Urteil
10 K 754/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0823.10K754.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen in I. , Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 00 (WEA 1), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 2), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 3), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 4), Flur 00, Flurstück 0 (WEA 5), Flur 00, Flurstück 0 (WEA 6), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 7), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 8) sowie Flur 00, Flurstück 0 (WEA 9). Der Kläger ist Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) bezüglich eines Wohnhauses auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung F.---weg 000 in I. -S. . Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand zu der nächst gelegenen Windenergieanlage, der WEA 4, von über 1600 m. Am 12.05.2016 (Eingangsdatum) stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen, Typ Enercon E-141 EP4 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 Megawatt, einer Nabenhöhe von jeweils 159 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 141 m. Durch Bescheid vom 28.12.2016 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der neun Windenergieanlagen. Der Bescheid wurde detailliert begründet und mit einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen versehen. Die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte unter dem 03.01.2017 im Amtsblatt des Kreises T. Nr. 1/2017 und in den örtlichen Tageszeitungen am 14.01.2017. Die Auslegung der Genehmigungsunterlagen zur Einsichtnahme erfolgte bei den Stadtverwaltungen I. , F1. , S1. und T1. im Zeitraum vom 18.01. bis zum Ablauf des 31.01.2017. Der Kläger hat am 03.02.2017 gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte daraufhin mit Blick auf den durch die Klage eingetretenen Suspensiveffekt die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen folgendes aus: Die erstellte Immissionsprognose sei unzulänglich. Fehlerhaft seien Emissionserhöhungen nicht berücksichtigt worden, welche durch Reflexionen entstünden. Neben dem Haupthaus des Klägers stünden weitere Gebäude; der Schall der Windenergieanlagen werde aufgrund der vielfältigen relevanten Winkel zum und vom Haupthaus unweigerlich auf diese Gebäude reflektiert und von dort wieder zurück. Durch diese Reflexionen könnten sich die Immissionen um bis zu 3 dB(A) erhöhen. Außerdem seien die erheblichen Vorbelastungen durch die bereits im Umfeld bestehenden weiteren Windenergieanlagen bei der Immissionsprognose unzureichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus liege der Genehmigung ein zu geringer Abstand zwischen den Wohnhäusern und den Windenergieanlagen zu Grunde. Durch den Lärm der Anlagen werde ein viele Quadratkilometer großer Lärmteppich neu geschaffen. Dies sei insbesondere aufgrund der weit über 200 m hohen Anlagen relevant. Es sei offensichtlich, dass Immissionen besonders hoher Schallquellen sehr viel ungeschmälerter bei den Immissionsorten ankämen und dann dort höhere Immissionen verursachten, als dies mit den bisherigen Standardmodellen prognostiziert worden sei. Die „V. -Studie“ habe insoweit Erkenntnisse gebracht, die zu berücksichtigen seien. Der an dem Immissionsort ankommende Lärm beeinträchtige auf Dauer die Gesundheit, auch wenn die zur Nachtzeit geltenden Richtwerte eingehalten würden. Durch Windenergieanlagen werde ein industrieller Lärm erzeugt, der auf 20 Jahre Lebenszeit die Betroffenen erheblich in ihrer Gesundheit nachteilig treffen könne. Aktuelle Studien würden belegen, dass durch die Lärmimmissionen von Windenergieanlagen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen entstünden. Insoweit sei auch der von den Anlagen ausgehende Infraschall zu berücksichtigen. Die Belastung der Wohnhausgrundstücke mit Lärm führe zu einem Wertverlust bei den Immobilien. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend durchgeführt worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen aus nicht recyclingfähigem Material bestünden. Ohne die Existenz einer technisch und wirtschaftlich machbaren Lösung zum Recycling oder zur Endlagerung von Rotorblätter nach Betriebsende der Anlagen, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Ähnliches gelte bezüglich der Fundamententsorgung. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung seien verschiedene Tierarten (Vögel und Fledermäuse) unzureichend erfasst worden. Insbesondere seien im Rahmen der Genehmigungserteilung die in dem relevanten Bereich der errichteten Windenergieanlagen vorhandenen Habitate des Rotmilans und des Wespenbussards nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe im Vorfeld der Genehmigungserteilung die biologische Station T. darüber informiert, dass sich im Gebiet Lage Rotmilane befänden. Vom Jagdaufseher habe er die Bestätigung erhalten, dass dieser auch auf der T2. Rotmilane gesehen habe. Der Kläger habe Rotmilane und Wespenbussarde samt Horst zwischenzeitlich vor Ort fotografiert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vor dem Hintergrund der Unvollständigkeit der artenrelevanten Erfassung unzureichend. Mit Blick auf das geltende Europarecht könne der Kläger auch die vorgenannten Verstöße gegen den Artenschutz geltend machen. Es sei zudem prozessökonomisch, wenn im Rahmen der laufenden Klage auch die im Raum stehenden Umweltbelange überprüft würden. Schließlich sei die Umweltverträglichkeitsprüfung auch mit Blick auf den Fledermausschutz unzureichend. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass ein Tötungsrisiko auch wegen der Gefahren durch den Unterdruck nach einem Durchfliegen der Anlagen bestehe (Baro-Syndrom). Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen in I. , Gemarkung S. (Az.: 000.0000/00/0.0.0 0000000) vom 28.12.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen zur Begründung aus: Die Einwände des Klägers zur Lärmbelastung führten nicht weiter. Die Schallimmissionsprognose habe sich in Kap. 3.3 mit der Frage der Schallreflexion auseinandergesetzt. Die zu berücksichtigenden Immissionsorte – darunter das Haus des Klägers – seien im Rahmen eines Ortstermins begutachtet worden. Eine mögliche Beeinträchtigung der untersuchten Orte durch Schallreflexionen habe nach den Ergebnissen der Untersuchung nicht erwartet werden können. Außerdem liege der zu prognostizieren Immissionswert am Wohnhaus des Klägers auch bei Einberechnung eines unterstellten Schallreflexionsfaktors deutlich unter dem zulässigen Richtwert. Im Übrigen habe die der Immissionsprognose zu Grunde liegende Ausbreitungsberechnung den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Vorschriften entsprochen. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die relevanten Tierarten (Vögel und Fledermäuse) seien den geltenden Methoden entsprechend zutreffend erfasst worden. Die Genehmigung stelle den Fledermausschutz und auch den Schutz der relevanten Vogelarten ausreichend sicher. Im Vorfeld der Genehmigungserteilung sei in dem betreffenden Gebiet kein Rotmilanhabitat erfasst worden. Insoweit sei bei den Begehungen auch ein Umfeld von etwa 1000 m Entfernung zu den Standorten beobachtet worden. Darüber hinaus habe auch eine Datenrecherche zum Vorkommen des Rotmilans im Radius von 6 km keine Hinweise auf ein Rotmilanvorkommen erbracht. Die vom Kläger gefertigten Fotos führten nicht weiter. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Rotmilane unter Umständen eine Fläche von 15 km² als Jagdrevier beanspruchten. Entgegen der Angabe des Klägers gehe auch die biologische Station T. nicht vom Vorliegen eines Rotmilanhabitats im Gebiet der zu errichtenden Windenergieanlagen aus. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis. Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechte des Klägers sei im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten offensichtlich ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A) Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verfahren ist als öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden. Die Zustellung der Genehmigung kann in diesem Fall an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG). Sie wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG). Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom Tag der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgte am 03.01. und 14.01.2017, die Genehmigungsunterlagen lagen in der Zeit vom 18.01. bis zum Ablauf des 31.01.2017 zur Einsichtnahme aus. Die am 03.02.2017 erhobene Klage wahrte damit die Klagefrist. II. Die Klage war auch ohne vorherige Durchführung des regelmäßig nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Ausnahmeregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW greift zwar gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Der Kläger ist aber kein „nicht beteiligter Dritter“ im Sinne der genannten Regelung. Da ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde, ist von einer Beteiligung des Klägers im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 - 8 B 140/17 - und vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 14 ff. III. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt ist. Namentlich kommt zumindest eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Im Rahmen einer immissionschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage kann sich auch der im Grundbuch eingetragene dinglich Wohnberechtigte auf eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebotes berufen. B) Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28.12.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven bzw. rügefähigen (Abwehr-)Rechten. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Nachbarschutz werden durch die Genehmigung gewahrt (dazu I.). Auch findet eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den von den Anlagen ausgehenden Infraschall – namentlich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft – nicht statt (dazu II.). Die durch die Genehmigung erlaubte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen führen ebenfalls im Hinblick auf die auf dem Grundstück des Klägers stattfindende Wohnnutzung nicht zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung (dazu III.). Schließlich ist auch keine erhebliche Verletzung von Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, wegen derer der Kläger die Aufhebung der streitigen Genehmigungen beanspruchen könnte (dazu IV.). Etwaige Verletzungen von Vorgaben in Bezug auf den Arten- und Habitatschutz können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen (dazu V.). Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Wertminderung seines Grundstücks (dazu VI.). I. Die erteilte Genehmigung führt gegenüber dem Kläger mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte, soweit es um die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Wohngrundstück des Klägers geht. Zu Lasten des Klägers sind insoweit keine relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu erwarten. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich offensichtlich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, sodass Lärm-Richtwerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht im Rahmen der Prüfung anzusetzen sind. Nach der einhelligen Rechtsprechung können Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen vorgenannten Werte. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-141 EP4 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 Megawatt, einer Nabenhöhe von jeweils 159 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 141 m keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen für den Kläger auf dessen Grundstück, welches sich über 1600 m vom dem Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage (WEA 4) befindet, erwarten lässt. Die Genehmigung des Beklagten stellt insbesondere sicher, dass der Betrieb der neun Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen in der Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führt. Die geltenden Richtwerte von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht werden nach den Berechnungsergebnissen der Schallimmissionsprognose voraussichtlich eingehalten. Die vorgenannte Schallimmissionsprognose ist entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis auch nicht unbrauchbar, weil die Bodendämpfung in den Berechnungen überschätzt und die Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit der hier in Rede stehenden Gesamthöhe in größerer Entfernung unterschätzt würden. Auch bezüglich der Berücksichtigung von Schallreflexionen ist die Immissionsprognose auf der sicheren Seite. Es kann offen bleiben, ob die Aussagekraft der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen in Frage zu stellen ist, weil die darin enthaltenen sachverständigen Aussagen durch neuere Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wären. Aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose der F. GmbH aus Münster vom 19.04.2016 in der ergänzten Fassung vom 07.12.2016 ergibt sich, dass die berechnete Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers dermaßen deutlich unter den maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerten liegt, dass auch unter Addition maximal vertretbarer Zuschläge für eine geringer anzunehmende Bodendämpfung und etwaige Reflexionen sowie für Vorbelastungen eine Richtwertüberschreitung nicht zu erwarten ist. Der von der F. GmbH berechnete Immissionswert für die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers unterschreitet den maßgeblichen Richtwert um weit über 20 dB(A) tags und um 10,7 dB(A) nachts. Das Gericht teilt die durch sachverständige Auskünfte gestützte Einschätzung des OVG NRW, wonach sich die Berücksichtigung der Bodendämpfung nach der DIN ISO 9613-2, die dem alternativen Verfahren zu Grunde liegt, maximal um 4,8 dB(A) auswirkt. Dies ist Folge der in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Bodendämpfung (Agr) herangezogenen Gleichung (10), welche die mittlere Höhe des Schallausbreitungsweges über dem Boden (hm) und den Abstand von der Schallquelle zum Empfänger (d), jeweils angegeben in Metern, berücksichtigt: Agr = 4,8 - (2hm/d) Ä17+ (300/d)Ü = 0 dB. Weil negative Ergebniswerte aus dieser Gleichung gleich Null zu setzen sind, kann die Bodendämpfung rein rechnerisch maximal, das heißt bei sehr großen Abständen, gegen den Wert von 4,8 dB(A) streben. Mit Blick darauf bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde. Der Term Agr = -3 dB(A) nach Nr. 4.2 des Interimsverfahrens wird in vergleichbarer Weise auch in Gleichung (11) in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 abgebildet und weicht in der Praxis lediglich geringfügig (um maximal 0,16 dB) hiervon ab. So ausdrücklich in Beschwerdeverfahren eines Nachbarn des Klägers: OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 -, juris Rn. 61 f. Auch ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar, dass die Vorbelastungen in der Schallimmissionsprognose fehlerhaft berücksichtigt wären und zu einer dauerhaften Überschreitung des Richtwerts für den Außenbereich um mehr als 1 dB(A) - vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm - führen könnten. Vielmehr sind in der Schallimmissionsprognose 35 Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt worden (vgl. Punkte 2.2.2 und 2.3.2 des Gutachtens der F. GmbH aus Münster vom 19.04.2016). Gegen eine Richtwertüberschreitung sprechen zur Überzeugung des Gerichts insoweit im Übrigen auch unter Einbeziehung etwaiger Fehler die konkret berechnete erhebliche Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit um mehr als 20 dB(A) und für die Nachtzeit um 10,7 dB(A) am klägerischen Wohnhaus sowie die erhebliche Entfernung von mehr als 3.600 m zur nächstgelegenen Vorbelastungs-Windenergieanlage. Schließlich führt auch der Einwand zu etwaig unzureichend berücksichtigten Schallreflexionen nicht weiter. Die Prognoseberechnung hat den Gesichtspunkt der Schallreflexionen berücksichtigt (vgl. Punkt 3.3 des Gutachtens der F. GmbH aus Münster vom 19.04.2016). Darüber hinaus bietet die konkrete Situation am Wohnhaus des Klägers keinen Anhalt für die Annahme einer mit Blick auf die Einhaltung des Richtwertes wesentlichen Immissionserhöhung durch Schallreflexionen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der bislang berechneten erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit um mehr als 20 dB(A) und für die Nachtzeit um 10,7 dB(A). Sollte sich beim Betrieb der Anlagen im Übrigen tatsächlich herausstellen, dass im Rahmen der Immissionsprognose einzelne Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt wurden, gewährleistet die Nebenbestimmung Nr. 2.3 die Einhaltung der Richtwerte. Das Haus des Klägers ist in der Bestimmung ausdrücklich als Immissionspunkt erfasst. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Richtwerte müsste – sollten Überschreitungen festzustellen sein - der Betriebsmodus der genehmigten Anlagen entsprechend angepasst werden. Insgesamt ist damit ausreichend sichergestellt, dass am Wohnhaus des Klägers keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte erfolgt. II. Der Einwand des Klägers, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Der durch Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sowie der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung von über 1600 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls - geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen jedenfalls dann an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50 und vom 30.01.2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38. Dieser Standpunkt wird bisher in der Rechtsprechung einhellig geteilt. Vgl. bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff.; ferner: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.09.2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8. Das Gericht schließt sich in Ergebnis und Begründung der vorzitierten Rechtsprechung an. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“, Publikation in der aktualisierten Fassung von August 2016; Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen, „Windenergie und Infraschall – Tieffrequenz Geräusche durch Windenergieanlagen“, Publikation mit Redaktionsschluss September 2016. Dementsprechend gelangt auch der Sechste Monitoring-Bericht der Bundesregierung (erstellt gemäß § 63 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. § 98 des EEG) vom 29.06.2018 (Bundestagsdrucksache 19/3040, dort Seite 147, 148) zu folgendem Ergebnis: „Der technische Standard von Windenergieanlagen hat sich in den letzten Jahren jedoch stark verbessert. Folglich sind diese nicht nur leistungsfähiger geworden, sondern wurden auch mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit verbessert. Für die Belastung mit Infraschall kann nach heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden, dass diese im Vergleich mit anderen Quellen sehr gering und ohne negative Auswirkungen auf die Gesundheit ist. Andere dezentrale Energieanlagen (z.B. Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke) können indessen durch tieffrequente Geräusche und Infraschall erhebliche Lärmprobleme hervorrufen, insbesondere wenn sie nicht fachgerecht errichtet wurden.“ Die vom Kläger zum Aspekt Infraschall benannten Beiträge geben im Wesentlichen Einzelbeobachtungen wieder und weisen teilweise selbst noch auf einen entsprechenden Forschungsbedarf hin. Sie lassen im Übrigen nicht hinreichend erkennen, dass etwaige gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen auch noch in Entfernungen von mehr als 1600 m – wie Fall des Klägers – nachzuweisen wären. Die Beiträge sind Teil des wissenschaftlichen Diskurses; sie ergeben derzeit keinen hinreichend begründeten Ansatz für die Annahme gesundheitlich relevanter tieffrequenter Immissionen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass über die Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen seit längerem intensiv geforscht wird. Dies geschieht auch mit Fördermitteln der öffentlichen Hand. So bündeln etwa im Windenergieforschungscluster „WindForS“ die Universitäten Stuttgart und Tübingen, die Technische Universität München, das Karlsruher Institut für Technologie, die Hochschulen Aalen und Esslingen sowie das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg in diesem Netzwerk ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der Windenergieforschung. Durch die einander ergänzende Expertise von 23 Instituten und Lehrstühlen der vorgenannten Einrichtungen werden die Gebiete Meteorologie, Landschaftsarchitektur, Bodenmechanik und Grundbau, Rotoraerodynamik und Lärmreduktion, Auslegung und Berechnung der Strukturen und Tragwerke, Werkstoffe, Bauweisen und Fertigungstechnik, Prüf- und Messtechnik, Qualitätssicherung und Wartung sowie Betriebsführung, Speichertechnologien, Netzanbindung und -integration abgedeckt. Bereits seit Februar 2016 werden namentlich in dem Forschungsvorhaben „TremAc“ objektive Kriterien zu Erschütterung und Schallimmissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland erforscht. Dabei sollen beispielsweise Prognose- und Simulationsmodelle für die Emission und Ausbreitung von Luftschall (insbesondere Infraschall) sowie von Erschütterungen (Körperschall) in Wechselwirkung mit Bauwerken für verschiedene Umgebungsarten und verschiedene Untergrundfestigkeiten ermittelt werden. Zudem sollen Argumentationsgrundlagen mit Blick auf umweltmedizinische und umweltpsychologische Aspekte zur Versachlichung potentieller gesundheitlicher Risiken von Windenergieanlagen geschaffen werden. Vgl. zu den Einzelheiten des Netzwerkes und der Forschungsvorhaben die Darstellungen auf der website: www.windfors.de Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Sollte sich vor dem Hintergrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Forschung in der Zukunft durch neue wissenschaftlich belegte Erkenntnisse herausstellen, dass – vor Ort messtechnisch belegt – von den genehmigten Anlagen für das Wohngrundstück des Klägers tatsächlich relevante beeinträchtigende Infraschallimmissionen auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG gegenüber der Beigeladenen in Betracht. III. Es ist nicht ersichtlich, dass von den streitbefangenen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Klägers ausgeht. Der Vertreter des Klägers hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, dass er die vorstehende Bewertung teile und eine entsprechende Rüge deswegen nicht erhebe. Das Gericht prüft einen etwaigen Verstoß gegen das für den Außenbereich als öffentlicher Belang allgemein geltende Gebot der Rücksichtnahme indes (auch) von Amts wegen. Ein solcher Verstoß ist mit Blick auf das Wohngrundstück des Klägers nicht anzunehmen. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Rüge des Klägers, mit der er geltend macht, die dortigen Vorgaben seien nur für kleinere Anlagen entwickelt worden. Vielmehr ist ein abweichender Maßstab mit Blick auf die konkrete Gesamthöhe der Anlagen (hier 229 m) nicht geboten. Die vorzunehmende Bewertung darf sich auch für Anlagen der hier in Rede stehenden Höhe nach dem Inhalt der Rechtsprechung im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten orientieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der benachbarten Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, Rdnr. 29 – 33, m.w.N. (betreffend eine WEA mit einer Gesamthöhe von 182,63 m). Gemessen daran spricht mit Blick auf die hier zu beurteilenden Örtlichkeiten nichts dafür, dass von den genehmigten Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Klägers ausgeht. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von gut 1600 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage 4, was etwa dem 6,98-fachen der Gesamthöhe dieser Anlage entspricht. Eine Verletzung subjektiver Rechte lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die genehmigten Windenergieanlagen gemeinsam mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer optisch bedrängende Wirkung führen. Die Wahrung einer Aussicht in die freie Landschaft stellt für sich genommen schon kein drittschützendes subjektives öffentliches Recht dar, welches der Kläger gegen die streitbefangene Genehmigung anführen kann. Siehe im vergleichbaren Fall ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2017 – 8 L 689/16 -, juris Rdnr. 135 f (m.w.N.); vgl. auch: Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 2017, Rdnr. 489, m.w.N. IV. Der Käger kann eine Aufhebung der Genehmigung nicht gemäß § 4 UmwRG verlangen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Aufhebungsanspruchs eines Dritten, der nicht von den §§ 2 und 3 UmwRG erfasst wird, sind in der Rechtsprechung auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben hinreichend geklärt. Sie können durch Auslegung ermittelt werden und erfordern jeweils eine am Einzelfall ausgerichtete Prüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 5 ff. Ein durch den Kläger rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar. Das Gericht hält insoweit nach erneuter (nicht nur summarischer) Prüfung an der im Verfahren eines Nachbarn des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommenen Bewertung fest. Diese Bewertung ist im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 29.11.2017 (8 B 663/17) mit ausführlicher Begründung geteilt worden. Im vorgenannten Beschluss wird ausgeführt (zitiert nach NRWE): „Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf verschiedene, insbesondere windenergiesensible Vogelarten sind hinreichend dokumentiert; der Sachverhalt ist im Einzelnen aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragenen methodischen Mängel vermag der Senat nach Durchsicht der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumente nicht nachzuvollziehen. Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist die „Umweltverträglichkeitsstudie inklusive Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und FFH-Verträglichkeitsstudie“ der ARSU GmbH aus Oldenburg mit Stand vom 29. Juni 2016. Unter dem 29. November und nochmals unter dem 15. Dezember 2016 hat die ARSU GmbH jeweils ergänzende Stellungnahmen erstellt. Diese betreffen mögliche Maßnahmen zur Kompensation, Abschaltregelungen und Risikomanagement in Bezug auf Fledermäuse, Kiebitz, Heidelerche, Waldschnepfe und Wachtel, weiter die FFH-Verträglichkeit und Abstände zu Gewässern (ergänzende Stellungnahme vom 29. November 2016) sowie kumulierende Auswirkungen auf Brutvorkommen windenergie-empfindlicher Vogelarten, namentlich des Baumfalken und der Rohrweihe (ergänzende Stellungnahme vom 15. Dezember 2016). Die vorstehenden Erkenntnisse sind schließlich in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen (WEA) in I. auf den Grundstücken […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 eingeflossen. 2. Ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der UVP und demzufolge gegebenenfalls der Genehmigung führen würde, ist nicht ersichtlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 mitsamt den ergänzenden Stellungnahmen vom 29. November und vom 15. Dezember 2016 auch im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Sachverhalt nicht zutreffend und umfassend ermittelt wurde. Der insoweit erhobene Einwand des Antragstellers, dass in der Umgebung Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten existierten und die Bewertung essentieller Nahrungshabitate und häufig genutzter Flugrouten mangels diesbezüglicher Feststellungen unmöglich sei, überzeugt nicht. Schon in der Umweltverträglichkeitsstudie der ARSU GmbH vom 29. Juni 2016 erfolgte eine umfangreiche Betrachtung derjenigen Brut- und Rastvögel, die im Untersuchungsraum nachgewiesen werden konnten. Dazu zählten unter anderem die Rohrweihe, der Große Brachvogel, der Kiebitz und der Mäusebussard (S. 34, 41 und 43) Die ergänzende Stellungnahme der ARSU GmbH vom 29. November 2016 nahm unter anderem den Kiebitz genauer in den Blick. Schließlich wurde die Ausgangsprüfung im Hinblick auf die Rohrweihe durch die weitere ergänzende Stellungnahme der ARSU GmbH vom 15. Dezember 2016 inhaltlich ergänzt. Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsermittlung sind auf Grundlage dieser Dokumente nicht gegeben. a) Der für die Rohrweihe – maximal – betrachtete Untersuchungsraum entspricht den einschlägigen naturschutzfachlichen Empfehlungen. Sowohl nach Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (nachfolgend: Leitfaden Habitatschutz), der auch in den Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW) aufgenommen wurde, als auch nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW; im Folgenden: Helgoländer Papier), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 f., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 29, und vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 21, ist für die Rohrweihe ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 1.000 m um den geplanten Standort einer Windenergieanlage sachgerecht. Außerdem wird ein erweitertes Suchgebiet im Falle ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore von 6.000 m empfohlen. Diesen Empfehlungen tragen sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 Rechnung. Die Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 legt dar (S. 35), dass es im Jahr 2012 ca. 200 m nordöstlich der Grenze der Potentialfläche ein Brutvorkommen der Rohrweihe gegeben habe, dies jedoch bei Kontrollen in der zweiten Hälfte der Brutzeit 2013 nicht mehr bestätigt werden konnte. Bei den im Jahr 2014 durchgeführten Raumnutzungsbeobachtungen konnten am erneut besetzten Brutplatz nur einzelne Flugbewegungen im nordwestlichen Teil des geplanten Windparks beobachtet werden. Insbesondere die stärker kollisionsgefährdeten Flüge der Kategorie Balz, Territorialverhalten und Nestbau sowie die ersten Flugbewegungen der flüggen Jungvögel konzentrierten sich auf die unmittelbare Nestnähe. Nach Auffassung des Gutachters wird der Windparkbereich somit nur unregelmäßig und in geringem Maße zur Nahrungssuche aufgesucht, weil sich die Hauptnahrungsgebiete vermutlich in östlicher bzw. südöstlicher Richtung vom Bruthabitat befinden. Für den südlich des geplanten Windparks gelegenen Brutplatz lagen keine Hinweise vor, dass die Rohrweihen die Windparkfläche in besonderem Maße nutzen würden. In der ergänzenden Stellungnahme der ARSU GmbH vom 15. Dezember 2016 wurden die vorstehenden Erkenntnisse bestätigt, erweitert und aktualisiert. Die Bestandserfassungen ergaben nach Ansicht der Gutachter eindeutig, dass die Windparkfläche keinen essentiellen Nahrungsraum für die Rohrweihe darstellt. Auch konnte eine Kumulation von Auswirkungen mit anderen bereits bestehenden oder geplanten Windenergieanlagen im 6 km-Radius grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hierzu wurden die einzelnen Brutplätze innerhalb dieses Radius benannt und bewertet; die Prüfung stützte sich hierbei auf die Daten von der Biologischen Station Kreis T. e. V. vom 17. November 2014 und vom 12. Dezember 2016 sowie von der Unteren Landschaftsbehörde vom 12. Dezember 2016. Diese Feststellungen wurden in zusammenfassender Form auch in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 übernommen. Soweit der Antragsteller gleichwohl die mangelnde Datenaktualität der Untersuchungen rügt, trifft dies nicht zu. Denn jedenfalls die Daten für die Brutplätze waren im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 28. Dezember 2016 weniger als einen Monat alt und daher hinreichend aktuell. Auch soweit die Daten für die Flugbewegungen aus dem Datensatz der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsstudie (dort S. 31), d. h. aus den Erfassungsjahren 2012 und 2013, entstammen sollten, wären sie im Zeitpunkt der Prüfung maximal etwa vier Jahre alt und damit noch hinreichend aussagekräftig. Die Datenaktualität von Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen ist grundsätzlich auch über einen Zeitraum von mehreren Jahre gewahrt, da regelmäßig nicht von einem jährlich wechselnden Vogelbestand ausgegangen werden kann, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Zur Datenaktualität artenschutzrechtlicher Erkenntnisse vgl. etwa die Empfehlungen im Leitfaden Habitatschutz, Nr. 6.5 (S. 21), wonach Untersuchungsergebnisse nicht älter als 7 Jahre (bzw. optimalerweise 5 Jahre) sein sollten. Hiervon abweichend hat der Antragsteller ernst zu nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen der Rohrweihe, aktuell genutzte Brutplätze oder zumindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore nicht näher dargetan. Der pauschale Einwand des Antragstellers, dass es sich bei Rohrweihen um großräumig agierende Greifvögel handele, die sich nicht lediglich im direkten Nahbereich der jeweiligen Brutstätte aufhielten, genügt hierfür nicht. b) Auch hinsichtlich des Großen Brachvogels ist der – maximal – betrachtete Untersuchungsraum gemessen an den einschlägigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen ausreichend dimensioniert. Im Leitfaden Habitatschutz und im Helgoländer Papier wird ein Mindestabstand von 500 m von dem geplanten Standort einer Windenergieanlage empfohlen. Durch die Kartierung des Brutvogelbestandes innerhalb eines 500 m-Radius wurden diese Empfehlungen berücksichtigt. Dass das Helgoländer Papier (dort S. 32) einen Untersuchungsradius von 1.000 m bei Dichtezentren u. a. dieser Wiesenvogelart empfiehlt, steht dem nicht entgegen, solange – wie hier – keine ernst zu nehmenden Hinweise auf ein solches bestehen. Nach Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 (S. 34) konnten im Jahr 2012 drei nahrungssuchende Große Brachvögel im Ostteil des Untersuchungsgebiets nachgewiesen und ein weiteres Tier an der Westgrenze ermittelt werden. Da danach keine Beobachtungen mehr erfolgten, wurde eine Brut oder ein Brutversuch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen. Im Jahr 2015 wurde durch die Biologische Station im Umfeld des geplanten Windenergieanlagen-Standortes Nr. 7 ein Brutpaar nachgewiesen; dieser Brutplatz wurde aber als unregelmäßig besetzter Brutplatz eingestuft. Diese Feststellungen wurden auch in die „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen […]“ als Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 übernommen, die zur Anlage des Genehmigungsbescheides gemacht wurde. Die ergänzenden Stellungnahmen vom 29. November und vom 15. Dezember 2016 enthielten für den Großen Brachvogel keine neuen Erkenntnisse. Soweit der Antragsteller die mangelnde Datenaktualität der Untersuchungen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rügt, folgt hieraus kein Verfahrensfehler. Denn die zuletzt aus dem Jahr 2015 stammenden Erkenntnisse waren im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 28. Dezember 2016 weniger als zwei Jahre alt und damit noch hinreichend aktuell und aussagekräftig. Zur Datenaktualität artenschutzrechtlicher Erkenntnisse siehe abermals die Empfehlungen im Leitfaden Habitatschutz, Nr. 6.5 (S. 21), wonach Untersuchungsergebnisse nicht älter als 7 Jahre (bzw. optimalerweise 5 Jahre) sein sollten. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Dipl.‑Ing. X. vom 8. August 2017 und die zugehörigen Berichte zur ökologischen Baubegleitung bei der Errichtung der neun Windenergieanlagen im Windpark M. G. vorgelegt hat, ist dies für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung und der im Zuge dessen durchgeführten UVP ohne Bedeutung; im Rahmen der Anfechtungsklage kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Nachbarklage gegen Windenergieanlagen OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 52 ff. Die aufgrund der zwischen dem 17. März und dem 11. Juli 2017 wöchentlich erfolgten Begehungen gewonnenen Erkenntnisse können allenfalls im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die damalige Einschätzung bestätigen, dass im Untersuchungsgebiet kein regelmäßiges Vorkommen des Großen Brachvogels existiert und nur unregelmäßig einzelne Vögel ohne Brutnachweis beobachtet werden. Hiervon abweichend hat der Antragsteller wiederum ernst zu nehmende Hinweise auf ein relevantes Vorkommen des Großen Brachvogels oder Brutplätze in der unmittelbaren Umgebung der Windenergieanlagen bzw. zumindest regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore nicht näher dargetan. Die von dem Antragsteller im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Lichtbilder und das Kartenmaterial, aus denen verschiedene Sichtungen hervorgehen sollen, vermögen konkrete Anhaltspunkte für ein Vorkommen des Großen Brachvogels innerhalb des empfohlenen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Windenergieanlagen nicht zu begründen. Nicht näher konkretisierte vereinzelte Beobachtungen belegen – zumal insoweit genaue Ortsangaben fehlen – weder ein Vorkommen in der näheren Umgebung noch ein lokales Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Nahrungshabitat. c) Soweit der Antragsteller zuletzt Beobachtungen des Rotmilans im Bereich der Vorhabenstandorte vorgetragen und hierzu Lichtbilder sowie eine Karte vorgelegt hat, wird weder ein in der räumlichen Umgebung vorhandenes Vorkommen der Art noch ein regelmäßiger Besuch des Bereichs um die Vorhabenstandorte substantiiert dargelegt. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 wurde der Rotmilan nicht als in der Umgebung auftretende Vogelart ermittelt (S. 33 ff. bzw. S. 41 f.); ebenso wenig ist er als bekannte Vogelart des nahegelegenen Vogelschutzgebiets verzeichnet (S. 160 f.). Vor diesem Hintergrund genügt der jüngste Vortrag zu vereinzelten Beobachtungen zu späteren Zeitpunkten nicht, um entsprechende Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung darzulegen. d) Gleiches gilt im Ergebnis für den Wespenbussard. Dieser wird nur im Helgoländer Papier, nicht aber im Leitfaden Habitatschutz als windenergiesensible Vogelart benannt. Der Wespenbussard konnte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht ermittelt werden (S. 33 f. bzw. S. 41 f.) und zählt ebenso nicht zu den bekannten Vogelarten des nahegelegenen Vogelschutzgebiets (S. 160 f.). Mit dem jüngsten Vortrag samt Fotos zu Beobachtungen etwa ein halbes Jahr nach Genehmigungserteilung wurden auch hier keine Anhaltspunkte dargelegt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre. Aus vereinzelten Beobachtungen lässt sich nicht ableiten, dass der Bereich um die Vorhabenstandorte von der Art regelmäßig aufgesucht wird oder ein Vorkommen in der Umgebung vorhanden ist, zumal die Mehrzahl der vorgelegten Fotos mit dem einschränkenden Hinweis „wahrsch.“ versehen ist, der auf Zweifel bei der Identifizierung als Wespenbussard hinzuweisen scheint. Bereits das Helgoländer Papier (dort S. 24) weist auf Verwechslungsmöglichkeiten mit dem wesentlich häufigeren Mäusebussard hin. Der in der beigefügten Karte markierte und mutmaßlich auf dem als Anlage K14 beigefügten Lichtbild erkennbare Horst eines Wespenbussards befindet sich jedenfalls außerhalb des erfolglos untersuchten 1.000 m-Radius um die nächstgelegene Windenergieanlage; ein Verfahrensfehler resultiert hieraus nicht. e) Der Kiebitz zählt nach den einschlägigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen zu den windenergiesensiblen Vogelarten. Nach den weiteren Erläuterungen im Helgoländer Papier unternimmt die Art während der Brutzeit raumgreifende Balzflüge und ist daher grundsätzlich einem hohen Kollisionsrisiko unterworfen; sowohl für Rast- als auch Brutbestände dieser Arten werden regelmäßig Meidedistanzen von 100 Metern festgestellt. In der Umweltverträglichkeitsstudie konnten in der näheren Umgebung drei Brutvorkommen und rastende Vögel festgestellt werden (S. 33 f. bzw. S. 41 f.). Für den meidungsbedingten Verlust von drei Brutpaaren (S. 111) sind im Rahmen der Prüfung Kompensationsmaßnahmen vorgesehen worden (S. 116). Zu den Vermeidungsmaßnahmen und dem auferlegten Risikomanagement verhält sich auch das Artenschutzprotokoll für den Kiebitz in der Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. November 2016 (S. 15 f.). Auch unter Berücksichtigung des jüngsten Beschwerdevorbringens ist ein Verfahrensfehler bei der Ermittlung des Vogelbestandes und seiner artenschutzrechtlichen Bewertung nicht festzustellen. f) Schließlich ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung auch bezüglich des Mäusebussards zu verneinen. Aus der Umweltverträglichkeitsstudie vom 29. Juni 2016 ergeben sich zwar Anhaltspunkte, dass der Mäusebussard im Untersuchungsgebiet oder in der weiteren Umgebung vereinzelt beobachtet wurde. Hinweise auf ein größeres Vorkommen oder Brutvorkommen in diesem Bereich hat auch der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht dargetan. Ungeachtet dessen ist hinsichtlich des Mäusebussards zu berücksichtigen, dass dieser entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Leitfaden Habitatschutz noch im Helgoländer Papier als windenergiesensible Art eingestuft ist.“ Das Gericht schließt sich den vorzitierten Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Insbesondere führt die im Hauptsacheverfahren vertiefte Behauptung über eine fehlerhafte Erfassung der im Vorhabengebiet lebenden Vogelarten nicht weiter. Es besteht kein durchgreifender Anlass, insoweit von einer unsorgfältigen und lückenhaften Beobachtung und Erfassung im Vorfeld der Genehmigungserteilung auszugehen. Die gefertigten Fotografien, die eingereichte Karte und die dazu getätigten Behauptungen des Klägers beziehen sich weitgehend auf die Zeit nach der Genehmigungserteilung und sind damit rechtlich nicht relevant. Soweit die Darlegungen sich auch auf eine Zeit vor der Genehmigungserteilung beziehen, fehlt es an belastbaren Belegen für die entsprechenden Behauptungen. Im Übrigen hat der Beklagte etwa mit Blick auf das behauptete Vorkommen des Rotmilans und des Wespenbussards im Vorhabengebiet im gerichtlichen Verfahren eine ausdrücklich entgegenstehende Stellungnahme der biologischen Station Kreis T. vorgelegt. Auch mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers lässt sich ein rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, welcher einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 UmwRG stützen könnte, nicht feststellen. Der Einwand, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sei der Fledermausschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch. Dieser Aspekt berührt in der dargelegten Form keinen für den Kläger rügefähigen Mangel bei den Mindestanforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Aufhebungsanspruch genügt es regelmäßig nicht, wenn lediglich einzelne Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient nämlich gerade dazu, solche Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzudecken und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 - 8 B 838/17 -, NRWE Rn. 20. Die Frage, ob durch die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen der Schutz von Fledermäusen hinreichend sichergestellt ist, beruht auf einer naturschutzfachlichen Bewertung, welche an die Besonderheiten des Einzelfalles anknüpft. Die der Genehmigungserteilung vorangegangenen Untersuchungen bezüglich der Fledermausvorkommen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. das Gutachten der B. GmbH vom 29.06.2016, Seiten 44 bis 57 und 93 bis 95) sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Insofern ist die im vorgenannten Gutachten (dort Seite 95) getroffene Bewertung „Werden die vorgenannten Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen durchgeführt, verbleiben für die Fledermausfauna nach derzeitigen Kenntnissen keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen.“ plausibel. Mit Blick auf den Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nimmt das Gericht ferner auf die überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 07.08.2017 (dort Seiten 8 bis 11) Bezug. Des Weiteren greifen auch die Darlegungen zu etwaigen künftigen Entsorgungsproblemen bei den Rotorblättern nicht durch. Die hierzu aufgeworfenen Fragen müssen nicht in eine Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Es wäre bereits völlig spekulativ zu den Verwertungsmöglichkeiten der Rotorblätter in 20 Jahren Vorhersagen zu treffen. Bereits aktuell existiert etwa ein Markt für gebrauchte Teile von Windenergieanlagen. Ebenfalls stehen schon heute verschiedene Arten der Entsorgung zur Verfügung. Beispielsweise schreddert die Bremer Firma Neocomp ausrangierte Rotorblätter in einer speziellen Anlage. Das Material wird anschließend mit Reststoffen aus der Papierherstellung vermischt und als Produkt etwa an Zementwerke verkauft. Auch die Firma Roth International in Weiden bietet die fachgerechte und zertifizierte Wiederverwertung von Materialien aus Rotorblättern oder deren Entsorgung an. V. Der Kläger kann eine Aufhebung der Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen habitat- bzw. artenschutzrechtliche Vorschriften (§ 34 Abs. 1 und 2 und/oder § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht verlangen. Als natürlicher Person (§ 61 Nr. 1 VwGO, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) wird er bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften nicht in seinen Rechten verletzt; ihm steht auch kein davon unabhängiger Aufhebungsanspruch zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2017 - 8 A 2915/15 - juris Rn. 45 ff., und vom 13.09.2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris Rn. 167; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 41. Diese rechtliche Bewertung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt auch mit Blick auf die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben überzeugend bestätigt und begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 52 ff. Das Gericht folgt dieser Bewertung und sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, der Anregung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.08.2018 zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH nachzugehen. VI. Schließlich führt die vom Kläger gerügte (mögliche) Wertminderung seines Grundstücks für sich genommen nicht auf die Annahme einer Verletzung seiner subjektiven Rechte. Ein verfassungswidriger Eingriff in Eigentumsrechte des Klägers durch die Erteilung der angefochtenen Genehmigung ist – namentlich auch mit Blick auf die erhebliche Entfernung zwischen den genehmigten Anlagen und seinem Wohnhaus nicht erkennbar. Auch können etwaige Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung regelmäßig keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; vgl. auch betreffend Windenergienalagen: VG Darmstadt, Beschluss vom 02.02.2011 – 6 K 877/09.DA -, juris Rn. 56 ff. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter B) I. bis V. ist eine Verletzung von subjektiven bzw. rügefähigen Rechten des Klägers auch insoweit nicht feststellbar. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.