OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 7687/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0316.28K7687.21.00
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstück 000. (…Plan/Karte) Quelle: TIM-online Große Teile des Grundstückes nutzt die Klägerin als Betriebshof. Auf diesen stehen Gebäude auf und finden sich Park-, Bewegungs- und Lagerflächen. Die Bebauung ist Richtung Norden und Westen durch Baumreihen umgeben. Im Westen des Grundstücks verdichten sich die Baumreihen zu einem Wäldchen, welches das Grundstück der Klägerin zu dem Gelände des Kleingartenvereins A. H. x.X. abgrenzt. Zu dem Wäldchen hin fällt das Gelände von Osten nach Westen hin steil ab. (…Karte) Quelle: TIM-online (…Karte) Quelle: TIM-online Durch Anhörungsschreiben vom 00. Juli 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Beigeladene habe beantragt, das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Werdensche Landwehr“, welches sich auf Teilebereichen der Grundstücke Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstücke 000 und 000 und Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 finde, in die Denkmalliste einzutragen. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben ein Gutachten des Beigeladenen vom 00. Juli 2020 zur Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt: In dem Bereich des Wäldchens auf den Grundstücken fänden sich die Reste einer doppelten Wall- und Grabenanlage auf etwa 55 Meter Länge. Der Bereich ist in einem in den Text des Gutachtens eingefügten Flurkartenausschnitt eingezeichnet. Die Wälle seien jeweils 1,70 m hoch und von drei Gräben begleitet. Der mittlere und hintere Graben seien ~ 1,70 - 2,0 Meter tief und der vordere Graben nur noch als schwache Kuhle im Gelände sichtbar. Der hintere Graben werde von einem Steilhang des in den 1960er-Jahren angeschütteten Geländes begrenzt. Aufgrund historischer Karten sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Befunden um Teilstücke der „Werdenschen Landwehr“ handele, die kartografisch nachgewiesen im 16. Jahrhundert bestanden habe. Eine frühere Datierung sei wahrscheinlich, da die Strata Coloniensis, die sie absperrt habe, bereits im 11. Jahrhundert nachweisbar sei. (…Plan/Karte) Quelle: Gutachten des Beigeladenen vom 14. Juli 2020 An der nördlichen Grenze des Herzogtums C. habe auf dem Gebiet der Reichsabtei Werden eine Landwehr gelegen. Sie habe als Höhensperre der Strata Coloniensis gedient und sei durch einen Schlagbaum gesichert gewesen. Dargestellt sei sie in der "Dudenkarte" des Stifts Werden von 1582. Die Landwehr habe sich in zwei Abschnitten nördlich und südlich des Hofes L1. befunden. Die Stiftskarte von Nitribitt·1789 habe die Landwehr nochmals dargestellt. Einen letzten historischen Hinweis gebe die Darstellung eines Grabens oder Hohlweges in der Tranchotkarte von 1824. In einem Luftbild aus den Jahren 1950/54 sei der Verlauf der Landwehr aus den historischen Karten in dem ungewöhnlich geschwungenen Wegeverlauf zwischen A und E ablesbar. Bei A befänden sich die noch heute deutlich erkennbaren Reste der Landwehr, die hier noch typischerweise von Gehölzaufwuchs begleitet werde. Bei B sei an der Feldgrenze nur noch ein schwacher Graben vorhanden gewesen. Außerdem habe ein von J kommender Weg die Landwehr zwischen A und B durschnitten. Unklar sei, ob es sich bei diesem Feldweg ebenfalls um eine alte Landwehrlinie handele. Der unregelmäßige Grundstückszuschnitt und die auch hier erkennbare dunkle Parallellinie im Acker deute darauf hin. Klärung könnte in diesem Bereich aber nur eine archäologische Untersuchung erbringen. Bei C habe man die Landwehr als Feldweg genutzt. Auf dem Luftbild sei deutlich eine parallele dunkle Linie im Acker zu erkennen. Dabei handele es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen zugeschütteten Graben. Bei E habe die Landwehr eine bis heute bestehende Parzellengrenze eines kleinen Kottens gebildet. Die Landwehr sei östlich der Straße (G) in einen Siefen (F) gemündet. Ob sie sich dort zunächst noch als Wall-Graben-Anlage fortgesetzte oder der Siefen die Grenze gebildet habe, sei unklar. Von der Werdenschen Landwehr seien im Schutzbereich zwei Wälle und drei Gräben in Teilen erhalten. Das Relief sei über die Jahrhunderte etwas verflacht, aber noch gut im Gelände abzulesen. Hierzu wird im Gutachten auf eine Nachzeichnung der Landwehr im Digitalen Geländemodell verwiesen. (…Plan/Karte) Quelle: Gutachten des Beigeladenen vom 14. Juli 2020 Anhand der vorhandenen Wälle und Gräben könne der Bau der Landwehr rekonstruiert werden. An der Unterschutzstellung bestehe ein öffentliches Interesse, weil das Bodendenkmal bedeutend für die Geschichte des Menschen sei und für die Erhaltung wissenschaftliche Gründe vorlägen. Landwehren seien vor allem im Spätmittelalter im unmittelbaren Bereich von Grenzen oder Handelswegen errichtet und bis in das 18. Jahrhundert hinein genutzt worden. Anhand der erhaltenen Reste könne der Bau und die Entwicklung der Landwehr erforscht werden. Nach Äußerung der Klägerin und Rückäußerung des Beigeladenen sowie einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 00. Oktober 2021 mit, dass sie das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Werdensche Landwehr“ in die Denkmalliste eingetragen habe. Die Klägerin hat am 10. November 2021 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, es weder bestritten, dass sich auf den Grundstücken Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstücke 000 und 000 und Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 ein Teil der Landwehr finde. Der in Rede stehende Bereich zeige einen im Vergleich zu vielen Waldstücke in W. vergleichbaren Geländeverlauf aus Hügeln und Senken auf. Das Gelände sei in der Vergangenheit angeschüttet worden. Die in den Lichtbildern im Gutachten des Beigeladenen künstlich eingezeichneten Landgräben und Landwälle seien offenkundig Aufschüttungen aus der Bauzeit des Betriebshofs sowie durch die Landwirtschaft auf dem Nachbargrundstück herbeigeführte Bodenverschiebungen. Die Karten im Gutachten des Beigeladenen seien nachträglich zu Gunsten einer Eintragung nachbearbeitet worden. In dem Geländemodell seien Markierungen vorgenommen worden, die so in keinem Kartenmaterial vorhanden seien. Dergleichen Markierungen könnten nahezu in jedem Waldstück vorgenommen werden. Auf Grund der Abböschung habe das Gelände ohnehin seinen natürlichen Geländeverlauf bereits zu Bauzeiten des Betriebshofes verloren. Der Beigeladene berufe sich auf Spekulationen und Mutmaßungen. Weitere Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Im Besonderen hätten keine Ausgrabungen stattgefunden. Keinesfalls sei „nachgewiesen“, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Fläche ein Bodendenkmal vorhanden sei. Der „Nachweis“ werde auch nicht durch die historischen Karten geführt. Zudem sei nicht geklärt, in welchem Umfang sich Teile der vermeintlichen Landwehr überhaupt auf dem Grundstück Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstücke 000 befinden sollen. Die Grundstücke Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstück und Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 stünden nicht in ihrem Eigentum. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich in der Örtlichkeit Reste einer Landwehr finden, habe die Landwehr die Denkmaleigenschaft verloren, da die Eingriffe in die Substanz in dem Bereich auf Grund des Baus des Betriebshofes und auf Grund von Erosion und Verwitterung so erheblich seien, dass der Kernbestand des Bodendenkmals angegriffen sei. Der verbliebene Rest sei nicht mehr schutzwürdig. Schließlich werde durch Eintragung der Landwehr in die Denkmalliste verhindert, den Betriebshof – wie beabsichtigt – zu erweitern. Dies erweise sich als unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis neuzeitliche Werdensche Landwehr“ auf den Grundstücken Gemarkung L. · Flur 0 · Flurstücke 000 und 000 und Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 00. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, der Nachweis, dass es sich bei den Erhebungen und Senken um Reste der Werdenschen Landwehr handele, sei anhand der Bodenverhältnisse und mit Hilfe von historischen Karten sowie in Analogie zu vergleichbaren Anlagen geführt. Damit stehe fest, dass es sich um die Reste der historisch überlieferten Landwehr handele. Eine archäologische Ausgrabung sei für den Nachweis der Denkmaleigenschaft nicht erforderlich. Im Gutachten des Beigeladenen sei die genaue Lage des Bodendenkmals angegeben. Hieraus ergebe sich unzweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin Teile des Südwalls und des überformten Vorgrabens der Landwehr befinden. Unabhängig von einer möglichen Zerstörung in Teilbereichen sei die Landwehr im Schutzbereich des Bodendenkmals nicht durch Bodenbewegungen (Anschüttungen) im Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin zerstört. Die Befunderwartung werde im Gutachten des Beigeladenen ausführlich beschrieben. Die Reste der Wall- und Grabenanlage der Werdenschen Landwehr hätten daher ihre Denkmaleigenschaft nicht – wie von der Klägerin angenommen – verloren. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus, die Werdensche Landwehr werde auf verschiedenen alten Karten dargestellt. Auf Grund der Auswertung eines Luftbilds der Örtlichkeit aus den 50er Jahren und eines Abgleichs mit den Karten sei ausgeschlossen, dass die Wälle erst im Zuge der Aufschüttung des Betriebsgeländes der Klägerin entstanden seien. Der Nachweis, dass es sich bei den Erhebungen und Senken um Reste der Werdenschen Landwehr handele, sei anhand der Bodenverhältnisse und mit Hilfe von historischen Karten sowie in Analogie zu vergleichbaren Anlagen geführt. Damit stehe fest, dass es sich um die Reste der historisch überlieferten Landwehr handele. Das digitale Geländemodell in seinem Gutachten zeige deutlich, dass die Böschung des Betriebsgeländes südlich und östlich des Landwehrabschnittes liege und dies nicht beeinträchtige. Ebenso wenig werde die Denkmaleigenschaft der Landwehr durch den Bewuchs beeinträchtigt. Aus den Darstellung in seinem Gutachten sei klar ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin Teile des Südwalls und des überformten Vorgrabens der Landwehr befinden. Schließlich sei, selbst wenn Eingriffe in die Substanz feststellbar seien, die Denkmaleigenschaft der Landwehr weiterhin gegeben. Die Befunderwartung werde in seinem Gutachten ausführlich beschrieben. Die Schutzwürdigkeit stehe damit außer Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 1 Alternative 2 VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. Dieser Verwaltungsakt hat nicht auf Grund des Inkrafttretens der Novelle des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW 2022) seine Erledigung gefunden. Zwar ist nach § 5 Abs. 2 DSchG NRW 2022 der Schutz von Bodendenkmälern im Gegensatz zu der Regelung in der bis dahin geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (DSchG NRW 1980) nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Jedoch gelten nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW 2022 die bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Die noch unter Geltung des DSchG NRW 1980 vorgenommene Eintragung wirkt gleichfalls konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW 1980 zwar nur die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Auch dieser bedarf – soweit sich die Eintragung eines Bodendenkmals als rechtswidrig erweist – wegen der von ihm ausgehenden Rechtscheinwirkung jedoch der Aufhebung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris = BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Die Klägerin als Eigentümerin eines Teilbereichs der als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksfläche ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein. Sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW 1980 das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW 1980 so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des Bodendenkmals „Mittelalterlichen bis neuzeitlichen Werdensche Landwehr“ in die Denkmalliste der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die inhaltlich hinreichend bestimmte und auch sonst formell rechtmäßige Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW 1980. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 kein Raum. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -. Es kommt ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, m. w. N. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW 1980 bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW 1980 besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu Eigen gemacht, da nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW 1980, der auch Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7. Bei der Unterschutzstellung einer Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris, und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris; Beschlüsse vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris, vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 - und vom 8. April 2003 - 8 A 3553/02 -. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -. Erforderlich ist eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5; Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 27 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Den hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen, Sondierungen oder Luftbilder erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris und Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 65 f.; vgl. auch Davydov, in: Davydov / Hönes / Otto / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 1 Rn. 5 und 14. Daneben, nach den jeweiligen Verhältnissen gar auch in erster Linie, vermögen Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen, denn in vielen Sachbereichen ist das Gericht bei der Erforschung von Tatsachen auf die Vermittlung anerkannter abstrakter fachspezifischer Lehr- und Erfahrungssätze sowie ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall durch sachverständige Stellen angewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 71 ff. So verhält es sich hier. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den unter Schutz gestellten Teilen der in Rede stehenden Grundstücke – und im Besonderen auch im Grundstück der Klägerin – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal verborgen ist. Diese Überzeugung hat das Gericht aus dem Gutachten des Beigeladenen und den Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungs- und Klageverfahren gewonnen. Die Gutachten und Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW 1980) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. An solchen Mängeln leider das Gutachten des Beigeladenen nicht. Vielmehr sind die Geschichte und die Lage der Landwehr durch wissenschaftliche Beweisführung nachgewiesen, die keinen Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden der von der Unterschutzstellung erfassten Grundstücksbereiche lässt. Der Nachweis, dass es sich bei den Erhebungen und Senken in dem in Rede stehenden Bereich um die Reste der Werdenschen Landwehr handelt, ist auf der Grundlage von historischen Karten, Luftbildaufnahmen sowie in Analogie zu vergleichbaren Anlagen zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt. Nach den Recherchen des Beigeladenen lag an der nördlichen Grenze des Herzogtums C. auf dem Gebiet der Reichsabtei Werden eine Landwehr. Sie diente als Höhensperre der Strata Coloniensis und war durch einen Schlagbaum gesichert. Dargestellt ist sie in der "Dudenkarte" des Stifts Werden von 1582. Die Landwehr befand sich in zwei Abschnitten nördlich und südlich des Hofes L1. . Die Stiftskarte von Nitribitt·1789 stellt die Landwehr nochmals dar, wenngleich der nördliche Abschnitt bereits im Verfall begriffen zu sein scheint. Einen letzten historischen Hinweis gibt die Darstellung eines Grabens oder Hohlweges in der Tranchotkarte von 1824. In einem Luftbild aus den Jahren 1950/54 ist der Verlauf der Landwehr aus den historischen Karten in der in Rede stehenden Örtlichkeit – wie im Einzelnen in dem Gutachten des Beigeladenen aufgezeigt wird – ablesbar. Abgesichert wird dieser Befund durch das Digitale Geländemodell, in welchem der Beigeladene die Landwehr nachgezeichnet hat. Der Einwand der Klägerin, dass in keiner Weise nachgewiesen und zu bestreiten sei, dass es sich bei den in der Örtlichkeit vorzufindenden „Erdhügeln“ um Reste der in den Karten zu erkennenden Landwehr handele, ist von der Beigeladenen ausgeräumt worden. So führt die Beigeladene schlüssig aus, dass der Vergleich des in Rede stehenden Bereichs mit den nahegelegenen Waldflächen des „K. “ im Digitalen Geländemodell zeige, dass die natürlichen Erhebungen und Senkungen im Wald nicht die Höhe und Tiefe erreichen, die bei den Wällen und Gräben der Landwehr vorliegen. Aufgrund der starken Reliefierung sei eine natürliche Entstehung auszuschließen. Größere Erhebungen und Senken seien nach allgemeinen denkmalfachlichen Erfahrungen nicht auf natürliche Faktoren sondern auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen. Im Digitalen Geländemodell (DGM) sind diese Ausführungen ohne weiteres nachvollziehbar. (…Karte) Quelle: GEOportal.NRW Dieses zeigt zugleich sehr anschaulich, dass sich der Einwand der Klägerin, das Geländemodell sei „nachbearbeitet“ worden, als abwegig erweist. Zutreffend weist die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hin, dass in dem Gutachten des Beigeladenen im Geländemodell bewusst zur Verdeutlichung und nicht zum Zwecke der Täuschung die Laufrichtung der Landwehr kenntlich gemacht wurde. Die Darstellung dient dem besseren Verständnis und der Nachvollziehbarkeit der historischen Situation. Ebenso ist es zur Überzeugung des Gerichts nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen ausgeschlossen, dass die Wälle und Senken erst im Zuge des Baues des Betriebshofes entstanden sind. Die Werdensche Landwehr ist – wie vorstehend ausgeführt – auf verschiedenen alten Karten dargestellt. Der Beigeladene führt dazu schlüssig aus, dass anhand der Karten eine eindeutige Lokalisierung der Ansiedlung „L1. “ / „O. “ an der Straße von W. im Süden nach Werden im Norden möglich sei. Die Landwehr verlaufe auf den Karten zumeist im geschwungenen Verlauf von Westen auf L1. / O. zu. Zwar seien die Darstellungen nicht maßstäblich. Eine genaue Lokalisierung sei jedoch im Wege des Abgleichs mit jüngeren Karten und Luftbildaufnahmen möglich. So sei auf dem Luftbild aus den 1950er Jahren im Gutachten der geschwungene Verlauf der Landwehr in den alten Karten im Gelände nachvollziehbar. Eine Karte aus dieser Zeit zeige, dass die Wälle und Gräben der Landwehr in 1930er / 1940er Jahren noch erhalten waren. Rechts und links des Weges, der von Westen her auf O. zulaufe, seien Erhebungen eingezeichnet, bei denen es sich um die Wälle der Landwehr handele. Damit sei ausgeschlossen, dass die Wälle erst bei dem Bau des Betriebshofes der Klägerin entstanden sind. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Zudem ist in keiner Weise erklärlich, wie die Wälle im Zuge der Anschüttung des Geländes entstanden sein sollen. Die Wälle verlaufen in Ost-West-Richtung und damit im Wesentlichen in einem 90-Grad-Winkel zu der Anstiegsrichtung der durch die Anschüttung entstanden Böschung. Zu dieser sind die Wälle zudem durch die noch im Geländemodell erkennbaren ehemaligen Wege getrennt. Die Wälle weisen zudem – wie aus dem Digitalen Geländemodell ersichtlich ist – eine von der Anschüttung völlig abweichende Struktur auf. Aus dem Vergleich der Karten, Luftbilder, Lichtbilder und dem Digitalen Geländemodell lässt sich in der Gesamtschau zur Überzeugung des Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drauf schließen, dass in den unter Schutz gestellten Teilen der in Rede stehenden Grundstücke Reste der Werdenschen Landwehr verborgen sind. Dies gilt im Besonderen auch für das Grundstück der Klägerin. Der Abgleich der Karten und des Geländemodells sowie der Flurkarten zeigt ohne jeglichen Zweifel, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin Teile des Südwalls und des Vorgrabens finden. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit dem Einwand durchzudringen, dass in die Substanz der Landwehr so erheblich eingegriffen worden sei, dass der Kernbestand angegriffen und das Baudenkmal nicht mehr schutzwürdig ist. Unabhängig von einer möglichen Zerstörung in Teilbereichen geht das Gericht auf Grund der vorstehenden Feststellungen davon aus, dass die Landwehr im Schutzbereich des Bodendenkmals nicht – wie von der Klägerin angenommen – durch Bodenbewegungen (im Zuge des Baus des Betriebshofs der Klägerin) zerstört wurde. Die Befunderwartung wird im Gutachten des Beigeladenen nachvollziehbar und ausführlich beschrieben. Auch wenn die Landwehr nur noch zu einem kleinen Teil erhalten geblieben ist und sich nahezu nur noch als ein Rudiment der Werdenschen Landwehr darstellen mag, ist dieser Teil umso erhaltenswerter, als anhand der erhaltenen Rest – wie der Beigeladene in seinem Gutachten vom 00. Juli 2020 im Einzelnen ausführt – der Bau und die Entwicklung der Landwehr erforscht werden kann. Vgl. in diesem Sinne Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. April 1989 - 6 OVG A 184/85 -, juris. Die von der Klägerin aufgezeigte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Geländes spielt im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Die mit der Unterschutzstellung eines (Boden)denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes oder eines Grundstücks durch die Unterschutzstellung nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.