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Urteil

22 D 363/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.22D363.21AK.00
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Leitsätze

Bei der Anwendung der von der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen entwickelten Maßstäbe ist auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen.

Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen verlangt nunmehr § 2 EEG Beachtung, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen.

Die genannte Wertung findet nicht nur einfachgesetzlich in § 2 EEG nunmehr ihren Niederschlag. Sie ist vielmehr auch verfassungsrechtlich fundiert, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels dient.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anwendung der von der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen entwickelten Maßstäbe ist auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen. Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen verlangt nunmehr § 2 EEG Beachtung, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Die genannte Wertung findet nicht nur einfachgesetzlich in § 2 EEG nunmehr ihren Niederschlag. Sie ist vielmehr auch verfassungsrechtlich fundiert, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels dient. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) südlich des Ortsteils T. in I. . Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 01, Flurstück 612 mit der Anschrift T1. Straße 000 in I. . Das Grundstück liegt nordwestlich der geplanten Standorte der Windenergieanlagen. Das Wohnhaus hat eine Entfernung von circa 600 m zur WEA 1 und von circa 910 m zur WEA 2. Das Grundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es liegt aber im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Beklagten und dort innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1.2.2.31. Die Kläger sind auch Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 01, Flurstück 368 mit der Anschrift Y. Z. 02a in I. . Dieses Grundstück liegt nördlich der geplanten Standorte der Windenergieanlagen. Das Wohnhaus hat eine Entfernung von circa 1.790 m zur WEA 1 und von circa 1.980 m zur WEA 2. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung. Die Beigeladene beantragte am 21. Mai 2019 bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-126 EP 3 jeweils mit einer Nabenhöhe von 135,31 m, einem Rotordurchmesser von 127 m, einer Gesamthöhe von 198,81 m sowie einer Nennleistung von 4.000 kW auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 326 (WEA 1) und 343 (WEA 2). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 17. Mai 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 17. Mai 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung am Standort S. (Stand: 12. April 2019), jeweils erstellt von der S2. D. GmbH. Die Vorhabenstandorte befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Beklagten und dort innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1.2.2.31. Mit Bescheiden vom 17. Februar 2021 (Aktenzeichen: 914.0003/19/1.6.2-Win für WEA 1 und 914.0004/19/1.6.2-Win für WEA 2) erteilte die Beklagte der Beigeladenen jeweils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen des Typs Enercon E-126 EP 3 mit den genannten technischen Daten auf den genannten Flurstücken der Flur 00 in der Gemarkung I. (Koordinaten: für WEA 1 Rechtswert 393271, Hochwert 5686667 und für WEA 2 Rechtswert 393603, Hochwert 5686470). Die Kläger erhoben dagegen mit Schreiben vom 22. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor: Es sei bereits eine optisch bedrängende Wirkung für ihre Wohnhäuser zu bejahen. Dies beruhe insbesondere auf der exponierten Lage der Anlagenstandorte auf einer Höhenlage der hügeligen Geländestruktur. Die Anlagen thronten praktisch über dem Grundstück und dem Wohnhaus mit der Anschrift T1. Straße 000; allein der Höhenunterschied zur WEA 1 betrage etwa 150 m. Weder eine Fotosimulation noch eine heutzutage ohne Weiteres technisch mögliche Videosimulation seien angefertigt worden. Zudem fehle es hinsichtlich der Schallimmissionen an einer vollständigen Ermittlung der Vorbelastung, etwa betreffend das N. am L1. Bach oder den in der Nähe befindlichen Steinbruch. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass das Wohnhaus T1. Straße 000 innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liege. Die Abwägungsentscheidung zwischen dem Ruhebedürfnis einerseits und baulichen Nutzungsmöglichkeiten andererseits müsse sich in einem Landschaftsschutzgebiet anders darstellen als im allgemeinen Außenbereich. Dies müsse auch zu einer entsprechenden Absenkung des Richtwerts führen. Die Unterschiede in der Intensität der baulichen Nutzbarkeit zwischen Mischgebiet und reinem Wohngebiet einerseits und allgemeinem Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet andererseits seien vergleichbar, weshalb hier ein Richtwert von 35 dB(A) nachts gelten müsse. Reflexionseffekte seien unberücksichtigt geblieben. Gleiches gelte für die so genannte Amplitudenmodulation durch den jeweiligen Rotorschlag der Anlagen; es sei zunächst ein Sicherheitszuschlag wegen einer möglichen störenden Auffälligkeit zu vergeben. Die Ausbreitungsberechnung sei auch deshalb unzulänglich, weil sie sowohl Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden als auch ausgeprägte Inversionswetterlagen unberücksichtigt gelassen habe. Es sei eine Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen vorgenommen worden, die gerade keine im Jahresverlauf sich ändernden Witterungsbedingungen berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum lediglich der Frequenzbereich ab 63 Hz und nicht auch die darunter liegenden Frequenzen Berücksichtigung finden sollte. Generell sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Interimsverfahren lediglich um eine übergangweise Hilfsberechnung handele, die allein Normalwetterbedingungen abbilden könne. Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen würden bezogen auf die Immissionspunkte an ihren Wohnhäusern bei einem relevanten Teil der Bevölkerung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens führen. Dieser Bevölkerungsteil entwickle - was Studien wie die so genannte VTT-Studie zeigten - gesundheitliche Symptome von leichteren Befindlichkeitsstörungen bis hin zu schwerwiegenden Symptomatiken. Hierfür machten die betroffenen Anwohner den von einer Windenergieanlage ausgehenden Infraschall verantwortlich. Ausschlaggebend dürfte letztlich die Gesamtheit der vielfältigen, von den Anlagen ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen sein. Dass es zur Verneinung der gesundheitsschädlichen Wirkung von Windenergieanlagen nicht ausreichend sei, sich auf die Studienlage zu beziehen, zeige ein aktueller Beweisbeschluss des OLG Hamm vom 8. Dezember 2020. Auch habe sich das Bundesamt für Geologie und Rohstoffe hinsichtlich seiner Ermittlungen des Infraschalls jüngst massiv korrigieren müssen. Dies bedeute aber gleichzeitig, dass bereits bei deutlich geringeren Einwirkungspegeln als bisher angenommen ganz erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geschildert würden. Das Vorhaben müsse in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung aller Eigenschaften und Auswirkungen betrachtet werden. Schließlich würde das Vorhaben zu unbeherrschbaren und für sie unzumutbaren Brandrisiken führen. Das gelte insbesondere mit Blick auf die Gefahr der Brandausbreitung durch Funkenflug. Aufgrund der Standorte der Anlagen inmitten ausgedehnter Waldgebiete wäre nahezu zwangsläufig mit einem ausgedehnten Waldbrand zu rechnen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger mit ausführlicher Begründung zurück. Die Kläger haben dagegen am 21. Oktober 2021 Klage erhoben. Auf den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 1. Dezember 2021 erteilte die Beklagte unter dem 18. Mai 2022 einen Änderungsbescheid zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 17. Februar 2021. Danach wurde in Abweichung vom bisher genehmigten Anlagentyp Enercon E-126 EP 3 der Anlagentyp Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 130,70 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,20 m zugelassen und die Nennleistung auf 4.200 kW erhöht. Die Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid enthalten unter V.3 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Windenergieanlagen nicht zu einer Überschreitung der unter anderem an dem Immissionsort (IO) Ha05 (I. , I1. 4a) festgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beitragen. Zusätzlich darf der Immissionsbeitrag der Anlagen die unter anderem für den IO Ha05 (dort 44,0 dB(A)) ausgewiesenen Werte nicht überschreiten (5.2). Die Anlagen dürfen folgende maximale Oktavschallleistungspegel (L o, Okt ) nicht überschreiten (II.): - 89,6 dB(A) bei 63 Hz, - 95,5 dB(A) bei 125 Hz, - 98,6 dB(A) bei 250 Hz, - 101,0 dB(A) bei 500 Hz, - 102,2 dB(A) bei 1000 Hz, - 102,6 dB(A) bei 2000 Hz, - 97,2 dB(A) bei 4000 Hz, - 81,4 dB(A) bei 8000 Hz. Die Betriebszeit wurde auf den Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr und der Betriebsmodus auf den Modus 01s mit schallmindernden Flügelelementen (TES) festgelegt (II.). Die Kläger haben am 31. Mai 2022 diesen Änderungsbescheid in ihre Klage einbezogen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 stelle schon keine Klageänderung dar, weshalb ein weiteres Vorverfahren hier entbehrlich gewesen sei. Im Übrigen handele es sich bei dem Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung nicht um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, sondern dieses stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsgenehmigungsverfahren. Zur Begründetheit der Klage wiederholen die Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 tragen sie ergänzend vor: Für das Grundstück mit der Anschrift T1. Straße 000 könne eine für die absehbare Dauer des Anlagenbetriebs oder auch nur für einen längerfristigen Zeitraum gewährleistete optische Verschattung durch die Bewaldung des Hanges wegen Dürre und Borkenkäferbefalls nicht angenommen werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich darüber hinaus auch aufgrund von Überschwemmungsgefahren für das klägerische Grundstück infolge einer unzureichenden Entwässerung des Vorhabengrundstücks und der zusätzlichen Bodenversiegelung und -verdichtung infolge der Umsetzung des Bauvorhabens. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2021 (Aktenzeichen 914.0003/19/1.6.2-Win und 914.0004/19/1.6.2-Win) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. September 2021 sowie den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 sei weder eine zulässige Klageerweiterung noch eine zulässige Klageerhebung. Eine Einwilligung in eine etwaige Klageänderung werde ausdrücklich nicht erteilt. Die Klageänderung wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich. Die Erweiterung des Klageantrags sei bereits unzulässig, weil die Kläger gegen den Änderungsbescheid keinen Widerspruch erhoben hätten, obwohl sie über diesen Rechtsbehelf belehrt worden seien. Es fehle an einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren als Voraussetzung für eine zulässigerweise erhobene Klage. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 16. September 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist allerdings als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist vor der Klageerhebung gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 ein ordnungsgemäßes erfolgloses Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden, das mit den Widerspruchsbescheiden vom 27. September 2021 seinen Abschluss fand. Hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 bedurfte es dagegen keines erneuten Vorverfahrens. Zwar findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 JustG NRW das Vorverfahren Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungen wie hier. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 30 f., und vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 62, m. w. N. Wenn allerdings bereits ein Vorverfahren für ein im Wesentlichen gleiches Vorhaben durchgeführt worden ist, das Vorhaben in ein anhängiges Klageverfahren einbezogen wird, sich der Streitstoff dadurch nicht wesentlich ändert und das Gericht die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO bejaht, ist ein erneutes Vorverfahren nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 -, NVwZ 2006, 87 = juris Rn. 22, vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598 = juris Rn. 23, und vom 27. Februar 1970 ‑ IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564 (1565); OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 63 f., m. w. N.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 VwGO Rn. 34. Dies ist hier der Fall. Die Kläger hatten gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchgeführt, das mit Erlass der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 27. September 2021 endete. Den Änderungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2022, der in Bezug auf die WEA 1 und 2 zu keiner Veränderung der Standorte, einer geringen Erhöhung der Nennleistung um 0,2 MW bei gleichzeitigem Einsatz schallmindernder Flügelelemente (TES) sowie einer geringfügigen Erhöhung der Anlagen um jeweils 0,39 m geführt hat, haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Mai 2022 in ihre Klage einbezogen. Dieses Vorgehen ist jedenfalls sachdienlich, so dass dahinstehen kann, ob es sich bei der Einbeziehung des Änderungsbescheides überhaupt um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 8 D 168/22.AK -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Mit Blick auf das bereits erfolglos durchlaufene Vorverfahren hinsichtlich der Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 hätte sich ein erneutes Vorverfahren anlässlich des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Streitstoffes als ein bloßer Formalismus dargestellt. B. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. September 2021 sowie in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 18. Mai 2022. Diese verletzen die Kläger jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder durch Schallimmissionen (dazu I.) noch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen (dazu II.). Die Gesamtbelastung aller Störwirkungen war nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten (dazu III.). Es bestehen keine Anhaltspunkte für durch die Anlagen bedingte rechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen zulasten der Kläger (dazu IV.). Eine relevante Beeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen zum Brandschutz in der Genehmigung (dazu V.). Schließlich ist das Vorhaben auch nicht rücksichtslos zulasten der Kläger aufgrund von Überschwemmungsgefahren (dazu VI.). Demnach kann dahinstehen, ob die Kläger mit ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 20. Dezember 2021, der ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren lediglich wiederholte, die Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG wahrten. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 52 ff., m. w. N. I. Ausgehend von den hier maßgeblichen Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu 1.) sind die Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt (dazu 2. und 3.). 1. Der Immissionsrichtwert für das Grundstück der Kläger mit der Anschrift T1. Straße 000 beträgt - soweit hier von Relevanz - nicht weniger als 45 dB(A) nachts (dazu a)). Für das Grundstück Y. Z. 02a beträgt er nicht weniger als 40 dB(A) nachts (dazu b)). Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 155 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 B 3.21 -, juris. a) Für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Kläger betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 77 f., m. w. N. Entgegen der Ansicht der Kläger sind nicht deshalb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet anwendbar, weil ihr Wohnhaus in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung - auch im Hinblick auf eine etwaige Erholungseignung des Gebietes - liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist auch im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 77 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 157 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2020 ‑ 8 A 3269/18 -, juris Rn. 40 f., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 69 f., 72 f., m. w. N. Die in der mündlichen Verhandlung ergänzten Überlegungen der Kläger zu einer anders gearteten Charakteristik des „Wohnens“ wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten in einem Landschaftsschutzgebiet ändern hieran nichts. Zum einen ist die Lage eines Wohnhauses in einem solchen Gebiet äußerlich nicht zu erkennen, zum anderen bleibt die Wohnnutzung eine dort gebietsfremde, an sich unzulässige Nutzung, die deshalb nicht weitergehende Schutzansprüche aus einer solchen allein im öffentlichen Interesse erfolgten Ausweisung ableiten kann. b) Der Immissionsrichtwert für das Grundstück der Kläger mit der Anschrift Y. Z. 63a beträgt nicht weniger als 40 dB(A) nachts, vgl. Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm. Für dieses Grundstück ist zumindest der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Wert von 40 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Dies gilt schon aufgrund der im Bereich der Straße Y. Z. vorhandenen Gewerbebetriebe, zu denen der Installateurbetrieb M. mit der Anschrift Y. Z. 03a zählt. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass das Wohnhaus Y. Z. 02a unmittelbar an den Außenbereich angrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 8 A 2016/11 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. 2. Unter Zugrundelegung der nach Nr. 6.1 Buchst. d bzw. e TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte sind die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 86 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, folgt die Einhaltung der hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte aus den auf der Grundlage des sog. Interimsverfahrens (vgl. Hinweise der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz [LAI] zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen - LAI-Hinweise - Stand: 30. Juni 2016) durchgeführten Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 19. November 2021. Die Richtwerte werden danach mit Blick auf das Wohnhaus T1. Straße 000 schon an den näher an den Windenergieanlagen liegenden Immissionsaufpunkten Ha03 bis Ha05 und hinsichtlich des Wohnhauses Y. Z. 02a schon an den näher an den Windenergieanlagen liegenden Immissionsaufpunkten Ha01 und Ha02 sicher eingehalten. Die gegen die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose gerichteten Einwände der Kläger greifen - noch jenseits der Frage, ob sie selbst bei ihrem Vorliegen zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an ihren Wohnhäusern führten - nicht durch. a) Die Vorbelastung durch das am L1. Bach gelegene N. sowie einen in der Nähe befindlichen Steinbruch war nicht zu ermitteln. Dies gilt in Bezug auf den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 Abs. 1 Nr. 2 TA Lärm) schon deshalb, weil sowohl für das N. als auch für den Steinbruch kein Nachtbetrieb ersichtlich ist. Im Tagzeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) ist der nach der Schallimmissionsprognose vom 19. November 2021 am Immissionsaufpunkt Ha05 ermittelte Beurteilungspegel von 44,0 dB(A) (dort Seite 17) derart weit vom maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags entfernt, dass die von den beiden Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung schon irrelevant ist, vgl. Nr. 2.2 sowie Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. b) Eine Erhöhung der Lärmimmissionen ergibt sich für die Grundstücke der Kläger auch nicht durch Schallreflexionen. Eine Rückspiegelung von Schall auf das Wohnhaus T1. Straße 000 durch den hinter diesem Haus gelegenen Berghang ist fernliegend; der Berghang bewirkt vielmehr allenfalls eine Abschirmung des Wohnhauses. Auch für das Wohnhaus Y. .Z. 02a sind nennenswerte Schallreflexionen nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Spiegelung des Lärms „an der nördlich vorgelagerten Grenzwand“ und „an den zahlreichen Gartenbauten“. c) Ein Zuschlag für eine Amplitudenmodulation war bei der Schallimmissionsprognose nicht zu vergeben. Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 234; Beschlüsse vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 43 f., und vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, BauR 2020, 822 = juris Rn. 29. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 derartige Wirkungen verursachen könnten, sind aber weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die charakteristischen „Wusch“-Geräusche oder der Vergleich mit einem landenden Hubschrauber genügen dafür nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ 8 A 3269/18 -, juris Rn. 45 ff. Soweit sich gleichwohl im Rahmen des laufenden Betriebs herausstellen sollte, dass die Anlagen entgegen den bei Erstellung der Prognose und Erteilung der Genehmigung zugrunde gelegten Annahmen störende Geräusche verursachen, wäre dem im Rahmen der Anlagenüberwachung Rechnung zu tragen. d) Entgegen der Ansicht der Kläger berücksichtigen die den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden die jahreszeitlich verschiedenen Witterungsbedingungen hinreichend. Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausg. Dezember 2021, S. 379. Entfällt diese Korrektur - wie hier nach dem Schallgutachten der S2. D. GmbH vom 19. November 2021 (dort Seiten 24 ff.) - können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 209. Gefrorener Boden kann bei einer Berechnung ohne einen Bodendämpfungsfaktor (wie hier im Interimsverfahren mit dem Wert - 3 dB, vgl. Schallgutachten, Seiten 24 ff.) nicht zu höheren Werten führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 211. Hieran ändern auch die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Genese des Interimsverfahrens und zu den Witterungsbedingungen bei den an seinem Ursprung stehenden Messungen („V. -Studie“) nichts. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen von Frau B. in deren Windenergie-Handbuch: „Der Bodeneffekt ist im alten Berechnungsmodell nach dem Alternativen Verfahren der ISO 9613-2 auf zwei getrennte Terme aufgeteilt: Die Bodendämpfung in Form der Größe A gr und die Bodenreflexion in Form der Größe D Ω . Daher enthält bereits das alte Berechnungsmodell eine Bodenreflexion, die bei hochliegenden Quellen 3 dB beträgt [Gl. 11 der ISO 9613-2]. Lässt man die Bodendämpfung A gr des alten Modells entfallen, entspricht demnach die verbleibende Bodenreflexion D Ω in Höhe von 3 dB dem Interimsverfahren, in welchem beide Bodeneffekte in der Größe A gr mit dem fest vorgegebenen Wert von -3 dB zusammengefasst werden.“ Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausg. Dezember 2021, S. 112 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 212 f. Soweit sich die Einwände der Kläger der Sache nach gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognose nach der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten, greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der insoweit bestehenden Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. Es ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägern benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Wegen der Bindungswirkung der TA Lärm und der darin in Bezug genommenen Berechnungsmethode nach der DIN ISO 9613-2 greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, dass es sich bei den Prognoseverfahren um Hilfsberechnungsverfahren handele, von deren Ergebnissen die Realität möglicherweise abweiche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 223. 3. Die Kläger sind auch nicht aufgrund von Infraschall in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. Sämtliche Studien, die die Kläger vorgelegt haben oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N. Aus dem Hinweis der Kläger auf den Beweisbeschluss des OLG Hamm vom 8. Dezember 2020 - I-24 U 1/20 - ergibt sich nichts anderes. Das OLG Hamm hat in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der dortige Kläger privatrechtliche Ansprüche gegen die beklagte Betreiberin von sieben Windenergieanlagen geltend machte, u. a. Beweis darüber erhoben, ob die Windenergieanlagen Infraschall auf dem Grundstück dieses Klägers verursachen. Dabei diente die Beweiserhebung nach den dortigen Angaben des OLG Hamm zunächst der Klärung, ob es aus physikalisch-technischer Sicht prinzipiell möglich ist, Infraschallwellen auf dem Grundstück des Klägers zu messen und diese einer bestimmten Quelle wie z. B. den Windenergieanlagen der Beklagten zuzuordnen. Nach dem oben dargestellten derzeitigen Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen, mit dem sich der 24. Zivilsenat des OLG Hamm in dem genannten Beweisbeschluss nicht näher befasst hat, besteht allein eine hypothetische Gefährdung. Im Übrigen hat das OLG Hamm in dem genannten Verfahren die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn mit Urteil vom 5. Mai 2022 zurückgewiesen. Auch hat der 24. Zivilsenat ergänzend - im Einklang mit der vorzitierten einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung - ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auch tatsächlich viel dafür spreche, dass von den streitgegenständlichen Anlagen der Beklagten keine wesentliche Beeinträchtigung auf das klägerische Grundstück einwirke, die Klage mithin auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn sie nicht bereits wegen der rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden scheitern würde. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2022 - I-24 U 1/20 -, ZNER 2022, 293 = juris Rn. 79 ff. Soweit die Kläger auf die Ermittlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und eine diesbezügliche Korrektur der ermittelten Einwirkpegel „nach unten“ Bezug nehmen, ergibt sich nichts anderes. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Denn dass - wie die Kläger meinen - schon bei deutlich geringeren Einwirkpegeln als bisher angenommen von ganz erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen auszugehen sei, wird von ihnen nicht belegt. Die Kläger verweisen nur darauf, dass diese „geschildert“ würden. Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 118, und vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 89 f., sowie Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 56 f., m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen. II. Die Grundstücke der Kläger werden durch die genehmigten Anlagen nicht optisch bedrängt. Die angegriffene Genehmigung verstößt insoweit nicht zulasten der Kläger gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 1. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt der baurechtliche Grundsatz, dass bei Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Mindestabstandes regelmäßig auch aus tatsächlichen Gründen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 ‑ 4 B 50.17 -, BauR 2018, 1096 = juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris. Während eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende rücksichtslose Wirkung von Bauwerken in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zukommt, d. h. insbesondere wenn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht oder diesem „die Luft genommen“ wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 ‑ 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132 = juris Rn. 73, vom 23. Mai 1986 ‑ 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 = juris Rn. 15, und vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 = juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 = juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris Rn. 49, vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, DVBl. 2008, 791 = juris Rn. 63, und vom 29. August 2005 ‑ 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2021 ‑ 10 B 1891/20 -, juris Rn. 12, und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 8, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 ‑ 1 ME 80/07 -, juris Rn. 13, m. w. N., sind für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 42. Die Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen ist vor diesem Hintergrund nach der gefestigten Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 199,2 m) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windenergieanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. Ä. zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topografische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Eine auf höherem Gelände stehende Windenergieanlage kann weniger bedrängend wirken als eine Windenergieanlage, die sich auf der gleichen Ebene wie ein Wohngebäude befindet, aber eine Höhe aufweist, die der Summe aus der Höhendifferenz und der Höhe der erstgenannten Anlage entspricht. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 199,2 m), kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 ‑ 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336 = juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 51 ff. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1018/15 -, ZUR 2016, 550 = juris Rn. 43 ff. In diesem Zusammenhang hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf modernere Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits in hinreichendem Maße die Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, BauR 2019, 1598 = juris Rn. 197, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris Rn. 83 ff., sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 43, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, BauR 2018, 659 = juris Rn. 52. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe ist zudem aus Sicht des erkennenden Senats auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen - diese nämlich um mindestens das Dreifache (gemessen am doppelten Abstand) überschreiten. Dabei handelt es sich bei den Auswirkungen der Rotordrehbewegung auch um eine typische Eigenschaft von Windenergieanlagen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber sie nicht in seine Bewertung eingestellt hätte. Hinzu tritt, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme - wie eingangs dargestellt - erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen nunmehr § 2 EEG in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1237) Beachtung verlangt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst‑, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52 f., und vom 4. August 2022 - 22 A 488/20 -, juris Rn. 57 f. Hierzu dürften rein optische Effekte jedenfalls regelmäßig nicht zählen. Die genannte Wertung findet nicht nur einfachgesetzlich in § 2 EEG nunmehr ihren Niederschlag; sie ist vielmehr auch verfassungsrechtlich fundiert. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO 2 -emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, juris Rn. 46 f. Des Weiteren ist für die Bewertung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Kläger im Umfeld ihres im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit der Anschrift T1. Straße 000 generell mit der Errichtung von nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Windenergienutzung rechnen müssen. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen. Diese Regelung greift hier schon nach der Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW nicht, wonach Abs. 1 keine Anwendung findet, soweit - wie hier - vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Windenergieanlagen eingegangen ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauGB-AG NRW ändert daran auch die geringfügige Erhöhung der Anlagen mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2022 nichts. Im Übrigen liegt das Gebäude der Kläger mit der Anschrift T1. Straße 000 im Außenbereich und stellt sich selbst nicht als privilegiertes Vorhaben dar, so dass eine Berufung darauf, auch das andere Vorhaben sei nicht privilegiert, von vornherein ausscheidet. Diese Frage hat keine nachbarrechtliche Relevanz. 2. In Anwendung dieser Maßstäbe geht der Senat nach der Auswertung von Kartenmaterial und Luftbildern sowie ferner anhand der gutachterlichen Bewertung zur optischen Wirkung der Anlagen, der vom Berichterstatter anlässlich des durchgeführten Ortstermins gewonnenen und dem Senat anschaulich vermittelten Eindrücke, vorliegender Lichtbilder von den Wohnhäusern und der Angaben der Kläger davon aus, dass sich das in Rede stehende Vorhaben nicht als rücksichtslos darstellt. Die WEA 1 hält zu dem Wohnhaus der Kläger mit der Anschrift T1. Straße 000 einen circa 3-fachen Abstand und die WEA 2 einen circa 4,57-fachen Abstand jeweils bezogen auf ihre Gesamthöhe von 199,2 m ein, so dass sie im Bereich bzw. jenseits der Grenzen liegen, die im Regelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausschließen (dreifache Anlagenhöhe). Eine Einzelfallbetrachtung dürfte sich deshalb - jedenfalls für die WEA 2 - von vornherein erübrigen. Aber auch nach einer Einzelfallbewertung besteht keine optisch bedrängende Wirkung der beiden genehmigten Anlagen zu Lasten der genannten Wohnnutzung. Schon für deutlich näher am Vorhaben gelegene Wohnnutzungen mit den Anschriften Am I1. 20, 21, 22 und 24 sowie T1. Straße 001 verneint die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung am Standort S1. vom 12. April 2019 der S2. D. GmbH nachvollziehbar eine optisch bedrängende Wirkung. Die dem Protokoll des Ortstermins vom 16. September 2022 angefügten Lichtbil-der des Grundstücks T1. Straße 000 (Gerichtsakte Blatt 589 unten bis Blatt 592) zeigen deutlich, dass die an der von den Klägern als besonders schutzbedürftig hervorgehobenen Ostseite ihres Wohnhauses gelegenen Fenster mit der Blickrichtung auf einen Hang gerichtet sind. Eine optisch bedrängende Wirkung durch die Windenergieanlagen - insbesondere die WEA 1 - ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich der Vorhabenstandort der WEA 1 - wie auch der Vorhabenstandort der WEA 2 - nicht östlich, sondern südöstlich des Wohnhauses der Kläger befindet. Eine zusätzliche Abschirmung nach Südosten erfolgt jedoch durch das unmittelbar südöstlich angrenzende Wohnhaus mit der Anschrift T1. Straße 000a (Gerichtsakte Blatt 590 unten bis Blatt 592). Zudem ist nach der ausweislich des Gutachtens vom 12. April 2019 vorherrschenden südwestlichen Windrichtung ohnehin nicht die volle Rotorfläche zum Wohnhaus T1. Straße 000 ausgerichtet. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung statt auf die optische Bedrängung auf eine allgemeine Bedrohlichkeit der aufgrund des Gefälles über ihrem Grundstück nach ihrer Auffassung thronenden oder schwebenden Windenergieanlagen abgestellt haben, bleibt die rechtliche Relevanz schon unklar. Unbeschadet dessen gilt jedenfalls das nachfolgend unter IV. Ausgeführte insoweit entsprechend. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern gestellte Hilfsbeweisantrag zu 1. ist abzulehnen. Danach soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es aufgrund der Klima- und Umwelteinflüsse innerhalb der nächsten Jahre, spätestens aber in einem Zeitraum von fünf Jahren, zu einer Entwaldung des über dem Wohnhaus T1. Straße 000 gelegenen Berghangs kommen wird. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nach dem Vorstehenden schon unerheblich. Denn es kommt hinsichtlich der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung zulasten des Wohnhauses der Kläger mit der Anschrift T1. Straße 000 gerade nicht zusätzlich auf den Waldbestand oder die sonstige Vegetation auf dem genannten Hang an. Der Hilfsbeweisantrag zu 1. ist auch deshalb wegen Unerheblichkeit abzulehnen, weil die Kläger erst mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 dazu vorgetragen haben, dass eine optische Verschattung durch Bewaldung des Hanges wegen Dürre und Borkenkäferbefalls nicht angenommen werden könne. Dieser Vortrag ist damit gemäß § 6 Sätze 1 und 2 UmwRG verspätet, wonach unter anderem eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Von einem Kläger muss deshalb erwartet werden, dass er alle Tatsachenkomplexe benennt, die im Rahmen des geltenden Rechts seine Klage begründen. Im Falle eines Individualklägers - wie hier - sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Zum zweiten hat er auf alle Tatsachenkomplexe einzugehen, die aus seiner Sicht im Fall der unmittelbaren Betroffenheit die Entscheidung an sich rechtswidrig machen oder aber dazu führen, dass ihn schützende Rechtsnormen verletzt wurden. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 6 UmwRG Rn. 59. Darüber hinaus ist das genannte Beweisthema mit Blick auf dessen Vorgriff in die fernere Zukunft („innerhalb der nächsten Jahren“, „in einem Zeitraum von 5 Jahren“) nicht dem Beweis zugänglich. Hinzu kommt, dass der Beweisantrag auch abzulehnen ist, weil er unsubstanziiert ist. Es handelt sich insofern um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, für die die Kläger keine konkreten und auf die in Rede stehende Örtlichkeit bezogenen Argumente liefern. Auch hinsichtlich des Wohnhauses Y. Z. 02a kommt eine optisch bedrängende Wirkung schon nach den von der Rechtsprechung des Gerichts hierzu bisher entwickelten Maßstäben bei dem gegebenen Abstand der jeweils 199,20 m hohen Anlagen von mindestens circa 1.790 m, was etwa dem 9-fachen Abstand bezogen auf ihre Gesamthöhe entspricht, ersichtlich nicht in Betracht, zumal die Ausführungen der Kläger besondere Umstände nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Da es damit bereits auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts entwickelten Maßstäbe und Parameter an einer relevanten optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen auf die Grundstücke der Kläger fehlt, bedurfte es hier keiner Vertiefung, welche Auswirkungen im Einzelnen die vorgenannte gesetzgeberische und verfassungsrechtlich abgesicherte Neubewertung der Interessenlage auf diese Maßstäbe hat. III. Die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen, die bei Anwohnern zu empfundenem Stress führen können, war nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten. Es gibt keinen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 261 ff., m. w. N. IV. Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern angeführten gesundheitlichen Symptome wie Stresssyndrom und psychosomatische Abwehrreaktionen über das vorstehend Geprüfte (Geräusche, Optik) hinaus als Folge schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG oder sonstiger erheblicher Einwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) anzusehen wären. Für die Frage, ob Beeinträchtigungen im vorgenannten Sinne das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab - nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 266 f., m. w. N. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass ein erheblicher Teil der in der Nachbarschaft von Windenergieanlagen wohnenden Bevölkerung nach der Inbetriebnahme solcher Anlagen über gesundheitliche Symptome unterschiedlicher Art klage, genügt daher nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse nicht, um diese Symptome als Folge schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG oder sonstiger erheblicher Einwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zu bewerten, die auf dem Betrieb von Windenergieanlagen beruhen. Aus der von den Klägern vorgelegten Studie „Infrasound does not explain symptoms related to wind turbines“, von Maijala u. a., Helsinki 2020 (Seite 78 f.) ergibt sich zwar, dass 15 % der befragten Personen, die bis zu 2,5 km entfernt von Windenergieanlagen wohnen, über Symptome klagen, die sie auf den Betrieb dieser Anlagen zurückführen. In dieser Untersuchung heißt es jedoch ausdrücklich (Seite 78), dass sich daraus kein Kausalzusammenhang ergebe. Belastbare Untersuchungen, die einen solchen Zusammenhang belegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. V. Dass die Nebenbestimmungen unter Nr. V.5 „Brandschutz“ zum Änderungsgenehmigungsbescheid vom 18. Mai 2022 sowie das dazugehörige Brandschutzkonzept der X.-. N1. U. vom 9. Juni 2020 die Kläger in ihren Rechten verletzen könnten, ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Kläger im Wesentlichen eine unzureichende Vorsorge rügen. VI. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht rücksichtslos zulasten der Kläger aufgrund von Überschwemmungsgefahren, wie die Kläger sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2022 und damit weit jenseits der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemacht haben. Die Realisierung der in einer Entfernung von circa 600 m (WEA 1) bzw. von circa 910 m (WEA 2) geplanten Vorhaben führt nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers im Bereich des Grundstücks der Kläger mit der Anschrift T1. Straße 000. Es ist nicht ersichtlich, dass es durch die Vorhaben zu einer nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge und noch weniger zu einer durch die Errichtung der Windenergieanlagen zurechenbar hervorgerufenen und für das genannte Grundstück der Kläger relevanten Pegelerhöhung von Fließgewässern bei Hochwasserereignissen kommt. Dies liegt umso ferner, als die im von starken Höhenunterschieden geprägten Gelände versiegelten Grundflächen des Vorhabens zum Zwecke der Standsicherheit überwiegend waagerecht angelegt werden. Auch stellt der Hinweis Nr. 6 unter „VI.1 Wasserwirtschaft“ des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 klar, dass die Windenergieanlagen gemäß den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern gestellte Hilfsbeweisantrag zu 2. ist abzulehnen. Danach soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass am Wohnhaus T1. Straße 000 von einem Starkregenereignis mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit als einem zehnjährigen Regenereignis auszugehen ist und dass bei diesem mit negativen Auswirkungen auf das klägerische Grundstück gerechnet werden müsste. Dieser Hilfsbeweisantrag ist schon deshalb abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Selbst wenn am Wohnhaus T1. Straße 000 von einem Starkregenereignis mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit als einem zehnjährigen Regenereignis auszugehen wäre und bei diesem mit negativen Auswirkungen auf das klägerische Grundstück gerechnet werden müsste, wäre damit nichts über einen kausalen Zusammenhang mit den Vorhaben ausgesagt. Ferner ist der Hilfsbeweisantrag zu 2. auch deshalb wegen Unerheblichkeit abzulehnen, weil die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 zu einer Hochwassergefährdung ihres Grundstücks vorgetragen haben. Der Vortrag ist daher nach § 6 Sätze 1 und 2 UmwRG verspätet und nicht zu berücksichtigen. Gründe für die Zulassung des verspäteten Vorbringens haben die Kläger nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben. Ferner ist der Hilfsbeweisantrag zu 2. abzulehnen, weil er unsubstanziiert ist. Es handelt sich insofern um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Die Kläger wollen im Sinne eines Ausforschungsantrags Tatsachen, die ihnen selber unbekannt sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln lassen. Der Hilfsbeweisantrag zu 3. ist ebenso abzulehnen. Danach soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es durch die Realisierung der mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen verbundenen Trassen- und Aufstellflächen sowie die Herstellung des Fundaments und die dadurch bewirkte zusätzliche Bodenversiegelung zu einer signifikanten Erhöhung der Hochwassergefahren für das Grundstück T1. Straße 000 infolge einer Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und des ablaufenden Wassers und einer gleichzeitigen Verringerung der natürlichen Absorptionsfähigkeit des Bodens kommt. Auch dieser Hilfsbeweisantrag ist wegen Unerheblichkeit abzulehnen, weil die Kläger - wie ausgeführt - ihren Vortrag zu einer Hochwassergefährdung ihres Grundstücks erst am 27. Oktober 2022 und damit verspätet im Sinne von § 6 Sätze 1 und 2 UmwRG in das Verfahren eingeführt haben. Ebenso ist der Hilfsbeweisantrag zu 3. abzulehnen, weil er unsubstanziiert ist. Auch insofern handelt sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Die Kläger liefern keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers im Bereich der T1. Straße 000 durch die WEA 1 und die WEA 2, sondern beschränken sich auf allgemeine Erwägungen („Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des ablaufenden Wassers“, „gleichzeitigen Verringerung der natürlichen Absorptionsfähigkeit des Bodens“), die die gegebenen Entfernungen und die waagerechte Ausrichtung des Vorhabens unberücksichtigt lassen. Jenseits dessen bleibt auch völlig offen, was die Kläger unter einer „signifikanten“ Erhöhung der Hochwassergefahren für ihr Grundstück verstanden wissen wollen. Damit wird die unter Beweis gestellte Behauptung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet und ist infolge dessen der Hilfsbeweisantrag auch unter diesem Aspekt nicht hinreichend substanziiert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.