). Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn zudem auch keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – NVwZ-RR 1998, 357, juris Rn. 6). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn schließlich auch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 a.a.O, Rn. 17; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 – 15 CE 11.2865 – juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7). Dieses berücksichtigend wird der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots notwendige Interessenausgleich zwischen hinzutretender und vorhandener Bebauung durch das Vorhaben vorliegend gewahrt. Insbesondere geht von ihm weder eine einmauernde, erdrückende Wirkung gegenüber der Klägerin aus (siehe nachstehend 2.1.3.1.) noch kommt es zu einer der Klägerin nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung der Belichtungssituation (siehe nachfolgend 2.1.3.2.). 2.1.3.1. Zunächst vermag die Kammer eine erdrückende Wirkung des streitigen Vorhabens nicht festzustellen. Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 5 m.w.N.) ist. Für die Annahme einer solchen Wirkung besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn der Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gebäude im dicht bebauten städtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, v. 20.4.2010 – 2 ZB 07.3200 – juris Rn. 3; B.v. 11.5.2010 a.a.O. Rn. 5; U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 a.a.O. Rn. 9). Legt man zugrunde, unter welchen Umständen von der Rechtsprechung eine einmauernde oder erdrückende Wirkung angenommen wurde (vgl. bspw. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DÖV 1981, 672, juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271, juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen), so ist ein solcher Extremfall hier nicht erkennbar. Zwar übersteigt die Höhe des genehmigten Vorhabens diejenige des Gebäudes der Klägerin (fünf Geschosse zuzüglich zurückgesetztes Terrassengeschoss; Höhe nach dem in der Klagebegründung enthaltenen Schnitt: 17,62 m im Bereich des Flachdachs, 21,02 m an der Oberkante des höchsten Punktes des „Flügeldachs“). Ein erheblicher Höhenunterschied i.S. einer erdrückenden Wirkung liegt hierin jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die oberen Geschosse auch in Richtung der Klägerin von der Gebäudeaußenkante zurückspringt, was die Beeinträchtigung schmälert. 2.1.3.2. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu ihren Lasten kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus der vorhabenbedingten Verschattung ihres Anwesens herleiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind vielmehr in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und daher grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn, 21; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden (vgl. OVG NW, B.v. 15.12.2023 – 10 B 645/23 – juris Rn. 74; U.v. 30.1.2023 – 10 A 2094/20 – BauR 2023, 1082, juris Rn. 71 m.w.N.). Es gewährleistet keine unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2021 – OVG 10 S. 69 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dass die Unzumutbarkeitsgrenze bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung aufgrund einer besonderen Belastungswirkung im konkreten Fall überschritten sein könnte, ist im Rahmen der vorgegebenen städtebaulichen Situation nicht erkennbar. Zwar ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2289 – juris Rn. 5; U.v. 20.9.2011 – 2 B 11.761 – juris Rn. 26). Daraus ist jedoch im Umkehrschluss nicht zu folgern, dass es für den Nachbarn grundsätzlich unzumutbar ist, wenn ein dahingehender Lichteinfallswinkel nicht eingehalten wird. Der 45°- Lichteinfallswinkel stellt keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll (nur) „möglichst“ eingehalten werden (VG München, U.v. 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 – juris Rn. 38; B.v. 18.5.2020 – M 8 SN 20.1696, n.v.; U.v. 30.6.2014 – M 8 K 13.1102 – juris Rn. 49; U.v. 19.5.2014 – M 8 K 13.1110 – juris Rn. 58 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet nämlich keine bestimmte Dauer oder „Qualität‘ der natürlichen Belichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (OVG Hamburg, B.v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 – juris). Eine die Genehmigungsfähigkeit ausschließende Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist mithin erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben für die Nachbarbebauung eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. zur Unzumutbarkeit: BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Entscheidend sind insofern jeweils die Umstände des Einzelfalls. Zur Bestimmung dessen, was Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, sind die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und Nachbargrundstück eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen. Bau- und Nachbargrundstück liegen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Die maßgebliche Umgebung ist geprägt durch massive, mehrgeschossige und grenzständige Bebauung, die zwangsläufig die wechselseitige Verschattung von Gebäuden, insbesondere der unteren Geschosse, bedingt. Auch die Klägerin hat ihr Gebäude bis unmittelbar an ihre westliche Grundstücksgrenze und die dort verlaufende Baugrenze herangeführt. Durch die auf der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks verlaufenden Baulinien sind gegenseitige Verschattungseffekte zwischen den Gebäuden vorgezeichnet. Die Einhaltung eines 45°-Lichteinfallswinkels kann dementsprechend aufgrund der Höhenentwicklung und der geringen Gebäudeabstände zueinander in der maßgeblichen Umgebungsbebauung – zumindest in den unteren Geschossen – ersichtlich weitestgehend nicht gewährleistet werden. Aufgrund von Lage, Ausgestaltung und Höhenentwicklung der Bestandsbebauung und der Vorgaben des Baulinienplanes führt im hier vorgegebenen städtebaulichen Kontext zwangsläufig jede Bebauung des Baugrundstücks zu einer Reduzierung der Belichtung des Nachbargebäudes, die im Übrigen auch bei der bisherigen, wenngleich niedrigeren Bestandsbebauung des Baugrundstücks gegeben war. Durch den genehmigten Neubau auf dem Baugrundstück entsteht keine unzumutbare Verschattung bzw. keine unzumutbare Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse, welche – gemessen an dieser vorgegebenen städtebaulichen Situation – von der Nachbarbebauung nicht mehr hinzunehmen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Bau- und Nachbargrundstück in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet befinden. Dort liegt die Schwelle, ab der Einschränkungen der Belichtung regelmäßig als unzumutbar anzusehen sind, vergleichsweise hoch (OVG LSA, B.v. 1.10.2012 – 2 M 114/12 – NVwZ-RR 2013, 93, juris Ls 2, Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 14.7.1998 – 2 Bs 78/98 – juris Os 2, Rn. 26). In rechtlicher Hinsicht ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass diese Gebiete nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers wesentlich enger und dichter bebaut werden dürfen als Wohngebiete, woraus gleichermaßen folgt, dass dort auch das Schutzniveau gegen Belichtungs- und Besonnungsnachteile im Verhältnis zu Wohngebieten deutlich abgesenkt ist (vgl. so zu Gewerbegebieten: VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – NVwZ-RR 2012, 636, juris Rn. 12). Dies zugrunde gelegt, ist die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattung von der Klägerin im Lichte des Rücksichtnahmegebots noch hinzunehmen. Sie kann im Kerngebiet nicht verlangen, dauerhaft direkt besonnte Arbeitsräume zu erhalten. Ausreichend ist, dass angesichts der Entfernungsverhältnisse auch in Schattenperioden die Betriebsräume noch ausreichend belichtet werden dürften. Die Klägerin legt weder dar noch ist ersichtlich, dass ihre gewerblichen Arbeitsräume aus besonderen Gründen auf eine besonders hochwertige Belichtung dringend angewiesen sind. Insgesamt gehen die Verschattungsnachteile des Vorhabens nicht über das in Kerngebieten zugemutete Maß hinaus. Die Belichtung der Büroräumlichkeiten der Klägerin erfolgt von Westen, Süden und Norden her. Der geplante Baukörper liegt westlich des Nachbargebäudes, so dass die Belichtung von Süden und Norden unverändert bleibt. Eine zusätzliche Verschattung auf der Westseite kommt erst in den Nachmittagsstunden in Betracht. Durch den Rückversatz des Terrassengeschosses von der östlichen Gebäudeaußenkante und dem dazwischenliegenden Grundstück FlNr. 6945/1 ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen, dass die Veränderung der Belichtungssituation einen Grad erreicht, der zu ungesunden Arbeitsverhältnissen führen würde. Mithin verbleibt es auch bei Beachtung der besonderen städtebaulichen Situation und der Begebenheiten auf den betroffenen Grundstücken bei dem Grundsatz, dass in einem von geschlossener oder halboffener Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich mit einer höheren Verschattung durch ein neu errichtetes bzw. aufzustockendes Wohngebäude regelmäßig zu rechnen und diese hinzunehmen ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.11.2020 – 10 S 66/20, NVwZ-RR 2021, 335, juris Rn. 10; B.v. 30.3.2020 – 10 S 30/19 – juris Rn. 5). 3. Auch im Übrigen verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung – insbesondere im Hinblick auf das von der Klagepartei gerügte drittschützende Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) – keine Rechte der Klägerin. Dabei kann dahinstehen, ob es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung und dem in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bereits verwehrt ist, einen etwaigen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften geltend zu machen (entsprechend § 242 BGB; vgl. hierzu: vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – BVerwGE 162, 363, juris Rn. 26; B.v. 14.10.2014 – 4 B 51.14 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37). Soweit die dem Grundstück der Klägerin zugewandte östliche Außenwand des Gebäudes entlang der auf der Grundstücksgrenze verlaufenden Baulinie errichtet wird, ist eine Abstandsfläche gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich (vgl. nachstehend 3.1.). Die für die von der Grundstücksgrenze (und damit der Baulinie) zurückspringenden Geschosse erteilte Abweichung verletzt ebenfalls keine drittschützenden Rechte der Klägerin (siehe nachfolgend 3.2.). 3.1. Soweit die östliche Gebäudeaußenwand auf der entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Baulinie errichtet wird, ist vor dieser Außenwand eine Abstandsfläche gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO); sie dürfen auch auf öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Regelung bringt den sog. Vorrang des Planungsrechtlich gegenüber dem Bauordnungsrecht zum Ausdruck (BVerwG, B.v. 7.7.1994 – 4 B 131.94 – juris Rn. 6). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. 3.1.1. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der entlang der Grundstücksgrenzen verlaufenden Baulinie planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden (vgl. zur Vorrangigkeit einer an der straßenseitigen Grundstücksgrenze verlaufenden Baulinie: BayVGH, B.v. 12.4.1994 – 2 CS 94.28 – juris Rn. 13; B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl 2009, 751, juris Rn. 27; vgl. zum planungsrechtlich gebotenen Grenzanbau allgemein: Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 6 Rn. 19; Schönfeld in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 30. Edition 1.10.2023, Art. 6 Rn. 42 ff.; Kraus in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 155. EL August 2024, Art. 6 Rn. 46 ff.). 3.1.2. Dies reicht aus, um den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO mit dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des Planungsrechts als erfüllt anzusehen. Eine Zulässigkeit des Vorhabens unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist hingegen nicht erforderlich. Zwar wird zum Teil unter Bezugnahme auf Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605, juris Ls. 2, Rn. 17, siehe aber auch: Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 6 Rn. 192022, Art. 6 Rn. 19), der die Entscheidung als „missverständlich“ bezeichnet) zur Vorgängerregelung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.d.F. 2. Juli 1982) angenommen, das Gebäude müsse im abstandsrelevanten Bereich insgesamt planungsrechtlich zulässig sein (Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, August 2024, Art. 6 Rn. 60; Schönfeld in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 30. Edition 1.10.2023, Art. 6 Rn. 48; BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris Rn. 34, zur Vorgängernorm Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998). Zu Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wie er durch das Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) im Rahmen der Novelle der Bayerischen Bauordnung 2008 geschaffen wurde, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage in seiner Rechtsprechung bisher explizit offengelassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12. 2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 33; B.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 56). Nach der Gegenmeinung, der sich die erkennende Kammer anschließt, setzt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht voraus, dass das jeweilige Vorhaben insgesamt planungsrechtlich zulässig ist (so zu dem wortgleichen § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO: SächsOVG, B.v. 23.12.2019 – 1 BO 287/19 – NVwZ-RR 2020, 527, juris Ls. 3, Rn. 15; zur Vorgängernorm Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO bereits: VG München, U.v. 7.4.2008 – M 8 K 07.3202 – juris Rn. 38 f.; vgl. im Übrigen auch: Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 6 Rn. 19), sondern bezieht sich nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Grenzanbaus, die sich entweder aus der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben kann. Ein solches Verständnis des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt bereits dessen Wortlaut nahe, der gerade nicht darauf abstellt, dass das grenzständig zu errichtende Gebäude (in jeder Hinsicht) bauplanungsrechtlich zulässig ist bzw. sein muss, sondern dass der Grenzanbau bauplanungsrechtlich verpflichtend vorgegeben oder jedenfalls gestattet ist (vgl.: Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 6 Rn. 19; Kraus in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 155. EL August 2024, Art. 6 Rn. 71). Auch die Gesetzesbegründung zu Art.6 Abs. 1 Satz 3 BayBO 2008 (LT-Drs. 15/7161, S. 41) verweist (lediglich) darauf, dass planungsrechtliche Vorschriften, nach denen an die Grenze gebaut werden muss oder darf, in der Regel Vorschriften über die Bauweise sein werden, sich im Einzelfall aber auch aus Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, nämlich die Festsetzung von Baulinien ergeben können. Die Auffassung, dass über die Brücke des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller bauplanungsrechtlicher Vorgaben zu prüfen sei, führte aus Sicht der Kammer schließlich dazu, dass der nur in eingeschränktem Umfang eröffnete planungsrechtliche Nachbarschutz mittelbar auf alle Regelungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB erstreckt würde, so dass ein klagender Dritter im Rahmen des § 34 BauGB etwa auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB rügen könnte (SächsOVG, B.v. 23.12.2019 – 1 B 287/19 – juris Rn. 15). Dies ist mit der Rechtsprechung zum Drittschutz nur schwer in Einklang zu bringen (VG München, U.v. 7.4.2008 – M 8 K 07.3202 – juris Rn. 39). Unbeschadet dessen, ist das streitgegenständliche Vorhaben aber auch insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig und fügt sich insbesondere, wie vorstehend ausgeführt, nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 3.2. Die wegen des Abrückens der Terrassengeschosse von der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden vorderen Baulinie erforderliche Abweichung nach Art. 63 BayBO von Abstandsflächenvorschriften, die mit Bescheid vom … Mai 2022 erteilt wurde und nach dem Bescheid vom … April 2024 weiter gilt, ist nicht zu beanstanden Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO kann (bzw. nach der seit 1. August 2023 geltenden Fassung „soll“) die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 3.2.1. Zunächst kann offenbleiben, ob die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO nach Einfügung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO noch eine atypische Situation voraussetzt (vgl. zur neuesten Rechtsprechung des BayVGH zum Erfordernis der Atypik: B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – BeckRS 2023, 10147, ablehnend; U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris Ls und Rn. 26; B.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1208 – juris Rn. 22, jeweils bejahend), denn eine solche liegt hier jedenfalls vor. Die Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem – wie hier – allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, vermittelt eine besondere Atypik, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 36). Überdies entsteht die Pflicht, eine Abstandsfläche einzuhalten, hier erst durch das für den Nachbarn günstigere Abrücken der Terrassengeschosse von der festgesetzten vorderen Baulinie. Sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann im dicht bebauten innerstädtischen Bereich auch eine Abweichung zugelassen werden, um das Abrücken von einer Baulinie zugunsten des Nachbarn zu ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 6.3.2023 – M 8 K 21.811 – juris Rn. 33 m.w.N.; U.v. 27.11.2023 – M 8 K 22.2857 – juris Rn. 51). 3.2.2. Die Abweichung ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen – Art. 6 BayBO bezweckt insbesondere im nachbarlichen Verhältnis die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, nach umstrittener Ansicht auch den Erhalt des sozialen Wohnfriedens (vgl. zum Streitstand: BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 33) – mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Sie ist für die Klägerin insbesondere nicht mit unzumutbaren, rücksichtslosen Auswirkungen verbunden (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – NVwZ-RR 2023, 977, juris Rn. 32). Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20). Dies berücksichtigend, sind die Interessen der Bauherrin vorliegend gegenüber den Interessen der Klägerin vorrangig. Durch den Rückversatz der Terrassengeschosse entstehen keine unzumutbaren Einbußen an Belichtung, Besonnung und Belüftung zu Lasten der Klägerin (vgl. oben). Die Einhaltung des 45°-Lichteinfallswinkels stellt, wie bereits dargelegt, bei der Beurteilung keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8; B.v. 17.9.2007 – 1 CS 07.1704 – juris Rn. 25). Das gilt umso mehr in – wie hier – Kerngebieten, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers schon vor der BayBO 2021 eine dichtere Bebauung mit Abständen kleiner 1 H (seit BayBO 2021 0,4 H, zuvor seit BayBO 1974 0,5 H) möglich war (vgl. auch: Hahn in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 155. EL August 2024, Art. 6 Rn. 321 zur Abstandsflächenverkürzung durch Bebauungsplan und der Bedeutung des 45°-Winkels in Kern- und Industriegebieten). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können Abweichungen gem. Art. 63 i.V.m. Art. 6 BayBO in dicht besiedelten Innenstadtlagen darüber hinaus sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 42; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 40). Die zusätzliche Verkürzung der für ein Kerngebiet vorgesehenen Abstandsflächentiefe führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer unzumutbaren Einbuße für die Klägerin. Die Abweichung betrifft (lediglich) den Teil der Abstandsfläche, der über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) hinaus auf der öffentlichen Verkehrsfläche – und nicht auf dem Nachbargrundstück – zu liegen kommt. Eine Belichtung ist über die Nord- und Südseite unverändert möglich. Eine zusätzliche Verschattung auf der Westseite kommt erst in den Nachmittagsstunden in Betracht. 3.2.3. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat sich im Rahmen der Prüfung der Abweichung mit der Situation auch der betroffenen Nachbarn in sachgerechter Weise unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts auseinandergesetzt. Die nachbarlichen Belange wurden insbesondere angesichts der Lage der Grundstücke im dicht bebauten innerstädtischen Quartier, welches durch eine dichte Bebauung und damit einhergehende verkürzte Abstandsflächenfrage geprägt ist, zutreffend ermittelt und gewürdigt. Dem Bescheid kann auch entnommen werden, dass die Beklagte ihr Ermessen – trotz des Passus „die Abweichung ist zu erteilen“ – grundsätzlich erkannt hat. Die gewählte Formulierung belegt keinen Ermessensausfall, sondern gibt lediglich – die weitere Begründung einleitend – das Ergebnis der Ermessenserwägungen wieder. Die wesentlichen Punkte werden im Folgenden in ausreichender Weise herausgearbeitet und abgewogen. Insbesondere stellt die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass die Abstandsflächenüberschreitungen noch deutlich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche lägen und eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung weiterhin gewährleistet sei. Die nachbarlichen Belange wurden insbesondere angesichts der Lage der Grundstücke im innerstädtischen Quartier, welches durch eine dichte Bebauung geprägt ist, zutreffend ermittelt, gewürdigt und den Interessen der Bauherrin gegenübergestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.