Beschluss
2 A 2082/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.2A2082.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 15. Juli 2011 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 18. Juli 2013 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu seinem Nachteil verletzt. Nach der ergänzenden schalltechnischen Beurteilung der B1. H. vom 24. März 2014 werde an dem näher zum genehmigten Schneckenverdichter gelegenen Nachbarwohnhaus B. -T. -Straße 11 lediglich ein Beurteilungspegel zwischen 39 dB(A) und 42 dB(A) erreicht. Das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) werde damit weit unterschritten. Auch der Spitzenpegel belaufe sich danach auf höchstens 79,4 dB(A) bei einem insoweit höchstzulässigen Wert von 85 dB(A). Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, besteht ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel nicht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 ‑, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 91, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5. Im Anschluss daran haben etwa auch nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernde Festsetzungen aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis ein, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Zum einen dürfen sie keinen neuen Gebietstyp hervorbringen, zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung allgemein städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange, so dass sie prinzipiell im öffentlichen Interesse ergehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete - namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -, BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9, und vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich der Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen ausnahmsweise auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann, obwohl sein Grundstück - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nach dem Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt I. (X. .) in einem allgemeinen Wohngebiet, das Vorhabengrundstück des Beigeladenen aber in einem Gewerbegebiet liegt. Die räumliche Nähe der beiden Grundstücke allein, die nur durch einen Weg getrennt sind, genügt nicht, um das für einen Gebietsgewährleistungsanspruch erforderliche bodenrechtliche Austauschverhältnis annehmen zu können. Auch der Umstand, dass es sich aufgrund des Bebauungsplans Nr. 20 um ein eingeschränktes Gewerbegebiet handelt, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und zudem teilweise nur Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie Bürogebäude zulässig sind, lässt für sich genommen noch nicht auf einen dahingehenden Willen des Plangebers schließen. Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, worauf konkret er seiner Annahme stützt, die Gliederung innerhalb des Gewerbegebiets sei gemäß dem Willen und der Zielsetzung des Satzungsgebers vorgenommen worden, um die Wohnbebauung - und damit auch den Kläger - zu schützen. Nach dem oben Gesagten ist dies in der Regel gerade nicht der Fall, weil derartige Gebietsgliederungen einen objektiv-städtebaulichen Hintergrund haben. Dessen ungeachtet, dass das Verwaltungsgericht hierzu keine ausdrücklichen Begründungserwägungen angestellt hat, gibt es nach dem Inhalt der Akten unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall. Der Beklagte hat die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 20 in seiner Klageerwiderung vom 16. Oktober 2013 dargestellt. Demzufolge gibt die planerische Intention der Stadt I1. (X1. .) nichts dafür her, dass die Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet in anspruchsbegründender Weise dem Schutz des allgemeinen Wohngebiets hätten dienen sollen, in dem sich das klägerische Grundstück befindet. Im Gegenteil resultieren diese Einschränkungen aus der Stellungnahme des damaligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts C. vom 23. September 1970, das vorbeugenden Immissionsschutz zugunsten einer weiteren Wohnbebauung in der Nähe des vorhandenen Gewerbegebiets östlich des Fußwegs I2.-----weg und südlich der seinerzeit ausgewiesenen Planstraße C im Auge hatte, also nicht zum Vorteil des Bereichs, dem heute das Grundstück des Klägers angehört. Dieses war ursprünglich im Bebauungsplan seinerseits als Gewerbegebiet festgesetzt. Erst später mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 wurde es im Jahr 1979 als allgemeines Wohngebiet überplant. Daraus folgt unmittelbar, dass der Plangeber mit der Gewerbegebietsbeschränkung offenbar keinen störungsunabhängig anspruchserzeugenden baugebietsübergreifenden Nachbarschutz zu installieren beabsichtigte, auf den der Kläger sich berufen könnte. Die Gründe, aus denen die Stadt I3. (X2. .) ihr Einvernehmen zu der im Jahr 2001 erteilten Baugenehmigung für den Lidl-Markt aussprach, sind für die Interpretation des planerischen Willens im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 20 unerheblich. Im Übrigen erfolgte das Einvernehmen ausweislich des Zulassungsvorbringens, weil dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung in der Baugenehmigung Rechnung getragen worden sei. Dieser (Immissions-)Schutz muss jedoch nicht notwendig durch Gebietsgewährleistung, sondern er kann gleichermaßen bzw. ausdifferenzierter über das Gebot der Rücksichtnahme und betriebsbezogene Regelungen zur Baugenehmigung stattfinden. Der Zulassungsantrag zeigt im Weiteren nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Klägers durch unzumutbare Geräuschimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Containerwechsel (Vorgang des Aufsetzens des Containers auf dem Untergrund und Rollen des Containers bis an den Schneckenverdichter heran) gemäß der Nachtragsgenehmigung vom 18. Juli 2013, die das Schallschutzgutachten der B1. H. vom 6. Dezember 2012 mit der ergänzenden Stellungnahme von 20. Februar 2013 zu ihrem verbindlichen Bestandteil erklärt, zwischen den Lärmschutzwänden stattfinden muss. Der Nachtrag vom 18. Juli 2013 betont in der Auflage Nr. 2, dass namentlich die Anordnung der Schallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten von der den Antragsunterlagen zugrunde liegenden Planung nicht abweichen dürfen. Infolgedessen betrifft es nicht die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung, falls der Absetzvorgang des Containers - wie der Zulassungsantrag geltend macht - bereits vor den Lärmschutzwänden beginnt. Dies ist erst eine Frage der bauaufsichtsbehördlichen Überwachung der Beachtung der Baugenehmigung. Abgesehen davon hat die B1. H. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2014 erläutert, dass sich selbst, wenn der Vorgang des Containerwechsels doppelt so lang wie vorgesehen - mithin 30 Minuten - dauerte, ohne dass der Fahrer des Lkw durch eine zweite Person eingewiesen werde, am Wohnhaus B2. -T1. -Straße 11 nur ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ergebe. Da das Haus B3. -T2. -Straße 11 näher zum Emissionsort liegt als das Haus des Klägers, lassen sich von dort aus repräsentative Rückschlüsse auf die genehmigungsbedingte Lärmbelastung des Klägers ziehen. In Anbetracht dieser sachverständig untermauerten deutlichen Richtwertunterschreitung ist nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Kläger zu erwartenden Immissionen entscheidungserheblich unterschätzt hätte. Da die Annahmen der B4. GmbH der Stellungnahme vom 24. März 2014 zufolge auf eigenen Messungen basieren, bilden sie ein realistisches Betriebsgeschehen ab. Dieses umfasst nach Lage der Dinge den Vorgang des Containerwechsels als Ganzen, ohne dass dabei relevante Emissionsquellen erkennbar ausgeblendet worden wären. Dies schließt augenscheinlich das von dem Zulassungsantrag vorgetragene Schieben eines Containers mittels Kufen über den Beton der Rampe sowie die Wirkung des Containers als Resonanzkörper ein. Mit diesem Befund deckt sich, dass der Kläger anlässlich des von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermins am 18. März 2014 erklärt hat, er habe selbst einen Spitzenpegel von 78 dB(A) gemessen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der zulässige Höchstwert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sich in einem allgemeinen Wohngebiet tags auf 85 dB(A) beläuft (vgl. Nr. 6.1 Abs. 1 d), Abs. 2 TA Lärm). 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob „wenn eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft besteht, mithin zwischen den betreffenden Grundstücken ein typisches wechselseitiges Austauschverhältnis besteht, auch ein gebietsübergreifender Gebietsgewährsleistungsanspruch bestehen kann“, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt. Insofern wird auf die unter 1. zitierte Rechtsprechung verwiesen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf macht der Zulassungsantrag nicht deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).