Urteil
28 K 5701/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1102.28K5701.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des zu Zwecken der Landwirtschaft genutzten Grundstücks G01 in A.. Durch Schreiben vom 1. Februar 2023 beantragte der Beigeladene gegenüber der Beklagten, die Schutzfläche des am 3. Dezember 1982 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Bodendenkmals „D.“ zu erweitern. Dem Schreiben beigefügt war ein Gutachten des Beigeladenen in Gestalt einer Überarbeitung des Bodendenkmalblatts. In diesem wird zur Beschreibung des Denkmals und zur Befunderwartung im Wesentlichen ausgeführt: „Nordwestlich von L. hat sich am Rand der X. auf gut 1,25 km Länge ein Teilstück der M. Territoriallandwehr erhalten. Davon sind zwei Bereiche noch deutlich obertägig im Gelände sichtbar. An den anderen Stellen sind die Wälle eingeebnet und die Gräben nur z. T. schwach obertägig erkennbar, zumeist aber verfüllt. Mangels späterer Überbauung sind sie jedoch untertägig zu erwarten. Die Landwehr beginnt im Südosten an der A. Straße und verläuft in annähernd gerader Linie nach Nordwesten. Auf den ersten 300 m sind die vier Gräben schwach in Luftbildern aus den Jahren 2015 und 2016 sichtbar […]. An diesen Bereich schließt sich ein Waldstück an, in dem die Landwehr auf einer Länge von 110-136 m obertägig erhalten ist […]. Hier zeigt sich, dass die Landwehr ursprünglich drei Wälle und vier Gräben besaß. Besonders die äußeren beiden Wälle sind in einem guten Zustand, während der mittlere Wall stark verflacht und z. T. eingeebnet ist. Ende der 1970er Jahre wurde im Zuge der Unterschutzstellung das Profil der Landwehr an dieser Stelle aufgenommen, dass sich aufgrund der Bewaldung im Wesentlichen bis heute erhalten hat […]. Der westliche Wall war an der Basis 4 m breit. Die Höhe gegenüber der Sohle des östlich vorgelagerten Grabens betrug 1,7 m. Die Basis des mittleren Walls war 9 m breit. Er erhob sich noch max. 1,2 m über die Sohle des östlichen bzw. 1,6 m über die Sohle des westlichen Grabens. Der östliche Wall ist am besten erhalten. Bei einer Breite von 6 m betrug der Höhenunterschied zum Graben noch 1,8 m. Der Graben an der östlichen Seite ist bei diesem Teilstück weitestgehend verfüllt, doch zeigten sich in den 1970er Jahren noch Reste des Grabens. Im Bereich des Bartenhofes ist die Erhaltung der Landwehr ungewiss. Auf den Feldern nördlich bis zum Michelsweg ist sie mit Ausnahme eines 87 m langen Teilstückes, in dem sich im digitalen Geländemodell die vier Gräben abzeichnen […] nicht obertägig erhalten. Sie zeigt sich jedoch auf knapp 450 m im Luftbild […]. Das belegt, dass sie untertägig im Boden konserviert ist. Nördlich des T. schließt sich ein gut obertägig sichtbarer Bereich von ca. 77 m Länge an einem Waldstück bis zur B. an […]. Wie weiter südlich zeigen sich auch hier drei Wälle, von denen der mittlere z. T. abgetragen ist. Die Gräben sind in diesem Bereich gut erhalten, insbesondere auch der östliche Graben, der südlich des Bartenhofes zum Großteil verfüllt ist. […] Landwehren bestehen in der Regel aus zwei Wällen und drei Gräben, es sind jedoch auch Abschnitte mit fünf Wällen und sechs Gräben bekannt […]. Für R. wurden durchschnittliche Wallbreiten von 4,5 m bei einer Höhe von 1,5 m errechnet […] Die Gräben waren dort durchschnittlich 3,5 m breit und 1,5 m tief […]. Bei der Landwehr in der X. sind in zwei Bereichen drei Wälle mit vier Gräben nachweisbar, in anderen Bereichen die vier Gräben im digitalen Geländemodel oder im Luftbild. In den unbebauten Bereichen, in denen sich die Landwehr nicht zeigt, kann ihr Verlauf rekonstruiert werden. Hier ist mit der Erhaltung der verfüllten Gräben zu rechnen. Anhand der vorhandenen Wälle und Gräben können die Errichtung und der Aufbau der Landwehr rekonstruiert werden. Die Wälle wurden zumeist ohne Einbauten mit der Erde aus den Gräben angeschüttet […]. Schichten innerhalb der Wälle geben Auskunft darüber, ob man den Wall in einem Arbeitsschritt aufschüttete oder ob es mehrere Bauabschnitte, Ausbesserungen oder Um- und Ausbaumaßnahmen gegeben hat. Ein Aufbau in zwei Arbeitsschritten konnte bei Grabungen einer Kurkölnischen Binnenlandwehr südlich von C. nachgewiesen werden […]. In E., Kr. K., dokumentierte man verschiedene Aus- und Umbauphasen […]. Bei den Gräben sind einerseits die ursprüngliche Tiefe, andererseits die Verfüllschichten von wissenschaftlichem Interesse. Anhand der Tiefe kann die Höhe der Wälle, die aus dem Aushub aufgeschüttet wurden rekonstruiert werden. Nur so ist es möglich, das ursprüngliche Relief der Landwehr zu rekonstruieren. Unterschiede in der Grabentiefe, die an das Gelände angepasst angelegt wurden, ließen sich beispielsweise in Lemgo, Kr. Lippe, feststellen […]. Zudem kann der Graben als Sohl- oder Spitzgraben ausgeführt sein […]. In den Gräben haben sich über die Zeit Sedimente gebildet. Zeigen sich hier in den unteren Bereichen keine oder kaum humose Ablagerungen, so ist von einer Pflege der Gräben mit wiederholtem Aushub zu rechnen. Dies konnte bei verschiedenen Landwehrgräben festgestellt werden […]. In I., Kr. S., waren als zusätzliches Annäherungshindernis Palisaden in den Graben eingebracht, wie Ausgrabungen nachweisen konnten […]. In die Schichten eingelagerte organische Reste, wie z. B. einfallende Polen, Blüten und Kleintiere, geben unmittelbare Informationen zur Geschichte und Nutzung der Landwehr sowie des Lebens in der Umgebung. So liefern die naturwissenschaftlichen (archäobotanischen) Untersuchungen der Pollen und Blüten Erkenntnisse zum Bewuchs der Landwehr aber auch zur Nutzung der umgebenden Landschaft (z.B. durch Pflanzen, Bewaldung, Gartennutzung, Feldnutzung, Brachland usw.). Historisch ist überliefert, dass auf beiden Seiten der Landwehren Freiräume von mehreren Metern Breite geschaffen wurden […]. Diese Streifen dienten der Begehung der Landwehr zwecks Pflege der Hecken und sorgten zusätzlich dafür, dass die Hecke nicht durch den Schatten der Bäume in ihrem Wachstum gehemmt wurde […]. Archäologisch konnte bei Grabungen in R., z. B. am J., eine Pflasterung am Rand der Landwehr nachgewiesen werden, die auf parallel verlaufende befestigte Wege hinweist […]. Befestigte Wege sind auch in der X. zu erwarten. Daran schloss sich z. T. noch ein Feld mit gehegtem Bewuchs von 30-60 m Breite an […]. An den Durchlässen waren die Wälle auf der Breite von zwei Fahrspuren unterbrochen […]. Den Durchlass regelten einfache Schlagbäume, die in der Nacht abgeschlossen werden konnten […]. Sie wurden von einem sog. Bäumer bewacht, der meist direkt an der Landwehr wohnte […]. Zusätzlich gab es an den Durchgängen zum Teil Wachtürme aus Stein, die eine Übersicht über das Umfeld ermöglichten […]. Die Gräben waren im Bereich des Durchgangs zumeist durchgängig ausgehoben und wurden mithilfe einer Brücke überquert […]. Dies hatte den Vorteil, dass man die Brücke bei Gefahr entfernen konnte und die Schwachstelle damit zusätzlich geschützt war […]. Bei Grabenunterbrechungen, sog. Erdbrücken, konnten stabilisierende Hölzer in den Grabenköpfen nachgewiesen werden […]. An den Durchläsen sind somit Befunde der Schlagbäume und der Brücken zu erwarten. Zusätzlich können Grabenbefestigungen, Wachturmfundamente und Reste des Wohnhauses des Bäumers gefunden werden. In den Schichten von Wall und Graben ist mit eingelagerten Funden zu rechnen, die beim Bau oder bei der Nutzung eingelagert wurden. Sie können Auskunft über den Zeitpunkt der Errichtung geben der von den historisch überlieferten Daten abweichen kann. Des Weiteren datieren sie historisch nicht überlieferte Umbauten und Instandsetzungsarbeiten und sind ein Indikator für die Nutzungsdauer […]. Aus der Art und Zusammensetzung der Funde können auch Rückschlüsse beispielswese auf die soziale Stellung der Erbauer abgelesen werden.“ Durch Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die „Erweiterung des Bodendenkmals D. / 00 (mittelalterliche bis neuzeitliche Landwehr X.) Grundstück G02 in die Denkmalliste einzutragen“. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben die der Beklagten von dem Beigeladenen übersandte Überarbeitung des Bodendenkmalblatts. Von der gewährten Äußerungsmöglichkeit macht der Kläger durch Schreiben vom 16. März 2021 Gebrauch. Er führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Bodendenkmales lägen in Bezug auf sein Grundstück nicht vor. Die Landwehr weise schon auf der Tranchotkarte nicht mehr die im Bodendenkmalblatt aufgeführten Merkmale (Breite und Wallzahl) auf. Zudem seien in dem in Rede stehenden Teilstück der Landwehr keine Durchlässe für Zollerhebungen erkennbar. Der Beigeladene führt hierzu gegenüber der Beklagte durch Schreiben vom 7. Juli 2021 aus: Die Tranchotkarte sei im Maßstab 1:20.000 aufgenommen worden. Dies bedeute, dass 1 Zentimeter auf der Karte 200 Meter in der Realität entspreche. Deshalb hätten bei der Aufnahme dieser Karte nicht alle Details der Landwehr abgebildet werden können. Auf der Tranchotkarte sei zu erkennen, dass Anfang des 19. Jahrhunderts noch größere Teile der Landwehr obertägig sichtbar gewesen sein als heute. Doch bereits zu dieser Zeit seien Teile davon obertägig zerstört und nicht mehr zu erkennen gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie in diesen Bereich untertägig nicht mehr erhalten gewesen sei. Der Nachweis der untertägigen Erhaltung werde im Bodendenkmalblatt geführt. Es sei richtig, dass bisher keine historischen Durchlässe in diesem Teilstück der Landwehr bekannt seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass es keine gegeben habe. Die Ausführungen im Bodendenkmalblatt in Bezug auf die Durchlässe seien allgemeiner Natur und hätte verdeutlichen sollen, was in diesem Fall zu erwarten sei. Die Landwehr auf der X. erfülle jedoch auch ohne nachgewiesene Durchlässe die Voraussetzungen nach § 3 DSchG NRW 1980 zur Eintragung in die Denkmalliste. Durch Schreiben vom 18. August 2021 setzte die Beklagte den Kläger von den Ausführungen des Beigeladenen in Kenntnis. Durch Bescheid vom 13. Juli 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „die Änderung bzw. Erweiterung des Bodendenkmals D. (mittelalterliche bis neuzeitliche Landwehr - X.) […] in die Denkmalliste der Wallfahrtsstadt A. unter der Nummer 00 eingetragen worden“ sei. In dem Bescheid gibt sie den Text des Bodendenkmalblatts wieder. In diesem heißt es zum Schutzbereich: „Der Schutzbereich umfasst die erhaltenen und in ihrer Lage rekonstruierten Wälle und Gräben sowie einen 2 m breiten Streifen zu beiden Seiten, der als begehbarer Freiraum diente. Hier sind Spuren des parallelen Weges zu erwarten.“ Beigefügt waren dem Bescheid zwei Flurkartenausschnitte, in welchen der Schutzbereich des Bodendenkmals eingezeichnet ist. Der Kläger hat am 12. August 2022 Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er bestreite, dass der Beschluss zur Eintragung der Erweiterung des Bodendenkmals den Formalitäten gerecht werde, im Besonderen, dass die Anhörung vom 18. Februar 2021 der Beschlussfassung durch die Beklagte und dem Eintragungsbescheid vom 13. Juli 2022 eine wirksame Grundlage biete. Zudem sei der Eintragungsbescheid unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche „Teile“ seines Grundstückes von der Unterschutzstellung erfasst würden. Er bestreite, dass in dem in Rede stehenden Bereich etwas von echter oder relativer Bedeutung für die Beklagte vorhanden sei. Von dem Beigeladenen seien in Bezug auf den Denkmalwert nur Behauptungen aufgestellt, nicht aber stichhaltige Beleg oder Beweis dafür erbracht worden. Die Berufung auf Erkenntnisse von anderen Orten können nicht einfach ungeprüft und undifferenziert auf die in Rede stehenden Bodenformationen übertragen werden. Das sei allenfalls eine Behauptung, aber keine wissenschaftliche Grundlage. Die Beklagte sei von dem Beigeladenen über die Existenz und Relevanz des Bodendenkmals getäuscht worden. Die Beklagte berufe sich auf ein Gutachten des Beigeladenen. Er bestreite, dass es ein solches Gutachten gebe. Die vom Beigeladenen vorgelegten Papiere seien ein einfacher Antrag, ein einfaches Druckwerk oder einfache Ausführung ohne Nachweis auf eine von der Beklagten angenommenen Gutachtenqualität. Schließlich werde durch die Eintragung in seine Eigentumsrechte eingegriffen, da diese einen signifikanten Einfluss auf den (Veräußerungs)wert des Grundstücks habe. Der Kläger beantragt, die Eintragung der Erweiterung des Bodendenkmals D. auf dem Grundstück G01 in A. in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung der Erweiterung in die Denkmalliste vom 13. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Soweit der Kläger die Denkmalwürdigkeit des Bodendenkmals bezweifele, werde auf das Gutachten des Beigeladenen vom 1. Februar 2021 verwiesen. Gründe für die Annahme des Klägers, die Anhörung vom 18. Februar 2021 biete keine wirksame Grundlage für die Beschlussfassung des Rates und den Eintragungsbescheid, zeige dieser nicht auf und solche seien auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eintragung der Erweiterungsfläche des Bodendenkmals in die Denkmalliste ersichtlich. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 1 Alternative 2 VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. Dieser Verwaltungsakt hat nicht auf Grund des Inkrafttretens der Novelle des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW 2022) seine Erledigung gefunden. Zwar ist nach § 5 Abs. 2 DSchG NRW 2022 der Schutz von Bodendenkmälern im Gegensatz zu der Regelung in der bis dahin geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (DSchG NRW 1980) nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Jedoch gelten nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW 2022 die bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Zugleich waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 2022 – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen, also hier nach den Regelungen des DSchG NRW 1980. Die noch unter Geltung des DSchG NRW 1980 vorgenommene Eintragung wirkt gleichfalls konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an den Kläger gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW 1980 zwar nur die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Auch dieser bedarf – soweit sich die Eintragung eines Bodendenkmals als rechtswidrig erweist – wegen der von ihm ausgehenden Rechtscheinwirkung jedoch der Aufhebung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris = BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Zugleich waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 2022 – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen, also hier nach den Regelungen des DSchG NRW 1980. Der Kläger als Eigentümer eines Teilbereichs der als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksflächen ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen zu sein. Er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW 1980 das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW 1980 so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid vom 13. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW 1980. Danach sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. An der formellen Rechtmäßigkeit der Eintragung bestehen keine (durchgreifenden) Bedenken. Der Kläger ist – wie von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorausgesetzt – vor der Eintragung und dem Erlass des Eintragungsbescheides angehört worden. Durch Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Erweiterung des Bodendenkmals in die Denkmalliste einzutragen. Von der Gelegenheit zur Äußerung hat der Kläger Gebrauch gemacht. Warum die Anhörung ein einem Mangel leiden soll, zeigt der Kläger nicht auf und erschließt sich dem Gericht in keiner Weise. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Annahme des Klägers, der Beschluss zur Eintragung der Erweiterung des Bodendenkmals genügte nicht den „Formalitäten“. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 kein Raum. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -. Es kommt ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, m. w. N. Zudem ist die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. lässt sich die Frage, ob eine Eintragung in die Denkmalliste hinreichend bestimmt ist, nur von Fall zu Fall beantworten. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 6. In dem Eintragungstext wird der Schutzbereich umschrieben und es werden die Grundstücke aufgeführt, auf welche sich der Schutz erstreckt. Soweit sich dieser nur auf Teilstücke erstreckt, ergibt sich der geschützte Bereich im Einzelnen aus den dem Bescheid beigefügten Flurkartenausschnitten, in welchen der Schutzbereich des Bodendenkmals eingezeichnet ist. Der Umfang der Unterschutzstellung ist dem Kläger sonach ohne weiteres erkennbar. Die Eintragung erweist sich zugleich als materiell rechtmäßig. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW 1980 bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu Eigen gemacht, da nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW 1980, der auch Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7. Bei der Unterschutzstellung einer Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris, und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris; Beschlüsse vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris, vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 - und vom 8. April 2003 - 8 A 3553/02 -. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -. Erforderlich ist eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5; Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 27 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Den hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen, Sondierungen oder Luftbilder erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris und Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 65 f.; vgl. auch Davydov, in: Davydov / Hönes / Otto / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-R., 6. Auflage (2018), § 1 Rn. 5 und 14. Daneben, nach den jeweiligen Verhältnissen gar auch in erster Linie, vermögen Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen, denn in vielen Sachbereichen ist das Gericht bei der Erforschung von Tatsachen auf die Vermittlung anerkannter abstrakter fachspezifischer Lehr- und Erfahrungssätze sowie ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall durch sachverständige Stellen angewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 71 ff. So verhält es sich hier. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den unter Schutz gestellten Teilen der in Rede stehenden Grundstücke – und im Besonderen auch im Grundstück des Klägers – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal verborgen ist. Diese Überzeugung hat das Gericht aus dem Gutachten des Beigeladenen und den Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren gewonnen. Die Gutachten und Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW 1980) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. An solchen Mängeln leider das Gutachten des Beigeladenen in der Gestalt der Überarbeitung des Bodendenkmalblatts nicht. Vielmehr sind die Geschichte und die Lage der Landwehr durch wissenschaftliche Beweisführung nachgewiesen, die keinen Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden der von der Unterschutzstellung erfassten Grundstücksbereiche lässt. Zugleich erweisen sich aus den vorstehenden Erwägungen die Ausführungen des Klägers zu der „Rolle“ des Beigeladenen im Verwaltungs- und Klageverfahren als abwegig. Der Nachweis, dass sich in dem in Rede stehenden Bereich Reste der Landwehr X. finden, ist auf der Grundlage von historischen Karten, Luftbildaufnahmen sowie in Analogie zu vergleichbaren Anlagen zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt. Nach den Recherchen des Beigeladenen hat sich nordwestlich von L. am Rand der X. auf gut 1,25 km Länge ein Teilstück der M. Territoriallandwehr erhalten. Davon sind zwei Bereiche noch deutlich obertägig im Gelände sichtbar. An den anderen Stellen sind die Wälle eingeebnet und die Gräben nur zum Teil schwach obertägig erkennbar, zumeist aber verfüllt. Mangels späterer Überbauung sind sie jedoch untertägig zu erwarten. Die Landwehr beginnt im Südosten an der A. Straße und verläuft in annähernd gerader Linie nach Nordwesten. Auf den ersten 300 m sind die vier Gräben schwach in Luftbildern aus den Jahren 2015 und 2016 sichtbar. An diesen Bereich schließt sich ein Waldstück an, in dem die Landwehr auf einer Länge von 110-136 m obertägig erhalten ist. Auf der Tranchotkarte ist die Landwehr eingezeichnet. Quelle: TIM-online Es sind sonach von dem Beigeladenen nicht – wie der Kläger einwendet – „nur Behauptungen aufgestellt“ worden, sondern er hat in dem Gutachten wissenschaftlich abgesichert den Beweis dergestalt geführt, dass Zweifel am Vorhandensein des Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Wie ausgeführt durfte die Beklagte im Besonderen – was der Kläger in Abrede stellt – auf Vergleiche mit erforschten Landwehren zurückgreifen und Analogieschlüsse ziehen. Zugleich besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der in dem in Rede stehenden Bereich zu erwartenden im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW 1980. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW 1980 entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW 1980 ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Zutreffend führt der Beigeladene – was der Kläger nicht ernstlich in Zweifel zieht – in seinem Gutachten aus, dass an der Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht, weil das Bodendenkmal bedeutend ist für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen des Beigeladenen – welche sich das Gericht zu eigen macht – auf der Hand: Landwehren wurden vor allem im Spätmittelalter im unmittelbaren Bereich von Stadt-, Kirchspiel-, Gerichts- oder Territorialgrenzen errichtet und bis in das 18. Jahrhundert hinein genutzt. Ihre Aufgabe bestand vorrangig darin, als Frühwarnsystem auf die Angriffe feindlicher Verbände aufmerksam zu machen, diese einzuschränken und die Überfälle und Diebstähle zu erschweren. Damit sind sie ein militärgeschichtliches Zeugnis für die Ausbildung der Territorialstaaten und deren Aufgabe, den Landfrieden zu erhalten. Die Landwehr in der X. diente der Sicherung der Außengrenze des Herzogtums Kleve gegen das südwestlich gelegene Herzogtum Geldern. Sie war als Territorialgrenze von überregionaler Bedeutung. Mit den Landwehren wurde des Weiteren der Verkehr gelenkt, da nun nur noch bestimmte Wege und Strecken benutzt werden konnten. An den gesicherten Durchlässen lagen Zollstellen, die passiert werden mussten und nicht über andere Wege umgangen werden konnten. Den Landwehren kommt also auch aus verkehrsgeschichtlichen und fiskalischen Gründen eine Bedeutung zu. Geplant von Territorialherren oder Städten und als Gemeinschaftsarbeit der Bevölkerung durchgeführt sind Landwehren nicht zuletzt auch sozialgeschichtlich von Bedeutung. Für den Bau sowie den Unterhalt benötigte man viele Arbeitskräfte über einen langen Zeitraum, die somit für andere Arbeiten nicht zur Verfügung standen. Für die Erhaltung er Landwehr liegen wissenschaftliche Gründe vor. Anhand der erhaltenen Reste können der Bau und die Entwicklung der Landwehr erforscht werden. Hier stehen einerseits technische Fragen, wie das Höhenprofil der Walt-Graben-Anlagen oder die Gestaltung der Durchlässe im Fokus. Andererseits lassen der Ausbau der Landwehr mit wenigen oder vielen Wall- und Grabenzügen sowie Veränderungen im Laufe der Zeit wie oben beschrieben Rückschlüsse auf die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu. Die Funde aus den Wällen und Gräben erlauben eine chronologische Einordnung von Bau, Reparatur und Umbau der Landwehren. Dadurch können archivarische Urkunden und historische Zeugnisse ergänzt und präzisiert werden. Gleichzeitig dienen die Funde der Rekonstruktion der Lebenswelt der Erbauer und Nutzer der Anlage. Über die naturwissenschaftlichen Analysen kann zudem die Landschaft im Umfeld der Landwehren rekonstruiert werden. Zugleich liegen für die Erhaltung des Bodendenkmals (zumindest) wissenschaftliche Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung eines Objekts sind gegeben, wenn die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus den vorstehenden Ausführungen. Die von dem Kläger aufgezeigte Wertminderung und Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Geländes spielt im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Die mit der Unterschutzstellung eines (Boden)denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-R. erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes oder eines Grundstücks durch die Unterschutzstellung nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-R., des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-R. (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-R.. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-R. in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.