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Urteil

1 KN 10/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1028.1KN10.23.00
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1) 75 % und der Antragsteller zu 2) 25 %). Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1) 75 % und der Antragsteller zu 2) 25 %). Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig. I. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am 13. Oktober 2023 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 18. Januar 2023 und der parallel erfolgten Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden. II. Die Antragsteller sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) von Eigentümern geht, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (mittelbar Betroffene). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 7; Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8 und vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 – 4 BN 30.14 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht "engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Mit ihrem Vortrag, es werde mit den projektbezogenen Planfestsetzungen erstmals im östlichen Teil des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihren Wohngrundstücken eine bauliche Nutzung des Waldschulengrundstückes ermöglicht, die als Fortsetzung der bereits mit dem ersten Planungsschritt des Bebauungsplans Nr.111 A eingeleiteten baulichen Verdichtung ebenso über die bisherigen Möglichkeiten einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB hinausgehe und zu einer noch weitergehenden nachteiligen Veränderung ihrer eigenen Grundstückssituation führe, machen die Antragsteller einen abwägungserheblichen eigenen Belang geltend. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand einer bauplanungsrechtlichen Situation und schließt es im Besonderen nicht aus, für ein bislang nicht überplantes Gelände erstmalig bindendes Planungsrecht durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen. Auf Seiten von Eigentümern unmittelbar an das – neue – Plangebiet angrenzender Grundstücke, die ihrerseits durch planerische Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans determiniert sind, besteht allerdings regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen auf Nachbargrundstücken, die sich nachteilig auf die eigene Grundstückssituation auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zu Änderungen eines benachbarten Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 9 und vom 28. September 2022 – 4 BN 6.22 –, juris Rn. 14). Dies gilt indes nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin führt dazu, dass entlang der Grenze des Grundstücks … der Antragsteller ein zweigeschossiger Schulneubau mit geneigtem Dach und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m als Anschlussbebauung an das zwischenzeitlich bereits nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A errichtete neue Gebäude mit Klassenraum- und Mensanutzung entstehen wird, der wegen der gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zugelassenen abweichenden Bauweise das nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der offenen Bauweise höchstzulässige Längenmaß von 50 m überschreiten darf. Auch wenn sich jene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – jedenfalls hinsichtlich der Gebäudehöhe – am denkmalgeschützten Bestandsgebäude der Waldschule orientieren mögen, verändert sich die Grundstückssituation der Antragsteller, deren Einfamilien-Wohnhäuser in einem reinen Wohngebiet plankonform bloß eingeschossig errichtet wurden und im Bereich des neu geschaffenen Baufeldes im Wesentlich durch Freiflächen oder schulisch genutzte ebenfalls nur eingeschossige Nebengebäude geprägt waren, spürbar. Das jedenfalls reicht bereits für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Ob darüber hinaus die von den Antragstellern bei Ausnutzung der Planfestsetzungen geltend gemachte Zunahme an Lärmimmissionen, sei es durch die Nutzung neuer Schulräume und einer neuen Sporthalle oder sei es durch den von ihnen im Besonderen wegen vermehrter Bring- und Abholverkehre zur Grundschule monierten Verkehrslärm, abwägungserheblich ist und damit ihrerseits eine Antragsbefugnis zu begründen vermag, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner weiteren Entscheidung und/oder Vertiefung. III. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 111 B ist unstreitig noch nicht ansatzweise umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ihre Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung des Bebauungsplans möglicherweise für die Antragsteller günstigere Festsetzungen treffen wird. B. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragsteller keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden formellen Mängel vor. 1. Es stellt entgegen der Rüge der Antragsteller insbesondere keinen die streitgegenständliche Planung hindernden formellen Mangel dar, dass der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 B einen Teilbereich eines zuvor gefassten Aufstellungsbeschlusses für einen das gesamte Schulgrundstück erfassenden Bebauungsplan Nr. 111 „Waldschule Quickborn“ umfasst, ohne dass jener Aufstellungsbeschluss vorab hinsichtlich seines Geltungsbereichs förmlich aufgehoben wurde. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin hat vielmehr mit Beschluss vom 23. September 2019 das ursprüngliche Plangebiet Nr. 111 in zwei Teilgebiete – Nr. 111 A und Nr. 111 B – aufgeteilt, für den ersten (kleineren) Planungsabschnitt im Süden des Schulgrundstücks sodann mit Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 2019 und ortsüblicher Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 111 A am 23. Dezember 2019, der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 21. Juli 2025 erneut beschlossen und am 28. August bekanntgemacht wurde, verbindliches Planungsrecht geschaffen und in Bezug auf den nördlichen Planungsabschnitt II am 25. Oktober 2021 einen gesonderten Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 B gefasst. Diese Verfahrensweise der Plangebietsaufsplittung im Zuge des Aufstellungsverfahrens ist nicht zu beanstanden; hierbei handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller insbesondere nicht um eine Bauleitplanänderung im Sinne des § 1 Abs. 8 BauGB, der lediglich bereits erlasse Bebauungspläne erfasst und hierauf die Vorschriften des Baugesetzbuches über deren Aufstellung für anzuwenden erklärt. Eine Gemeinde ist keineswegs gehindert, einzelne Teilgebiete eines ursprünglichen Gesamtkonzepts jeweils eigenständigen bauleitplanerischen Lösungen zuzuführen (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 42) bzw. ihr Gesamtkonzept gestaffelt umzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass der Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 B vom 25. Oktober 2021 nach Aktenlage nicht ortsüblich bekanntmacht wurde. Zwar ist in § 2 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind (Satz 1) und ein entsprechender Beschluss ortsüblich bekanntzumachen ist (Satz 2). Es entspricht indes ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Aufstellungsbeschluss und seine ortsübliche Bekanntmachung bundesrechtlich keine zwingende Voraussetzung für das Bauleitplanverfahren sind (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –, juris Rn. 24) und selbst das vollständige Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses oder Mängel des Beschlusses daher für die Wirksamkeit eines beschlossenen Bauleitplans irrelevant sind (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. Mai 2025, § 2 Rn. 10b m.w.N.). Im Übrigen ist vorliegend spätestens mit der ortsüblichen Bekanntmachung des von der Ratsversammlung der Antragsgegnerin am 23. Mai 2022 beschlossenen und zur Auslegung bestimmten Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 111 B der als vermisst gerügte Verfahrensschritt der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses konkludent erfolgt, denn es ist anerkannt, dass ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss regelmäßig auch einen Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –, juris Rn. 23 ff.). 2. Auch aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB folgt entgegen der Rüge der Antragsteller kein formeller Mangel. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung detailliert dargestellt (Ziffer 2. und 4. i.V.m. 7.2.2, S. 7 f., 12 f., 25 f.) und insofern ihre Beweggründe für die Wahl dieser Verfahrensart hinreichend deutlich gemacht. Auch in der Sache ist dagegen nichts zu erinnern. Der räumliche Anwendungsbereich für den als Bebauungsplan der Innenentwicklung konzipierten Bauleitplan ist mit der Überplanung einer im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegen, in Teilbereichen bereits bebauten und von weiterer Bebauung umgebenen 8.600 m2 großen Teilfläche eines insgesamt 13.200 m2 umfassenden Schulgeländes eröffnet. Angesichts der Gesamtgröße des Plangebiets überschreitet der Bebauungsplan insbesondere auch nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung von weniger als 20.000 m2. Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht überdies nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Denn eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin setzt auf der begrenzten Fläche von 8.600 m2 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ fest, was im Wesentlichen die Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aufgreift, die eine Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) zum Inhalt hat und konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ beschreibt. Letztere Nutzungskennzeichnung übernimmt der Plan für eine im westlichen Bereich des Plangebiets abgegrenzte und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierte Fläche. Planungsrechtliche Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG sind damit nicht geschaffen. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bauchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d.h. der Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Das EU-Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ (DE 2226-401) liegt flächengleich mit dem FFH-Gebiet „Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor“ (DE 2226-391) ca. 2,7 km nordöstlich des Plangebiets; beide Gebiete weisen ebenso wie das ca. 2,7 km südwestlich der Plangebietsfläche befindliche FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) keinerlei räumlichen Bezug zum Schulgrundstück mit bereits vorhandener Bebauung innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs auf. Die Ausweisung einer bereits als Grundschulstandort mit angeschlossener Sportstätte genutzten Gemeinbedarfsfläche für eine ebensolche künftige Nutzung lässt zudem keine schweren Unfälle (Störfälle) nach § 50 Satz 1 BImSchG erwarten (§ 13a Abs. 1 Satz 5, 2. Var. BauGB). Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 111 B der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte; auch insoweit liegt mithin entgegen der Annahme der Antragsteller kein Verfahrensfehler vor. 3. Ein die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründender formeller Mangel liegt auch nicht vor, soweit dieser abweichend vom Flächennutzungsplan, der die Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen bloß mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ auf Grünflächen anführt, auch sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – mithin auch eine Sporthalle – auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche explizit zulässt. Das gemäß § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltende Entwicklungsgebot des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan erfährt mit § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen des vorliegend einschlägigen beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme dahingehend, dass, soweit die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, der Flächennutzungsplan lediglich im Wege der Berichtigung redaktionell anzupassen ist (Jaeger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. November 2024, § 13a Rn. 22). Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans wirkte sich selbst eine bislang unterbliebene Flächennutzungsplananpassung nicht aus, soweit der Bebauungsplan die sich aus der gewachsenen gemeindlichen Entwicklung ergebende Situation aufgreift und angemessen berücksichtigt. Daran besteht vorliegend kein durchgreifender Zweifel. Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als „Flächen für den Gemeinbedarf“ und „Flächen für Sport- und Spielanlagen“ dargestellt. Zudem hat sich eine Schulsportanlage auch in der Vergangenheit nicht nur als Sport- und Bolzplatz etabliert, sondern es befindet sich auf der Plangebietsfläche aktuell ebenso eine (Schul-)Sporthalle mit teils erweiterter Nutzungsmöglichkeit. Dessen ungeachtet führte ein gleichwohl angenommener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auf keine Planunwirksamkeit, denn die Antragsteller haben einen solchen Mangel trotz entsprechenden Hinweises in der Bekanntmachung des Bebauungsplans jedenfalls nicht binnen Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 2 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. 4. Aus den von den Antragstellern gerügten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten folgt – ungeachtet des Umstands, dass im Bekanntmachungstext zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Planaufstellung sowie zu den Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen wurde – ebenfalls keine Planunwirksamkeit (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. a) Solcherlei Defizite sind insbesondere nicht hinsichtlich der aus den Anforderungen der Planung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und deren umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c BauGB) folgenden Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin gegeben, welche die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihrer Rüge ansprechen, die Antragsgegnerin verlasse mit ihrer Planung in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden, insbesondere die kleinteilige Umgebungsbebauung missachtenden Weise den planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB. aa) Die Antragsgegnerin hat die siedlungsstrukturelle Belegenheit des Plangebiets zutreffend als von eingeschossiger Einzel- (Einfamilien-) und Doppelhausbebauung umgeben erfasst und dabei die baulich-räumliche Sonderfunktion des seit Jahrzehnten bestehenden Grundschulstandorts in zentraler, fußläufig bzw. per Fahrrad aus angrenzenden Wohnquartieren erreichbarer Lage im Ortsteil Quickborn-Heide hervorgehoben (Planbegründung Ziffer 1., S. 5; Abwägungstabelle S. 29, S. 827 der Verwaltungsakte). Insoweit hat sie die gegenüber der Umgebungsbebauung abweichende Maßstäblichkeit insbesondere des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes herausgestellt und daran ausgerichtet ein städtebauliches Konzept für einen notwendigen, bedarfsorientierten und insbesondere moderner Grundschulpädagogik Rechnung tragenden Um- und Neubau der Schule entwickelt, das hinsichtlich des geplanten Volumens den planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB sprengte und daher mittels einer auch die Umgebungsbebauung in den Blick nehmenden Bauleitplanung am vorhandenen stadtteilintegrierten Standort umgesetzt werden soll. Das ist hinsichtlich der räumlichen Einordnung des Plangebiets und der Qualifizierung der Umgebungsbebauung nicht ermittlungsdefizitär und lässt insbesondere mit Blick auf die Einstufung der Interessen der das Plangebiet umgebenden Nachbarbebauung als abwägungserheblichen Belang (Abwägungstabelle S. 29 ff., S. 827 ff. der Verwaltungsakte) auch einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Es ist gerade Ausfluss der Planungshoheit einer Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG), die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu gestalten und bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Allgemeinwohlbelange, die sich im Rahmen einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB nicht realisieren lassen, jene Belange bzw. Interessen im Wege der Bauleitplanung mit den dabei zu beachtenden Vorgaben insbesondere zur Abgewogenheit der Planung umzusetzen. Soweit dabei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die entsprechende Vorgaben in angrenzenden Gebieten überschreiten, ist das weder per se bewertungsfehlerhaft noch in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung. Denn insoweit berücksichtigt die Antragsgegnerin die bereits vorgegebene Dominanz der baulichen Nutzung des Schulgeländes durch entsprechende großvolumige Gebäude und orientiert sich hinsichtlich der Höhenausdehnung am Bestand des denkmalgeschützten Ursprungsgebäudes der Waldschule. Auch wenn sie dabei mit der nunmehr zugelassenen Firsthöhe von maximal 11,50 m geringfügig über das dort vorgefundene Höhenmaß hinausgeht und mit der zudem ermöglichten zweigeschossigen Bauweise zugleich auch eine höhenmäßige Zäsur gegenüber der angrenzenden bloß eingeschossig zulässigen Bauweise setzt, sprengt sie damit nicht den Rahmen üblicher Maße, die selbst bei einander benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise vorzufinden sind. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Plangebiet um ein bestehendes Schulgelände handelt, das als Gemeinbedarfsfläche bereits in der Vergangenheit und von seiner Zweckbestimmung her auch weiterhin anderen Maßstäblichkeiten als ein reines Wohngebiet unterliegt bzw. unterliegen kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den Belangen des Bildungswesens und des Sports (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) sowie der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB einen hohen Stellenwert einräumt und mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Erhalt und die bedarfsgerechte künftige Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil A-Stadt-Heide just am etablierten Standort forciert (Abwägungstabelle S. 29, 30 ff., S. 827, 828 ff. der Verwaltungsakte), erweist sich dies als tragfähiges Bewertungsergebnis in Bezug auf die dieses Planungsziel umsetzenden Festsetzungsinhalte. Das gilt in gleicher Weise für ihre Absicht, auch Sportnutzungen, die ebenfalls in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB als öffentlicher Belang angeführt sind, am bisherigen Schul-Standort weiterhin zu ermöglichen. bb) Soweit die Antragsteller in diesem Kontext rügen, die für die Bewertung ihrer Nachbarinteressen von der Antragsgegnerin im Planverfahren vorgelegten Schattenstudien für den 15. März, 15. Juni, 15. Oktober und 15. Dezember, die einen (vermeintlichen) Schattenwurf auf ihre Grundstücke nur im Dezember auswiesen, seien nicht belastbar, sie seien unzutreffend und nach der erfolgten Bebauung im Plangebiet Nr. 111 A überholt, verfängt dieser Einwand nicht; insbesondere lässt sich aus der Beiziehung jener Studien der Architekten …, …, …, … aus … kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB ableiten. Im Ausgangspunkt gilt zunächst, dass sich in Ermangelung verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung die von § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen geforderte Ermittlungstiefe grundsätzlich nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung bestimmt (OVG NRW, Urteil vom 06. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn. 63, 67; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – 1 N 13.2501 –, juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 48). Unter dem Blickwinkel des auch im Bauplanungsrecht relevanten Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen von Nachbargrundstücken sicherstellen sollen (BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 N 11.2087 u.a. –, juris Rn. 43). Mit dieser Prämisse ist es bereits nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandsmaßen orientiert (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO: Wandhöhe 0,4 H, Abstand mindestens 3 m) und ein Baufenster festsetzt, das die Einhaltung dieser Vorgaben sogar bei vollständiger Ausnutzung der zulässigen Höhenausdehnung von Gebäuden sicherstellt. Schon das ist vorliegend der Fall, da das festgesetzte Baufenster auf der Ostseite des Plangebiets durchgängig einen Abstand von mehr als 3 m zum Georg-Kolbe-Stieg, der Wegeverbindung von der Kampmoorstraße zum Georg-Kolbe-Weg, und – bei einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m – im Minimum 8,40 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen der Antragsteller einhält; insofern wird eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was selbst bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Bebauungsplan Baukörper (nur) auf der Westseite der Grundstücke der Antragsteller zulässt, sodass Schattenwurf regelmäßig allenfalls in den Nachmittags- und Abendstunden zu erwarten steht und in bebauten innerstädtischen Lagen grundsätzlich keine Besonderheit darstellt. Die von der Antragsgegnerin gleichwohl in Ansehung der im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Einwendungen der Antragsteller eingeholte Schattenstudie führt auf keine abweichende Bewertung; sie bestätigt im Gegenteil die eingangs dargestellte Prämisse zumutbarer, allenfalls marginaler Verschattungseffekte. Denn sie erweist in der Tat, dass die im Osten des Plangebiets zugelassenen Gebäude nur in äußerst geringem Maß Schattenwurf auf die Grundstücke der Antragsteller hervorrufen werden, namentlich wird dieser nur im Winter spürbar sein (Abwägungstabelle S. 40 ff., S. 838 ff. der Verwaltungsakte). Inwiefern die erstellte Schattenstudie fehlerbehaftet sein soll, erschließt sich nicht, zumal sie eine durchgehende Bebauung auf der Ostseite des streitgegenständlichen Plangebiets sowie eine solche nach Maßgabe der bereits umgesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A sehr wohl ausweist. Zudem decken sich die Schattenwurfbilder für alle vier untersuchten Zeitpunkte im Wesentlichen mit denjenigen, die sich mithilfe des von den Antragstellern angeführten Berechnungsprogramms (www.sonnenverlauf.de) ergeben. Auch danach ist eine spürbare Schattenbildung auf den Grundstücken der Antragsteller nur im Winter (15. Dezember) ab dem späten Nachmittag festzustellen; ansonsten ist auch danach gar kein Schatten (15. Juni) bzw. allenfalls in den späten Abendstunden (15. März und 15. Oktober) Schattenbildung zu verzeichnen. Spürbarer betroffen sind demgegenüber die Grundstücke im Norden des Plangebiets sowie diejenigen westlich der Ulzburger Landstraße. Allerdings gilt auch hier, dass das mit einem Abstandsmaß von 8,20 m und 13,50 m zu den nördlich angrenzenden Grundstücken Ulzburger Landstraße 470 und 472 bzw. Georg-Kolbe-Weg 26 festgesetzte Baufeld ausweislich der beigezogenen Schattenstudie die Verschattungswirkungen in einem von der Antragsgegnerin als vertretbar beurteilten Rahmen halten wird, da im Frühjahr und Herbst (15. März und 15. Oktober) nur marginale Bereiche der beiden erstgenannten Grundstücksflächen, nicht aber die dort befindlichen Wohngebäude betroffen sein werden, im Sommer (15. Juni) überhaupt kein Schattenwurf auftreten wird und nur im Winter (15. Dezember) wesentliche Grundstücksteile aller drei nördlich angrenzenden Grundstücke in unterschiedlicher Intensität Schattenbildung erfahren werden. Von besonders starker Verschattung sind dabei indes sämtliche Wohngebäude ausgenommen. Das gilt auch für die westlich des Plangebiets liegenden Grundstücke, die ausschließlich im Winter (15. Dezember) moderaten Verschattungswirkungen ausgesetzt sein werden. Ein Ermittlungs- und insbesondere Bewertungsdefizit lässt sich bei dieser Sachlage nicht ausmachen, zumal die Antragsgegnerin ergänzend sogar auf die DIN 5034-1 von 2011 (Tageslicht in Innenräumen) abstellt, die Mindestanforderungen festlegt, um in Aufenthaltsräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und insofern anführt, dass die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen sollte und, sofern auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein soll, diese am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen sollte. Auch diese Anforderungen werden nach der Schattenstudie erfüllt, ohne dass es im Übrigen darauf ankommt, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts ohnehin eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – 1 N 13.2501 –, juris, Rn. 29). cc) Auch in Bezug auf die von den Antragstellern angesprochene Schallschutzproblematik ist ein Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht erkennbar. Der Frage, welche Immissionsbelastungen von der projektierten Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule und Sport“ mit neuen Klassenräumen, einer Sporthalle, einem Bolzplatz, einem Pausenhof sowie einer Parkplatzfläche mit Zufahrt von der Ulzburger Landstraße auf die umgebende Wohnbebauung hervorgerufen werden, ist die Antragsgegnerin durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung durch die … GmbH, Hamburg, vom 16. März 2022 nachgegangen. Diese Untersuchung ermittelt die Geräuschimmissionen der sportlichen Nutzung der mit einer Lüftungsanlage versehenen Sporthalle an dem nach dem städtebaulichen Konzept vorgesehenen Standort im nördlichen Teil des Plangebiets nach Maßgabe der insoweit einschlägigen 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) einschließlich der damit zusammenhängenden Parkplatznutzung anhand der Parkplatzlärmstudie von 2007, berücksichtigt die durch die Freizeitnutzung auf der im Westen des Plangebiets ausgewiesenen Fläche eines Bolzplatzes entstehenden Geräuschemissionen anhand der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein und betrachtet – auftragsgemäß – ergänzend Geräuschemissionen von Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen in Anlehnung an die TA Lärm. Neben den vorbezeichneten Beurteilungsgrundlagen stützt sich die Untersuchung dabei auf Angaben zur bisherigen und vergleichbar projektierten Nutzungsintensität der derzeit noch auf dem Schulgelände befindlichen Sporthalle und legt insoweit werktägliches Fußballtraining von 15.00 bis 19.00 Uhr, sonntags von 14.00 bis 19.00 Uhr stattfindende Tischtennispunktspiele und werktäglichen Lehrersport von 19.30 bis 21.30 Uhr einschließlich der damit jeweils einhergehenden Nutzung des auch künftig 14 Stellplätze umfassenden Parkplatzes zugrunde. Hinsichtlich der Freizeitnutzung des Bolzplatzes bezieht sich die Untersuchung auf einen von der Antragsgegnerin dafür angegebenen zeitlichen Rahmen von 15.00 bis 18.00 Uhr werktags. Für die Nutzung dieser Anlage während der Pausenzeiten sowie für die Schulhofnutzung selbst – insgesamt zwei Stunden – rechnet die Untersuchung mit einer maximalen Schülerzahl von 320. Die betrachtete direkte räumliche Nachbarschaft des Plangebiets ordnet die Untersuchung dabei durchweg als schutzbedürftiges reines Wohngebiet ein, legt überdies aber auch zugrunde, dass sich nach Angabe der Antragsgegnerin das gesamte Gebiet aus einem Nebeneinander aus Schul-/Sport- und Wohnnutzung entwickelt habe. Als maßgebliche Immissionsorte wählt sie hier die jeweils am stärksten belasteten Fassadenpunkte und betrachtet insoweit auf Höhe des Waldschulgeländes die vier Wohngebäude westlich der Ulzburger Landstraße sowie die nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke Ulzburger Landstraße 470, 472 und 474. Auf dieser Datenbasis gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der betrachtete Sportbetrieb in der Halle (Fußballtraining, Tischtennispunktspiele und Lehrersport) einschließlich An- und Abfahrt des Pkw-Verkehrs die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für reine Wohngebiet an allen Immissionsorten einhalten wird. Die Berechnungsergebnisse für die Freizeitnutzung des Bolzplatzes weisen bei einer Platzierung der Anlage im nördlichen Bereich des Plangebiets – westlich der projektierten Sporthalle – in einem Fall (Wohnhaus Ulzburger Landstraße 470) einen Beurteilungspegel von 53 dB(A) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete um 3 dB(A) aus. An allen übrigen betrachteten Immissionsorten werden demgegenüber die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete eingehalten. Die Lärmgutachter betonen in diesem Kontext, dass aus ihrer gutachterlichen Sicht es angesichts der seit Jahren gewachsenen Koexistenz von Schul-/Sport- und Wohnnutzung allerdings gerechtfertigt erscheine, eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 5 dB(A) auf die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte in Ansatz zu bringen, was dann insgesamt zu einer Lärmverträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung in dieser „gewachsenen Gemengelage“ führte. Eine (gleichwohl) angestellte Alternativberechnung für eine von der Nordgrenze des Plangebiets um etwa 30 m weiter nach Süden verschobene und bis an die festgesetzte Stellplatzfläche im Westen heranreichende Bolzplatzanordnung erweist indes, dass maximale Beurteilungspegel von (nur) 48 dB(A) erreicht werden und mithin auf diese Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete umgesetzt werden kann. Hinsichtlich der auftragsgemäß durchgeführten Berechnung der Pausenlärmsituation stellt die Untersuchung heraus, dass Geräusche der Grundschule einschließlich Pausenhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen immissionsschutzrechtlich privilegiert seien, nach § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten und bei der Beurteilung der entsprechenden Geräuscheinwirkungen keine Immissionsgrenz- und –richtwerte herangezogen werden dürften. Ihre daher (nur) an die TA Lärm angelehnte Berechnung erweist maximale Beurteilungspegel von 52 und 53 dB(A) an zwei Immissionsorten, namentlich einmal westlich der Ulzburger Landstraße und einmal nördlich des Plangebiets (Ulzburger Landstraße 470), die mithin über die allerdings nicht einschlägigen Immissionsgrenzwerte für ein reines Wohngebiet um 2 bzw. 3 dB(A) hinausgehen, die Werte eines allgemeinen Wohngebiets aber deutlich einhalten. Die insoweit zur Anwendung gebrachten Beurteilungs- und Untersuchungsparameter weisen ersichtlich keine Defizite auf. Das gilt auch hinsichtlich der gutachterlichen Annahme einer „gewachsenen Gemengelage“ infolge jahrelanger Koexistenz von Schul-/Sport- und Wohnnutzung. Das Gutachten verwendet diese Begrifflichkeit offenkundig nicht als feststehenden Terminus in Anwendung der TA Lärm (vgl. Ziffer 6.7, die gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete angrenzend an zum Wohnen dienende Gebiete im Blick hat); es verwendet den Begriff vielmehr als bloße Beschreibung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten bzw. vorgefundenen baulichen Situation mit daraus resultierendem immissionsschutzrechtlich relevantem Konfliktpotenzial, die es rechtfertige, der an das Schulgelände angrenzenden Wohnbebauung eine höhere, sich allerdings immer noch in einem Bereich typischer wohngebietsverträglicher Lärmwerte bewegende Immissionsbelastung zuzumuten, als es der festgesetzten oder faktisch gegebenen Gebietsart eines reinen Wohngebiets grundsätzlich entspricht. Gegen diese Bewertung, die auch die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme nicht aus dem Blick lässt, ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Soweit die Antragsteller rügen, dass ihre Grundstücke an der Ostseite des Plangebiets nicht als Immissionsorte betrachtet worden seien und sich die Untersuchung insoweit als unzureichend erweise, führt diese Kritik auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Die Schalltechnische Untersuchung stellt in nicht zu beanstandender Klarheit heraus, dass als maßgebliche Immissionsorte die jeweils am stärksten belasteten Fassadenpunkte in der Nachbarschaft berücksichtigt worden seien, mithin die Erdgeschoss- bzw. Obergeschossbereiche der nördlich und westlich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der projektierten Anlagen (Sporthalle, Bolzplatz und Parkplatz) befindlichen Wohnhäuser, bei denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. etwa Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A 1.1 des Anhangs). Dazu zählen die Wohnhäuser der Antragsteller ersichtlich nicht. Die reine Gebäudenutzung im Osten des Plangebiets wird potenziell allenfalls geringfügig zunehmende Lärmimmissionen bedingen und die als zweigeschossige Baukörper gestalteten Gebäudeeinheiten werden zudem die dahinter, d.h. in westlicher Richtung durch Pausenhof- und Bolzplatznutzung verursachten Geräuschwirkungen abschirmen, und zwar unabhängig davon, an welchem konkreten Standort innerhalb der in der Planzeichnung lila umrandeten Fläche (Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen i.V.m. dem Planeinschrieb „Sp/B“) eine Sport- bzw. Bolzplatznutzung stattfinden wird. Hierauf stellt die Antragsgegnerin bewertungsfehlerfrei ausdrücklich ab (Abwägungstabelle S. 34 f., S. 832 f. der Verwaltungsakte). Die ferner angebrachte Kritik der Antragsteller an einer unterbliebenen „Gesamtlärmbetrachtung“ führt ebenfalls auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Summierung der Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Sport- und Freizeitlärm) ist nicht nur wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen regelmäßig nicht angezeigt (vgl. DIN 18005-1, Beiblatt 1, Abschnitt 1.2), sondern insbesondere auch wegen der für ihre jeweilige Beurteilung zugrunde zu legenden unterschiedlichen Regelwerke grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht akzeptiert es, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen und hält eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels bzw. im Sinne einer Gesamtlärmbetrachtung allenfalls dann für geboten, wenn insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten steht, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rn. 3). Hierbei gibt es keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung etwa in allgemeinen Wohngebieten wird aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, juris Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 7 B 1459/7.NE –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 17. Mai 2024 – 10 B 186/24.N –, juris Rn. 23 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Werte mittlerweile zwar für überdenkenswert, da sie nicht nur im Eigentumsschutz, sondern auch im vorbeugenden Gesundheitsschutz verankert seien, und meint, es spreche einiges dafür, auch die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 9 A 16.16 – juris Rn. 86 f.). Eine höchstrichterlich abschließende Klärung, wo exakt die Grenze zu ziehen ist, gibt es aber unverändert nicht (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 92). Hierauf kommt es im vorliegenden Kontext jedoch auch nicht weiter an, denn die in der Schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2022 ermittelten Beurteilungspegel der jeweiligen Schallquellen belegen die Einhaltung bzw. bei entsprechender Platzierung des Bolzplatzes eine mögliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet. Die ohnedies an keinen Immissionsrichtwerten zu messenden Geräuscheinwirkungen aus dem Grundschulbetrieb wären danach allenfalls im Bereich der TA Lärm-Werte eines allgemeinen Wohngebiets anzusiedeln. Diese Ergebnisse deuten mithin nicht ansatzweise auf eine mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbare Gesundheitsgefährdung, welche die Notwendigkeit einer Gesamtlärmbetrachtung unabdingbar geboten hätte. Ebenso wenig ist es entgegen der Rüge der Antragsteller zu beanstanden, dass die Lärmimmissionen, die möglicherweise mit Blick auf den prognostizierten Anstieg der Schülerzahl von 246 im Schuljahr 2018/19 auf 286 im Schuljahr 2022/23 (Planbegründung Ziffer 2., S. 7) und die damit einhergehende etwaige geringfügige Zunahme auch des Verkehrsaufkommens insbesondere infolge vermehrten Bring- und Abholverkehrs entstehen können, keiner gesonderten gutachterlichen Betrachtung unterzogen wurden. Die Bewertung etwaiger weiterer Fahrzeugbewegungen im Einzugsbereich des Schulgeländes durch Bring- und Abholverkehr (sog. „Eltern-Taxis“) als allenfalls marginal und insbesondere in der gewachsenen Koexistenz von Schul- und Wohnnutzung als gebietsverträglich und dementsprechend der benachbarten reinen Wohnnutzung gegenüber zumutbar, ist weder der Sache nach verfehlt noch sind sonst Ansatzpunkte ersichtlich, die gleichwohl eine gutachterliche Beurteilung erfordert hätten. dd) Schließlich erweist es sich entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht als ermittlungs- und bewertungsdefizitär, dass die Antragsgegnerin der Frage von möglicherweise vom Plangebiet auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen nicht nachgegangen ist. Abwägungserheblich und damit zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB zählend sind – wie eingangs dargestellt – nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge Relevanz entfalten können. Lichtemissionen können zwar durchaus zu denjenigen Belangen zählen, die im Rahmen einer Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, insbesondere dann, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet erscheinen, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BImSchG). Anhaltspunkte dafür, dass dies in Bezug auf die Wirkungen der auf der Plangebietsfläche zu erwartenden Beleuchtung einer Grundschule und einer im Wesentlichen geschlossen gestalteten Sporthalle mit allenfalls eingelassenem schmalen Fensterband der Fall sein wird, sind ersichtlich nicht gegeben. Hierbei handelt es sich vielmehr um Lichtquellen, die sich nicht wesentlich von beleuchteten Wohngebäuden oder anderen im Innenbereich typischerweise vorhandenen Lichtquellen unterscheiden, denen üblicherweise durch einfache Verdunklungsmaßnahmen wie Rollos oder Rollläden begegnet werden kann. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin bezüglich der von den Antragstellern angesprochenen Lichtimmissionsproblematik zu Recht darauf, dass etwaigen Unzuträglichkeiten außerhalb des Bauleitplanverfahrens auf der Vorhabenzulassungsebene nachgegangen werden könne (Abwägungstabelle S. 36, S. 834 der Verwaltungsakte); der Verweis auf eine Konfliktbewältigung auf jener Ebene ist legitim, zumal absehbar ist, dass ein etwaiger Interessenkonflikt dort einer sachgerechten Lösung zugeführt werden könnte (zum sog. Gebot der Konfliktbewältigung auf Planungsebene vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 57 m.w.N.). b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in Betracht kommende Standortalternativen für die Realisierung ihres mit der Planung verfolgten Ziels, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten, nicht erwogen, führt ebenso wenig auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück besagtes städtebauliches Konzept entwickelt, das es ihr am Bestandsstandort erlaubt, die Schule in zeitlich gestaffelten Bauabschnitten an die notwendigen – modernen – Bedürfnisse anzupassen. Über ein entsprechendes Alternativgrundstück verfügt sie nicht (Abwägungstabelle S. 32, S. 830 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund und auch deshalb, weil – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung ohnedies nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris Rn. 17; OVG M.-V., Urteil vom 26. Februar 2025 – 3 K 690/21 OVG –, juris Rn. 65 m.w.N.), war die Antragsgegnerin keineswegs gehalten, unter Aufgabe des bereits im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche für eine „Vor-/Grundschule“ dargestellten Standortes anderweitige potenzielle Flächen zu eruieren. Soweit es die Ausweisung der Baufenster und Freiflächen für sportliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets anbelangt, stellt im Übrigen das von der Antragsgegnerin erarbeitete städtebauliche Konzept deren „abwägende“ Alternativenprüfung dar, die im Besonderen berücksichtigt, dass durch die Positionierung der Gebäude ein liegendes „U“ entstehen wird, das die Freiflächennutzungen einrahmt und so die umliegenden Wohngebiete auf der östlichen Seite vor einer erhöhten Lärmbelastung durch den Schulbetrieb schützt (Planbegründung Ziffer 3., S. 8). Einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler lässt das nicht erkennen, zumal es – anders als die Antragsteller offenbar meinen - im Rahmen einer Alternativenprüfung kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot gibt. Denn kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen (vgl. OVG NRW Urteil vom 5. Februar 2025 – 7 D 191/22.NE –, juris Rn. 47 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür sind erkennbar nicht gegeben. c) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt zuletzt auch nicht vor, soweit die Antragsgegnerin die Hinweise der unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg zur Niederschlagswasserentsorgung aufgreift und angesichts der grundsätzlich gegebenen Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet eine Versickerung – soweit die jeweiligen Bauzustände dies ermöglichen – dezentral auf dem Gelände anstrebt, wegen der notwendigen Details insoweit indessen auf das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren und die im Rahmen der Entwässerungsgenehmigungserteilung notwendig durchzuführenden Untersuchungen verweist, die in Abstimmung mit der Fachbehörde erfolgen werden (Abwägungstabelle S. 10 f., S. 808 f. der Verwaltungsakte). Die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung sind damit ersichtlich gewahrt. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Löschwasserversorgung, die im Zuge des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 8, S. 806 der Verwaltungsakte); auch insoweit ist eine vertiefende Auseinandersetzung mit dieser Thematik auf der Ebene der Bauleitplanung nicht erforderlich. II. Der Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin ist auch nicht mit materiellen Fehlern behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45, vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 44, vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 42 und vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 101). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2., S. 7 f.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, auf dem seit Jahrzehnten bestehenden und etablierten Grundschulgelände in Fortführung der mit dem Bebauungsplan Nr. 111 A als erstem Planungsabschnitt eingeleiteten notwendigen Sanierung und dem Umbau der Waldschule Quickborn geeignetes Planrecht nunmehr für den zweiten Bauabschnitt im nördlichen Bereich des Schulgeländes zu schaffen und damit eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide auch in Zukunft zu gewährleisten. Mit ihrem hierzu entwickelten städtebaulichen Rahmenkonzept, das für den streitgegenständlichen zweiten Bauabschnitt eine Neuordnung der Gebäudestruktur vorsieht und den Neubau einer Sporthalle sowie den Neubau zusätzlicher Räume für die Nachmittagsbetreuung projektiert, verfolgt die Antragsgegnerin mithin in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Bildungswesen und Sport). Die demgegenüber angestellten Erwägungen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich aus rein wirtschaftlichen Gründen auf den Grundschulstandort der Waldschule festgelegt und Alternativstandorte, etwa auf einer im Eigentum des Landes stehenden Fläche auf der der Waldschule gegenüberliegenden Seite der Ulzburger Landstraße, auf einem ebenfalls im Stadtteil Quickborn-Heide liegenden Grundstück im Plangebiet Nr. 56 oder auf der Fläche der ehemaligen …-Kartonagen, stellen die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage, sondern betreffen der Sache nach die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 10/20 –, juris Rn. 38). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Wie in der Planbegründung unter Ziffer 7.2.3. und 7.2.4. (S. 26 ff.) im Einzelnen dargestellt, steht insbesondere eine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten. Das gilt aufgrund der biogeografischen Struktur, aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen in Verbindung mit den bisherigen Nutzungen des Gebiets (Schule mit zugeordneten Funktionsflächen mitsamt funktionsgerechten Grünflächen) sowie insbesondere aufgrund der innerstädtischen Lage und der daraus resultierenden baulichen Vorprägung und der Bodenverhältnisse namentlich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen; sämtliche vorgenannten Aspekte lassen ein Vorkommen artenschutzrechtlich prüfungsrelevanter Pflanzenarten, die gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützt sind oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie benannt sind, nämlich nicht erwarten. In Bezug auf die faunistische Einschätzung folgt dies aus der im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten „Besatzkontrolle und Potenzialeinschätzung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter Arten für fünf Bäume auf dem Gelände der Waldschule in Quickborn“ des Diplom-Biologen …, …, vom 31. März 2022 (S. 376 ff. der Verwaltungsakte) sowie einer mit Blick auf die Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet und seiner Umgebung angestellten weiteren Potenzialabschätzung. Danach sind Vorkommen von standortgebundenen Großvögeln, großen Höhlenbrütern und Koloniebrütern sowie von Rauch- und Mehlschwalben nicht ermittelt worden und auch sonst nicht anzunehmen. Auf dem Gelände im Bereich der Baufelder oder in deren Nähe befindliche Bäume, die Gegenstand der Besatzkontrolle vom 19. März 2022 waren, bieten zwar allesamt Potenzial für freibrütende Vogelarten; aufgrund u.a. des hohen Störpotenzials und der intensiven Nutzung des Schulgeländes sind indes Brutvorkommen streng geschützter, freibrütender Vogelarten nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Im Übrigen können danach aufgrund der Habitatstrukturen der umliegenden gehölzreichen Gärten und der Siedlungsräume durchaus typische Brutvogelarten wie Amsel, Singdrossel, Zilpzalp, Elster und Buchfink vorkommen und auch an den vorhandenen Gebäuden sind diese Vogelarten nach fachlicher Einschätzung nicht auszuschließen. Ebenso ist danach ein Vorkommen der Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, eventuell auch Großer Abendsegler, Mückenfledermaus oder Rauhautfledermaus möglich, zumal ein an einem der betrachteten Bäume angebrachter Fledermausspaltenkasten grundsätzliches Potenzial für ein Fledermauswochenstubenquartier (Sommerquartier) besitzt und drei weitere der bei der Besatzkontrolle untersuchten Bäume in ihren kleineren Ast- und Stammhöhlen Potenzial für Fledermaustages-, nicht hingegen für Winterquartiere aufwiesen. Auch im bisherigen Sporthallengebäude wird nach der fachlichen Expertise ein entsprechendes Vorkommen aufgrund der unterhalb der Dach-Attika bestehenden Spaltenräume nicht ausgeschlossen, während dies bei den nur eingeschossig, ohne gesondert ausgebautes Dachgeschoss gestalteten übrigen Bestandsgebäuden nicht angenommen wird. Indes wird hierzu einhellig festgestellt, dass bei Beachtung der üblichen Schonfristen, d.h., sofern während der Fledermaussommerquartierszeit (1. März bis 30. November) bzw. der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) keine Gehölzfällungen oder Arbeiten an Gebäuden vorgenommen werden, erhebliche Beeinträchtigungen der zu schützenden Fledermaus- und Vogelarten nicht zu erwarten stehen und im Übrigen insbesondere die Tötung und Verletzung von Fledermäusen durch Besatzkontrollen vermieden werden kann. Was das Vorkommen der Haselmaus anbelangt, wird dieses für das Plangebiet mangels festgestellter Kobel und/oder arttypischer Fraßspuren ausgeschlossen. Dies gilt demgegenüber für vereinzeltes Auftreten von Teichmolch, Grasfrosch und Erdkröte nicht; diese Arten sind jedoch nicht artenschutzrechtlich relevant und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie solche von Laubfrosch, Moorfrosch und Kammmolch sind vor dem Hintergrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets ausgeschlossen. Ebenso kann vereinzeltes Vorkommen von Reptilien nicht in Gänze ausgeschlossen werden, wobei aber auch hier gilt, dass gegebenenfalls vorhandene Blindschleichen, Ringelnattern und Waldeidechsen artenschutzrechtlich nicht relevant sind und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie diejenigen von Zauneidechse und Schlingnatter nicht vorliegen. Auch Habitate für andere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Mollusken, Libellen, Fische und Käfer bestehen im Plangebiet nicht bzw. ließen sich nach den Feststellungen bei der Baum-Besatzkontrolle am 19. März 2022 hinsichtlich der Käferarten Eremit und Großer Eichenbock nicht verifizieren. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem durchgreifenden Festsetzungsmangel. Namentlich die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gestützte Festsetzung des Plangebiets als Fläche für den Gemeinbedarf mit der ihr beigegebenen Zweckbestimmung „Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ verstößt nicht gegen den im Bauleitplanverfahrensrecht geltenden Typenzwang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Bei der das gesamte Plangebiet betreffenden Festsetzung, die mit Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ eine Konkretisierung erfährt, handelt es sich der Sache nach um die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellen zwar auch in den sonstigen Baugebieten im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO neben anderen Nutzungen allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässige Nutzungsformen dar; in der hier gewählten gebündelten Form innerhalb eines abgegrenzten Geltungsbereichs unterscheiden sie sich indessen von jenen Baugebieten ebenso wesentlich wie von einem der Erholung dienenden Sondergebiet im Sinne des § 10 BauNVO. Mit den ihr beigegeben Zusätzen „Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie den weiteren inhaltlichen Konkretisierungen in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen fehlt es der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche insbesondere auch nicht an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit. Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb – jedenfalls in gewissem Umfang – erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) grundsätzlich konkret-individuell, d.h. in Ansehung der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris Rn. 17 ff.). Gemessen hieran lässt sich in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen im Plangebiet zu rechnen ist. Das seit Jahrzehnten als Grundschulstandort mit angeschlossenem Schulsport- und Bolzplatz sowie einer auf der Fläche befindlichen Sporthalle genutzte Gelände dient auch weiterhin gemäß Ziffer 1.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen „vorwiegend“ dem Betrieb einer Schule. Insofern sind nach Satz 2 dieser Textziffer Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze zulässig, mithin sämtlich Anlagen, die für den funktionsgerechten Betrieb einer Bildungseinrichtung „Schule“ erforderlich sind wie etwa Klassen- und Funktionsräume, Mensa, Sporthalle und Sport-/Bolzplatz mit entsprechenden Gerätschaften (z.B. Tore, Ballkörbe etc.) sowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und Pkw. Soweit Ziffer 1.1 Satz 3 ferner eine Nutzung „zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz“ für zulässig erklärt, eröffnet diese in Anlehnung an § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB vergleichsweise offen formulierte Textpassage zwar ein über den reinen Schulbetrieb hinausgehendes Nutzungsspektrum. In der Zusammenschau mit der in Satz 1 der Ziffer 1.1 festgesetzten primären Nutzungsart und unter Zugrundelegung der herkömmlich mit Schulgebäude- oder (Schul-)Sporthallennutzungen in Verbindung gebrachten „sonstigen“ Nutzungen im Bereich von Bildung, Sozialem, Kultur und Sport sind damit ersichtlich bloße sog. Annex-Nutzungen gemeint, wie etwa die bereits in der Vergangenheit zugelassene Nutzung der Sporthalle durch Vereine und die Nutzung des Außengeländes als Bolzplatz außerhalb der Schulzeiten. Auch die entsprechende „Öffnung“ der Nutzung der Freiflächen als öffentlicher Kinderspielplatz entspricht gängigem Verständnis einer zweckmäßigen Inanspruchnahme etwaig auf einem Schulhof vorhandener Spielegeräte außerhalb des laufenden Schulbetriebs. Das gilt ebenso für die Nutzung von Klassenräumen außerhalb der Unterrichts- oder Betreuungszeit von Schülerinnen und Schülern beispielsweise für von einer Volkshochschule angebotene Kurse oder auch für Lesungen und dergleichen; auch das ist eine klassische Ergänzungsnutzung im vorgenannten Sinne (vgl. Abwägungstabelle S. 70, S. 667 der Verwaltungsakte). Eine unbestimmte Bandbreite uferlos zulässiger Nutzungen wird damit nicht geschaffen. Details einer konkret in den Blick genommenen Nutzung werden im Übrigen ohnedies letztverbindlich erst auf der Vorhabenzulassungsebene getroffen, wo mit § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO ein geeignetes Instrumentarium zu abschließenden Konfliktbewältigung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris Rn. 24). 3. Der Bebauungsplan ist ebenso wenig mit beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB behaftet. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. 4. behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Dies vorangestellt ist zunächst festzuhalten, dass die von den Antragstellern geltend gemachten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der aus dem Nebeneinander von reiner Wohnnutzung und Grundschulbetrieb mit erweiterter baulicher Nutzungsmöglichkeit desselben resultierenden nachteiligen Betroffenheit der Nachbargrundstücke insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, d.h. in Bezug auf Verschattung, Lärm- und Lichtimmissionen, sämtlich den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildende Aspekte betreffen, die gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Eine weitergehende Erörterung bezüglich ihrer abwägungsrelevanten Bewertung, wie oben unter B. I. 4. erfolgt, erübrigt sich demgemäß. Im Übrigen gilt vorliegend, dass die jenen Belangen – jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht – von der Antragsgegnerin gegenübergestellten Belange des Gemeinbedarfs, namentlich diejenigen des Bildungswesens und des Sports im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, auf keine Disproportionalität der Abwägungsentscheidung deuten. Der diesen öffentlichen Belangen von der Antragsgegnerin beigemessene hohe Stellwert in Gestalt der Notwendigkeit der Vorhaltung einer ausreichenden und zeitgemäßen Ausstattung einer seit Jahren an besagtem Standort etablierten, fußläufig erreichbaren Grundschule ist durchaus geeignet, sich gegenüber den gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer durchzusetzen, zumal die Antragsgegnerin mit ihrem städtebaulichen Rahmenkonzept eine ersichtlich nachbarverträgliche Ausgestaltung einer funktional weiterhin ausschließlich als Grundschule vorgesehenen Einrichtung projektiert hat, die Nachbarinteressen gerade der Antragsteller nicht unverhältnismäßig einschränkt, sondern deren Immissionsbelastung im Vergleich zum Ist-Zustand durch die in Aussicht genommene Gebäudeanordnung sogar verbessern wird, indem Geräuscheinwirkungen von sich auf dem Schulhof befindenden Kindern abgeschirmt werden. Auch der ferner von der Antragsgegnerin angeführte Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) streitet dafür, den etablierten Grundschulstandort zu ertüchtigen, wiewohl ihr alternative, gleichgeeignete Grundstücke im fraglichen Stadtteil mit vergleichbarer Lagegunst nicht zur Verfügung stehen (Abwägungstabelle S. 32, S.830 der Verwaltungsakte). Über die zu § 2 Abs. 3 BauGB geltend gemachten Rügen hinausgehende Abwägungsmängel sind nicht erhoben worden und sind auch sonst nicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin; gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2) ist er zudem Eigentümer des nördlich daran anschließenden Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn), welches über das erstgenannte Grundstück … parallel zum westlich beider Grundstücke verlaufenden Georg-Kolbe-Stieg erschlossen ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 2. Dezember 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 49 der Antragsgegnerin in der Fassung der am 27. Oktober 1988 in Kraft getretenen 2. Änderung, dessen Südwestgrenze der als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzte Georg-Kolbe-Stieg bildete. Der Bebauungsplan Nr. 49 setzt für den Bereich der Grundstücke der Antragsteller ein reines Wohngebiet mit einer allein zulässigen Einzelhausbebauung mit maximal einem Vollgeschoss und einem 25° bis 45 ° geneigten Dach bei einer Geschossflächenzahl von 0,25 innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen fest. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut; die Abstände zum Georg-Kolbe-Stieg betragen ca. 5 bis 6,5 m (…) bzw. 3 m (…). Westlich des Georg-Kolbe-Stieges befindet sich am Standort Kampmoorstraße 1 bis 7 die „Waldschule Quickborn“, eine im Stadtteil Quickborn-Heide der Antragsgegnerin zentral gelegene und aus angrenzenden Wohnquartieren fußläufig erreichbare Grundschule, bestehend aus einem denkmalgeschützten Ursprungsbau und diversen Erweiterungsbauten, vorwiegend aus den 1960er Jahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten und daher die Waldschule, die sowohl funktional als auch hinsichtlich ihrer Bausubstanz aktuellen Anforderungen an einen Schulbau nicht mehr gerecht wird, in mehreren Bauschritten zu sanieren und einen Um- bzw. Neubau bei Erhalt und Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz (Altbau Waldschule) vorzunehmen. Hierzu entwickelte sie ein städtebauliches Rahmenkonzept, welches eine Neuorganisation der Gebäudestruktur auf dem gesamten Schulgelände vorsieht. Zur Schaffung entsprechenden Planungsrechts überplante sie mit dem am 16. Dezember 2019 beschlossenen und am 23. Dezember 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“, der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 21. Juli 2025 erneut beschlossen und am 28. August bekanntgemacht wurde, daher zunächst ein 0,46 ha großes Teilgebiet des östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße befindlichen Geländes der Waldschule. Das sich auf den südlichen Teil des Schulgeländes beziehende Plangebiet – nördlich Kampmoorstraße – in Form eines liegenden „L“ schließt dabei im Osten unmittelbar an die Grundstücke der Antragsteller an und umfasst insoweit auch den dort verlaufenden Georg-Kolbe-Stieg, den der Bebauungsplan als mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche festsetzt. Im Übrigen setzt dieser Bebauungsplan das gesamte Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m (senkrechter Abstand zwischen Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss und höchster Punkt des Firstes) bestimmt, wobei die Sockelhöhe (Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss) maximal 34,22 m üNHN betragen darf. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt, die das als Denkmal gekennzeichnete Schulgebäude Kampmoorstraße Nr. 1 sowie weitere östlich und nordöstlich davon gelegene Flächen umfassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Darstellungen in der Planurkunde dieses von den Antragstellern mit ihren Normenkontrollen vom 27. April 2020 (1 KN 16/20) angegriffenen Plans verwiesen, auf dessen Grundlage der Antragsgegnerin am 19. Februar 2020 von der unteren Bauaufsicht des Kreises Pinneberg eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schulgebäudes mit Mensa erteilt wurde; diese Genehmigung ist von der Antragsgegnerin unterdessen bereits umgesetzt worden. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ überplant die Antragsgegnerin an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 A unmittelbar anschließend den nördlichen, 0,86 ha großen (restlichen) Teil des Waldschulgeländes östlich Ulzburger Landstraße, südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße Haus Nr. 470 und 472 und westlich des Georg-Kolbe-Stieges, den das Plangebiet als seine Ostgrenze nunmehr ebenfalls mit umfasst und dort – wie auch der Bebauungsplan Nr. 111 A – als eine mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche festsetzt. Das Plangebiet wird im Übrigen durchgängig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt, die nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen vorwiegend dem Betrieb einer Schule dient. Zulässig sind danach Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze. Nach Satz 3 dieser Regelung ist zulässig auch eine Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 und – insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A aufgreifend – die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m bestimmt; die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen auf dem östlichen Teil des Plangebiets festgesetzt, die bei zugelassener abweichender Bauweise eine Anschlussbebauung an die durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ermöglichte Bebauung entlang des Georg-Kolbe-Stieges eröffnet und mit der Kennzeichnung künftig fortfallender (Bestands-) Gebäude insbesondere nördlich des denkmalgeschützten Schulgebäudes Bebauungsoptionen schafft, die entsprechend dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept ein städtebauliches „U“ durch neue, zusätzlich geschaffene Räume im Osten und ein (neues) Turnhallengebäude im Norden ermöglicht, welches westlich der Bebauung gelegene Freiflächennutzungen abschirmt. Hierzu zählen namentlich die dort nach dem Konzept vorgesehene „Schulhofnutzung“ sowie die Nutzung von Pkw-Stellplätzen, die am bisherigen Standort unmittelbar an der westlichen Plangebietsgrenze an der Ulzburger Landstraße gelegen ausgewiesen sind, aber auch die Nutzung eines ebenfalls im Westen innerhalb eines zeichnerisch abgegrenzten und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierten Bereichs zugelassenen Sport- oder Bolzplatzes. Mit Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen ist als örtliche Bauvorschrift vorgegeben, dass die Dächer der Hauptgebäude als geneigte Dächer auszubilden, für Vorbauten und untergeordnete Anbauten aber auch andere Dachformen zulässig sind. Glänzende Dacheindeckungen der Hauptgebäude erklärt Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen als nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen. Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 27. Mai 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, für das Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße den Bebauungsplan Nr. 111 „Waldschule Quickborn“ im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nebst Hinweis auf die vorgesehene Verfahrensart ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgte durch Abdruck in der Ausgabe des Quickborner Tageblatts vom 25. Juli 2019 sowie parallel dazu durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin, worauf durch Aushang in der Zeit vom 25. Juli 2019 bis zum 26. August 2019 an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen worden war. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nahm die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Ankündigung in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 14. August 2019 in der Form einer öffentlichen Unterrichtung vor, in deren Rahmen sie bereits darauf hinwies, dass der Planvollzug in mehreren Bauabschnitten geplant sei, das Plangebiet daher in zwei Planungsabschnitte geteilt und zunächst für den ersten Bauabschnitt Planungsrecht geschaffen werden solle. In ihrer Sitzung am 23. September 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den entsprechenden Beschluss zur Aufteilung des Plangebiets in den Teil nördlich der Kampmoorstraße bis zur nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule (Bebauungsplan Nr. 111 A) und in das Gebiet von der nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule bis südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße (Bebauungsplan Nr. 111 B). Hinsichtlich des geplanten ersten Planungsabschnitts setzte sie sodann das Normsetzungsverfahren fort und beschloss am 16. Dezember 2019 den Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“ mit dem eingangs wiedergegeben Inhalt, den sie am 23. Dezember 2019 bekannt machte. Nach vorsorglicher Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 A am 21. Juli 2025 erneut und machte diesen am 28. August 2025 mit dem Hinweis auf sein Inkrafttreten am 29. August 2025 bekannt. Am 25. Oktober 2021 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ für das Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße Haus Nr. 470 und 472 im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen, wobei sie als Planungsziele die Schaffung geeigneten Planrechts für den Umbau und die Sanierung der Waldschule sowie die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Grundschulplätzen im Ortsteil Quickborn-Heide anführte. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 24. November 2021 in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, sah die Antragsgegnerin demgegenüber ab. In ihrer Sitzung am 23. Mai 2022 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin einen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 111 B, bestehend aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem textlichen Teil (Teil B), billigte den dazu erstellten Begründungsentwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Der Planentwurf sowie die Begründung lagen zusammen mit einer im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Schalltechnischen Untersuchung der … GmbH vom 16. März 2022, einer artenschutzrechtlichen Besatzkontrolle und Potenzialeinschätzung des Dipl.-Biol. … vom 31. März 2022 sowie einem Lageplan in der Zeit vom 2. Juni 2022 bis einschließlich 1. Juli 2022 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis auf die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten, am 25. Mai 2022 durch Abdruck im Quickborner Tageblatt und durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin ostüblich bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet einschließlich derjenigen im DigitalenAtlasNord des Landes wurde ebenfalls ab dem 25. Mai 2022 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden unter dem 27. Mai 2022 über die Planung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2022 ersucht. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 7. November 2022 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 B bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 2. Januar 2023 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit dem Hinweis darauf, dass der Plan am 19. Januar 2023 in Kraft trete und alle Interessierten den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten könnten, erfolgte durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 18. Januar 2023 sowie durch parallele Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Auf die Bereitstellung im Internet wurde durch Aushang in der Zeit vom 18. Januar 2023 bis zum 21. Februar 2023 an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Der Bekanntmachungstext enthielt den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe in der Planurkunde (Ziffer 9) nicht. Die Antragsteller, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt, insbesondere ihre Ausgestaltung mit Maßfestsetzungen, die über die zulässige Ausnutzung der Nachbargrundstücke hinausgehen, als das Gebot der Rücksichtnahme verletzend gerügt und insofern vor allem eine bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 111 A eingetretene und nicht hinnehmbare weitere Verschlechterung ihrer eigenen Grundstückssituation in immissionsschutzrechtlicher und verkehrstechnischer Hinsicht moniert hatten, haben am 13. Oktober 2023 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Sie machen geltend, ihre Normenkontrollanträge seien zulässig; insbesondere seien sie als unmittelbare Plannachbarn antragsbefugt. Durch die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans würden sie in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke beeinträchtigt. Es habe keine gerechte Abwägung ihrer Belange stattgefunden. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei sowohl mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich den Erlass des Bebauungsplans Nr. 111 für den Bereich des gesamten Schulgrundstücks geplant und habe einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht, ohne diesen jedoch nach bloßer Teilung des Plangebiets in die beiden Teilbebauungspläne Nr. 111 A und Nr. 111 B wieder aufzuheben. Es fehle an einem ausdrücklichen und ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 B. Das entspreche nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 8 BauGB, der sich seinem Wortlaut nach auch auf „die Aufstellung von Bauleitplänen“ beziehe. Auch im Übrigen sei das Planaufstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei keine Prüfung dazu erkennbar, welche Art des Verfahrens gewählt werden solle, das Regelverfahren, das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB oder das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB. Dementsprechend fehlten eine Umweltprüfung mit den notwendigen Bestandteilen insbesondere gemäß Nr. 2 b) bis Nr. 2 d) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB und ein entsprechender, der Planbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beizufügender Umweltbericht, der bereits mit dem Planentwurf hätte ausgelegt werden müssen. Zudem habe die Antragsgegnerin gegen das Gebot vollständiger Ermittlung und Bewertung des sonstigen Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, indem sie ihre im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt habe In materieller Hinsicht verletze der Bebauungsplan das Gebot gerechter Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange als Bewohner eines bislang ruhigen Wohngebiets teils überhaupt nicht, jedenfalls nicht korrekt berücksichtigt. Mit den getroffenen Planfestsetzungen insbesondere zur Höhe, zur Geschossigkeit der Schulgebäude sowie der zulässigen abweichenden Bauweise verlasse sie den bisherigen planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB in einer mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr zu vereinbarenden Weise. Nunmehr zugelassene zweigeschossige Gebäude mit ausbaufähigem Dachgeschoss und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m, die entlang des Georg-Kolbe-Stieges zusammen mit der Bebauung im Plangebiet Nr. 111 A eine Gebäudelänge von insgesamt mehr als 100 m erreichen könnten, sprengten den Rahmen der kleinteiligen Umgebungsbebauung, ohne auf diese Rücksicht zu nehmen. Auch wenn der Altbau der Waldschule eine entsprechende Höhe aufweise, lasse der Bebauungsplan das Heranrücken eines solch hohen Gebäudes an ihre Grundstücksgrenze zu. Das führe auch bei Beachtung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen und der im Plan vorgegebenen Gestaltung des Daches insbesondere auch in der Zusammenschau mit der unterdessen bereits verwirklichten Bebauung im Plangebiet Nr. 111 A zu einer massiven weiteren Verschattung ihrer Grundstücke. Modellrechnungen am Standort der Schule, etwa mithilfe des Programms auf der Internetseite www.sonnenverlauf.de, belegten dies. Die demgegenüber von der Antragsgegnerin vorgelegten Schattenstudien für den 15. März, 15. Juni, 15. Oktober und 15. Dezember, die einen vermeintlichen Schattenwurf auf ihre Grundstücke lediglich im Dezember auswiesen, seien unzutreffend, insbesondere nach der Realisierung der Bebauung im Plangebiet Nr. 111 A überholt. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung für den zweiten Planungsabschnitt nunmehr eine Schalltechnische Untersuchung angestellt habe, sei diese indes unzureichend. Ihre Nachbargrundstücke, die in einigen der zur Grundlage der Planung gemachten Plänen (z.B. Planbegründung, Abbildung 3) noch nicht einmal verzeichnet gewesen seien, seien in jener Untersuchung überhaupt nicht betrachtet und zu Unrecht dementsprechend nicht berücksichtigt worden. Auch fehle es an der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lärmquellen, namentlich des im Plangebiet Nr. 111 A bereits verwirklichten Mensagebäudes und der ferner entstehenden Baulichkeiten mitsamt der damit verknüpften erhöhten Nutzungsfrequenz durch größere Schülerzahlen, die die Waldschule unterdessen entgegen den Behauptungen noch im ersten Planungsabschnitt zu einer vierzügigen Grundschule haben werden lassen; die dadurch bedingte steigende Zahl an Lehrkräften und sonstigem Personal und die auch damit einhergehende Zunahme der Lärmbelastung sei unberücksichtigt geblieben, ebenso Lärmzunahmen durch etwaige weitere Zugänge zum Schulgelände vom Georg-Kolbe-Stieg aus. Auch die planungsrechtlich unvertretbar zugelassenen Sport- und Freizeitanlagen, die über die Bedürfnisse des Schulbetriebes hinausgingen und eine angeblich gewachsene Gemengelage mit der angrenzenden Wohnbebauung jedoch erst entstehen ließen, seien schalltechnisch unzutreffend beurteilt worden. Überdies fehle es an einer notwendigen Betrachtung der Belästigung ihrer Nachbargrundstücke durch Lichteinfall. Ferner habe die Antragsgegnerin die unzumutbare Verkehrssituation insbesondere zu Schulbeginn und Schulende unberücksichtigt gelassen, die im Bereich der Kampmoorstraße durch erhöhtes Verkehrsaufkommen infolge von Bring- und Abholverkehr sog. „Eltern-Taxis“ bereits bestehe, durch die Planung verstärkt werde und zu chaotischen Verhältnissen in der dafür nicht ausgelegten schmalen Straße insbesondere auch deshalb führten, weil unrechtmäßig gehalten und geparkt werde und sogar fremde Grundstückseinfahrten für Parkvorgänge und Wendemanöver genutzt würden. Die Verkehrssituation verschärfe sich nunmehr durch planbedingt entstehenden weiteren Stellplatzbedarf etwa der Lehrkräfte, der auf dem Schulgelände mit dem bloß beibehaltenen, zu geringen Stellplatzkontingent nicht befriedigt werden könne. Eine diese Aspekte mindestens mindernde Alternativplanung auf anderen Grundstücksflächen, etwa auf der der Waldschule gegenüberliegenden Seite der Ulzburger Landstraße, auf einem ebenfalls im Stadtteil Quickborn-Heide liegenden Grundstück im Plangebiet Nr. 56 oder auf der Fläche der ehemaligen …-Kartonagen, habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Ihre rein wirtschaftlichen Erwägungen, die in ihrem Eigentum stehende Fläche der Waldschule weiterhin als Grundschulstandort zu nutzen und ausschließlich dort entsprechendes Planungsrecht für eine Sanierung und Erweiterung der Schule zu schaffen, seien gemäß § 1 Abs. 1 BauGB unzulässig und dementsprechend keine den privaten Belangen der Nachbarschaft gegenüberzustellenden sachgerechten Abwägungspositionen. Alternativen seien ferner auch nicht hinsichtlich der Positionierung der Gebäude auf dem Gelände und der vorübergehenden Nutzung von Containern oder bezüglich der Anordnung beispielsweise des Eingangsbereichs der Schule erwogen worden; auch insoweit fehle es mithin an Einzelfestsetzungen, die zu einer nachbarverträglicheren Lösung hätten führen können. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin auch den in den Stellungnahmen einiger Träger öffentlicher Belange enthaltenen Anmerkungen bereits auf Planungsebene nachgehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei, etwa der Stellungnahme der Wasserbehörde des Kreises Pinneberg zur Entwässerungssituation sowie der Stellungnahme der Stadtwerke zur Löschwasser- und Gasversorgung. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ der Antragsgegnerin vom 7. November 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller bereits für unzulässig. Ihnen fehle die notwendige Antragsbefugnis. Da ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans lägen, scheide eine Antragsbefugnis als unmittelbar Betroffene aus. Sie hätten aber auch keine Tatsachen substanziiert vorgetragen, die eine Verletzung ihrer Rechte als mittelbar Betroffene, namentlich eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen gerechten Abwägung möglich erscheinen ließen. So scheide eine Beeinträchtigung durch Lärmemissionen aufgrund der vorgesehenen U-förmigen Gebäudeanordnung aus, die im Gegenteil sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand führe. Ebenso fehle eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine mögliche Zunahme des zusätzlichen Bring- und Abholverkehrs. Der Schulausbau führe zwar zu einer Erhöhung der Schülerzahl; von den 48 weiteren Schülern werde jedoch nur ein Teil mit dem Pkw gebracht, sodass die zusätzliche Verkehrszunahme nicht relevant sei. Auch die zugelassenen Baumaße stellten keine rücksichtslose Planung dar, zumal die erforderlichen Abstandsflächen sämtlich innerhalb des Plangebiets eingehalten würden. Die Anträge seien auch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 111 B sei formell rechtmäßig. Bei der beschlossenen Trennung des Geltungsbereichs des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 111 in die Abschnitte Bebauungsplans Nr. 111 A und Nr. 111 B handele es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 8 BauGB, da diese Vorschrift allein bereits erlassene Bebauungspläne erfasse, nicht hingegen solche, deren bloße Aufstellung beschlossen worden sei. Auch die weiteren, an die Art des Verfahrens anknüpfenden Verfahrensrügen griffen nicht durch. Der Bebauungsplan sei vielmehr ordnungsgemäß im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne erforderliche Umweltprüfung erlassen worden. Der Bebauungsplan Nr. 111 B sei auch materiell rechtmäßig. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit ihm würden die städtebaulichen Ziele für einen im Bestand bebauten, im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich neu definiert, die sich nach dem bisher geltenden Planungsrecht gemäß § 34 BauGB nicht hätten realisieren lassen. Zudem habe die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Da sie die geforderte Abwägung vorgenommen habe, liege bereits kein Abwägungsausfall vor. Das gesamte Abwägungsmaterial habe sie in ihre Abwägung aufgenommen und habe sämtliche Belange in ihrer jeweiligen Bedeutung erkannt, sodass auch weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben seien. Die teils widerstreitenden Belange habe sie schließlich auch in einen gerechten Ausgleich gebracht; insofern könne auch von einer Abwägungsdisproportionalität keine Rede sein. Dabei habe sie dem Belang des Bildungswesens in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellwert eingeräumt und vor diesem Hintergrund die ausreichende und zeitgemäße Ausstattung der Waldschule forciert. Nach einem hierzu erstellten Konzept seien für deren Sanierung und Erweiterung auf dem Bestandsgrundstück ausreichende Möglichkeiten vorhanden, die eine Realisierung in zeitlich gestaffelten Teilabschnitten zunächst im Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 111 A und sodann im Gebiet des streitgegenständlichen Plans erlaube. Bestehende Räumlichkeiten blieben während der Umgestaltungsphase nutzbar, sodass Schülerinnen und Schüler insbesondere nicht in Containern untergebracht werden müssten, eine Lösung, die überdies auch aus wirtschaftlichen Gründen haben vermieden werden sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen hätten ihr auch Standortalternativen zur Erreichung des Ziels, einen den Anforderungen moderner Grundschulpädagogik genügenden Schulbau im Stadtteil Quickborn-Heide vorzuhalten, nicht zur Verfügung gestanden. Sie verfüge über kein entsprechendes alternatives Grundstück und die kurzfristig anfallenden Investitionskosten für einen Grundstückserwerb und die Errichtung einer solchen – neuen – Schule lägen über dem avisierten Aufwand am Standort der Waldschule. Für diesen Standort habe zudem der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Grundsatz gestritten, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle. Im Rahmen der Abwägung sei daher einer Nachverdichtung der vorhandenen Nutzungen im innerstädtischen Bereich – hier in Gestalt von Sanierung und Schulgebäudeerweiterung – gegenüber der Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen der Vorrang eingeräumt worden. Damit habe sie zugleich zur Wahrung der Attraktivität des Wohnstandortes mit einer stadtteilintegrierten, fußläufig und per Fahrrad gut erreichbaren Grundschule in Quickborn-Heide beigetragen und insofern Belange und Bedürfnisse von Familien im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB höher gewichtet als nachbarliche Belange am Erhalt der bisherigen baulichen Struktur. Die Interessen der Nachbarn an gesunden Wohnverhältnissen habe sie berücksichtigt, gewichtet und ebenfalls in einen gerechten Ausgleich gebracht. Ausgangspunkt der Überlegungen sei insofern gewesen, dass mit der baulichen Erweiterung der Schule keine funktionale Erweiterung derselben geplant sei. Die Bauleitplanung führe dementsprechend zu keiner spürbaren Erhöhung der Schülerkapazitäten, sodass weder mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme des Verkehrs, die nach einer Faustformel erst bei seiner Verdopplung wahrnehmbar wäre, noch mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme der Schallemissionen zu rechnen sei. Die vom Grundschulgrundstück seit Jahrzehnten ausgehenden Schallemissionen der Kinder seien vielmehr unverändert als sozialadäquat einzustufen. Im Übrigen belege das beigezogene Schallgutachten, dass die durch den Sportplatz entstehenden Lärmemissionen die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets auf der nördlichen Seite des Plangebiets noch einhalten können. Mit der planerischen Ausweisung des Sportplatzes nunmehr weiter südlich ließen sich sogar die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebietes einhalten. Die östlich des Plangebiets gelegene Wohnbebauung u.a. der Antragsteller habe demgegenüber nicht in die schalltechnische Betrachtung einbezogen werden müssen. Ihre Wohngebäude gehörten nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinne der Ziffer 2.3 der TA Lärm; infolge der Abschirmungswirkung der geplanten Bebauung an der Ostseite des Plangebiets sei nicht mit einer Lärmzunahme zu rechnen. Durch die ermöglichte bauliche Gebäudeerweiterung auf dem östlichen Grundstücksteil werde sich die Situation bezüglich der östlichen Grundstücksnachbarn gegenüber dem Ist-Zustand sogar verbessern, da der Neubau den von den dahinter liegenden Schulhofflächen ausgehenden Lärm mindere. Von jenen geplanten Gebäuden gehe entgegen der Annahme der Antragsteller insbesondere auch keine relevante Zusatzbelastung aus, sodass es keiner Gesamtbetrachtung aller Immissionen bedurft habe. Die vom reinen Schulunterricht ausgehenden Emissionen seien als solche bereits nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Ziffer 2.1 der TA Lärm hervorzurufen. Der bisherige Schulbetrieb wäre im Übrigen lediglich als Vorbelastung einzustufen und es erscheine als völlig abwegig, dass eine Zusatzbelastung durch weitere 48 Schüler eine Gesamtbelastung hervorriefe, welche die Immissionsrichtwerte der TA Lärm oder der DIN 18005 überschritte. Abgesehen davon dürften zur Beurteilung des Lärms die Immissionsgrenz- und -Richtwerte gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG nicht herangezogen werden. Insofern habe sie in ihre Abwägung die Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG eingestellt, dass der von einer Grundschule ausgehende Lärm sowieso als sozialadäquat hinzunehmen sei. Soweit die Antragsteller bei der Festsetzung der Gebäudehöhe auf maximal 11,50 m ihre nachbarlichen Belange als nicht ausreichend berücksichtigt rügten, trage auch dieser Einwand nicht. Bei ihrer diesbezüglichen Abwägungsentscheidung habe sie sehr wohl den städtebaulichen Kontext im Blick gehabt und habe dabei insbesondere berücksichtigt, dass der bestehende Grundschulstandort im städtebaulichen Zusammenhang mit der umgebenden eingeschossigen Einfamilienhausbebauung schon immer eine baulich-räumliche Sonderfunktion innegehabt habe und insofern der Bestandsbau der Schule einer anderen Maßstäblichkeit als die angrenzende Nachbarbebauung unterliege. Die festgesetzte Gebäudehöhe von maximal 11,50 m greife die Bestandshöhe des denkmalgeschützten Altbaus auf und lasse eine Überschreitung derselben um lediglich 0,38 m zu. Sie bedinge auch keine unzumutbare Verschattung auf den östlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller. Durch den Zuschnitt der Baufenster rücke die ermöglichte Bebauung – mit Ausnahme eines geplanten Feuertreppenhauses – nicht näher als die Bestandsbebauung an die Nachbarbebauung heran. Sie sei bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zumutbar, zumal mit einer Verschattung der Grundstücksflächen der Antragsteller allenfalls für die späten Nachmittags- bzw. Abendstunden zu rechnen sei. Auch werde keine Abriegelungswirkung oder erdrückende Wirkung zu Lasten der Nachbargrundstücke erzeugt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowohl zum vorliegenden als auch zu dem von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan Nr. 111 A geführten Normenkontrollverfahren 1 KN 16/20 Bezug genommen.