OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 2478/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1018.28K2478.22.00
29Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. ∙ Flur 00∙ Flurstück 000 (N.--------weg 000) in W. (I. ). (Karte/Plan) Quelle: TIM-online Auf dem Grundstück stehen verschiedene Wohn- und Landwirtschaftsgebäude auf. Zudem findet sich auf dem Grundstück eine Pferdekoppel und eine Freilaufführanlage. Durch Anhörungsschreiben vom 00. Februar 2018 und 00. November 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Grundstück von der Eintragung des „O.--- “ als Bodendenkmal erfasst werde. Nach Auffassung des Beigeladenen und der Unteren Denkmalbehörde handele es sich bei dem Objekt O. um ein Bodendenkmal. An der Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Bodendenkmals bestehe aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Insbesondere sei es bedeutend für die Wirtschafts-, Verkehrs- und Technikgeschichte im Rheinland, des Kreises W. und der Stadt W. . Ein Teil des Grundstücks der Klägerin sei von der Unterschutzstellung betroffen. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben eine Objektbeschreibung und ein Katasterplan, in welchem der Bereich des Grundstücks der Klägerin markiert war, welcher von der Unterschutzstellung erfasst wird. Nach Äußerung der Klägerin und Rückäußerung der Beklagten teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 00. Februar 2022 mit, dass sie das „Objekt O. , gemäß Objektbeschreibung, die Bestandteil [des] Bescheides ist, am 00. Februar 2022 als Bodendenkmal in die Denkmalliste […] eingetragen“ habe. In welchem Maße das Grundstück der Klägerin von dieser Unterschutzstellung betroffen sei, ergebe sich aus dem dem Bescheid beigefügten Katasterplan. (Katsterplan) Quelle: Verwaltungsvorgang Der Text der Objektbeschreibung deckt sich mit dem Eintragungstext in der Denkmalliste und geht auf ein von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten „Bodendenkmalblatt“ vom 00. März 2008 zurück. In der Objektbeschreibung heißt es: „ Beschreibung Zu den bedeutenden Bau- und Bodendenkmälern der Verkehrsgeschichte in Deutschland gehört der napoleonische O. , der sich von H. bei O1. über den Kreis W. bis an die niederländische Grenze bei T1. erstreckt. Auch wenn einzelne Bereiche der Nordkanaltrasse im Gebiet von H1. , W. und X. in der Landschaft nicht mehr erkennbar und in großen Teilen durch spätere Überbauung geprägt sind, lässt sich anhand von Geländemerkmalen oder erhaltener Parzellierung die Kanaltrasse auch heute noch erfassen. Sie sind ein Zeugnis einer 200 Jahre alten Entwicklungsgeschichte dieser Wasserstraße, die nie in Betrieb gegangen ist. Im Stadtgebiet von W. erstreckte sich der O. über eine Länge von 11,6 km, dessen Ausbau in einzelnen Teilen nicht vollendet wurde. Bereits wenige Jahre nach der Einstellung der Arbeiten im Januar 1811 wurden Trassenbereiche verpachtet und seit der Mitte des 19. Jahrhunderts durch Eisenbahnbau oder gewerbliche Nutzung genutzt, die Kanalwange verfüllt und die Dämme überbaut. Vor allem der südöstliche Abschnitt des O.--- in W. , von der Stadtgrenze zu N1. bis zum Ortsteil S. , wurde bereits Mitte des 19. Jahrhunderts für den Eisenbahnbau freigegeben, zunächst auf dem Dammkörper an der Westseite. Der östliche anschließende Bereich mit Kanal und Damm wird heute landwirtschaftlich genutzt. In der Folge wurde der Eisenbahndamm weiter ausgebaut, ein Güterbahnhof und Gewerbegebiete angelegt. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts hat man den Bereich des Gewerbegebietes für eine neue Wohnsiedlung erschlossen, archäologische Sondagen durchgeführt und einen künstlichen Wasserkanal geschaffen. Nordwestlich der L. Straße schließt sich im Bereich des Kanals ein Wiesengelände an, in dem um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert eine Auskiesung stattgefunden hat. Nördlich davon und östlich der Kanalwange schloss die Ziegelei an. In diesem Abschnitt ist die Kanaltrasse zerstört. Im anschließenden Bereich bei I1. sind aber weitere im Boden erhaltene archäologische Befunde zu erwarten. Nördlich der H2.-----straße bis hinter die Bahnlinie überlagert ein modernes Industriegebiet die Kanaltrasse. Im Ortsteil S1. liegt der Nordkanal im Bereich der Straße „B. xxxxx O. “ und unter der westlich anschließenden Grünfläche. Hier ist vor allem die östliche Kanaltrasse bereits seit der Mitte des 20. Jahrhunderts durch eine Wohnbebauung überprägt. In ihrem weiteren Verlauf in Richtung T2. verläuft die Kanaltrasse durch die Feldflur. Ein Wirtschaftsweg, eine aufgelassene Bahntrasse, führt über den westlichen Dammbereich. Der östlich anschließende Kanalbereich ist angeschüttet und wird landwirtschaftlich genutzt. Kurz vor T. ist der O. durch eine moderne Wohnsiedlung überbaut. Der von I2. projektierte Hafenbereich in T. liegt heute im Bereich einer Schule. Auch hier sind im Gelände keine Hinweise auf den ehemaligen Kanal gegeben, das Gelände wurde aufgeschüttet und modern gestaltet. Im nordwestlich anschließenden Bereich wird die ehemalige Kanaltrasse auf der Westseite durch die aufgelassene Bahn, heute Straße, einem anschließenden Gartenbereich mit Wohnbebauung und dem östlichen Kanaldamm, dem heutigen Wirtschaftsweg überlagert. Nördlich von T. hat man die Kanaltrasse bereits in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts durch weitere Industrieanlagen und bei Vorst durch eine Wohnsiedlung überbaut. Bis zur H3. Straße verlief auf der westlichen Dammseite des O.--- eine Eisenbahntrasse, die heute durch einen Industriebetrieb überbaut ist. Nördlich der Überquerung H3. Straße verlief der Kanal westlich der Straße. Zwischen der Straße auf dem östlichen Damm und der Eisenbahn auf dem westlichen Damm verlief der Kanal. Heute wird dieser Bereich westlich der Straße bis zur Stadtgrenze zu H1. überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Historische Grundlage Der Gedanke zum Bau des „Grand Canal xx O1. “ stammt von Napoleon persönlich, der nach dem Frieden von Lunéville 1801 den Rhein, unter Umgehung des Vereinigten Königreiches der Niederlande, über die Maas und Schelde mit Antwerpen, dem seinerzeit nördlichsten französischen Seehafen, verbinden wollte. Die 1802 durchgeführten Untersuchungen zur vorteilhaftesten Linienführung orientierten sich an der Kürze der Verbindung, an einer möglichst geringen Anlage von Kunstbauten, über eine ausreichende Einspeisung von Wasser und auch an einer möglichst günstigen Verteidigungslinie in Richtung Osten. Die Entscheidung fiel 1806/07 vor allem aus wirtschaftlichen Erwägungen für die Strecke von H. am Rhein, über O1. durch das Krurtal in Richtung Niers, an W. vorbei zum Nettetal und von dort über Herongen in einem nördlichen Bogen auf Venlo zu. Die Gesamtlänge der Strecke betrug 53,5 km, bei veranschlagten Baukosten von 6 Millionen France. Der Kanal war für Rheinschiffe bis zu 200 t Tragfähigkeit ausgerichtet, die eine Länge von 13 m, eine Breite von 4 m und einen Tiefgang von 1,0 m besaßen. Die Gesamtbreite des O.--- war auf 60 m angelegt. Davon entfielen auf das Kanalbett selbst 27 m in der Wasserspiegelbreite und 13 m auf die Sohlbreite. Die Wassertiefe sollte 2,60 m betragen. Zu beiden Seiten des Kanalbettes verliefen der Schutz- und Leinpfaddamm und der abschließende Kanalseitengraben. Der Kanal sollte mit zwei Schleusen vom Rhein bei H. aus auf eine Wasserscheitelhöhe von 37,10 m ü.N.N. gehoben werden und auf diesem Niveau bis zum Steilabfall im Maastal verlaufen. Ab Louisenburg (Gemeinde T1. , Kreis L1. ) erfolgte dann der Abstieg mit sieben Schleusen, die jeweils einen Hub von 4 m besaßen, in das Maastal bis zur Stadtbefestigung von Venlo. Weiterhin sollten sechs Hafen- bzw. Liegeplätze und elf bewegliche Brücken angelegt werden. Die Einspeisung des Kanalwassers erfolgte über die Obererft und die Niers. Bereits1803 begannen die Planungen, die 1806 abgeschlossen und zügig umgesetzt wurden. Die ersten Enteignungsverfahren erfolgten zu Beginn des Jahres 1808, in dem auch die ersten Arbeiten erfolgten. Über zwei Jahre liefen die Bauarbeiten, so dass bis Mai 1810 von 53 km Kanal bereits 30 km weitgehend fertig gestellt waren. Als am 09.07.1810 die Niederlande in das französische Königreich einverleibt wurden, entfiel die ursprüngliche Intension für den Kanalbau. Folgerichtig wurden am 18.01.1811 die Arbeiten eingestellt. Ein Teilstück zwischen O1. und O2. wurde 1823 schiffbar gemacht und das Kanalbett in einzelnen Bereichen verändert. In der preußischen Verwaltung begannen ab 1848 die Überlegungen die Kanaltrasse anderen Nutzungen zuzuführen und zu veräußern. Eine hierzu 1847 durchgeführte Vermessung dokumentiert ausführlich den damaligen Erhaltungszustand. Das dabei angefertigte Kartenmaterial ist eine der wichtigsten Grundlagen zur Bestimmung des Ausbauzustandes für den O. bis 1850 (HStA Düsseldorf, Karten 686/ 1-12). Im Zuge des Eisenbahnausbaues wurden vor allem die Leinpfaddämme als Eisenbahntrassen genutzt. 1853 wurden die ersten Teilstücke unter Genehmigung des Preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV. verkauft und auch zugeschüttet. Historische Darstellung Die kartografische Überlieferung für den O. ist vergleichsweise gut. Zunächst sind dabei die Originalpläne des französischen Kanalbauingenieurs I2. aus dem Jahre 1807 zu nennen. Die seinerzeit erfolgten Messungen haben dabei teilweise direkte Auswirkungen auf andere Kartenwerke gehabt und wurden auf der Tranchotkarte, Blatt 35 L2. von 1802 und Blatt 42 W. von 1805/06 direkt übernommen. Kartengeschichtlich bedeutend ist, dass die Kanaltrasse als fertige Wasserstraße dargestellt wird, obwohl bei der Aufnahme der Karte die Bauarbeiten noch nicht einmal begonnen hatten. Tranchot hat hier die fertig gestellte Vermessung von I2. für seine Karten genutzt. Für den hier beschriebenen Kanalbereich finden sich auf dem Kartenblatt 42, W. , und 35, L2. , von 1805/06, die entsprechenden Einzeichnungen. Auf der preußischen Uraufnahme der TK25 von 1844/46 wurden die Angaben der Tranchot-Karte weitgehend übernommen und durch die Signatur entsprechend der Nutzung mit „Buschwerk“ oder „Grünfläche“ ergänzt. Nur einzelne Bereiche werden als Wasser führend gekennzeichnet. Die Neuaufnahme von 1894 zeigt die seinerzeit erhaltenen Reste des O.--- . Als weiteres wichtiges Kartenwerk sind die ab 1811 erstellten Katasterkarten zu nennen, die mit ihren Fortschreibungen bis 1867 ebenfalls wichtige Details darstellen (Karten 3.1., 3.5.-3.6.). Besonders interessant ist dabei die Tatsache, dass der O. vor 1811 bereits ausparzelliert und in staatliches Eigentum übergegangen war, so dass sich diese Parzellengrenzen weitgehend bis in die heutige Zeit überliefert haben und erst durch die Flurbereinigung wieder unkenntlich gemacht wurden. Die nachfolgenden Karten ab 1867 lassen dann weitere Entwicklungen des Kanals erkennen. Neben zahlreichen anderen Karten befindet sich im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf eine Kartensammlung, die den Erhaltungszustand des O.--- zwischen 1844 und 1847 unter dem Titel “Spezialvermessungskarte des O.--- vom Rhein bei H. bis zur niederländischen Grenze bei Venlo” dokumentiert. Von den ursprünglich 22 Kartenblättern sind vierzehn erhalten. In dem Blatt XII bei T2. und XIII bei T. (Karten 3.2 - 3.4) werden die unterschiedlichen Ausbauzustände seit der Arbeitsniederlegung im Januar 1811 dargestellt. Vor allem der Rohausbau der Kanaltrasse mit einzelnen noch vorhandenen Straßendämmen, die späteren Brücken weichen sollten, wird deutlich. Archäologische Situation und Befunderwartung Der O. ist das größte erhaltene Bodendenkmal am Niederrhein und eines der größten in Nordrhein-Westfalen. Er ist heute nur noch in einzelnen Abschnitten in seinen ursprünglichen Ausmaßen obertägig sichtbar. Da im 19. und 20. Jahrhundert umfangreiche Bereiche des Kanals und der Kanaltrasse nach der Aufgabe des napoleonischen Kanalprojektes aufgeschüttet und anderen Nutzungen übergeben wurden, sind größere Abschnitte nur noch im Erdreich als Bodenarchiv erhalten. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das sich in den überschütteten historischen Kanalbereichen, die ehemaligen historischen Kanalprofile als Bodenverfärbungen im Erdreich erhalten haben. Diese Annahme ist begründet anhand historisch kartografischer Überlieferungen und durch archäologische Untersuchungen an einzelnen Kanalabschnitten. Bis zur Einstellung des Kanalausbaues am 18. Januar 1811 war die Kanaltrasse nach Bericht des Geheimen Baurat I3. 1844 „begonnen worden und – wie es scheint – größtenteils im Rohen beendet.“ (Scheller, S. 101) Bereits 1842 berichtet Baurat F. , dass der Kanal zwischen der O3. Straße und W. noch unvollendet ist, zwischen W. und H1. aber auf einer Länge von 9,2 km fertig gestellt ist (Scheller, S. 98). Diese Darstellung deckt sich mit den überlieferten Karten. Auf der Übersichtskarte der Gemeinde W. von 1812 (Karte 3.1) ist für den Abschnitt A (Karte 1) die Trasse mit begleitendem Damm eingezeichnet. Diese Darstellung wird durch die Urkatasterkarten der Sectionen A - D (1812 -1867) bestätigt. Die Kanaltrasse hat eine Breite von 60 m in der maßstäblichen Karte von 1:2500. Für die Abschnitt B - H zeigen die Karten von 1844 - 1847, dass die Kanalwange bis auf die Steege für die Fahrwege ausgehoben ist, in Teilen Wasser führt (Karte 3.2) oder als feuchtes Gebiet „Sumpf“ bezeichnet wird. Als Interpretation kann angenommen werden, dass die Teilbereiche, die noch nicht so tief ausgekoffert waren, von einer Vegetation überlagert („Holzung“) waren (Karte 3.3). Für die hier bearbeiteten Kanalbereiche kann anhand dieser Aussage davon ausgegangen werden, dass der Nordkanal im Stadtgebiet von W. als Kanalwange mehr oder weniger ausgehoben war. Diese Aussage wird durch die Sondageschnitte bestätigt, die man zwischen 2001 und 2006 in W. -I1. (NI 2001/1053; NI 2003/1043; NI 2004/1001) und in H1. (NI 2006/1046), in Vorbereitung von baulichen Eingriffen, anlegte. Dabei konnten in den Profilen markante Kanalstrukturen erfasst werden. In einem 20 m langen und 1,20 m breiten Schnitt konnte neben zahlreichen modernen Störungen und Verfüllungen die Kanalsohle bei einer Tiefe von ca. 3,30 m bis 3,50 m erreicht werden. Im Profil stellte sich der Kanal auf einer Breite von 10 m wie ein halbes Oval dar. Im Bereich L. Straße (NI 2003/1043) konnten Ziegelsteinfundamente einer ehemaligen Kanalbrücke dokumentiert werden. Bei allen Befunden ließ sich feststellen, dass das Grabensohlenniveau bis auf ein Niveau von ca. 35 m ü.N.N. ins Erdreich eingetieft lag. Dies deckt sich mit der historischen Überlieferung von 37,10 m Scheitelhöhe des Kanals, Wassertiefe von 2,60 m und den Berichten von F. , dass der Kanal in W. 1811 noch nicht endgültig fertig gestellt war. Das der Kanal in mehreren Stufen durch Handschachtung aufgegraben wurde, ist nicht nur durch archivarische Quellen dokumentiert, sondern auch an einzelnen erhaltenen Kanalabschnitten ablesbar, so im Bereich von I4. , östlich der Flootsmühle (VIE 064) und südlich von Louisenburg (KLE 096c). Nachdem der O. Mitte der 50er Jahre des 19. Jahrhunderts seine Funktion als Schifffahrtsstraße endgültig verloren hatte, erfolgten weitere Eingriffe in der Kanaltrasse durch die Anlage von Eisenbahnlinien und dem Ausbau der „Chaussee“. Dazu wurden sowohl die alten Dämme als Trassen genutzt, wie auch einzelne Kanalbereiche durch Aufschüttungen überlagert. Für den Bereich der neuen „Chaussee“ von T. nach H1. wird dies durch die Urkarte, Section L, I. von 1812 mit Fortschreibungen bis 1867, dokumentiert (Karte 3.6.).Die Chaussee quert die Straße und führt über den östlichen Damm. An der Westseite verbleiben Kanalwange und zweiter Damm. Denkmalrechtliche Begründung Kanäle sind von ihrer Definition her künstliche Wasserläufe und -straßen mit kontrollierten Wasserführungen. Sie bestehen aus einem Graben mit trapezförmigem Querschnitt; der bei den Arbeiten anfallende Erdaushub wird zur Überhöhung bzw. zur Befestigung der Uferlinien (Leinpfad) verwendet. Aufgelassene Wasserstraßen gehören mit ihren umfangreichen Hinterlassenschaften im Erdreich zu den bedeutenden Bodendenkmälern des Spätmittelalters, der Frühneuzeit und Neuzeit in Nordrhein-Westfalen. Die im Boden erhaltenen Befunde und Funde stellen nicht nur Zeugnisse des technischen Fortschritts dar, sondern ermöglichen Rückschlüsse auf die angewandten historischen Vermessungs- und Bautechniken solcher Anlagen. Schleusen überbrückten die unvermeidbaren Niveauunterschiede und wurden meist in Stein und Holz errichtet. Mit der Entwicklung der Kammerschleuse im 15. Jahrhundert nahm die Kanalschifffahrt einen regen Aufschwung: Seit dieser Zeit wurden bis heute Verbindungen zwischen natürlichen Wasserwegen geschaffen und Wirtschaftsräume erschlossen. Aufgelassene Schleusenkammern, Ausbruchgruben und Baugruben der Kanaltrasse enthalten nach den bisherigen Erkenntnissen im Erdreich eine Fülle von wissenschaftlich auszuwertendem Material in Form von Verfärbungen, Schichten und weiteren materiellen Hinterlassenschaften. Sie bilden ein archäologisches Archiv zur Geschichte der Gesamtanlage. Die dabei eingelagerten Schichten, meist mit Funden und Befunden, dokumentieren die Lebens- und Arbeitsweise ihrer Erbauer. Schifffahrtskanäle und Schleusenanlagen dokumentieren eindrucksvoll politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse vergangener Epochen und sind ein unverzichtbares Zeugnis der Menschheitsgeschichte im Rheinland. Sie stellen somit wichtige landesgeschichtliche Bau- und Bodenurkunden dar; denn ihre Erforschung dient der Ergänzung und Präzisierung archivarischer Überlieferung und historischer Zeugnisse. Archäologische Grabungen bieten die Möglichkeit nachzuweisen, wann und unter welchen technischen Bedingungen die Errichtung des Kanals und der Schleusen erfolgte. Der O. im Stadtgebiet von W. und die im Untergrund erhaltenen archäologischen Zeugnisse sowie der sie umgebende und einschließende Boden sind als Mehrheiten von Sachen, die in einem funktionellen Zusammenhang stehen, bedeutend für die Wirtschafts-, Verkehrs- und Technikgeschichte im Rheinland, des Kreises W. und der Stadt. Als Zeugnis napoleonischer Großraumpolitik kommt dem Nordkanal aus historischer Sicht überregionale Bedeutung zu. Er erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 DSchG NW zum Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler; an der Unterschutzstellung besteht ein öffentliches Interesse. Schutzbereich Der Schutzbereich umfasst den Bereich der ehemaligen Kanaltrasse mit Wange, den begleitenden Dämmen und anschließenden Abflussgräben.“ Dier Klägerin hat am 22. März 2022 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Der Bescheid weise schon formelle Mängel auf. Er sei inhaltlich nicht begründet. Der Bescheid enthalte nur die Mitteilung über die Eintragung in die Denkmalliste. Eine Begründung enthalte der Bescheid jedoch nicht. Er verweise auf „in der Anlage genannte Gründe“. Bei der Anlage handelt es sich um einen weder überschriebenen, noch unterschriebenen Text, den die Beklagte offenbar in Bezug auf zahlreiche weitere Grundstücke in gleicher Weise verwende. Es werde bestritten, dass der Nordkanal über ihr Grundstück verlief. Die Beklagte mache den Verlauf des O.--- im Bereich ihres Grundstücks ausschließlich an dem Verlauf der X 00 fest. Die Unterschutzstellung verlaufe von der Ausfahrt aus der Ortschaft T. in Richtung H1. ausschließlich auf der linken Seite der X 00. Dahingehende Feststellungen, dass der O. auf der linken Seiet der X 00 verlief, ergäben sich weder aus Akten noch den archäologischen Einschätzungen und Befunderwartungen. Warum der O. nicht auf der rechten Seite oder in der Mitte der X 00 verlaufe, sei nicht nachvollziehbar und nicht dokumentiert. Soweit sich die Beklagte auf Wahrscheinlichkeiten berufe, würden die Feststellungen bestritten. Wahrscheinlichkeiten seien keine Tatsachen. Das Vorhaben sei im Bereich ihres Grundstücks nicht umgesetzt worden. Der Nachweis, dass der Nordkanal im Bereich ihres Grundstücks erstellt war, seien nicht erbracht worden. Allein auf das Vorhandensein von Bauplänen könne eine Denkmaleigenschaft nicht gestützt werden. Auf ihrem Grundstück hätten sich keine Baulichkeiten des O.--- befunden. Zudem seinen in dem in Rede stehenden Bereich der Gemarkung T. im Wege der Flurbereinigung neue Gräben und Entwässerungen angelegt sowie Grundstücksbereiche verändert worden. Hierdurch sei der Denkmalcharakter, unabhängig davon, dass sie bestreite, dass ein solcher im Bereich ihres Grundstücks je bestanden habe, weggefallen. Zudem habe die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt. Desweiteren sei die Auswahl der geschützten Grundstücksbereiche willkürlich vorgenommen worden. An der H3. Straße und dem N.--------weg befänden sich drei Objekte, welche von der Unterschutzstellung ausgenommen seien. Der O. könne nur durchgängig geplant gewesen sein, sodass auch alle hintereinander gelegenen Grundstücke in den Schutz einzubeziehen wären. Ermessenserwägungen, warum einzelne Grundstücke von der Unterschutzstellung ausgenommen seien, könne die Beklagte nicht aufzeigen. Schließlich gehe mit der Eintragung des Grundstücks in die Denkmalliste eine erhebliche Belastung und Entwertung ihres Eigentums an dem Grundstück einher. Das Grundstück sei zurzeit noch eine Landwirtschaftsfläche. Aufgrund der Lage des Grundstücks zwischen der H3. Straße und dem N.--------weg sowie dem Anschluss des Grundstücks an die Randbebauung des Ortsteils T. könnte es zukünftig zu einer Umwidmung der Fläche kommen. Würde sie dann auf dieser Fläche ein Bauvorhaben errichten wollen, wäre sie durch die Eintragung in die Denkmalliste erheblich eingeschränkt. Die Klägerin beantragt (dem Sinn nach) schriftsätzlich, die Eintragung des Bodendenkmals „O. “ auf dem Grundstück Gemarkung T. ∙ Flur 00∙ Flurstück 000 (N.--------weg 000) in W. (I. ) in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 00. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantrag schriftsätzlich, die Klag abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: In der Expertise (Bodendenkmalblatt) des Beigeladenen werde ausführlich und explizit dargelegt und dokumentiert, warum es sich bei dem O., auch im Bereich des in Rede stehenden Grundstücks der Klägerin, um ein Bodendenkmal handelt. Hierbei würden vollumfänglich die Lage, die historischen Grundlagen und Darstellungen sowie die archäologische Situation und Befunderwartung erläutert. Diese Ausführungen gäben Aufschluss darüber, dass es sich beim O. um ein bedeutendes Bau- und Bodendenkmal der Verkehrsgeschichte in Deutschland handele, so dass im Ergebnis die Kriterien des § 2 Abs. 5 DSchG NRW 1980 erfüllt seien. Auf die ausführlichen Erläuterungen des Beigeladenen in seinem Gutachten werde verwiesen. Darin finde sich auch der Nachweis, dass das hier in Rede stehende Grundstück von der Unterschutzstellung betroffen sei. Der Einwand, der O. sei im Bereich des Grundstücks der Klägerin tatsächlich nicht vorhanden, greife nicht. Die Ausführungen des Beigeladenen zeigten eindeutig, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der O. auch heute noch auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden sei, sehr hoch sei. Unterstützt werde diese Annahme dadurch, dass das Grundstück bisher nicht bebaut worden sei. Im Übrigen hätten zahlreiche Sondierungen gezeigt, dass dort, wo sondiert wurde, der Kanal auch tatsächlich vorhanden war. Stehe die Eigenschaft von Bodendenkmälern fest, so seien diese einzutragen. Ein Ermessensspielraum bestehe hierbei nicht. Schließlich sei es bei der Unterschutzstellung nicht entscheidend, ob und inwieweit das Denkmal den Eigentümer belastet oder das Grundstück entwertet. Der Einwand der Klägerin, sie sei im Falle einer beabsichtigten Bebauung erheblich eingeschränkt und ihr Grundstück werde hierdurch entwertet, greife hier nicht. Im Übrigen handele es sich um ein Grundstück im Außenbereich, in Bezug auf welches es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht beabsichtigt sei, das Planungsrecht zu ändern. Selbst wenn es solche gäbe, wäre dies nicht relevant. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus: Wie im Bodendenkmalblatt beschrieben, seien die verschiedenen Ausbaustände des O.--- in zahlreichen Kartenwerken überliefert. Entgegen den Aussagen der Klägerin gehörten dazu jedoch nicht nur die Baupläne aus dem Jahr 1807, sondern auch Kartenwerke aus der Zeit nach 1811, als der Bau bereits eingestellt worden war. Diese Karten dokumentierten, wo und zum Teil in welcher Form der Kanal erbaut worden sei. Es handele sich bei diesen Karten um die preußische Uraufnahme der TK25 von 1844/46, die ab 1811 erstellten Katasterkarten mit ihren Fortschreibungen bis 1867 sowie eine “Spezialvermessungskarte des O.--- vom Rhein bei H. bis zur niederländischen Grenze bei Venlo”, die den Erhaltungszustand des O.--- zwischen 1844 und 1847 dokumentiere. Auf diesen Karten sei klar ersichtlich, dass der O. auch auf dem Grundstück der Klägerin gebaut worden sei und jahrzehntelang obertägig sichtbar existiert habe. Sonach befinde sich das Bodendenkmal entgegen der Behauptungen der Klägerin auf dem Grundstück. Soweit die Klägerin bemängele, dass die Auswahl der in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksbereiche offenbar willkürlich vorgenommen worden sei, da einige Objekte in der Trasse des Kanals nicht in die Denkmalliste eingetragen worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Napoleonische O. als durchgängiger Kanal mit einer Gesamtlänge von 53,5 km geplant gewesen, jedoch – wie im Bodendenkmalblatt ausgeführt – nie fertiggestellt worden sei. Während der von 1808 bis 1811 andauernden Bauzeit seien auf heute deutschem Boden jedoch große Teile des Kanals annähernd fertiggestellt worden. Dies zeige sich in den historischen Karten aus der Zeit nach 1811. In die Denkmalliste eingetragen worden seien alle Bereiche, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Befunde des Kanals und des Kanalbaus im Boden zu erwarten seien. In den Bereichen des Kanals, die von der Eintragung in die Denkmalliste ausgeschlossen worden seien, hätten in den vergangenen gut zweihundert Jahren tiefergreifende Bodeneingriffe stattgefunden, wie z. B. eine Auskiesung oder eine flächige Überbauung. Dementsprechend sei hier entweder mit einer vollständigen Zerstörung zu rechnen oder die Erhaltung nicht mit einer ausreichenden Sicherheit nachzuweisen. Somit seien die Grundvoraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste nicht erfüllt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann, nachdem der Rechtstreit durch Beschluss vom 22. Mai 2023 von der Kammer auf ihn übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 1 Alternative 2 VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. Dieser Verwaltungsakt hat nicht auf Grund des Inkrafttretens der Novelle des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW 2022) seine Erledigung gefunden. Zwar ist nach § 5 Abs. 2 DSchG NRW 2022 der Schutz von Bodendenkmälern im Gegensatz zu der Regelung in der bis dahin geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (DSchG NRW 1980) nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Jedoch gelten nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW 2022 die bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Die noch unter Geltung des DSchG NRW 1980 vorgenommene Eintragung wirkt gleichfalls konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW 1980 zwar nur die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Auch dieser bedarf – soweit sich die Eintragung eines Bodendenkmals als rechtswidrig erweist – wegen der von ihm ausgehenden Rechtscheinwirkung jedoch der Aufhebung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris = BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks der als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksflächen ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein. Sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW 1980 das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW 1980 so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des Bodendenkmals „O. “ in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagte über die Eintragung in die Denkmalliste vom 00. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung und der Bescheid sind formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er genügt im Besonderen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 10. Auflage (2023), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, 23. Auflage (2022), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Die Beklagte durfte sonach ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des Bescheides vom 21. Februar 2022 auf die dem Bescheid angefügte Objektbeschreibung verweisen. Weitergehende Begründungspflichten sind – abweichend von der Auffassung der Klägerin – nicht zu stellen, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW 1980 im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren. Es ist hingegen nicht Sinn der Erteilung des Bescheides über die Eintragung, über die Darlegung der im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die im Bescheid angesprochenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hinaus gleichsam in Form eines Gutachtens sämtliche einzelnen für die Bejahung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen tatsächlichen Aspekte und ihre fachliche Aufbereitung für die Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale umfassend darzulegen. Der Dokumentation des tatsächlichen Zustands eines Denkmals, auf Grund dessen die rechtliche Bewertung der einzelnen Tatbestandsmerkmale für die Denkmaleigenschaft erfolgt, dient die Denkmalliste. Diese Liste, in der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 DenkmallistenVO die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals einzutragen sind, wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 1980 von der unteren Denkmalbehörde geführt und steht nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW 1980 jedermann zur Einsicht offen. Da der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids nach § 3 Abs. 3 DSchG NRW 1980 Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, ist es ihm auch ohne weiteres möglich, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten. Die aus diesen Fakten in Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu ziehenden rechtlichen Schlüsse sind ohnehin ein Vorgang der Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Richtigkeit dieser Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so dass es – bei Kenntnis der tatsächlichen Fakten – dem Betroffenen unbenommen und auch möglich ist, seine von der Auffassung der Behörde divergierende Rechtsmeinung zu artikulieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35-37. Mit der Übersendung der Objektbeschreibung, welche sich mit dem Eintragungstext deckt, und die Bezugnahme auf diesen hat die Beklagte dem Begründungserfordernis sonach ohne weiteres genüge getan. In dieser ist der Umfang und sind die für die Denkmaleigenschaft der sprechenden Gründe dargestellt. Die Eintragung und der Bescheid sind auch materiell rechtmäßig. Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW 1980. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 kein Raum. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -. Es kommt ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, m. w. N. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW 1980 bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu Eigen gemacht, da nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW 1980, der auch Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7. Bei der Unterschutzstellung einer Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen, also im Besonderen – abweichend von der Auffassung der Klägerin – kein Beweis erbracht werden. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris, und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris; Beschlüsse vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris, vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 - und vom 8. April 2003 - 8 A 3553/02 -. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -. Erforderlich ist eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5; Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 27 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Den hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen, Sondierungen oder Luftbilder erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris und Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 65 f.; vgl. auch Davydov, in: Davydov / Hönes / Otto / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 1 Rn. 5 und 14. Daneben, nach den jeweiligen Verhältnissen gar auch in erster Linie, vermögen Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen, denn in vielen Sachbereichen ist das Gericht bei der Erforschung von Tatsachen auf die Vermittlung anerkannter abstrakter fachspezifischer Lehr- und Erfahrungssätze sowie ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall durch sachverständige Stellen angewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 71 ff. So verhält es sich hier. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den unter Schutz gestellten Teilen der in Rede stehenden Grundstücke – und so auch im Grundstück der Klägerin – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal verborgen ist. Diese Überzeugung hat das Gericht aus dem Gutachten des Beigeladenen in Gestalt des der Beklagten zur Verfügung gestellten „Bodendenkmalblatts“ und den Ausführungen des Beigeladenen im Klageverfahren gewonnen. Die Gutachten und Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW 1980) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. An solchen Mängeln leider das Gutachten des Beigeladenen nicht. Vielmehr sind die Geschichte und die Lage des O.--- (im Gebiet der Stadt W. ) durch wissenschaftliche Beweisführung nachgewiesen, die keinen Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden der von der Unterschutzstellung erfassten Grundstücksbereiche lässt. Der Nachweis, ist auf der Grundlage von historischen Karten und auf der Grundlage von Schrifttum zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt. Der Beigeladene hat im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Nordkanal in den in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksbereichen und im Besonderen im Bereich des Grundstücks der Klägerin gebaut worden ist und jahrzehntelang obertägig sichtbar existiert hat. Die von dem Beigeladenen in Bezug genommen Kartenwerke zeigen dies in eindrucksvoller Weise. So ist der Kanal im Besonderen sowohl in der Preußischen Uraufnahme als auch den – in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen befindlichen – Urkatastakarten dargestellt. Wenn die Klägerin einwendet, es sei nicht nachvollziehbar und ergebe sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus den Einschätzungen und Befunderwartungen des Beigeladenen, warum der Nordkanal, wie die Unterschutzstellung, auf der „linken“ Seite der Landstraße (X) 00 verlief und nicht auf der rechten Seite oder in der Mitte der X 00, verkennt sie, dass die Unterschutzstellung ausweislich des dem Bescheid vom 00. Februar 2022 beigefügten Katasterplans einen ~ 50 Meter breiten Streifen im Westen der X 00 und die X 00 erfasst. Im Gutachten des Beigeladene heißt es hierzu, dass der Kanal nördlich der Überquerung H3. Straße westlich der Straße verlief. Zwischen der Straße auf dem östlichen Damm und der Eisenbahn auf dem westlichen Damm verlief der Kanal. Die X 00 markiert sonach den Verlauf des östlichen Damms. Der Bereich östlich des Damms wird nicht mehr von der Unterschutzstellung erfasst, da sich der Schutzbereich auf den Bereich der ehemaligen Kanaltrasse mit Wange, den begleitenden Dämmen und anschließenden Abflussgräben „beschränkt“. Keine Zweifel an dem Gutachten des Beigeladenen ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Auswahl der in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksbereiche sei offenbar willkürlich vorgenommen worden, da einige Grundstücke in der Trasse des Kanals nicht in die Denkmalliste eingetragen worden seien. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausfügrungen der Beigeladenen sind alle Bereiche in die Denkmalliste eingetragen worden, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Befunde des Kanals und des Kanalbaus im Boden zu erwarten sind. In den Bereichen des Kanals, die von der Eintragung in die Denkmalliste ausgeschlossen worden sind, hätten in den vergangenen gut zweihundert Jahren tiefergreifende Bodeneingriffe stattgefunden. Obdem sei hier entweder mit einer vollständigen Zerstörung zu rechnen oder die Erhaltung nicht mit einer ausreichenden Sicherheit nachzuweisen. Die Unterschutzstellung ist sonach strikt an den Voraussetzungen des DSchG NRW ausgerichtet worden und erfasst nur solche Bereiche, welche die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW 1980 erfüllen. Die Differenzierung zeigt, dass das Gutachten des Beigeladenen ohne Zweifel den hohen Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung gerecht wird, welche keine Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden aufkommen lässt. Zugleich besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der in dem in Rede stehenden Bereich im Boden erhaltenen Befunde und Funde im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW 1980. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Das Boddendenkmal ist (zumindest) bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Zutreffend führt der Beigeladene – was der Kläger nicht ernstlich in Zweifel zieht – in seinem Gutachten aus, dass an der Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht, weil der O. im Stadtgebiet von W. und die im Untergrund erhaltenen archäologischen Zeugnisse sowie der sie umgebende und einschließende Boden als Mehrheiten von Sachen, die in einem funktionellen Zusammenhang stehen, bedeutend für die Wirtschafts-, Verkehrs- und Technikgeschichte im Rheinland, des Kreises W. und der Stadt W. sind. Zugleich liegen für die Erhaltung des Bodendenkmals (zumindest) wissenschaftliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung eines Objekts sind gegeben, wenn die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus den Ausführungen zu der Bedeutung des Objekts. Die von der Klägerin aufgezeigte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks spielt im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Die mit der Unterschutzstellung eines (Boden)denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes oder eines Grundstücks durch die Unterschutzstellung nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 KG erfolgt. Sie ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.