Beschluss
11 A 1375/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.11A1375.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. März 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26, 27 BVFG in der im Entscheidungszeitpunkt des beschließenden Gerichts geltenden Fassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 ‑ 5 C 38.06 ‑, BVerwGE 129, 265 (266). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin kann die Rechtsstellung als Spätaussiedlerin jedoch nicht erwerben, weil dem § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der ‑ am 20. Februar 2007 verstorbene ‑ Vater der Klägerin, Herr G. T. , jedenfalls von 1969 bis 1982 als Direktor einer Mittelschule eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ausgeübt hat. a) Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystem gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 15.00 ‑, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3. Nach diesen Maßstäben hat der Vater der Klägerin als Direktor einer Mittelschule eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Nach dem in der Gerichtsakte befindlichen und den Beteiligten bekannten Gutachten des Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004 haftete der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors ‑ wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters ‑ nach den Feststellungen des Gutachters zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. September 2005 ‑ 4 K 724/03 ‑, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 ‑ 2 A 4265/05 ‑. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit der Vater der Klägerin sich aktiv parteipolitisch betätigt hat. Im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 ‑ 5 B 96.03 ‑, juris, Rdnr. 14. Danach ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass der Vater koreanischer Abstammung war, dass es sich um eine kleine Schule gehandelt haben soll und dass die Mutter der Klägerin an dieser Schule als Deutschlehrerin tätig war. b) Soweit die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen hat, die Schule habe noch einen weiteren Direktor gehabt, der als „Hauptdirektor“ fungiert habe bzw. ihr Vater habe überhaupt keine Direktorenfunktion ausgeübt, geht der Senat dem nicht weiter nach. Dieser Vortrag ist widersprüchlich und unschlüssig. Im Aufnahmeantragsformular hat die Klägerin zum Werdegang ihres Vaters angegeben, dieser sei von 1945 bis 1958 „Lehrer“ und von 1958 bis 1985 „Direktor“ gewesen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts gab der bevollmächtigte Bruder der Klägerin, Herr W. T. , an, der Vater sei zunächst von 1958 bis 1969 als Lehrer und von 1969 bis 1985 als Direktor einer Mittelschule tätig gewesen. Aus dem Arbeitsbuch des Vaters ergibt sich, dass er von 1969 bis 1982 „Direktor“ einer Mittelschule gewesen ist. Erst nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass die berufliche Stellung ihres Vaters nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts ihrem Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegensteht, hat sie im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. April 2017 erstmals behauptet, es habe noch einen anderen Direktor gegeben, der die Funktion eines „Hauptdirektors“ wahrgenommen habe. Der Vater der Klägerin habe „keinerlei Schulpläne oder Ähnliches gemacht“. Dies widerspricht dem Arbeitsbuch des Vaters der Klägerin, nach dessen Inhalt er vom 4. Dezember 1969 bis 9. September 1982 den „Posten des Direktors und des Lehrers der Mittelschule“ innehatte. Am 9. September 1982 wurde er vom Posten des Direktors der Mittelschule entlassen, setzte die Stelle als Lehrer jedoch fort. Dies zeigt, dass das Arbeitsbuch eindeutig zwischen den Positionen des (einfachen) Lehrers und des Direktors unterscheidet. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004, dass es an jeder Mittelschule nur einen Direktor und zumeist mehrere Stellvertreter gab (S. 4 f.). Schließlich ist mit diesem Vortrag nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 behauptet, ihr Vater sei „lediglich Lehrer an einer kleinen Schule“ gewesen und habe „einfachen Unterricht wahrgenommen“. Soweit für die Behauptung, es habe noch einen weiteren Direktor für die kasachischen Schüler gegeben, der Bruder der Klägerin, Herr W. T. , als Zeuge benannt wird, sei darauf hingewiesen, dass Herr W. T. mit Schreiben vom 13. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsamt ausdrücklich ausgeführt hat, sein Vater sei von 1969 bis 1985 „als Direktor einer Mittelschule“ tätig gewesen. Hier ist von einem weiteren Direktor oder einer einem „Hauptdirektor“ untergeordneten Position des Vaters keine Rede. Zudem hat der am 17. Oktober 1954 geborene Herr W. T. nach den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 11. April 2017 diese Schule „bis zur sechsten beziehungsweise siebten Klasse“ besucht und sei dann auf eine weiterführende Schule gegangen. Er muss die Schule also bereits verlassen haben, bevor sein Vater dort im Jahr 1969 Direktor wurde, und kann daher aus unmittelbarer Anschauung über die Tätigkeit seines Vaters an der Mittelschule seit 1969 nichts sagen. 2. Die 1960 geborene Klägerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG, weil sie mit ihrem Vater während seiner Tätigkeit als Direktor einer Mittelschule von 1969 bis 1982 unstreitig für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.