Es wird festgestellt, dass die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte zu je 50 %, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Einstufung bzw. Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal. Die Kläger sind zu insgesamt 1/3 Miteigentümer des mit drei Reihenhäusern bebauten, 543 m² großen Grundstücks der Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 0000, O1. Weg 0x-x, 00000 O. -H. mit Sondereigentum an Haus Nr. 0x Wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Bebauung des Grundstücks wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Im 1. Jahrhundert n. Chr. errichteten die Römer unter dem heutigen Stadtteil O. -H. ein römisches Legionslager sowie nach Aufgabe des Lagers in seinem Areal im 2. bis 4. Jahrhundert ein kleineres Auxiliarkastell. Von 1887 bis 1900 führte Constantin Koenen Ausgrabungen auf dem Gelände durch. Koenen legte das Legionslager in seiner gesamten Ausdehnung frei und erarbeitete einen fast vollständigen Grundriss des Lagers sowie der Umwehrungen des Auxiliarkastells. Das Areal des sog. Koenenlagers wurde ab den 1950er Jahren mit dem Stadtteil H. überbaut. Das Lager ist mittlerweile in den Antrag zur Anerkennung des Niederrheinischen Limes als UNESCO-Welterbe vom 9. Januar 2020 aufgenommen worden. Am 00. Juni 2020 beschloss der Rat der Beklagten, das gesamte Areal des Legionslagers und dem später darauf erbauten Auxiliarkastell mit seinen Umwehrungen und einer umlaufenden einige Meter breiten Schutzschicht in die Denkmalliste der Beklagten einzutragen. Mit Veröffentlichung in der „S. Q. “ vom 00. November 2020 machte die Beklagte die Anhörung zur beabsichtigten Eintragung des „Römischen Legionslagers Novaesium und römisches Auxiliarlager“ öffentlich bekannt und legte den Eintragungstext mit der Begründung in der Zeit vom 00. November 2020 bis 00. Dezember 2020 im Rathaus der Beklagten zur Einsichtnahme und Gelegenheit zur Äußerung aus. Am 00. März 2021 nahm die Beklagte nach erfolgter Benehmensherstellung mit dem Beigeladenen das Objekt „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unter Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 in die Liste ihrer ortsfesten Bodendenkmäler auf. Der Eintragung waren eine kartographische Darstellung des Schutzbereiches sowie eine Auflistung der betroffenen Flurstücke beigefügt. Mit Veröffentlichung in der „S. Q. “ vom 00. März 2021 gab die Beklagte öffentlich bekannt, dass das o.g. Bodendenkmal gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen am 00. März 2021 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen wurde. Eine Einzelbekanntgabe an die jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgte nicht. Das Grundstück der Kläger ist von der Eintragung als Bodendenkmal in vollem Umfang betroffen. Am 00. Februar 2022 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Eintragung an und machte diese am 00. Februar 2022 öffentlich bekannt. Die Kläger haben am 00. April 2021 unter dem Az. 28 K 2607/21 zusammen mit weiteren Klägern Klage erhoben. Mit Trennungsbeschluss vom 10. November 2021 hat das Gericht die Verfahren der einzelnen Kläger getrennt und das Verfahren hinsichtlich der Kläger unter dem aktuellen Aktenzeichen weitergeführt. Die Kläger tragen vor, die Eintragung in die Denkmalliste sei formell rechtswidrig. Die Eintragung sei bereits nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe lägen nicht vor. Wegen der mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen sei eine positive Kenntnis der Denkmaleigenschaft seitens der Eigentümer zwingend erforderlich. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Eintragung sei nicht ersichtlich. Eine rückwirkende Heilung der rechtlich nicht existenten Eintragung sei nicht möglich. Sie seien nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine Anhörung sei auch mit Auslegung des Eintragungsentwurfs und deren öffentlicher Bekanntmachung nicht erfolgt. Auch materiell lägen die Eintragungsvoraussetzungen als Bodendenkmal nicht vor. Vorliegend seien das in ihrem Eigentum befindliche und weitere Grundstücke von der Einstufung und Eintragung als Bodendenkmal erfasst worden, auf denen keine oder zumindest in weiten Teilen keine Bodendenkmäler vorhanden seien. Eine pauschale Einstufung als Bodendenkmal und Eintragung des gesamten Lagerareals verstoße gegen Art. 14 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei daher rechtswidrig. Eine Denkmaleigenschaft bestehe jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für jedes Grundstück auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche. Auf verschiedenen Grundstücken befände sich keine Denkmalsubstanz (mehr), weil diese bereits geborgen oder trotz Untersuchung nicht festgestellt worden sei. Auf weiteren Grundstücken sei ein Bodendenkmal jedenfalls nicht mehr auf dem gesamten Grundstück vorhanden. Auch in jüngerer Zeit seien umfangreiche Erdarbeiten auf einzelnen Grundstücken durchgeführt worden, bei denen sämtliche relevante Überreste aus römischer Zeit irreversibel zerstört worden seien. So seien auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück O1. Weg 0x durch Erdarbeiten, die den Großteil der Flächen eingenommen hätten, ggf. vorhandene römische Überreste vollständig irreversibel zerstört worden. Es sei davon auszugehen, dass beim Bau des Hauses die Baugrube die gesamte Grundstücksfläche erfasst habe. Aber auch hinsichtlich der übrigen betroffenen Grundstücke sei die Einstufung als (großflächiges) Bodendenkmal mangels sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts rechtswidrig. Die Beklagte habe sich mit den mehr als ein Jahrhundert zurückliegenden Ausgrabungsergebnissen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Berichterstattung Koenens sowie sein Grundrissplan seien als Basis für eine flächige Unterschutzstellung unzureichend. Die Einstufung und Eintragung als Bodendenkmal beruhe auf einer unzutreffenden – idealtypisch rekonstruierten und ergänzten – Projektion eines Legionslagers von Koenen, dessen tatsächliche Lage und Ausgestaltung von dem Idealtypus abweiche. Der Bericht Koenens sei in seiner Aussagefähigkeit und Belastbarkeit nicht eindeutig. So sei nicht immer klar, was genau Koenen tatsächlich in situ angetroffen habe, in welchem Zustand die Relikte gewesen seien sowie was anhand erhaltener Spuren und was aufgrund von Analogieschlüssen rekonstruiert worden sei. Da eine eigene Dokumentation der Grabungen von Koenen nicht existiere, beruhten die Aussagen hinsichtlich des tatsächlich ausgegrabenen Volumens und auch der Methodik auf bloßen Annahmen aufgrund singulärer Erkenntnisse. Zudem sei nicht dokumentiert, wie mit den aufgedeckten Befunden verfahren worden sei. Insofern stelle es eine allein auf Vermutungen basierende Behauptung dar, die Untersuchungen Koenens hätten nicht zu einer erheblichen Substanzzerstörung geführt. Dass die Pläne von Koenen auch räumlich nicht ausnahmslos zutreffend seien, zeige sich z.B. an der Tatsache, dass das südliche Lagertor und damit eine der Hauptachsen tatsächlich 8 Meter weiter östlich belegen sei als im Plan Koenens verzeichnet. Der bisher angenommene und auf das Kataster projizierte Grundriss könne daher nicht als Grundlage für die denkmalpflegerische Einstufung als Bodendenkmal dienen. Auch spiegele die zur Eintragung herangezogene Karte von T. C. aus dem Jahr 2011 weder die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bebauung noch die aktuelle Bebauung wider. Zudem sei das Areal seit dem letzten Jahrhundert einem stetigen Wandel unterworfen. Die pauschale Annahme, dass noch rund 80% des Lagers ungestört im Boden erhalten seien, sei nicht korrekt. Die individuelle Historie der jeweils betroffenen Grundstücke sei nicht betrachtet worden. Mögliche Bombeneinschläge und Baulichkeiten aus dem 2. Weltkrieg seien unberücksichtigt geblieben. So sei auf der L. Str. 000 eine Bunkeranlage mit einer Ausdehnung von 22 x 2,75 m sowie einer Tiefe von 4,15 m nachgewiesen, in deren Bereich Denkmalsubstanz unwiederbringlich zerstört sei. Bei der Überbauung der Fläche mit einem neuen Stadtteil ab den 1950er Jahren seien zusätzlich zum Bau der Häuser auch erhebliche Tiefbauarbeiten (für Keller, Heizöltanks, Kläranlagen, Versickerungsanlagen, Regenwasser-Speicherbecken, Teiche, Pools, Abwasserkanäle, Versorgungsleitungen etc.) durchgeführt worden. Tiefgründige Strukturen seien infolge der Bebauung weit überwiegend bereits gestört, da Befunde in der Regel in Tiefen von 1,0 bis 1,3 m unter der Geländeoberkante zu erwarten seien, da 70 % der Lagerinnenflächen aus nicht tiefer in den Boden reichenden Baulichkeiten (Mannschaftsbaracken, Wege und Straßen) bestanden hätten. Es würden keine flächigen Vorkommen von tiefreichenden Befunden existieren. Eine hinreichend wahrscheinliche Befunderwartung für jeden Quadratmeter ohne jede Tiefenabgrenzung in der gesamten Projektionsfläche bestehe daher heute nicht mehr. Die Beklagte habe es unterlassen, eine grundstücksscharfe Verlustflächenkartierung zu erstellen, die die jeweilige Historie der Nutzung der individuellen Grundstücke berücksichtige. Durch die erfolgten Grabungen und die massiven Erdreichumlagerungen könne das (evtl. ursprünglich existente) Bodendenkmal seine Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, nicht länger und in der gebotenen Art und Weise erfüllen. Das Koenenlager sei heute nur noch in Form von dessen Dokumentation zu erschließen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B - Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 - „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, bekannt gemacht in der „S. Q. “ vom 00. März 2021, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 00. August 2022 haben sie beantragt, 1. festzustellen, dass die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, die in der S. Q. vom 00. März 2021 veröffentlich worden ist, ihnen gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben worden ist daher keine Rechtswirkungen entfaltet; 2. hilfsweise zu 1., die Eintragung vom 0. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ aufzuheben; 3. hilfsweise zu 2., festzustellen, dass die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, rechtswidrig gewesen ist; 4. hilfsweise festzustellen, dass die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, rechtswidrig ist. Nunmehr beantragen sie mit Schriftsatz vom 00. September 2022 1.a) festzustellen, dass die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unwirksam ist und daher keine Rechtswirkungen entfaltet; 1.b) hilfsweise zu 1.a): die Eintragung vom 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ aufzuheben; 1.c) hilfsweise zu 1.b): festzustellen, dass die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, rechtswidrig gewesen ist; sowie (kumulativ zum Antrag zu 1.) 2. festzustellen, dass es sich bei dem „Römischen Legionslager Novaesium und Römischen Auxiliarlager“, das am 0. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – eingetragen wurde, nicht um ein Bodendenkmal handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW für eine öffentliche Bekanntgabe der Eintragung als Bodendenkmal seien erfüllt. Eine Individualbekanntgabe sei untunlich gewesen. Vorliegend seien 532 Flurstücke betroffen, im gesamten betroffenen Gebiet habe es 630 Eigentümer gegeben. Da sie nicht über eigene Zugriffsrechte auf die Eigentümerdaten verfüge, müsse ihr das Amtsgericht die Daten zur Verfügung stellen. Sofern die Eigentümer ihren Wohnsitz nicht in O. hätten, könne nicht auf eigene Einwohnermeldedaten zurückgegriffen werden, ggf. müssten Amtshilfeersuchen zur Adressermittlung gestellt werden. Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht verletzt. Die öffentliche Bekanntmachung der Anhörung mit der Möglichkeit der Einsichtnahme sei nicht zu beanstanden. Zudem habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW bei einer Allgemeinverfügung von der Anhörung abgesehen werden können. Jedenfalls aber sei ein etwaiger Anhörungsmangel nachgeholt worden. Auch ein Aufklärungsmangel liege nicht vor. Da das Koenenlager aufgrund seiner Forschungsgeschichte eine Vielzahl von Quellen aufweise, die bis heute durch weitere archäologische Sachverhaltsermittlungen ergänzt würden, bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen. Das Römerlager stelle ein großflächiges, zusammenhängendes Bodendenkmal dar, dessen Einzelelemente integrale Bestandteile des Gesamtdenkmals seien. Das römische Militärlager bilde mit seinen einzelnen Gebäuden und sonstigen Bestandteilen ein Gesamtkonzept. Teil des Bodendenkmals seien auch geoarchäologische Strukturen, die sich unterhalb der primären römischen Befunde gebildet haben könnten. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass sich das Bodendenkmal auf die bezeichnete Denkmalfläche erstrecke. Die Befunderwartung sei auch heute noch außerordentlich hoch. Die Herbeiführung einer Gewissheit über das Vorhandensein des Denkmals sei aufgrund der mit einer Sichtbarmachung verbundenen Zerstörung nicht erforderlich. Bei den damaligen Ausgrabungen seien lediglich etwa 10 % des vorhandenen, ca. 500.000 m³ umfassenden Erdvolumens (25 ha x 2 m Tiefe) des Lagers umgeschichtet worden. Die Ausgrabungen von Koenen hätten zwar große Teile des Lagers umfasst, aber auch große Areale im Boden belassen. Sein Lagerplan beruhe daher in großen Teilen auch auf Ergänzungen. Ca. 80% der Fläche des Legionslagers seien aktuell nicht bebaut. Zwar sei historisch auf der Gesamtfläche nicht jeder Quadratmeter mit Baulichkeiten des Legionslagers bebaut gewesen, daraus könne jedoch nicht auf eine fehlende Befunderwartung geschlossen werden. Auch in den unbebauten Bereichen hätten sich sogenannte Kulturschichten gebildet, die als Forschungsquelle von hoher Bedeutung seien. Durch die bisherigen umfangreichen Untersuchungen bis in die jüngste Zeit sei die außergewöhnlich hohe Befunderwartung in einer Tiefe von durchschnittlich 2,0 m bis 2,7 m unter der erhaltenen Oberfläche belegt. Auch die eindeutige Abgrenzung für das Bodendenkmal sei erfolgt. Eine quadratmetergenaue, komplette Begutachtung der Denkmalsubstanz innerhalb der einzelnen Parzellen sei nicht Teil des Eintragungsverfahrens, sondern werde im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach Bedarf und Anlass geprüft. Eine Verlustflächenkartierung könne nicht gefordert werden, da eine solche in ausreichender Genauigkeit nur durch eine vollflächige Ausgrabung erfolgen könne. Eine solche bis ins kleinste Detail reichende Sachverhaltsermittlung sei nicht im Sinne der Gesetzeskonzeption, die einen Erhalt des Denkmals an Ort und Stelle zum Zweck habe. Für keines der betroffenen Grundstücke könne vorliegend eine vollständige Zerstörung der Denkmalsubstanz angenommen werden, da sich einerseits das Bodendenkmal auch unter den Baugruben von Kellern und Bodenplatten erhalten habe und kein Grundstück bis auf den letzten Quadratzentimeter bebaut sei. Dies gelte auch für die von der Klägerseite benannten – angeblich keine Denkmalsubstanz mehr enthaltenden – Grundstücke. Keines dieser Grundstücke sei nachweislich vollflächig abgegraben oder archäologisch „entkernt“ worden. Eine vollständige Bebauung eines Grundstückes sei schon baurechtlich nicht möglich. Zudem seien die Baugruben für Neubauten in der Regel abgeböscht, so dass die Baugrubensohlen deutlich kleiner als die Baugruben an der Oberfläche seien. So sei auch auf dem Grundstück der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch Denkmalsubstanz erhalten. Das Grundstück liege im Bereich des Intervallums im Denkmalbereich. Archäologisch seien hier Straßenbefunde, Gruben, Bestattungen aus der Zeit des Alenlagers, römische Abwasserkanäle und Siedlungsbefunde aus der Zeit des Alenlagers sowie Brunnen zu erwarten. Eine Vollunterkellerung des Grundstücks sei nicht vorhanden, es seien noch nicht einmal alle Gebäudeteile unterkellert. Koenen habe im Bereich des Grundstückes nicht gegraben, da hier bereits Bestandsbebauung vorhanden gewesen sei. In den unbebauten Teilen des Grundstückes sei daher von ungestörter Denkmalsubstanz auszugehen. Die in ihren Dimensionen unbekannte Baugrube des Bestandskellers sei wie alle Baugruben nach unten verjüngend konstruiert, so dass in den tieferen Schichten die Störung immer geringer werde und die Befunderhaltung mit größerer Tiefe zunehme. Selbst geringe noch erhaltene Befundreste seien von hohem wissenschaftlichen Wert, gerade weil sie Aufschluss auch über die ältesten Bauphasen des Bodendenkmals liefern könnten. Im Übrigen sei auch eine quadrat(zenti)metergenaue Kartierung der Fehlstellen bedeutungslos, da Erdeingriffe auch in der engeren Umgebung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW n.F. bedürften. Überdies sei nach dem neuen § 2 Abs. 5 S. 2 DSchG NRW das Bodendenkmal auch wesentlich weiter gefasst worden und umfasse nunmehr selbst ein vermutetes, räumlich nicht klar abgegrenztes Bodendenkmal. Die Behauptung der Klägerseite, der Koenenplan sei zu ungenau, da die Spuren der römischen Porta Decumana gegenüber dem Koenenplan um 8 m verschoben seien, sei angesichts der Feldvermessungstechnik zur Zeit um 1900 und der Größe des Bodendenkmals von fast 25 ha nicht nachvollziehbar. Im Denkmalblatt sei erläutert, warum eine Sicherheitszugabe von 10 m um den Lagerplan von Koenen notwendig sei. Die Abmessungen der historischen Pläne sei nicht immer konsistent und eine katastergenaue Georeferenzierung sei daher nicht möglich. Mit der erfolgten Sicherheitszugabe sei die mögliche Verschiebung der Lagerachse um 8 m bereits im Eintragungsverfahren berücksichtigt worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, der Grund für die öffentliche Bekanntgabe habe in der Schwierigkeit der Einzelbekanntgabe gelegen. Die ursprüngliche Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe in Fällen, in denen keine Gefahr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens bestanden habe, bei 300 Betroffenen die Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen. Diese Zahl sei für die Auslegung des Begriffs der „Untunlichkeit“ zugrunde zu legen. Bei den hier betroffenen mehr als 500 Grundstücken liege die Schwierigkeit einer Einzelbekanntgabe auf der Hand. In dem von der Unterschutzstellung erfassten Boden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen. Zwar sei die archäologische Substanz nicht zu 100 % erhalten. Eine Erhaltung im vollem Umfang sei jedoch nicht Voraussetzung für die Einstufung als Bodendenkmal. Bei den von Constantin Koenen – mit Schaufel und Spaten – durchgeführten Grabungen seien die Erdarbeiten auf die Lage der Mauern beschränkt gewesen, auf die Freilegung der Innenräume sei in der Regel verzichtet worden. Neben der Beschränkung der Grabungsflächen auf möglichst schmale Grabungsschnitte sei auch in der Tiefe nur das Notwendige ausgegraben worden, um die römische Steinbebauung für die Rekonstruktion des Lagergrundrisses zu dokumentieren. Daher sei die darunterliegende ältere Holzbauperiode weitgehend unberührt geblieben. Der Verzicht auf eine großflächige und vollumfängliche Ausgrabung habe zum überwiegenden Erhalt der Originalsubstanz im gesamten Lagerareal geführt. Die Grabungen Koenens hätten Ausmaß und Umfang des römischen Legionslagers hinreichend belegt. Es habe zuvor keinen vergleichbaren Plan gegeben, den Koenen „idealtypisch“ hätte rekonstruieren können. Vielmehr gelte sein detaillierter Befundplan für Interpretationen von anderen Lagern als „idealtypisch“. Künstlerische Ergänzungen habe Koenen nicht vorgenommen, vielmehr habe er zwischen nachgewiesenen Befunden und Ergänzungen klar unterschieden. Nach der Übertragung der analogen Befundpläne in eine digitale Version habe T. C. im Jahr 2011 für das streitgegenständliche Lager einen Flächeninhalt von 24,6 ha Innenfläche errechnet. Laut Katasterplan sei zu diesem Zeitpunkt eine Fläche von 4,74 ha mit Gebäuden belegt gewesen, so dass sich ein Prozentsatz von 80 % ergebe, der frei von Gebäuden und damit frei von tiefgreifenden Bodeneingriffen gewesen sei. Bei evtl. vorhandenen Gebäuden ohne Keller oder nur mit Teilunterkellerung, sei der Prozentsatz noch nach oben zu korrigieren. Zum anderen sei beispielsweise im Bereich der das gesamte Lager umgebenden, 12-13 m breiten Lagergräben, die nachweislich bis über 2,7 m tief reichten, auch bei einer einfachen Unterkellerung unter den Kellern noch mit Befunderhaltung zu rechnen. Für den Graben des Alenlagers in der Innenfläche des Legionslagers sei sogar eine Befundtiefe von 3,30 überliefert. Auch seien Befundtiefen von über 2 m an verschiedenen Gebäuden im Innenbereich, der Principia (3,14 m), der Lagerthermen westlich und nordöstlich der Principia (2,60 m) nachgewiesen. Es handele sich hinsichtlich der tiefgreifenden Befunde mithin nicht um singuläre Sonderbefunde. In Einzelfällen, etwa bei Mauerfundamenten und Estrich, Brunnen und Abflusskanälen, seien Befunde auch noch in mehr als 4 Metern Tiefe zu erwarten. Die Behauptung der Kläger, es seien 87 % der fast 25 ha großen Belegungsfläche ausgegraben worden, sei fachlich falsch. Tatsächlich seien – unter der Annahme ca. 30 cm breiter seitlicher Grabenschnitte – nur zwischen 3,1 ha und 5,5 ha, mithin zwischen 12,5 und 22,2 % der Fläche, von Koenen per Hand mit Schaufel und Spaten ergraben worden. Die Grabungen hätten sich auf die festen Mauerzüge beschränkt, so dass die Innenräume der Gebäude weitgehend unberührt gelassen worden seien. Zu einer massiven Substanzzerstörung sei es nicht gekommen, da die ausgehobenen Gräben wegen der begrenzten Pachtdauer der Parzellen nach genauer Vermessung wieder zugeschüttet worden seien und die Grabungen Koenens in der Regel auf dem Niveau der letzten Steinbauphase geendet hätten. Die darunter liegende Holzbauperiode sei nicht ausgegraben worden. Folglich sei in allen von Koenen ausgegrabenen Bereichen noch mit älteren, unberührten Schichten zu rechnen. Auch die Nutzung des Lagers als Steinbruch ab dem 17. Jahrhundert habe nicht zu einer vollständigen Zerstörung geführt, da häufig nur das obertägige Mauerwerk abgerissen worden sei und auch bei einem vollständigen Steinraub die Ausbruchsgruben noch erhalten seien. Zudem hätten die Ausgrabungen Koenens belegt, dass der Steinraub bis dahin nicht zu einer vollständigen Zerstörung der Mauern der Steinbauphase geführt habe, da dieser in großen Flächen Fundamente und Teile des aufgehenden Mauerwerks ergraben habe. Auch durch Grabungen und Baumaßnahmen ohne archäologische Begleitung seit den 1950er Jahren sei es nicht zu einer relevanten Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz gekommen. Seit den 1950er Jahren seien lediglich 7 Aktivitäten erfasst, bei denen keine römischen Befunde und Funde geborgen worden seien. Diese seien jedoch zum Teil kleinräumig gewesen bzw. hätten nur geringe Eingriffstiefen erreicht, so dass die Negativmeldungen keine Belege für eine vollständige Zerstörung in den betroffenen Arealen bedeuten könnten. Es sei auf allen, auch den annähernd flächendeckend bebauten, vom Schutzumfang umfassten Grundstücken weiterhin mit römischen Befunden zu rechnen. Die von der Klägerseite aufgeführten Störungen seien zum überwiegenden Teil berücksichtigt worden. Der benannte Bunker sei, da er auf der Katasterkarte deutlich kleiner dargestellt worden sei, nur zum Teil als Störfläche verzeichnet worden. Die nicht berücksichtigte Störfläche mache jedoch nur einen Bruchteil der Bodendenkmalfläche aus. Störungen durch Bombardierungen im 2. Weltkrieg seien nicht belegt. An allen Seiten der Baugruben von Gebäuden würden die archäologischen Befunde unmittelbar beginnen. Bodeneingriffe, wie Straßen und Wege bzw. Abwasserkanäle und Versorgungsleitungen, seien bei der Berechnung der nicht tiefgreifend gestörten Bereiche nicht berücksichtigt worden, da die Befunde nachweislich sehr tief reichten und derartige Tiefen im Rahmen dieser Bodeneingriffe nur in Ausnahmefällen und punktuell erreicht würden. Tiefer reichende Bodeneingriffe wie Heizöltanks etc. könnten punktuell zu einer Zerstörung der Denkmalsubstanz geführt haben, da deren Ausmaße aber im Verhältnis zur verbleibenden Fläche gering seien, bleibe das Bodendenkmal mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen auch unter Berücksichtigung dessen im Wesentlichen erhalten. Auch menschengemachte nachträgliche Veränderungen gehörten untrennbar zu einem archäologischen Befund. Dass in der Vergangenheit nicht alle Baumaßnahmen archäologisch begleitet worden seien, sei kein Indiz für eine fehlende Denkmaleigenschaft. Hinsichtlich des Grundstückes der Kläger zeige der von diesen vorgelegte Plan keine Vollunterkellerung des Gebäudes. Zudem hätten beim Bau der Gebäude keine archäologischen Untersuchungen stattgefunden. Aufgrund der allgemeinen Befunderwartung seien daher auch hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Restbefunde unter und außerhalb der Baugrube zu erwarten. Eine Verlustflächenkartierung zur Darlegung der Denkmaleigenschaft auf der Ebene des Eintragungsverfahrens sei nicht erforderlich. Die Unterschutzstellung sei keine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundeigentums, da das der Eintragung nachfolgende Erlaubnisverfahren ein geeignetes Instrumentarium zur Abwendung unzumutbarer Belastungen der Eigentümer darstelle. Im Übrigen sei für das Vorliegen eines Bodendenkmals eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ nicht erforderlich, da zur Kategorie der Bodendenkmäler gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW n.F. auch die „vermuteten Bodendenkmäler“ gehören würden. Für deren Vorhandensein müssten lediglich konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen der Bedeutungs- sowie Erhaltungs- und Nutzungskategorien für ein Denkmal erfüllten oder anzunehmen sei, dass sie diese erfüllten. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. November 2021 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens 28 K 2607/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 00. September 2022 zu 1a) hat Erfolg (A.), während der Antrag zu 2) unbegründet ist (B.). A. Der Antrag zu 1a) aus dem Schriftsatz vom 00. September 2022 ist zulässig. Mit der Umstellung von einer Anfechtungsklage hin zu einer negativen Feststellungsklage ist keine Klageänderung im Rechtssinne verbunden. Als Änderung der Klage ist gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Klagegrund ist unverändert geblieben und es wird kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 bereits im Hauptantrag (1a) begründet. Über die Hilfsanträge 1b) und 1c) war daher nicht mehr zu entscheiden. Die nach der Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 konstitutive Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ vom 00. März 2021 ist unwirksam. Es mangelt an einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber den Klägern oder einem sonstigen Betroffenen. Die Bekanntgabe bewirkt, dass der Verwaltungsakt der Eintragung nach außen wirksam - also die Eintragung an sich existent - wird und nicht mehr lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Rechtserheblichkeit gegenüber den Betroffenen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 6. Eine Vorschrift darüber, wie und wem gegenüber die Eintragung bekanntzumachen ist, enthält das Denkmalschutzgesetz NRW in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG NRW a.F.) nicht. § 3 Abs. 3 DSchG NRW a.F. bestimmt nur, dass überhaupt ein Bescheid über die Eintragung zu erteilen ist. Die Frage, an wen der Bescheid wie zu richten ist, richtet sich daher nach allgemeinen Grundsätzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 10. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dies sind vorliegend die von der Eintragung aufgrund der mit dieser einhergehenden Rechtswirkungen betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen dinglichen Berechtigten. Zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts reicht es grundsätzlich aus, wenn die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts, d.h. von dessen verfügendem Teil, Kenntnis verschafft. St. Rspr. des OVG NRW, Beschluss vom. 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 7 f. m.w.N. Eine solche individuelle Bekanntgabe ist aber nicht erfolgt. Die Eintragung in die Denkmalliste vom 4. März 2021 wurde weder den Klägern noch einem sonstigen Eigentümer oder dinglich Berechtigten im Unterschutzstellungsbereich zu irgendeinem Zeitpunkt (schriftlich) mitgeteilt. Die Bekanntgabe erfolgte ausschließlich mittels öffentlicher Bekanntmachung in einer regionalen Tageszeitung am 20. März 2021. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe liegen jedoch nicht vor. Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Für den Bereich des Denkmalschutzrechts existiert keine solche explizite Regelung. Auch § 3 Abs. 5 DSchG NRW a.F. stellt keine derartige gesetzliche Regelung dar, denn durch diese Vorschrift wird lediglich festgelegt, dass es sich bei der Denkmalliste um ein öffentliches Register handelt, das unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -, juris Rn. 33. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste um einen (belastenden) - konstitutiv die Denkmaleigenschaft begründenden - dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG NRW. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2021 - 28 K 4876/18 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N. Die Bekanntgabe an die einzelnen Beteiligten war jedoch nicht "untunlich" im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW. Bei der Auslegung des Kriteriums der Untunlichkeit ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die öffentliche Bekanntgabe nur restriktiv zugelassen hat, weil der Verwaltungsakt dem Betroffenen bei dieser Art der Bekanntgabe entgegen dem Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG häufig nicht tatsächlich bekannt wird. Deshalb darf die Behörde nur aus Sachgründen und nur im Ausnahmefall auf eine öffentliche Bekanntgabe zurückgreifen und die Gefahr der tatsächlichen Unkenntnis des Betroffenen in Kauf nehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll Untunlichkeit vorliegen, wenn der Kreis der Betroffenen nicht von vornherein feststellbar ist und bei Allgemeinverfügungen, die an jedermann gerichtet sind (sog. adressatenloser Verwaltungsakt). Vgl. BT-Drs. 7/910, S. 62. Ist lediglich der Aufenthaltsort eines Betroffenen nicht bekannt, so dass eine Individualbekanntgabe an ihn nicht erfolgen kann, rechtfertigt dies von vornherein nicht die öffentliche Bekanntgabe. In Betracht kommt dann nur die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG. Vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 54. Ed. 1. Januar 2022, VwVfG § 41 Rn. 101. "Untunlichkeit" liegt mithin nur vor, wenn die Individualbekanntgabe unmöglich ist oder ihr besondere Schwierigkeiten entgegenstehen. Vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 41 Rn. 104 m.w.N. Besondere Schwierigkeiten können der Individualbekanntgabe dann entgegenstehen, wenn die Regelung besonders eilbedürftig und kein ausreichender zeitlicher Spielraum gegeben ist, um die einzelnen Adressaten noch zu erreichen, ohne dass der Zweck der Regelung gefährdet wird. Allein der Umstand, dass die Bekanntgabe einer großen Vielzahl von Adressaten bekannt zu geben ist, rechtfertigt die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung noch nicht. Aber selbst dann, wenn die öffentliche Bekanntgabe erforderlich ist, um eine Maßnahme überhaupt effektiv durchzuführen, ist sie unzulässig, wenn die Realisierung der Maßnahme nur um den Preis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen erkauft werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 13 A 841/09 -, juris Rn. 8. Im Hinblick auf das Denkmalschutzrecht hat das Oberverwaltungsgericht NRW zudem entschieden, dass auf eine unmittelbare Bekanntgabe der Eintragung gegenüber den von der Eintragung als Denkmal betroffenen Personen auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn die Eintragung öffentlich bekannt gegeben wird, denn für sie ist mit Blick auf die mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen eine positive Kenntnis der Denkmaleigenschaft erforderlich. Bei einer ausschließlich öffentlichen Bekanntgabe der Eintragung hängt es vom Zufall ab, ob die maßgeblichen Personen tatsächlich Kenntnis von der Denkmaleigenschaft der ihrer Verfügung unterliegenden Sache erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 A 671/11 -, juris Rn. 28. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war im konkreten Fall die individuelle Bekanntgabe der Eintragung an die Betroffenen und mithin auch an die Kläger nicht untunlich. Eine Unmöglichkeit der Individualbekanntgabe ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sind auch keine besonderen Umstände seitens der Beklagten ersichtlich, die die Einzelbekanntgaben gegenüber den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern unter Berücksichtigung der für diese mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen als besonders schwierig oder gar unmöglich erscheinen ließen. Der Kreis derjenigen, die von der Eintragung des Bodendenkmals betroffen sind, war für die Beklagte überschaubar und bestimmbar. Zu ihm gehören die Personen, die im Zeitpunkt der Eintragung im Rahmen der Gesetze als Eigentümer oder sonstige Berechtigte in einer für ihren Schutz oder ihre Erhaltung relevanten Weise über die als Denkmal eingetragene Sache verfügen dürfen. Die Beklagte war - mit einem vertretbaren Aufwand - in der Lage, die Identität und Erreichbarkeit der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass dies die Kapazitäten der Behörde überstiegen oder einen Zeitraum in Anspruch genommen hätte, der die Ineffizienz der Maßnahme zur Folge gehabt hätte. Dass diese Ermittlungen wegen der hohen Anzahl an Betroffenen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, ist unschädlich. Denn eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein zeitnahes Vorgehen der Beklagten erfordert hätte, lag ersichtlich nicht vor. Die potentielle Denkmaleigenschaft der betroffenen Flächen war seit langem bekannt. Insofern hätte auch eine zeitlich gestaffelte Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen erfolgen können. Denn nur so ist sichergestellt, dass diese positiv Kenntnis von der Bodendenkmaleigenschaft ihres Grundstücks erlangen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Ein greifbarer Nachteil für die Beklagte wäre mit einer zeitlich gestaffelten Bekanntgabe nicht verbunden gewesen. Denn schon mit der ersten Bekanntgabe an einen Betroffenen wird die Eintragung als dinglicher Verwaltungsakt rechtlich existent. B. Der Klageantrag zu 2 aus dem Schriftsatz vom 00. September 2022 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die – negative – Feststellung, dass es sich bei dem „Römischen Legionslager Novaesium und Römischen Auxiliarlager“, wie es seinem Bestand und Umfang nach am 00. März 2021 in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 00/00 – eingetragen worden war, materiell nicht um ein Bodendenkmal handelt. I. Der Antrag zu 2 ist als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO zulässig. Die Kläger können ihr Begehren nicht mittels einer Anfechtungsklage verfolgen. Da der Schutz von Bodendenkmälern nach der Rechtslage ab dem 1. Juni 2022 gemäß § 5 Abs. 2 DSchG n.F. unabhängig von dessen Eintragung in die Denkmalliste besteht und die Eintragung nur deklaratorisch ohne Regelungscharakter erfolgt, ist die Eintragung kein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Auch das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse haben die Kläger dargelegt. Bei der Bodendenkmaleigenschaft der Grundstücke der Kläger handelt es sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern, da die Denkmaleigenschaft den Klägern rechtliche Verpflichtungen auferlegt. II. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Das Römische Legionslager und Auxiliarlager in O. (sog. „Koenenlager“) stellt entgegen der Auffassung der Kläger – in seiner gesamten (unwirksam) am 00. März 2021 eingetragenen Ausdehnung – ein Bodendenkmal nach dem Denkmalschutzgesetz NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) dar. Für die Beurteilung ist auf das Denkmalschutzgesetz NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) abzustellen. Die vor dem 1. Juni 2022 erfolgte (konstitutive) Eintragung ist, wie vorstehend dargestellt, unwirksam und damit rechtlich nicht existent. Mangels rechtlich „vorgenommener Eintragung“ konnte eine solche auch nicht nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW n.F. fortwirken. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Diese Bestimmung stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des DSchG NRW eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, Vgl. zur alten Rechtslage: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 41 f. m.w.N. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW n.F. bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 DSchG NRW n.F. auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit und Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind. Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. entspricht. Vgl. zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F. ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. zur alten Rechtslage und bezogen auf Baudenkmäler: OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte das Römische Legionslager und Auxiliarlager zu Recht als Bodendenkmal eingestuft. Es erfüllt sowohl einschlägige Bedeutungskategorien (1.) als auch die Anforderungen an ein öffentliches Erhaltungsinteresse (2.). Das Bodendenkmal ist in seiner von der Beklagten angenommenen räumlichen Ausdehnung auch heute noch vorhanden (3.). 1. Das Lager ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, die Geschichte von O. und die Region Niederrhein sowie für die Geschichte der militärischen Lager und für das Leben und Handeln der in ihnen wohnenden und arbeitenden Menschen. Es repräsentiert einen herausragenden Teil der römischen Grenzbefestigung am niedergermanischen Limes in der Zeit des 1. Jahrhunderts und belegt in deutlicher Weise die Umstrukturierung der römischen Grenzverteidigung seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. Darüber hinaus ist es in die römische Militärgeschichte eingegangen. Die epochalen Grabungen haben erstmals einen weitgehend vollständigen Grundriss des Legionslagers erbracht, der bis heute die Vorstellungen vom Erscheinungsbild eines römischen Legionslagers prägt. 2. An der Erhaltung des Koenenlagers besteht aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. In den archäologischen Relikten sind wertvolle und bedeutende Informationen zur Geschichte und Nutzung der Militärlager und darüber hinaus zum sozialen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Region und das Umland enthalten. Sie vermitteln Aufschlüsse über die sozialen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten der römischen Legions- und Auxiliarlager hinsichtlich Um- und Ausbauphasen sowie die Umstrukturierung zu einem kleineren Auxiliarlager. Das Gericht stützt diese Feststellungen auf das in Abstimmung mit dem Beigeladenen von der Beklagten durch eine Archäologin erstellte Denkmallistenblatt Nr. 00/00 und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, die sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei darstellen. Auch die Kläger ziehen im Kern nicht in Zweifel, dass das Koenenlager zumindest in der Vergangenheit die aufgezeigten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien erfüllt hat. Vielmehr verweisen sie im Wesentlichen lediglich darauf, dass aufgrund der behaupteten von Koenen idealtypisch rekonstruierten und künstlerisch ergänzten Projektion eines Römerlagers die genaue Position und Ausformung des Lagers nicht feststehe und ein denkmalrechtlicher Schutz aufgrund der heutigen Situation nicht mehr gerechtfertigt sei. Mit diesen Einwendungen können die Kläger nicht durchdringen. 3. Das Vorhandensein eines Bodendenkmals ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seiner von der Beklagten angenommenen Ausdehnung auch heute noch zu erwarten. Das Koenenlager hat durch die modernen Überbauungen oder sonstige in der Vergangenheit erfolgte Eingriffe seine Denkmaleigenschaft nicht (teilweise) verloren. Wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer genügt es nicht, dass das Vorhandensein eines Denkmals nur „vermutet“ oder für „überwiegend wahrscheinlich“ gehalten wird, sondern es ist erforderlich, dass in der konkret betroffenen Fläche ein Bodendenkmal „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (noch) vorhanden ist. Vgl. zur st. Rspr. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 52; vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris-Rn. 24 ff. und vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Leitsatz 1; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 47 f. m.w.N. Dieser äußerst hohe Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer an eine Gewissheit nahezu heranreichenden Überzeugung bezieht sich auf zweierlei Punkte, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass in der vom Schutzumfang erfassten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal im Sinne der vorstehenden Definition vorhanden ist. Zum anderen muss ein derartiges Bodendenkmal auch auf dieser gesamten Fläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 49. Ein Grundstück kann demnach nur dann insgesamt unter Schutz gestellt werden, wenn sich im Boden des gesamten Grundstücks ein Bodendenkmal verbirgt. Dies folgt nicht nur aus dem notwendigen Funktionszusammenhang von Boden und Bodendenkmal, sondern auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Eintragung des Bodendenkmals entzieht die davon betroffene Fläche der freien Nutzung des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten. Es verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein (größeres) Grundstück insgesamt als Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen, wenn Lage und Abmessungen von denkmalwerten Sachen im Boden offen sind und nicht feststeht, ob sich im Boden des gesamten Grundstücks bzw. im Boden welcher konkreten Grundstücksteile sie sich verbergen. Sofern denkmalwerte Sachen nur in einem (kleineren) Teil des Grundstücks verborgen sind, muss die Eintragung auf den hinreichend bestimmt zu bezeichnenden Teil beschränkt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris Rn. 30, 31. Dies erfordert eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im konkret betroffenen Boden nicht mehr bestehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris-Rn. 51 f. m.w.N., und zielt letztlich auf das Gebot einer sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts ab. Den besagten hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Oberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch Analogieschlüsse und Vergleiche mit bereits erforschten Situationen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, Rn. 65 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris-Rn. 51 f. m.w.N. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist vorliegend das Vorhandensein eines Bodendenkmals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die erfolgte Sachverhaltsermittlung ist nicht mangelbehaftet. Das Bodendenkmal ist nach seinem äußeren Umfang korrekt bestimmt worden (a). Es umfasst auch die gesamte unter Schutz stehende Fläche (b). a) Der von der Beklagten angenommene äußere Schutzumfang des Lagers ist nicht zu beanstanden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass sich innerhalb des von der Beklagten umrissenen Bereichs ein Bodendenkmal verbirgt. Durch die von Constantin Koenen geführten langjährigen Grabungen sind die historischen Ausmaße und der Umfang des römischen Legionslagers hinreichend belegt. Koenen hat einen fast vollständigen Grundriss des Lagers erarbeitet. Dieser kann zwar heute nur als „Ruinenplan“ verstanden werden, da er alle Bauphasen des Legionslagers unter Einschluss der Umwehrungen des deutlich kleineren Auxiliarlagers ungetrennt in einem zusammenfassenden Plan dargestellt hat. Es bestehen entgegen der Behauptung der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Plan von Koenen idealtypisch rekonstruiert und künstlerisch ergänzt worden ist. Denn zuvor hat es keinen vergleichbaren Plan gegeben, auf dessen Basis eine idealtypische Projektion hätte erfolgt sein können. Darüber hinaus hat Koenen nachgewiesene Befunde und Ergänzungen klar unterschieden. Selbst wenn jedoch die Ergänzungen nicht immer zutreffen sollten, ist aber durch die Untersuchungen Koenens jedenfalls im Wesentlichen die Struktur des Lagers nachgewiesen. Die Ausdehnung des Schutzumfangs mittels eines Schutzstreifens von 10 m um das von Koenen lokalisierte Lager herum ist nicht zu beanstanden. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Projektion der von Koenen 1904 publizierten Pläne des Legions- und des Auxiliarlagers auf das heutige Kataster und erfolgter Abgleichung mit den einzelnen Planzeichnungen Koenens ist festgestellt worden, dass die Abmessungen seiner Pläne nicht immer konsistent sind und diese nicht parzellenscharf in das heutige Kataster übernommen werden konnten. Diese Ungenauigkeit wurde zur Sicherstellung, dass das gesamte Bodendenkmal erfasst wird, mit einem Schutzstreifen von 10 m kompensiert. Insofern ist es unerheblich, ob das Lager oder Teile dessen im Vergleich mit den Plänen von Koenen um bis zu 8 m verschoben sind. Es ist gerade einem Bodendenkmal immanent, dass die Lage und die Art der Befunde im Boden nicht immer genau feststehen. Darüber hinaus ist ein Schutzstreifen um die nachgewiesenen Baulichkeiten auch deshalb erforderlich, weil außerhalb der eigentlichen Baulichkeiten noch mit Befunden im Boden zu rechnen ist. Zu einem Bodendenkmal, das sich noch im Boden befindet, gehören neben den Sachen, denen ein Denkmalwert zugeschrieben wird, regelmäßig auch die sie umgebenden Erd- oder Gesteinsschichten, die ihren geschichtlichen Kontext maßgeblich mitbestimmen können. Wird also ein Bodendenkmal sicher vermutet und kennt man - wie dies grundsätzlich der Fall sein wird - weder seine genaue Lage und seine Abmessungen noch weiß man, welche Erkenntnisse sich möglicherweise aus den umliegenden Erd- oder Gesteinsschichten für die im Boden verborgene Sache, die Mehrheiten von Sachen oder die Teile von Sachen ergeben, folgt daraus zwingend, dass zu ihrem Schutz und zu ihrer Erhaltung nicht nur sie selbst, sondern die Fläche, innerhalb derer sie im Boden vermutet werden, einen Teil des Bodendenkmal darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris-Rn. 45 f. m.w.N. b) Das Bodendenkmal ist auch auf der gesamten vom Schutzumfang umfassten Fläche vorhanden. Es ist unerheblich, ob oder dass einzelne Grundstücke – auch das der Kläger - isoliert betrachtet keine Denkmalsubstanz (mehr) aufweisen und auf anderen Grundstücken die Denkmalsubstanz zumindest beeinträchtigt ist. Denn das Bodendenkmal stellt ein Gesamtdenkmal dar (aa), das trotz erfolgter Eingriffe in der Vergangenheit nicht untergegangen ist und seine Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, nach wie vor erfüllen kann (bb). Eine Verlustflächenkartierung war nicht erforderlich (cc). aa) Das Bodendenkmal ist als Gesamtdenkmal zu begreifen. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt der Beurteilungsmaßstab für die Annahme des Bodendenkmals nicht das Vorhandensein von Denkmalsubstanz auf jedem einzelnen Flurstück innerhalb des Areals dar. Denn das Koenenlager stellt ein parzellenunabhängiges, großflächiges und zusammenhängendes Bodendenkmal dar, dessen Einzelelemente, d. h. jeder Einzelbefund, jede Siedlungsschicht und jeder Einzelfund in seiner jeweiligen Position und in seinem jeweiligen Fundkontext zu den anderen Teilen des Bodendenkmals im Denkmalbereich integrale Teile des Gesamtdenkmals sind. Als römisches Militärlager zeichnet es sich insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Gebäude und sonstigen Bestandteile größtenteils Teil eines Gesamtkonzeptes der römischen Militäringenieure sind, das nach festen Regeln und Konzepten errichtet wurde und in seiner Gesamtheit einem festen Zweck diente, nämlich als Militärlager für eine Legion sowie für deren Verwaltung und lokale Logistik. Hinzu kommen die sich diachron ändernden Nutzungen und architektonischen Veränderungen, beispielsweise durch die Anlage des verkleinerten Auxiliarlagers im Zentrum des ehemaligen Legionslagers. Nur und gerade in seiner Gesamtheit bildet das Lager den ihm zukommenden Zeugniswert. Teil des Bodendenkmals sind nicht nur die Reste der Baulichkeiten, sondern auch die deutlich tiefer reichenden geoarchäologischen Strukturen im Boden, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris Rn. 30, die unterhalb der primären römischen Befunde zu erwarten sind und der umgebende Boden mit den innerhalb des Gesamtareals liegenden, dem Gesamt(nutzungs)konzept angehörenden antiken Freiflächen. Nur durch den Schutz der gesamten Lagerfläche bleibt die für die wissenschaftliche Auswertung bedeutsame Zuordnung mehrerer im Boden verborgener Sachen zueinander bestehen. bb) Dieses Gesamtdenkmal ist durch erfolgte Eingriffe in der Vergangenheit nicht untergegangen. Eine vollständige Erhaltung der den Denkmalwert begründenden Substanz ist nicht Voraussetzung für die Einstufung als Bodendenkmal. Entscheidend ist vielmehr, ob das Denkmal – auch wenn es in Teilen beeinträchtigt und zerstört sein sollte – mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist, vgl. explizit für Bodendenkmäler: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, juris Rn. 22, und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, erfüllen kann. Vgl. Hönes in Davydov u.a., DSchG NRW, § 2 Rn. 166; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, juris Rn. 22. Dies ist hier der Fall. Die bei den Ausgrabungen gemachten Funde widerlegen die Behauptung einer tiefgründigen Zerstörung von die Unterschutzstellung rechtfertigenden Gebäuderesten. Die unbestrittene Tatsache, dass die Denkmalsubstanz an bestimmten Stellen gestört oder gar zerstört ist, lässt die Eigenschaft als Gesamtdenkmal unberührt. Eine gänzlich ungestörte Überlieferung seit der Entstehung eines Bodendenkmals wäre völlig illusorisch. Die Störflächen nehmen aber keinen so gravierenden Umfang ein, dass der Fortbestand des Gesamtkonzeptes in Frage gestellt werden könnte. Auch wenn auf einzelnen Grundstücksparzellen die ursprüngliche Denkmalsubstanz nicht mehr vorhanden und auf anderen beeinträchtigt sein sollte, so ist doch keinesfalls ersichtlich, dass die Zerstörung ein Ausmaß erreicht hat, das den Dokumentationswert als Römerlager insgesamt entfallen ließe. Das Bodendenkmal mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen ist auch unter Berücksichtigung der Störungen im Wesentlichen erhalten geblieben und kann seine heutige Bestimmung, Zeugnis von einer vergangenen Epoche zu geben, noch in vollem Umfang wahrnehmen. Es ist auf nahezu allen – auch den überwiegend bebauten, vom Schutzumfang umfassten – Grundstücken weiterhin mit römischen Befunden zu rechnen. Weder früherer Steinraub noch die Grabungen Koenens oder die Erdeingriffe ab den 1950er Jahren durch die erfolgte Besiedlung des Areals haben zu einem Untergang des Gesamtdenkmals geführt. Der ab dem 17. Jahrhundert erfolgte Steinraub hat nicht zu einer relevanten Zerstörung geführt. Dieser hat sich – was die Tatsache, dass Koenen in großen Flächen Fundamente und Teile des aufgehenden Mauerwerks ergraben hat, belegt – im Wesentlichen auf das obertägige Mauerwerk beschränkt. Auch die Grabungen von Koenen selbst haben nicht zu einer massiven Substanzzerstörung geführt. Diese haben sich meist auf die festen Mauerzüge beschränkt und auf dem Niveau der letzten Steinbauphase geendet. Flächige Befunde wurden oft im Boden belassen. Die darunter liegende Holzbauperiode ist nicht ausgegraben worden, so dass auch in den ausgegrabenen Bereichen noch mit älteren unberührten Schichten zu rechnen ist. Zudem ist anhand moderner Nachgrabungen belegt, dass auch in den Flächen, die Koenen als ausgegraben bezeichnet hat, die Befunde nicht vollständig in der Fläche und der Tiefe erfasst worden sind, sondern dass neben den ausgegrabenen Flächen und unter der Eingriffstiefe noch Befunde im Boden erhalten sind. Großräumige Störungen durch Bombeneinschläge im 2. Weltkrieg sind nicht belegt. Schließlich ist das Gesamtdenkmal nicht durch die ab den 1950er Jahren erfolgte Bebauung des Areals untergegangen. Heute sind noch ca. 80 % der oberirdischen Fläche frei von Gebäuden. Auch wenn Störflächen wie der von den Klägern benannte Bunker oder auch tief liegende Kanäle und Leitungen sowie weitere tiefere Bodeneingriffe wie z.B. Baugrubenaushub, Heizöltanks, Teiche, Pools etc. nicht (vollständig) berücksichtigt worden sind, machen diese keinen so gravierenden Teil der gesamten Bodendenkmalfläche aus, dass der Aussagegehalt des Denkmals in seiner Gesamtheit verloren gegangen wäre. Hinsichtlich der Baugruben ist zudem zu beachten, dass diese sich nach unten hin verjüngen und daher auch in diesen in den tieferen Bereichen Befunde erhalten sein können. Zudem sind nicht alle Gebäude unterkellert und selbst bei einer einfachen Unterkellerung ist unter den Kellern noch – jedenfalls teilweise – mit Befunderhaltung zu rechnen. Solche Befunde können auch Reste der Holzbauphase oder Bodenveränderungen sein. Die wenigen Fälle, in denen bei archäologischer Begleitung keine römischen Befunde und Funde geborgen wurden, sind aufgrund ihrer Singularität kein Beleg für eine Zerstörung des Gesamtdenkmals. cc) Eine Verlustflächenkartierung auf der Ebene des Eintragungsverfahrens war entgegen der Auffassung der Kläger nicht angezeigt. Die Kläger haben keinen individuellen Anspruch auf Ausklammerung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks aus dem denkmalrechtlichen Schutzumfang. So wie im Bereich der Baudenkmäler – abstellend auf den Funktionszusammenhang verschiedener Gebäudeteile – die Unterschutzstellung der gesamten Anlage auch dann, wenn diese in Teilen keine denkmalwerte Substanz enthält, keine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundeigentums darstellt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 19, gilt dies ebenso für Bodendenkmäler, sofern innerhalb einer Gesamtanlage Störflächen vorliegen und – wie hier – die Störflächen mit den übrigen Denkmalbestandteilen die ursprünglichen Funktions- und Nutzungsbeziehungen dokumentieren können und damit untrennbarer Bestandteil der Gesamtanlage bleiben. Kompensiert wird die Belastung durch das nachfolgende Erlaubnisverfahren, das den Umstand und den Umfang der Störungen zu berücksichtigen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 19. Das zweistufige Verfahren aus Denkmaleintragung und unentgeltlicher denkmalrechtlicher Erlaubnis für konkrete Maßnahmen im Bodendenkmal stellt sicher, dass Verlustflächen und Störungen bei der Erteilung der Erlaubnis angemessen berücksichtigt werden: Gemäß § 15 Absatz 3 DSchG NRW n.F. ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bekannte Störungen der Denkmalsubstanz auf einem Grundstück im Bodendenkmal werden bei der Erteilung einer Erlaubnis regelmäßig geprüft und in die Abwägung eingestellt. Eine Belastung des Eigentümers tritt also erst nach der Prüfung des Einzelvorhabens ein und belastet den Bauherren nur dann mit Kosten, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Bodendenkmals durch eine geplante Baumaßnahme oder sonstigen Erdeingriff zu erwarten ist. Vgl. zur alten Rechtslage, OVG NRW Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 17. Wenn schon hinsichtlich bekannter Störflächen keine Verlustflächenkartierung erforderlich ist, so gilt dies erst recht für die nicht bekannten Störflächen. Eine präzise Ermittlung dieser Störflächen würde zudem nur durch Ausgrabung und damit einhergehende Zerstörung möglich sein. Dies würde jedoch der gesetzlichen Konzeption widersprechen, wonach es zuvörderst Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist, Denkmäler zu schützen und zu erhalten. Dies heißt bei Bodendenkmälern grundsätzlich, sie im ungestörten Zustand im Boden zu belassen und gerade nicht danach zu graben. Denn durch eine Grabung können zwar Funde geborgen und damit zugänglich gemacht werden, doch wird zugleich der für den Wert des Bodendenkmals oftmals maßgebliche Befund der konkreten Lage im Boden irreversibel vernichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. Januar 2017 - 10 A 598/15 -. Auf Störflächen auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken können sich die Kläger – wenn, wie ausgeführt, das Denkmal als Gesamtkonzept nicht tangiert ist – nicht berufen. Denn insofern können die Kläger keine subjektiven Rechte geltend machen. Da das Koenenlager bereits die Anforderungen an ein nachgewiesenes Bodendenkmal erfüllt, kann offen bleiben, welche Anforderungen an den ab den 1. Juni 2022 ins Denkmalschutzgesetz eingefügten Begriff des „vermuteten Bodendenkmals“ gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 DSchG NRW n.F.zu stellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird – sowohl für die Zeit vor als auch nach der Trennung der Verfahren – auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.